Frank, Hans Michael 

Geburtsdatum/-ort: 23.05.1900;  Karlsruhe
Sterbedatum/-ort: 16.10.1946; Nürnberg
Beruf/Funktion:
  • Jurist, Mitglied des Reichstags – NSDAP, Reichsminister ohne Portefeuille, Generalgouverneur im besetzten Polen
Kurzbiografie: 1918 Abitur am Max-Gymnasium in München, Eintritt in das 1. Bayerische Infanterie-Regiment „König“
1919 Mitglied des Freikorps „Epp“, vorübergehende Zugehörigkeit zur Reichswehr, Eintritt in die völkische „Thule-Gesellschaft“, Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften in München und Kiel
1923 Referendarexamen in München, Eintritt in die SA und in die NSDAP, am 9. Nov. Teilnahme am Marsch auf die Feldherrnhalle, vorübergehende Flucht, vermutlich nach Italien
1924 Promotion zum Dr. jur. an der Unversität Kiel
1927 Assessorexamen, Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Assistent an der Technischen Hochschule München, Übernahme erster Strafverteidigungen von NSDAP-Mitgliedern, Referent der Reichsleitung der NSDAP für Rechtsfragen, später Mitglied der Reichsleitung
1930 Mitglied des Reichstags – NSDAP (Wahlkreis Liegnitz/Niederschlesien)
1933 Bayerischer Staatsminister der Justiz, „Reichsjustizkommissar“ für die Gleichschaltung der Justiz in den Ländern und für die Erneuerung der Rechtsordnung
1934 Präsident der von ihm gegründeten Akademie für Deutsches Recht, im Dezember Reichsminister ohne Geschäftsbereich
1939 Generalgouverneur im besetzten Polen
1945 Flucht vor der Roten Armee, Festnahme durch die amerikanische Armee, Angeklagter im Hauptkriegsverbrecherprozess vor dem Internationalen Militär-Gerichtshof in Nürnberg
1946 1. Okt. Verurteilung zum Tod durch den Strang, am 16. Okt. im Nürnberger Justizgefängnis hingerichtet
Weitere Angaben zur Person: Religion: altk., 1945 rk.
Verheiratet: 1925 (München) Maria Brigitte, geb. Herbst (1895-1959)
Eltern: Vater: Karl (1869-1945), Rechtsanwalt
Mutter: Magdalena, geb. Buchmeier (1874-1952)
Geschwister: 2: Elisabeth, Karl (gest. 1916)
Kinder: 5:
Sigrid (1927-1991)
Norman (geb. 1928)
Brigitte Maria (1935-1981)
Hans Michael (1937-1990)
Niklas (geb. 1939)
GND-ID: GND/118534742

Biografie: Christian Schudnagies (Autor)
Aus: Badische Biographien NF 5 (2005), 77-80

Hauptsächlich als Generalgouverneur in dem während des II. Weltkriegs besetzten Polen erlangte Frank traurige Berühmtheit. Sein Name bleibt unauslöschlich verknüpft mit der deutschen Gewaltherrschaft in diesem „Nebenland des Reiches“, wo sich die raum- und rasseideologische Politik des Hitlerregimes in brutalster Weise Bahn brach. Dabei traf Frank die Verantwortung daran weniger kraft seines Amtes, da dieses angesichts der im Generalgouvernement herrschenden „Anarchie der Vollmachten“ mehr Macht vorgaukelte denn tatsächlich gewährte. Zu Lasten einer autonomen Gouvernementspolitik griff – in Verfolg Adolf Hitlers oft praktizierter Strategie des „divide et impera“ – vielmehr eine straffe Außenlenkung Platz, vornehmlich durch den überlegenen Konkurrenten Franks um die Macht im okkupierten Polen, Heinrich Himmler. Dennoch war Frank vielfach in die dort begangenen Verbrechen verstrickt, indem er als willfähriges Werkzeug des von ihm fast religiös verehrten „Führers“ die von diesem und anderen konzipierte und beschlossene Polenpolitik umzusetzen half. Seine zahlreich überlieferten öffentlichen und internen Äußerungen als Generalgouverneur zeugten dabei mitunter von einem Maß an ordinärer Brutalität und Demagogie, die derjenigen Hitlers, Himmlers und ihrer Schergen kaum nachstand. Aber Frank war mehr ein Mann des Wortes denn der Tat, darüber hinaus keine Kämpfernatur, sondern ein „unsicherer, schwacher Mann“, wie Ulrich von Hassell in seinen Tagebüchern aus der Distanz des Reiches bereits 1942 befand. So hochintelligent und rhetorisch begabt Frank war, so verhängnisvoll emotional und charakterlich instabil war er zugleich. Seine zutiefst widersprüchliche und profillose Erscheinung, sein unstetes und sprunghaftes Wesen lassen allerdings nur schwerlich eine ausgewogene Beurteilung seiner Persönlichkeit zu. Auf der einen Seite präsentierte er sich als der alle Menschenrechte, ethische und moralische Grundsätze ignorierende Erfüllungsgehilfe Hitlers, auf der anderen Seite gefiel er sich in der Rolle des Vorkämpfers für sein verstiegenes nationalsozialistisches Rechtsideal ebenso wie in der des Kunst- und Musikliebhabers, des feinsinnigen Humanisten, der regen Gedankenaustausch mit bekannten Literaten und Philosophen pflegte. Hervorgerufen durch den Zusammenbruch seiner nationalsozialistischen Scheinwelt wurde nach dem Kriegsende sein Auftreten in den letzten Lebensmonaten dagegen eindeutig von einer bußfertigen, teilweise fast demütigen Haltung bestimmt, die mit einer betont religiösen Komponente einherging.
„Seine Lust an der Pose war außerordentlich“, schrieb ein enger Mitarbeiter Franks aus dem Regierungsstab des Generalgouvernements nach dem Krieg. Überhaupt korrespondierte Franks ausgeprägter Hang zur Selbstdarstellung mit dem Schein der Macht, der – genauer betrachtet – charakteristisch für seinen gesamten politisch-juristischen Werdegang sein sollte. Zwar gelang ihm bereits vor und nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 ein rasanter Aufstieg. Allerdings erwiesen sich die von ihm im Verlauf des Dritten Reiches bekleideten verschiedenen – ehrenvollen – Ämter und Funktionen in der Praxis meist als von eher untergeordneter politischer Bedeutung. Immerhin brachten sie ihm bereits früh einen Platz in den vorderen Reihen der NS-Prominenz ein; gleichwohl blieb ihm der Zugang zum engsten Zirkel um Adolf Hitler verwehrt – so sehr er ihn auch anstrebte und sich ihm in Ermangelung realistischer Selbsteinschätzung bisweilen sogar zugehörig wähnte.
Frank fand früh den Weg zum Nationalsozialismus. Nach dem Abitur am renommierten Max-Gymnasium in München und dem Militärdienst gehörte er für kurze Zeit dem Freikorps Epp und der Reichswehr an. Als Mitglied der völkischen Thule-Gesellschaft lernte er Anton Drexler, den Vorsitzenden der als Vorgängerin der NSDAP geltenden Deutschen Arbeiterpartei kennen. Wie Adolf Hitler besuchte Frank in dieser Zeit die Vorträge des Nationalsozialisten Gottfried Feder. Im Herbst 1923 trat er als Justizreferendar der SA und kurz darauf der Ortsgruppe München der NSDAP bei. Er beteiligte sich am Novemberputsch Hitlers, als er im Gefolge der SA am Marsch auf die Feldherrnhalle teilnahm. Nach Beendigung seiner juristischen Ausbildung und der Promotion ließ sich Frank neben einer Hochschultätigkeit als Rechtsanwalt in München nieder.
Ein Inserat im „Völkischen Beobachter“ im Oktober 1927 sollte zum Grundstein seiner Karriere werden: Von der NSDAP wurde ein Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Verteidigung erwerbsloser Parteimitglieder gesucht. Frank meldete sich und gewann den Prozess. Im Laufe zahlreicher weiterer politischer Prozesse entwickelte er sich schnell zum Spitzenjuristen der NSDAP. So verteidigte er 1930 in dem vor dem Reichsgericht in Leipzig abgehaltenen „Reichswehrprozess“ drei wegen Vorbereitung zum Hochverrat angeklagte Offiziere; in diesem Gerichtsverfahren legte Hitler auf Franks ausdrückliches Betreiben hin seinen berühmt gewordenen Legalitätseid ab.
Frank diente auch Hitler selbst als persönlicher Rechtsberater und führte für ihn über 150 Prozesse. Auf seine Anregung gründete Frank 1928 den „Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen“, der die juristische Betreuung der NSDAP zur Aufgabe hatte, die mit dem Anwachsen ihrer gewalttätigen paramilitärischen Verbände zunehmend mit Strafverfahren konfrontiert wurde. Zudem richtete Frank zur Koordinierung sämtlicher rechtlicher Angelegenheiten der „Bewegung“ eine Rechtsabteilung bei der Reichsleitung der NSDAP ein, deren Mitglied er damit wurde. Im Reichstag, in den er im Herbst 1930 einzog, war er als Sachreferent der NSDAP für Rechtsfragen und vorübergehend als Vorsitzender des Rechtsausschusses tätig. Im Sommer 1933 wurde Frank zum Bayerischen Staatsminister der Justiz ernannt. Sogleich ließ er seinen in München tätigen Vater rehabilitieren, dem wegen eines Berufsvergehens die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen worden war. In Franks Amtszeit fiel auch die von Hitler unter dem Vorwand einer angeblichen Revolte initiierte und geleitete Mordaktion, der zahlreiche SA-Führer um Ernst Röhm sowie Oppositionelle – bekanntlich ohne den geringsten Anschein eines rechtsstaatlichen Verfahrens – zum Opfer fielen. Ferner versah Frank das Amt eines Reichsjustizkommissars, der „für die Gleichschaltung der Justiz in den Ländern und für die Erneuerung der Rechtsordnung“ sorgen sollte. Tatsächlich zog diese Aufgaben jedoch Reichsjustizminister Gürtner – ein entschiedener Gegner Franks –, der allein über den hierfür benötigten Verwaltungsapparat verfügte, an sich. Frank hatte das Nachsehen; er wurde in keiner Weise an den gesetzlichen Maßnahmen, die den Übergang der Rechtspflege von den Ländern auf das Reich regelten, beteiligt. Die wohl bekannteste Neuschöpfung Franks war die in München residierende „Akademie für Deutsches Recht“, der er auch als Präsident vorstand. Sie sollte als Forum zur wissenschaftlichen Vorbereitung für ein im Sinne der NS-Weltanschauung erneuertes deutsches Recht dienen, blieb aber ohne entscheidenden Einfluss. 1943 mussten die Arbeiten an dem wohl ehrgeizigsten Projekt, dem „Volksgesetzbuch“, kriegsbedingt eingestellt werden.
Zwar nahm Frank in den 1930er Jahren durch sein Engagement und seine Funktionen maßgeblichen Einfluss auf den NS-Justizbetrieb, die Gleichschaltung und ideologische Indoktrination der deutschen Juristenschaft scheiterte jedoch an dem hochgesteckten Ziel, mittels der von ihm geleiteten Organisationen als „Rechtsmacht des Führers...ihm unermüdlich und treu, opferwillig und selbstlos das nationalsozialistische Recht aufzubauen“. Im Dezember 1934 wurde er von Hitler zum Reichsminister ohne Geschäftsbereich in die Reichsregierung berufen. Wie Frank selbst später in seinen 1945/46 im Nürnberger Justizgefängnis verfassten Memoiren zugab, war „dieses Amt weniger aus sich, als um des Nimbus wegen“ für ihn von Bedeutung.
Nach Beendigung des Polenfeldzuges und der sich anschließenden Militärverwaltung wurde Frank im Oktober 1939 durch einen Führererlass als Generalgouverneur zum Verwaltungschef der besetzten polnischen Gebiete bestellt. Welche Motive Hitler zu dieser Ernennung bewogen haben, bleibt im Dunkeln. Denn Frank fehlte nicht nur die nötige Sachkompetenz, insbesondere Verwaltungserfahrung, es war auch keinerlei persönliche Beziehung zu diesem Land feststellbar, zumal Frank der polnischen Sprache nicht mächtig war. Als Dienstsitz bezog er die altpolnische Königsresidenz des Wawel zu Krakau, die ihm den gewünschten repräsentativen Rahmen verlieh. Umgeben von einer Vielzahl konfiszierter Kunstgegenstände versuchte er die – wie sich bald herausstellen sollte – fehlende reale Macht durch das Führen eines prunkhaften Hofstaates immer wieder zu kompensieren. Überhaupt pflegte er einen üppigen Lebensstil. Dabei nutzten er, seine Familie und viele seiner Mitarbeiter hemmungslos jede sich bietende Gelegenheit zur persönlichen Bereicherung. Himmlers Statthalter in Polen und ärgster Widersacher Franks, der „Höhere SS- und Polizeiführer im Generalgouvernement“, SS-Obergruppenführer Friedrich-Wilhelm Krüger, bescheinigte dem Generalgouverneur einen „auffälligen Mangel an Gefühl für eine saubere persönliche Haltung“. Zeit seines Amtes sah sich Frank daraufhin durch Intrigen und massive Korruptionsvorwürfe besonders seitens seiner einflussreichsten politischen Gegner Heinrich Himmler und Martin Bormann so massiv unter Druck gesetzt, dass sein Amt verschiedentlich zur Disposition stand. Der Polenpolitik der deutschen Führung folgend wies Frank bei seinem Amtsantritt die ihm unterstehende deutsche Verwaltung an, „dass alle Handlungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkte ihrer Zweckmäßigkeit für das Deutsche Reich getroffen werden müssen“. Am Raubbau an der Menschen- und Wirtschaftskraft des Kernbereichs der Zweiten polnischen Republik – der mit Galizien das sogenannte Generalgouvernement bildete – zur Befriedigung deutscher Bedürfnisse wie Rüstungsproduktion, Arbeitseinsatz, militärische Sicherung und Verbesserung der Ernährungslage im Reich hatte Frank somit maßgeblichen Anteil.
Mittels zahlreicher Rechtsverordnungen wurde unter Franks Ägide die deutsche Gewaltherrschaft etabliert, indem die polnische Bevölkerung insbesondere jüdischer Abstammung und jüdischen Glaubens konsequent unter einen rechtlichen Sonderstatus gezwungen und in allen Lebensbereichen juristisch deklassiert wurde. Daneben bemühte sich der Generalgouverneur zur Wahrung seiner eigenen Autorität – gerade nach der Anfangsphase zügelloser Gewalt durch die aus dem Reich gesteuerten und gedeckten SS, SD, Polizei und diversen Einsatzgruppen – erfolglos um den Aufbau eines „kolonialen“ Justizapparates im Sinne der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaxime: „Recht ist, was der deutschen Gemeinschaft in ihrem Schicksalskampf zum Segen gereicht“. Provoziert durch die wachsende Entmachtung der Justiz und der immer bedrohlichere Formen annehmenden Willkür der Polizeiorgane hielt Frank im Sommer 1942 in vier Aufsehen erregenden Reden an verschiedenen deutschen Universitäten ein leidenschaftliches Plädoyer gegen das Aufkommen eines Polizei- und für die Beibehaltung eines Rechtsstaates auf der Grundlage der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft. Dieser eigenmächtige Vorstoß sollte freilich nicht ohne einschneidende Folgen für ihn bleiben. Hitler erteilte ihm Redeverbot im Reich und wies ihn an, sämtliche Parteiämter – mit Ausnahme seines Reichsministeramtes – niederzulegen. Generalgouverneur blieb Frank, auch wenn seine Kompetenzen immer weiter eingeschränkt wurden. In der Endphase des Krieges versuchte er in Polen vergeblich, einen – angesichts der sich aus deutscher Sicht stetig verschlechternden militärischen Situation ohnehin unglaubwürdigen – politischen Kurswechsel bei Hitler durchzusetzen, da die „Politik der Einschüchterung und des Terrors“ als „völlig verfehlt“ erkannt worden sei. Im Januar 1945 flüchtete Frank vor der Roten Armee aus Krakau.
Von den amerikanischen Streitkräften wurde er in den letzten Kriegstagen in seinem Privatdomizil in Oberbayern gefangengenommen. Ab Oktober 1945 musste er sich als einer der Angeklagten im Hauptkriegsverbrecherprozess in Nürnberg vor dem Internationalen Militär-Gerichtshof verantworten. Bereits vor Beginn des Prozesses konvertierte er zur römisch-katholischen Kirche. Er widmete sich dem Bibelstudium und meditierte. Anfänglich mitunter belächelt, wurde seine Religiosität zu einem bestimmenden Moment in seiner ganzen Haltung während der fast einjährigen Verhandlungsdauer, die schließlich sogar vielen anderen Prozessbeteiligten Respekt abnötigte. Aber Reue und Wandlung halfen letztlich nichts. Sich im Wesentlichen auf das von Frank bei seiner Gefangennahme ausgelieferte, weitestgehend vollständige Diensttagebuch als Beweisgrundlage stützend, befand ihn der Internationale Militär-Gerichtshof der Anklagepunkte Drei (Kriegsverbrechen) und Vier (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) für schuldig und verurteilte ihn gemeinsam mit zehn seiner Mitangeklagten zum Tode durch den Strang. In der Nacht zum 16. Oktober 1946 wurde das Urteil im Nürnberger Justizgefängnis vollstreckt.
Quellen: (ungedr.) Div. pers. Unterlagen, Abschriften seines Diensttagebuchs als Generalgouverneur in Polen sowie Dokumente zum Hauptkriegsverbrecherprozess vor dem IMG betr. Frank im BA Koblenz sowie im Institut für Zeitgesch. München, im StA Nürnberg sowie in d. Handschriftenabt. d. Niedersächs. Staats- u. UB Göttingen, Sammlung Prof. Dr. Herbert Kraus. – (gedr.) W. Präg u. W. Jacobmeyer (Hgg.), Das Diensttagebuch des dt. Generalgouverneurs in Polen 1939-1945, 1975; Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem IMG, 42 Bände, 1947-1949.
Werke: Hg. d. Zss. „Dt. Recht“, „Jurist. Wochenschrift“, „Zs. d. Akad. für dt. Recht“ mit zahlr. eigenen Beiträgen; (Hg.) NS-Handbuch für Recht u. Gesetzgebung, 1935; NS-Strafrechtspolitik, 1938; Rechtsgrundlegung des Führerstaats, 1938; Recht u. Kunst, 1939; Recht u. Verwaltung, 1939; Die Technik des Staates, 1942; O. Schloffer (Hg.), Im Angesicht des Galgens, 1953.
Nachweis: Bildnachweise: N. Frank, 1987 (vgl. Lit.).

Literatur: J. C. Fest, H. Frank Kopie eines Gewaltmenschen, in: Das Gesicht des Dritten Reiches, 1963; S. Piotrowski, H. Franks Tagebuch, 1963; C. Kleßmann, Der Generalgouverneur H. Frank, in: VfZ 19, 1971, 245 ff.; J. Wulf, Dr. H. Frank, Generalgouverneur im besetzten Polen, in: Aus Politik u. Zeitgesch. 11, 1961, 453 ff.; N. Frank, Der Vater. Eine Abrechnung, 1987; C. Schudnagies, H. Frank Aufstieg u. Fall des NS-Juristen u. Generalgouverneurs, 1989; D. Willoweit, Dt. Rechtsgesch. u. „NS-Weltanschauung“: das Beispiel H. Frank, in: M. Stolleis u. D. Sirnon (Hgg.), Rechtsgesch. im Nationalsozialismus, 1989; T. Friedmann, Dr. H. Frank Generalgouverneur in Polen als Nazi-Herrscher 1939-1945, 1998; E. Klee, Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945, 2003.
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