Jagemann, Friedrich Max Ludwig Eugen von 

Geburtsdatum/-ort: 25.05.1849;  Karlsruhe
Sterbedatum/-ort: 15.08.1926;  Heidelberg
Beruf/Funktion:
  • Ministerialbeamter, Gesandter
Kurzbiografie: 1867 Abitur in Wertheim
1867 f. Studium der Rechte in Berlin, Brüssel, Heidelberg
1870/71 Kriegsteilnehmer
1872 Dr. jur. in Heidelberg; Thema der Dissertation: „Die Draufgabe (Arrha). Vergleichende Rechtsstudie“ (Buchausgabe Berlin 1873). I. juristisches Staatsexamen; Rechtspraktikant in Adelsheim, Mannheim, Karlsruhe, Konstanz, Wertheim
1874 II. juristisches Staatsexamen; Referendar in Bühl, Offenburg, Freiburg
1877 Staatsanwalt in Mosbach
1879 Rang als Landgerichtsrat
1881 Ministerialassessor beim Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts in Karlsruhe; Stellvertreter des Oberstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Karlsruhe
1882 Ministerialrat
1884 Rechtsverständiger Beirat der Generalintendanz der großherzoglichen Zivilliste
1888 Nimmt als Vertreter des Großherzogs von Baden an den Feiern zum Priesterjubiläum Papst Leos XIII. in Rom teil
1892 Geheimer Oberregierungsrat
1893 außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Badens in Berlin mit dem Titel eines Geheimen Legationsrats
1896 Geheimrat II. Klasse
1898 Wirklicher Geheimrat I. Klasse mit dem Prädikat „Exzellenz“
1901 Bundesratsbevollmächtigter Badens
1903 Versetzung in den Ruhestand. Ordentlicher Honorarprof. in der juristischen Fakultät Heidelberg. Tätigkeit in der Wirtschaft (Syndikus der Deutschen Bank usw.)
1914-1920 Leiter des Bezirksausschusses vom Roten Kreuz in Heidelberg
Weitere Angaben zur Person: Religion: rk.
Verheiratet: 1874 Marie, geb. von Sonntag (1850-1939), rk., Tochter des württembergischen Obersten Conradin von Sonntag
Eltern: Vater: Dr. Ludwig von Jagemann, Justizministerialrat, geb. 1805 Gerlachsheim, gest. 1853 Achern, rk.
Mutter: Carolina Luise, geb. von Böckh, 1820-1859, ev., Tochter des badischen Staatsministers Christian Friedrich von Böckh
Geschwister: Einziges Kind aus der dritten Ehe seines Vaters; Halbgeschwister von Vaterseiten
Kinder: 1 Sohn (gest. 1909)
4 Töchter
GND-ID: GND/117063401

Biografie: Wolfgang Leiser (Autor)
Aus: Badische Biographien NF 1 (1982), 180-181

Die Jagemann stammen aus Duderstadt am Harz; 1590 wurde Johann Jagemann, Kanzler des Herzogs Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel, in den erblichen Adel erhoben. Im 18. Jahrhundert wandert ein Zweig dieser Juristenfamilie in den Raum Kurpfalz-Odenwald und tritt nach den Umwälzungen der Napoleonischen Zeit in badische Dienste. Einen bis heute bekannten Namen erwarb sich Ludwig von Jagemann, neben Mittermaier (J. F. Kammer, Das Gefängniswissenschaftliche Werk C. J. A. Mittermaiers, Diss. Jur. Freiburg 1971) ein Pionier der Kriminalistik und Strafvollzugskunde.
Sein Sohn Eugen, der letzte badische Jagemann, verbrachte nach dem frühen Tod der Eltern seine Jugend in Wertheim in der Obhut des Großonkels Franz von Jagemann, Mitvormund des Fürsten Carl von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und Leiter von dessen Verwaltung. Auf Berufswahl und -laufbahn hatten Tradition und verwandtschafliche Beziehungen der Familie erheblichen Einfluß. Von seinen Universitätslehrern erinnert er sich noch im Alter dankbar an Rudolf von Gneist, dessen Frau eine geborene von Jagemann war. Der glänzende Jurist hatte zwei weit auseinander liegende Schwerpunkte: Die Vorliebe fürs Strafrecht – im weitesten Sinne – überkam er vom Vater, die für das Finanzrecht vom mütterlichen Großvater. Im übrigen war von Jagemann stupend vielseitig: Auch Staatskirchenrecht, Fürstenprivatrecht und Verfassungsrecht lagen ihm, ebenso das Recht der Wirtschaft; auf all diesen Gebieten war er theoretisch und praktisch versiert.
Nach nur vier Jahren an der Staatsanwaltschaft Mosbach trat von Jagemann 1881 in die Ministerialverwaltung ein, wo der gewandte Mann rasch Karriere machte und das Vertrauen Großherzog Friedrichs I. erwarb. Der liberale Katholik knüpfte nach Beendigung des Kulturkampfes für seine Regierung Kontakte zum Vatikan, übernahm 1890 in Karlsruhe das Respiziat für katholische Kirchensachen (aus seiner Feder stammt das Gesetz über die allgemeine Kirchensteuer von 1892) und hatte noch 1896 die Freiburger Erzbischofsfrage in Rom zu verhandeln. Inzwischen war von Jagemann 1893 zunächst als badischer Gesandter nach Berlin gegangen. Dort entfaltete er eine lebhafte dienstliche und gesellschaftliche Betriebsamkeit, vermochte es aber nicht, vom Kreis um Kaiser Wilhelm II. akzeptiert zu werden. So gelang es dem Reichskanzler Fürsten Bülow, den ihm unsympathischen Mann trotz dessen starken Rückhalts am badischen Hof zu entfernen; die hierzu gesponnene Intrige, das Lancieren vager Pressemeldungen, ist höchst unerfreulich. 1903 ging von Jagemann als Professor nach Heidelberg, ohne in den nun folgenden Jahren „geistigen Freitums“ (wie er es nannte) seine zahlreichen sonstigen Aktivitäten aufzugeben: Er blieb in Verbindung mit dem Karlsruher Hof, hielt Kontakt zur Politik und trat in die Aufsichtsräte großer Banken und Industrieunternehmen ein.
Als Beamter wie als Professor organisierte von Jagemann zahlreiche Kongresse, vor allem auf dem Gebiet der Kriminalistik und des Strafvollzugs. Von seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen sind zu nennen das gemeinsam mit von Holtzendorff herausgegebene „Handbuch des Gefängniswesens“ (1887), sowie das aus seiner ersten Heidelberger Vorlesung entstandene Buch „Die deutsche Reichsverfassung“ (1904). Dieses Werk erregte großes Aufsehen: Der Verfasser vertrat „die moralische Pflicht und Befugnis des Inhabers der Regierungsgewalt, absolut notwendige Handlungen selbst mit Hinwegsetzung über positive Rechtsschranken vorzunehmen“ als ein „Staatsnotrecht im moralischen Sinne“ (S. 98). Ferner entwickelte er eine als „Schreckschuß“ des gestürzten Diplomaten empfundene These: Gedeckt durch eine wenig beachtete Äußerung Bismarcks, aber in Gegensatz zur damals herrschenden Staatsrechtslehre sagte er, die Reichsverfassung beruhe auf einem Bündnis der deutschen Fürsten und Freistädte; aus ihrem fortdauernden Vertragscharakter (S. 44 f.) folge, daß sie durch Vertrag auch wieder aufgehoben werden könne (S. 29 f.). „Die Möglichkeit, wenn Verfassungseinrichtungen nicht mehr fungieren, durch einstimmige Aufhebung des einen Bunds und Schließung eines neuen, die Lebensfähigkeit frisch zu gewinnen, erscheint nicht als nationale Schädigung“ (S. 31). Da das Phänomen der parlamentarischen „Obstruktion“ mehrfach angesprochen wurde, vermutete man hinter diesen Darlegungen politische Enthüllungen, womit man dem korrekten Beamten freilich Unrecht tat.
1925 ließ von Jagemann seine Erinnerungen erscheinen, ein sehr materialreiches Buch. Da diesem Alterswerk die große Linie fehlt, ist die Lektüre stellenweise mühsam und verlangt ständigen Vergleich mit den seither publizierten Quellen und Darstellungen.
Werke: Die deutsche Reichsverfassung, Heidelberg 1904. 75 Jahre des Erlebens und Erfahrens (1849-1924), Heidelberg 1925.
Nachweis: Bildnachweise: Foto in: Blätter für Gefängniskunde, hg. von Weissenrieder, Bd. 57 (1926); Fotografien von Jagemanns und seines ganzen Familienkreises - sowie der noch nicht ausgewertete Nachlaß Jagemanns - im A der Freiherren von Scheurl-Defersdorf in Nürnberg-Fischbach (z. T. nach verschollenen oder untergegangenen Gemälden).
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