Abt Heinrich von Schöntal beurkundet den gütlichen Vergleich zwischen seiner Tochter, dem Kloster Gnadental, und Burkhard dem Langen. Darnach sollen Burkhard und seine jetzige Frau Adelheid 31/2 Pfund Heller und 1 Malter Haber jährlicher Einkünfte in Hermannesberge und Stemmellerssalle titulo precarie auf Lebenszeit besitzen, nach ihrem Tode aber sollen diese Einkünfte je halb an Kloster Gnadental fallen. Dagegen hat das Kloster die 3 Pfund Heller in Ohrenbach (Orbach), deren lebenslängliche Nutznießung gleichfalls Burkhard und Adelheid zusteht, nach beider Tod von ihren rechtmäßigen Kindern innerhalb eines Jahres um 24 Pfund Heller zurückzukaufen. Geschieht das nicht in der festgesetzten Frist, so haben die Kinder freies Verfügungsrecht über diese Einkünfte. Überleben aber Vater oder Mutter ihre Kinder, so können sie nach ihrem Gefallen mit den 3 Pfund oder den 24 Pfund eine Seelgerätstiftung für sich machen. Siegler: Der Aussteller und der Konvent von Gnadental. Datum et actum anno domini MCCLXXX quinto, in sabbato palmarum. 

Erstellt (Anfang): 1285  [1285. März 17.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band IX., Nr. 3426, Seite 12-13
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Überlieferung/Ausgaben: Lagerort: HZA Neuenstein
Signatur oder Titel des Originals: GA 10 Schubl. 22 Nr. 3
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