Müller, Gebhard 

Geburtsdatum/-ort: 17.04.1900;  Füramoos (Kreis Biberach)
Sterbedatum/-ort: 07.08.1990;  Stuttgart
Beruf/Funktion:
  • Jurist, Z/CDU-Politiker, Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Kurzbiografie: katholisches Gymnasium Ludwigsburg
1914/15 Progymnasium Rottenburg und Landexamen
1915-1918/19 Humanistische Ausbildung am Gymnasium und Konvikt Rottweil, 1918 Notabitur
1918 VII-1919 I Militärdienst
1919-1926 Studium der Katholischen Theologie, Philosophie und Geschichte, ab 1922 Rechtswissenschaft und Volkswirtschaft in Tübingen und Berlin, 1926 Erste Juristische Staatsprüfung (Tübingen)
1926-1929 Referendar in Ludwigsburg und Stuttgart, 1929 Zweite Juristische Staatsprüfung und Promotion zum Dr. jur. in Tübingen
1929/30 Assessor und stellvertretender Amtsrichter in Stuttgart und Tübingen
1930-1933 Rechtsrat beim Bischöflichen Ordinariat und Diözesanverwaltungsrat Rottenburg, Vorsitzender der Zentrumspartei für Stadt und Bezirk Rottenburg
1933-1945 Amtsrichter und Landgerichtsrat in Waiblingen, Göppingen und Stuttgart
1939/40 und 1944/45 Kriegsdienst, 1945 kurze Inhaftierung durch die Franzosen
1945-1948 Oberstaatsanwalt, Ministerialrat und Ministerialdirektor in Württemberg-Hohenzollern
1947 Landesvorsitzender der CDU in Württemberg-Hohenzollern, Mitglied des Landtags und Vorsitzender der CDU-Fraktion
1948 VIII-1952 Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern
1949 V Mitunterzeichnung des Grundgesetzes
1953 IX-1958 XII Ministerpräsident von Baden-Württemberg
1958-1971 Präsident des Bundesverfassungsgerichts
1972 Honorarprofessor Universität Tübingen
Weitere Angaben zur Person: Religion: römisch-katholisch
Auszeichnungen: 1953 Großkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
1954 Dr. phil. h.c. Freiburg i.Br., DRK Ehrenzeichen
1965 Verfassungsmedaille in Gold von Baden-Württemberg
1972 Dr. theol. h.c. Tübingen; Großkreuz des Päpstlichen Pius-Ordens; Großoffizier der Französischen Ehrenlegion
1975 Ehrenbürger der Stadt Stuttgart; Verdienstmedaille von Baden-Württemberg
1977 Bayerischer Verdienstorden
Verheiratet: 1940 (Ludwigsburg zivil und Stuttgart kirchlich), Marianne, geb. Lutz
Eltern: Vater: Johannes Müller (1865-1945), Volksschullehrer
Mutter: Josefa, geb. Müller (1871-1958)
Geschwister: 5
Kinder: Wolfgang (geb. 1941)
Peter(geb. 1946)
Thomas (geb. 1951)
GND-ID: GND/11858488X

Biografie: Paul Feuchte (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 2 (1999), 324-332

Einen verdienten und verehrten Landesvater, einen hervorragenden Gestalter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nannte Kardinalstaatssekretär Casaroli Müller im Namen des Papstes Johannes Paul II. in dem Beileidstelegramm, das Bischof Kasper zu Beginn des Pontifikalrequiems am 14. August 1990 im Martinsdom zu Rottenburg verlas. Das trifft gewiß, abstrakt überhöht, wesentliche Züge im Leben und Werk Müllers. Bemüht, christliche Grundwerte im Volks- und Staatsleben zur Geltung zu bringen, hat dieser großen Anteil an der Errichtung einer deutschen Demokratie nach dem zweiten Weltkrieg und an ihrer Ausgestaltung im Land und im Bund. Wenn es zutrifft, daß Strenge, Gerechtigkeitsempfinden, Sparsamkeit, Verläßlichkeit, Fleiß, Beharrlichkeit und persönliche Bescheidenheit im Lebensstil schwäbische Stammestugenden sind, dann finden wir das bei ihm bestätigt, denn er verleugnete diese Tugenden ebensowenig wie die Verwurzelung in der oberschwäbischen Heimat, welche die Familien von Vater und Mutter geprägt hatte und ihm selbst, in Verbindung mit einer bewußt katholischen Erziehung, stets einen festen Halt gegeben hat. Den „schlauen Schwaben“ erkannte K. S. Bader sogleich in ihm, als er ihm 1946 bei einem Gespräch der Justizverwaltungen erstmals begegnete.
Bäuerlichen Verhältnissen entstammten die Eltern, und der Lehrersohn Gebhard ließ in den ersten Jahrzehnten seines Lebens zwar eine sehr starke Begabung, nicht aber den Drang zu einer außergewöhnlichen Laufbahn erkennen. Politisch beschied sich der junge Jurist, der zunächst in den Dienst der Diözese Rottenburg, dann, 1934, als Richter in den Staatsdienst trat, mit Positionen auf örtlicher Ebene, deren Ausbau ab 1933 unmöglich wurde. Aber er hatte damals bereits gute Kontakte zu führenden Zentrumspolitikern wie Eugen Bolz und Josef Beyerle. Seine klare Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus, die er zum Beispiel in der „Reichskristallnacht“ (November 1938) in Göppingen bewies – als er dort Feuerwehr und Polizei zum Handeln aufforderte und, da sie weisungsgemäß untätig blieben, die jeweiligen Einsatzleiter bei der Staatsanwaltschaft in Ulm anzeigte –, trug dazu bei, ihn nach dessen Scheitern bald in die vordere Reihe der wenigen zum Neuaufbau fähigen und berufenen Persönlichkeiten treten zu lassen. Daran nahm er bis Ende 1958 als aktiver Politiker, danach bis 1971 als höchster Richter der Bundesrepublik leidenschaftlich Anteil. Ein Mann des Rechts blieb der Staatsmann und Politiker. Auf die politischen Voraussetzungen und Wirkungen seiner Entscheidungen blieb auch der Richter bedacht.
Die Laufbahn des jungen Mannes, der das Theologie- mit dem Jurastudium vertauschte, weil er sich zum Geistlichen nicht berufen fühlte, bewegte sich in gewohnten Bahnen. Die Tätigkeit als Amtsrichter und Landgerichtsrat, die ihm nach eigenem Bekunden am meisten Freude machte, wurde zunächst durch Freistellung zur Diözese Rottenburg, später durch Teilnahme am Frankreichfeldzug und Kriegsdienst in der Heimat unterbrochen. Nach dem Krieg wurden ihm rasch herausgehobene Aufgaben zuteil; schon Ende 1945 wurde er als Ministerialrat beim Landesdirektorium der Justiz in Tübingen mit weitreichenden Vollmachten versehen. An der Gründung der CDU-Verbände in Württemberg-Hohenzollern nahm der frühere Zentrumspolitiker von vornherein teil. 1947 in den Landtag gewählt, wurde er Vorsitzender der CDU-Fraktion, zugleich aber, in einer heute kaum noch vorstellbaren Kombination, Ministerialdirektor des Justizministeriums als Stellvertreter von Carlo Schmid, dem Landesvorsitzenden der SPD. Diese von der Gemeinsamkeit der demokratischen Parteien getragene Partnerschaft gelang ohne größere Probleme. Die für das Land dramatisch zugespitzte Situation im Sommer 1948 fand ihn nach dem Tode von Lorenz Bock bereit für das Amt des Staatspräsidenten. Als Chef einer Regierung der großen Koalition aus CDU – diese hatte die absolute Mehrheit –, SPD und DVP wurde er mit 53 von 59 Stimmen gewählt. Mit den Ämtern des Finanzministers und später auch des Justizministers erzielte er nicht nur einen Spareffekt, sondern zugleich größeren Einfluß. Als einer der führenden CDU-Politiker nahm Müller an den Konferenzen teil, in denen unter Adenauers Leitung der Weg der Unionsparteien für die Koalitionspolitik und die erste Kanzlerwahl vorgezeichnet wurde, besonders die Rhöndorfer Konferenz am 21. August 1949. Das Ringen mit der Besatzungsmacht um die lebensbedrohenden Demontagen der Industriebetriebe und den Raubbau an den Wäldern, in dem Lorenz Bock seine letzten Kräfte bis zum Tode verzehrt hatte, forderten nun die ganze Standhaftigkeit, Verhandlungskunst und taktische Schläue, deren er fähig war. Seine Wahl war dem französischen Gouverneur alles andere als willkommen, erblickte er doch in dem hart kämpfenden Gegenüber einen Urheber des schwelenden Streits. Aber es gelang Müller, mit einem langen Atem das Vertrauen auch der Franzosen zu erwerben.
Württemberg-Hohenzollern war mit 1,1 Millionen Einwohnern eines der kleinsten Länder in Deutschland. Keines dieser Länder hatte die aus der Weimarer Zeit vertrauten Konturen übernommen. Sie alle waren durch Anordnung der Besatzungsmächte ins Leben gerufen worden, und im Südwesten zerschnitt die Autobahn, die amerikanische und die französische Zone abgrenzend, das alte Land Württemberg und das alte Land Baden in Teile von sehr unterschiedlicher Struktur und ungleicher Leistungskraft, Zusammengehöriges jäh auseinanderreißend. Zwar konnte ein so kleines Land wie Württemberg-Hohenzollern trotz aller Nöte sich zu einem gesunden Staatswesen entwickeln, überschaubar, volksnah regiert und sparsam verwaltet. Aber niemand wollte die Teilung als einen endgültigen Zustand bewahren. Man fühlte sich in Tübingen als „Abwesenheitspfleger“ für ein größeres Ganzes. Die getrennten Teile drängten zusammen. Fraglich konnte nur sein, ob die alten Länder, wie sie seit Napoleons Eingriffen in die deutsche Landkarte bestanden hatten, wieder herzustellen seien, oder ob man, beide mit Hohenzollern zusammenfassend, den Südweststaat schaffen sollte, das heutige Baden-Württemberg. Die auf die Initiative der Amerikaner zurückgehende Bildung des Landes Württemberg-Baden hatte dafür einen gewichtigen, kaum zu überwindenden Faktor gesetzt. Weder in Baden noch in Württemberg gab es für den Südweststaat anfänglich eine starke Stimmung. Ebenso wie andere führende Köpfe in Württemberg, denen das alte Land lieb geworden war, hatte auch Müller kein Verlangen nach einem Zusammenschluß mit Baden. Erst im Sommer 1948, etwa zur Zeit seines Regierungsantritts, entschied er sich für den Südweststaat, von da an ein Befürworter, der mit großem Nachdruck dafür kämpfte. Den Anstoß gab die Initiative der Westalliierten für die Gründung einer verfassunggebenden Versammlung für Westdeutschland, für die Überprüfung der Ländergrenzen und ein Besatzungsstatut (Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948). Der tiefere Grund für die Haltung Müllers war aber die Erkenntnis, daß der einzige Weg, sein Land aus der Besatzungsnot zu führen, diese Staatsgründung war, nachdem sich abzeichnete, daß eine Auflösung von Württemberg-Baden keine Chance mehr hatte. Einer Trennung seiner Bezirke widersetzten sich nämlich führende Politiker, so in Stuttgart Reinhold Maier, in Karlsruhe Heinrich Köhler, der ebenfalls im Sommer 1948 aus Sorge vor französischen Absichten für diese Besatzungszone sich zum Südweststaatsfreund wandelte und an der Seite der SPD-Politiker Alex Möller und Hermann Veit für diesen kämpfte.
Die Gründe, die unabhängig von der augenblicklichen Konstellation für die Bildung des Landes sprachen – der Gedanke war schon nach dem Ersten Weltkrieg aufgetaucht –, nahm Müller voll auf und vertrat sie mit aller Kraft des Intellekts, aber auch offen für romantische, irrationale Strömungen und Hintergründe. Da war nicht nur der zum Teil bizarre Verlauf der Grenze zwischen Württemberg und Baden, Hemmnis für eine gute Verwaltungsgliederung, sondern auch die Erwartung, mit dem Zusammenschluß zu einem leistungsfähigen, finanziell und wirtschaftlich starken Bundesland zu kommen, dessen Teile landsmannschaftlich, geschichtlich und kulturell viele Gemeinsamkeiten hatten, nach dem Bild, welches das Grundgesetz für die künftige Gliederung des Bundesgebiets zeichnete. Dieses Ziel verfolgte Müller, den persönliche Freundschaft mit seinem Gegenspieler, dem badischen Staatspräsidenten Leo Wohleb verband, mit solcher Kraft und Leidenschaft, daß seine Erfüllung ein wesentlicher Teil seines Lebenswerkes wurde. Zu Recht darf er, neben Reinhold Maier, als „Vater des Südweststaats“ gelten. Die Schwierigkeiten, die er zu überwinden hatte, waren ungleich größer als jene, denen der Regierungschef der bereits vereinigten nördlichen Landesteile begegnete, wo die Verfassung überdies den Zusammenschluß begünstigte: Widerstände badischer und anderer befreundeter Politiker, vor allem aus den Reihen der CDU, Vorbehalte der Besatzungsmacht, zu erwartende Schwierigkeiten, die Kulturverfassung des kleinen Landes in dem größeren Staatsverband zu bewahren. Kanzler Adenauer hatte guten Grund, mit dem Aufgehen der beiden südlichen Länder in einem größeren Staatswesen eine Änderung der Stimmenverhältnisse im Bundesrat zu Lasten der CDU zu besorgen, und stand dem Zusammenschluß, wiewohl nicht in offener Gegnerschaft, so doch nicht freundlich gegenüber. Müller verkannte die möglichen Auswirkungen im Bundesrat nicht, wollte aber diese Frage nicht nach parteipolitischen Gesichtspunkten beurteilt wissen. Von dem größeren Land erwartete er einen stärkeren Einfluß auf die Bundespolitik. Die spätere Entwicklung zeigt, daß die Kräfteverhältnisse im Bundesrat sich nicht langfristig vorausberechnen lassen. Für des Kanzlers Außenpolitik entstand freilich nach Bildung der Regierung Reinhold Maiers eine heikle Situation.
All dies nahm Müller auf sich in einem zähen Ringen, dessen Stationen sich an vielen Konferenzen ablesen lassen, Verhandlungen mit den beteiligten Regierungen, mit den Ministerpräsidenten der anderen Länder, im Parlamentarischen Rat, im Bundestag und Bundesrat und mit der widerstrebenden französischen Besatzung, die ihn zu wiederholten, schließlich erfolgreichen Gesprächen mit Außenminister Schuman nach Paris führten. Mit der gemeinsam mit Theodor Eschenburg erarbeiteten Fassung des Artikels 118, der in letzter Stunde in das Grundgesetz eingeführt werden konnte, hat er einen entscheidenden Durchbruch erzielt, sodann auch starken Anteil am Zustandekommen des Neugliederungsgesetzes vom 4. Mai 1951, beides unverzichtbare Voraussetzungen für den Erfolg der Volksabstimmung am 9. Dezember 1951. Denn die Basis des von den Besatzungsmächten suspendierten Artikels 29 des Grundgesetzes allein hätte nicht ausgereicht; eine Neugliederung des Bundesgebiets nach dieser Vorschrift stand in weiter Ferne und ist bis heute nicht gelungen. Vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigte Müller das vor allem wegen der Abstimmungsmodalitäten heiß umstrittene Gesetz, nach gelehrten Vorträgen der von den Prozeßparteien beauftragten Professoren, als ein Mann der Praxis, der fernab von verwirrenden Begriffen den Streit auf den „Boden der Tatsachen“ zurückzuführen gedachte. Mit 6:6 Stimmen gab das Gericht als letztes der Bundesorgane den Weg frei. Freilich war Müller überzeugt, es wäre klüger gewesen, für die Bildung des Südweststaats eine Mehrheit, wie von ihm vorgeschlagen, in beiden alten Ländern zu fordern, anstatt, wie geschehen, die Mehrheit im ganzen Gebiet und in drei der vier Abstimmungsbezirke genügen zu lassen. Gegenargumente, die mit dem Hinweis auf ungleiche Chancen den Abstimmungskampf vergifteten, wären damit zerstreut worden, und diese Verfahrenslösung, so meinte er, hätte ebenfalls zum Südweststaat geführt.
Das Werk der Staatsgründung wurde später erneut zur Disposition gestellt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956. Es überraschte Müller, erschütterte aber seine Überzeugung vom rechtmäßigen Vorgehen nicht, als dieses Urteil ein neues Verfahren einleitete, um der badischen Bevölkerung auf der Basis von Artikel 29 Grundgesetz eine neue Chance zu geben. Hart schalt er die Aussage, der Wille der badischen Bevölkerung sei 1951 überspielt worden, womit der Propaganda ein Schlagwort geliefert wurde. So verstand er weder dieses Urteil noch die weit spätere Änderung des Grundgesetzes, die 1970 eine neue Abstimmung allein in Baden ermöglichte. In diesem „Schritt nach rückwärts“, den er auch rechtlich für bedenklich hielt, sah er die Gefahr, daß ein Werk vernichtet werde, dem er die besten Jahre seines Lebens gewidmet habe (Brief an den Verfasser vom 2. Juni 1970). Diese Sorge erfüllte sich nicht.
Anders als er sich vorgestellt hatte, nahm aber der neue Staat seinen Anfang. Das politische Klima war geprägt von dem Zerwürfnis, das seit dem Tage der Landesgründung, dem 25. April 1952, wegen der kompromißlosen Bildung der Regierung Reinhold Maiers durch SPD, FDP/DVP und BHE unter Ausschluß der CDU zwischen dieser und den Regierungsparteien schwelte. Dieser glücklose Auftakt, der aus der politischen Konstellation in Württemberg-Baden herauswuchs, war wesentlich von der gegensätzlichen Haltung der Parteien in der Schulfrage getragen. Mit der Übernahme der bis dahin seit Ende 1950 in den nördlichen Landesteilen regierenden Koalition auf das neue Land zeichnete sich ein Übergewicht der Kräfte in diesen Landesteilen ab, das weder dem Wahlergebnis in den anderen Teilen entsprach noch der Verschmelzung aller Teile zu einem Ganzen förderlich sein konnte. Es ist aber, was die SPD angeht, auch zu verstehen als Reaktion auf die bundespolitische Entwicklung, in der diese Partei von der Regierung ausgeschlossen war.
Am härtesten traf der Schlag der unerwarteten Regierungsbildung Müller, der als Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern die Bevölkerung entschieden zur Südweststaatgründung aufgerufen hatte, im guten Glauben, zumindest dort die Tradition Württembergs in der Schule bewahren zu können. Alle Warnungen der Südweststaatgegner schienen sich zu erfüllen. In großen Ansprachen warf er nun die Verbürgung durch sein Wort, die er im Abstimmungskampf gegeben hatte, in die Waagschale. Die Sorge, des Wortbruchs bezichtigt zu werden, verhehlte er nicht. Mit seiner Autorität und seiner Sachkunde auf vielen Gebieten bestritt er in der Konstituante einen großen Teil der Debattenbeiträge seiner Fraktion. Für ihn, der „sich der Tradition christlicher Politiker des alten Württemberg, wie Eugen Bolz und Josef Beyerle, verpflichtet wußte, wurde die Gefährdung des Elternrechts und des bekenntnismäßigen Charakters der Volksschule zu einer Gewissenslast, die ihn aufs schwerste bedrückte. Von ihr wurde er erst befreit, als 1953 langsam, aber stetig die Erkenntnis wuchs, daß die bisher bewirkte Polarisierung der Standpunkte eine zu starke Belastung für das junge Land bedeutete, bei der bevorstehenden Bundestagswahl mit starken Stimmgewinnen der CDU zu rechnen war, was einen Ausschluß der CDU von den großen landespolitischen Entscheidungen erst recht fragwürdig machte. Auf die nun entstehende große Koalition drängten nicht nur die CDU, sondern auch wachsende Kräfte in den anderen Parteien, mit stärkstem Einfluß Alex Möller, führend in der Landespolitik der SPD, der nicht bereit war, die Verantwortung für eine auf schwacher parlamentarischer Basis verabschiedete Verfassung zu tragen, und der mit Müller im Sommer 1953 die nachher ziemlich genau eingehaltenen Modalitäten eines neuen Beginns absprach. Nach außen deutlich erkennbar wurde diese Wende spätestens im September, der nicht nur die für die CDU erfolgreiche Bundestagswahl (6. September) brachte, sondern auch den Rücktritt Reinhold Maiers. Dieser gab den Weg frei zu einem Kompromiß, den er selbst nicht verantworten mochte. Rasch folgte die Wahl Müllers und die Bestätigung seiner Regierung (30. September/7. Oktober 1953).
Der wichtigste Teil der Absprachen, die am 11. November zur Verabschiedung der Verfassung mit großer Mehrheit führten, war der Schulkompromiß. Er erhielt den Status quo für die Formen der Volksschule in den Landesteilen ohne zeitliche Grenze aufrecht. In den nördlichen Teilen und in Südbaden blieb die christliche Gemeinschaftsschule, in Württemberg-Hohenzollern auf der Grundlage des Elternrechts daneben auch die Konfessionsschule erhalten. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muß, so die Verfassung, bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden. Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit für ein späteres Schulgesetz gab die Sicherheit, daß einseitige Lösungen in den die Schulen betreffenden Fragen nicht zu befürchten waren. Das war genau das, was Müller in nüchterner Abwägung der Realitäten für optimal erreichbar und äußerstenfalls vertretbar gehalten und angestrebt hatte. Ob es jemals zu einem solchen Schulgesetz kommen würde, war zweifelhaft. Diese Ungewißheit wirkte ambivalent und erleichterte allen die Zustimmung. Es währte bis 1967, bevor die Hoffnungen der einen auf Einführung der christlichen Gemeinschaftsschule im ganzen Land als einzige Form der öffentlichen Volksschule sich erfüllten, die Hoffnungen der anderen auf längeren Bestand des Verfassungskompromisses sich zerschlugen, für Müller eine herbe Enttäuschung.
Für die Lehrerbildung gewährleistete der Verfassungskompromiß konfessionelle neben simultanen Einrichtungen, was bis 1969 unangetastet blieb. Für die Konkordate fand man die Formel, daß Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen unberührt blieben. Das Reichskonkordat, das Elternrecht, Konfessionsschule und konfessionelle Lehrerbildung absicherte, war eingeschlossen, ohne ausdrücklich erwähnt oder für verbindlich erklärt zu werden. Es blieb, wie auch in anderen Bundesländern, ein ungelöstes, sorgsam umgangenes Verfassungsproblem. Der Preis, den die CDU für diese und einige andere Zugeständnisse zu entrichten hatte, war der Verzicht auf die von ihr geforderte Volkswahl eines Staatspräsidenten, der Verzicht auf einen neben dem Landtag mit beschränkten Befugnissen bestehenden Senat als ständisches Element und der Verzicht auf eine Volksabstimmung über die Verfassung sowie auf eine sofortige Neuwahl des Parlaments. Diesen Preis war die CDU, die gerade wegen ihres Nachgebens bei diesen letzten Punkten heftig angegriffen wurde, zu zahlen bereit. Müller rechtfertigte es mit dem inneren Frieden, den das Land durch den erzielten Kompromiß gewann.
Für den Chef der neuen Regierung war der politische Kurs durch die Verfassung nun vorgezeichnet. Das staatsrechtliche Gerüst, dessen das Land bedurfte, wurde rasch errichtet. Dazu gehörte neben dem Landtagswahlrecht und dem Aufbau der Rechtspflege der Aufbau der Verwaltung im Land und in den Gemeinden. Dem dienten die 1954 und 1955 erlassenen „Aufbaugesetze“, vor allem: das Landesverwaltungsgesetz, die Gemeindeordnung, Landkreisordnung, das Kommunalwahlgesetz, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Land und den Kommunen und das Polizeigesetz. Für eine Reform der Verwaltung, vor allem eine Gebietsreform, war die Zeit nicht reif. Man hielt sich bei der Gliederung der Verwaltung an die alten Grenzen. Ein Vorstoß der Regierung, wenigstens einige kleinere Korrekturen vorzunehmen, scheiterte im Landtag. Die von der CDU verfolgte Absicht, ohne harte Eingriffe die Teile des Landes zusammenwachsen zu lassen, blieb im Ergebnis bestimmend.
Mit dem Aufbau der politischen und administrativen Strukturen ging die Arbeit in den Sachbereichen einher. Die Gunst der Lage an zwei europäischen Entwicklungsachsen – um nur einige markante Punkte herauszugreifen – gab der großräumigen Verkehrsplanung für Schiene und Straße das Gerüst im 1955 gefaßten Generalverkehrsplan. Die mit Hilfe des Landes elektrifizierten Eisenbahnen verlaufen großenteils in diesen Achsen, ebenso die Autobahn Basel-Frankfurt-Hamburg, die nun entstand. Zukunftsaspekte der Energiewirtschaft hatte man im Auge, als das Land 1956 in Zusammenarbeit mit dem Bund und der Industrie die Forschung für die friedliche Nutzung der Atomenergie aufnahm und in Karlsruhe ein Forschungszentrum errichtete, noch bevor der Bund, 1959, die Kompetenz zur Gesetzgebung an sich zog.
Müller konnte, das begonnene Werk fortsetzend, nach der Landtagswahl 1956, die seiner Partei beträchtliche Gewinne brachte (von 36 auf 42,6 %), seine Koalition aufrechterhalten, die unverändert über die ganze Legislaturperiode bis 1960 weiterbestand. Erst Kurt Georg Kiesinger, der Ende 1958 an die Stelle Müllers trat, beendete diese Phase der Landespolitik durch Bildung einer Koalition aus CDU und FDP/DVP. Eine der wichtigsten Leistungen in dieser Periode war das Lehrerbildungsgesetz vom 21. Juli 1958. Es galt als Beweis für die innere Stärke einer Politik, zu der sich die tragenden Kräfte in einer Ausnahmesituation unter Verzicht auf das Kräftespiel Regierung-Opposition zusammengefunden hatten, um dem Land Gestalt zu geben. In beharrlicher Arbeit näherte sich damit die nüchtern verwirklichende Politik Müllers ihrem Ende. Spektakuläre Schritte mit extremen Lösungen verboten sich in dem noch nicht gefestigten Land. Eine selbstherrliche Bestimmung von Richtlinien der Politik konnte es in einer Allparteienkoalition nicht geben. Das wäre auch nicht der persönliche Stil Müllers gewesen. Der Führungsstil mußte die Zusammenarbeit mit allen Kräften achten. An Bestimmtheit und entschiedenem Willen fehlte es der Politik des Regierungschefs und seinen Aussagen nicht. Im eigenen Bereich regierte er straff und sparsam. Er ist bisher der einzige Regierungschef, der den Personalkörper des Staatsministeriums während 5 Jahren auf der gleichen Höhe beließ, wie von seinem Vorgänger übernommen. Seine Politik schuf besonnen eine solide Grundlage, von welcher die Nachfolger neue, anspruchsvolle Ziele ansteuern konnten.
Den Schritt in das höchste Richteramt tat Müller nicht leichten Herzens. Zweimal, 1951 und 1954, hatte er abgelehnt, bevor er Ende 1958 den Ruf an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe annahm. Sein Pflichtgefühl hinderte ihn, die Last des Politikers früher abzuwerfen und das Schicksal des jungen Landes aus seiner Obhut zu geben. Es ist, als bedurfte er vor sich selbst einer Rechtfertigung, wenn er die angeschlagene Gesundheit – er litt seit 1945 an einem schmerzhaften Zwölffingerdarmgeschwür – neben seinem besonderen Interesse für das Staats- und Verfassungsrecht als Grund für den Wechsel in die letzte große Aufgabe anführte. Schwer fiel es ihm, nicht nur den Status, sondern auch die Haltung des Politikers aufzugeben in der neuen Pflicht, zu der er sich in der Antrittsrede bekannte: „den Zwang zum Denken und Handeln in neuen Bahnen, den Verzicht auf jede politische Initiative und Aktivität, letzte Zurückhaltung in Tagesfragen, für die Zukunft Schweigen auch dort, wo innere Verbundenheit mit den Existenzfragen der Nation zur Stellungnahme drängen will ...“. Pflichtbewußtsein und Strenge brachte er in das neue Amt ein, das ihm als Primus inter Pares zwar eine herausgehobene Stellung, aber keine Weisungsgewalt gegenüber den Richterkollegen brachte. In der Wahrnehmung administrativer Kompetenzen, wie sie dem Präsidenten, eingebunden in die Aufgaben des Plenums der Richter, zustehen, tat er alles, die Funktionsfähigkeit des stark belasteten Gerichtshofes zu steigern, wobei er als „starker“, nicht als „bequemer“ Präsident gilt. Mit dem Neuaufbau des Amtsgebäudes auf dem Gelände des ehemaligen Hoftheaters zwischen dem Barockschloß der badischen Großherzöge und der Staatlichen Kunsthalle festigte er die noch junge Entscheidung für den endgültigen Sitz des Verfassungsgerichts in der badischen Residenz. Gesetzgebungsnovellen gaben die Chance, die Zuständigkeit der Senate effizienter aufzuteilen, und der Flut der Verfassungsbeschwerden durch ein strengeres Annahmeverfahren Herr zu werden.
In der rechtspolitischen Diskussion über die Institution des dissenting vote, also der öffentlichen Bekanntgabe einer vom Gerichtsbeschluß abweichenden Meinung einzelner oder einer Minderheit überstimmter Richter, verwarf er diese Einrichtung; Gegenargumente sollten in den Entscheidungen selbst dargestellt werden. Den Entscheidungen des Gerichts maß er eine um so größere Autorität bei, je klarer dieses, zumindest nach außen, mit einer Stimme spricht. Neben der Gefahr der Selbstdarstellung und Profilierung der Richter sorgte er sich auch um deren Unabhängigkeit, in der sie mindestens psychologisch bedroht seien unter dem Zwang, ihre Stellungnahme öffentlich bekannt zu geben. Diesen Standpunkt nahmen keineswegs alle Mitglieder des Gerichtshofes ein, von denen es sogar einzelne schon vor der gesetzlichen Regelung veröffentlichte Sondervoten mit nicht geringer öffentlicher Resonanz gibt. Als der Bundesgesetzgeber 1971 positiv über die Zulässigkeit entschied, sah Müller seine Besorgnis anfangs weitgehend bestätigt, während die spätere Zurückhaltung der Richter manche Einwände von geringerem Gewicht erscheinen ließ. So kennen wir von ihm kein, auch kein nachträglich publiziertes Sondervotum. Wenn Gustav Heinemann Müller beim Abschied bescheinigte, er habe mit schwäbischer Zähigkeit und manchmal auch mit verschmitztem Humor in seinem Senat dafür gesorgt, daß bei allen Höhenflügen auch die praktische politische Vernunft nicht zu kurz kam, so wird der Bundespräsident wohl gut unterrichtet gewesen sein.
Dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts, dessen Vorsitz er neben dem Präsidentenamt führte, ist vor allem der Schutz der Grundrechte anvertraut. In vielen Publikationen hat Müller sich mit dem Wesen, dem historischen und philosophischen Hintergrund der Menschen- und Grundrechte und mit der Bestimmung ihrer Grenzen befaßt. Dabei war die Verantwortung des Einzelnen für Staat und Gesellschaft, waren die Pflichten gegenüber den Mitmenschen und der Gemeinschaft, die von den Rechten nicht getrennt werden dürfen, ihm nicht minder wichtig. „Unbegrenzte Freiheit führt ins Chaos der Selbstsucht“ lautete der Titel eines Vortrags, den er 1968, in einer aufgewühlten Zeit, hielt. Ein Mann, der so nachhaltig wie Müller, auf dem Boden des christlichen Ethos stehend, für das natürliche Recht der Eltern in der Erziehung und Bildung ihrer Kinder gestritten hatte, mußte sich als Richter zwangsläufig dem Verhältnis von Naturrecht und Gesetz zuwenden. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte erkannte er Tendenzen zu naturrechtlichen Überlegungen, die allerdings zurücktraten, je mehr im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, unter dem Primat des Schutzes der Menschenwürde, Garantien für ein gerechtes Recht sich schon aus der Verfassung und dem positiven Gesetz ergaben. Sein Ja zur naturrechtlichen Wertordnung als einer Grundentscheidung des Verfassunggebers, die, wie die Präambel des Grundgesetzes zeigt, auch das Bekenntnis zu Gott einschließt, ist eindeutig: „Wenn man nämlich der Ansicht ist, daß die Wertordnung des Grundgesetzes um einer höheren, vorgesetzlichen Ordnung willen gewollt ist, so läßt sich umgekehrt aus der Wertordnung des Grundgesetzes auf die vorgegebene Ordnung schließen, die der Verfassunggeber in seinen Willen aufgenommen hat.“ Es ging ihm darum, das Verfassungsleben praktisch mit dem Geist des Naturrechts zu erfüllen und in der Rechtsprechung „den Geist einer Grundordnung sichtbar zu machen, die selbst Synthese von Macht und Recht sein will“.
Müller blieb bis zu seinem 71. Lebensjahr im Amt, auch diesmal bis zum äußersten und selbstlos das Gesetz erfüllend. Fast zwei Jahrzehnte eines ruhigen Lebens, zeitweise von manchen durch die hohe Anspannung und Arbeitsleistung zuvor zurückgehaltenen Krankheiten überschattet, aber stets voll Anregung im Geben und Nehmen, waren ihm in seinem Stuttgarter Heim gemeinsam mit Frau Marianne vergönnt. Der 90. Geburtstag am 17. April 1990 vereinte zum letzten Mal einen größeren Kreis von Freunden um ihn, bevor ein an Arbeit und Entbehrung, aber auch an Leistung und Gelingen reiches Leben sich vollendete. Sein Erfolg und sein hohes Ansehen beruhte nicht allein auf der großen Sachlichkeit und Sachkunde, die ihn auszeichneten, sondern mehr noch auf dem Vertrauen, das er bei den Menschen allenthalben, auch beim politischen Gegner durch die Kraft seiner Persönlichkeit gewann. Er, den Theodor Eschenburg uncharismatisch nennt, überzeugte, wiewohl ein guter, aus einem reichen Wissen schöpfender, klug aufbauender und klar gestaltender Redner, schlagfertig in der Debatte, nicht durch funkelnde Formeln, sondern durch eindringlich vorgetragene und abgesicherte Gründe, seltener durch den Appell an das Gefühl. Am stärksten aber beeindruckte das Beispiel, das er gab.
Quellen: Nachlaß (Q 1/35) im HStA Stuttgart; Persönlichkeiten – Dokumentation im Landtagsarchiv Stuttgart; Teilnachlaß im Archiv für Christlich-Demokratische Politik Sankt Augustin.
Werke: Ausführliche Bibliographie nach dem Stand vom 1.3.1970 (Franz Schneider), in: Festschrift für Gebhard Müller. Zum 70. Geburtstag des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Hg. von Theo Ritterspach und Willi Geiger. 1970; nachstehend sind vor allem nachher erschienene Arbeiten aufgeführt. Die strafrechtliche Bekämpfung des Wuchers in der Geschichte, im geltenden Recht und in den Entwürfen zu einem Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch. Rottenburg a.N. 1929 (Tübinger Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Dissertation vom 13. Dezember 1929); Der Südweststaat. Vortrag vor dem Presseverband in Baden-Baden am 28. Oktober 1949. Hg. „Vereinigung zur Förderung des Zusammenschlusses der württembergischen und badischen Länder“; Naturrecht und Grundgesetz. Zur Rechtsprechung der Gerichte, besonders des Bundesverfassungsgerichts. 1967; Das Land Württemberg-Hohenzollern. Entwicklungslinien und Wendepunkte. Rede vom 10. November 1972 in Trossingen. Hg. Regierungspräsidium Tübingen (1972); Streiflichter aus Württemberg-Hohenzollern 1945-1952. Vortrag anläßlich der Verleihung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg am 22. November 1975 im Neuen Schloß in Stuttgart. In: Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg 1975. Hg. vom Staatsministerium, 1976; Die Entstehung des Bundeslandes Baden-Württemberg, in: ZWLG XXXVI (1977), 236-261; Festansprache beim Festakt aus Anlaß der Eröffnung der Ausstellung des Landtags „25 Jahre Baden-Württemberg – Rückblick auf die Entstehung des Bundeslandes“ am 9. März 1977, hg. vom Landtag von Baden-Württemberg, 1977; Festansprache zur Eröffnung der Ausstellung des Landtags am 22. Januar 1978 in Aalen, 1978; Der Föderalismus in der Prüfung. In: Jahre der Wende 1968-1978. Alex Möller zum 75. Geburtstag, 1978, 83ff.; Ernstes und Heiteres am Rande der Politik (Ansprache am 12. November 1980), in: ZWLG 39 (1980), 12-29; Gebhard Müller blickt zurück. Der ehemalige Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern, Ministerpräsident von Baden-Württemberg und Präsident des Bundesverfassungsgerichts im Gespräch mit dem Intendanten des Süddeutschen Rundfunks Stuttgart, Hans Bausch (-->), am 16. Mai 1980 (gesendet am 4. September 1980). Festgabe des Landtags von Baden-Württemberg aus Anlaß des 80. Geburtstags von Prof. Dr. Dres. h.c. Gebhard Müller 1980; Württemberg-Hohenzollern 1945 bis 1952, in: Max Gögler/Gregor Richter (Hg.), Das Land Württemberg-Hohenzollern 1945-1952, 1982, 13-29; Der hanseatische Praeceptor Sueviae, in: Hermann Rudolph (Hg.), Den Staat denken. Theodor Eschenburg zum Fünfundachtzigsten. Berlin 1990, 32-37.
Nachweis: Bildnachweise: FS 1970 (vgl. Werke) und vielfach, besonders Persönlichkeiten – Dokumentation (vgl. Quellen).

Literatur: Der Kampf um den Südweststaat. Verhandlungen und Beschlüsse der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Bundesverfassungsgerichtes (Veröffentlichungen des Instituts für Staatslehre und Politik e.V. in Mainz). 1952; Hans-Georg Wieck, Christliche und Freie Demokraten in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg 1945-1946 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 10). 1958; Viktor Renner, Entstehung und Aufbau des Landes Baden-Württemberg, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, NF 7 (1958), 197-233; Theodor Eschenburg, Aus den Anfängen des Landes Württemberg-Hohenzollern, in: Festgabe für Carlo Schmid zum 65. Geburtstag, hg. von Th. Eschenburg, Theodor Heuss und Georg-August Zinn, 1962, 57-80; Reinhold Maier, Ein Grundstein wird gelegt. Die Jahre 1945-1947. 1964 (2); ders., Erinnerungen 1948-1953, 1966; Hans-Peter Schwarz, Vom Reich zur Bundesrepublik. Deutschland im Widerstreit der außenpolitischen Konzeptionen in den Jahren der Besatzungsherrschaft 1945-1949. 1966, 2. Aufl. 1980; Eberhard Konstanzer, Die Entstehung des Landes Baden-Württemberg. 1969; Festschrift zum 70. Geburtstag, 1970 (siehe Werke); Theodor Eschenburg, Die Entstehung Baden-Württembergs, in: Baden-Württemberg. Eine politische Landeskunde, Hg. Landeszentrale für politische Bildung. 1975; Donald P. Kommers, Judicial Politics in West Germany: A Study of the Federal Constitutional Court (Sage Series on Politics and the Legal Order, vol. V) Beverly Hills/London 1976; Die Entstehung des Bundeslandes Baden-Württemberg. Eine Dokumentation, bearb. von Paul Sauer, hg. vom Landtag von Baden-Württemberg in Verbindung mit dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart. 1977; MdL. Die Abgeordneten der Landtage in Baden-Württemberg 1946-1978. Bearbeitet von Josef Weik. Hg. vom Landtag von Baden-Württemberg 1978; Die CDU in Baden-Württemberg und ihre Geschichte. Hg. von Paul-Ludwig Weinacht (SpLBW Bd. 2), 1978; Carlo Schmid, Erinnerungen, 1979; Walter Rudi Wand, Gebhard Müller 80 Jahre, in: Juristenzeitung 1980, 280f.; Hans Schneider, Gebhard Müller als Person der Zeitgeschichte, in: ZWLG 39 (1980) 5-11; Die Rhöndorfer Weichenstellung (Dokumentation, Rudolf Morsey), in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1980, 513-529; Max Gögler/Gregor Richter (Hg.), Das Land Württemberg-Hohenzollern. Darstellungen und Erinnerungen. 1982; Gerd Friedrich Nüske, Der Landtag von Württemberg-Hohenzollern, in: Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Die Geschichte der Volksvertretungen in Baden-Württemberg. Hg. von der Landeszentrale für Politische Bildung Baden-Württemberg. 1982, 270-284; ders., Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone in Deutschland 1945-1952, in: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 18 (1982) 179-278 und 19 (1983) 103-194; Paul Sauer, Baden-Württemberg. Bundesland mit Parlamentarischen Traditionen. Dokumentation. Hg. vom Landtag von Baden-Württemberg aus Anlaß des 30jährigen Bestehens des Landes. 1982; Paul Feuchte, Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg, 1983; Alex Möller, Blick zurück nach vom. Festgabe des Landtags von Baden-Württemberg, 1983; Theodor Eschenburg, Jahre der Besatzung 1945-1949, Geschichte der Bundesrepublik, hg. von Karl Dietrich Bracher u.a. Bd. 1, 1983; Kurt Georg Kiesinger, Fügung und Verantwortung. Ein Interview im Süddeutschen Rundfunk Stuttgart mit dem früheren Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Dr. h.c. Kurt Georg Kiesinger (am 11. Januar 1984, gesendet am 2. April 1984). Festgabe des Landtags von Baden-Württemberg aus Anlaß des 80. Geburtstags von Bundeskanzler a.D. und Ministerpräsident a.D. Dr. h.c. Kurt Georg Kiesinger; Alex Möller, Politische Einflüsse auf die Entstehung der Landesverfassung, in: Alexander Hollerbach (Hg.), 30 Jahre Verfassung von Baden-Württemberg 1984 (Schriftenreihe der Katholischen Akademie der Erzdiözese Freiburg); Walter Rudi Wand, Dr. Gebhard Müller. Demokrat – Staatsmann – Präsident des Bundesverfassungsgerichts, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, NF Bd. 34 (1985), 89-104; Werner Kessl, Karl Gengler: 1886-1974. Christlich-demokratische Politik aus sozialer Verantwortung. Ein Lebensbild. Rottweil 1986; Udo Wengst (Bearb.), Auftakt zur Ära Adenauer. Koalitionsverhandlungen und Regierungsbildung 1949, Düsseldorf 1985; Quellen zur Entstehung der Verfassung von Baden-Württemberg, bearb. von Paul Feuchte, 1986-1995, Bände 2-10 der Veröffentlichungen zur Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg seit 1945, hg. von der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg; Frankreichs Kulturpolitik in Deutschland 1945-1950. Ein Tübinger Symposium 19. und 20. September 1985, hg. von Franz Knipping, Tübingen 1987; Hellmuth Auerbach, Die politischen Anfänge Carlo Schmids. Kooperation und Konfrontation mit der französischen Besatzungsmacht 1945-1948, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 36 Jg. (1988), 595-648; Alex Möller, Genosse Generaldirektor, 1978; Rainer Hudemann, Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953, 1988; Kurt Georg Kiesinger, Dunkle und helle Jahre. Erinnerungen 1904-1958, 1989; Klaus-Jürgen Matz, Reinhold Maier (1889-1971). Eine politische Biographie (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Band 89) 1989; Thomas Schnabel, Der Beitrag der südwestdeutschen Mitglieder des Parlamentarischen Rats zum Grundgesetz, und weitere Darstellungen in: Alfred Kube, Thomas Schnabel, Südwestdeutsche und die Entstehung des Grundgesetzes, hg. von der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg und dem Haus der Geschichte Baden-Württemberg, 1989; Hans Heidler, Gustav Radbruch, Theodor Heuss, Gebhard Müller – Mehrer des Gemeinsinns, in: Paul Feuchte, Manfred Rommel, Otto Rundel (Hg.), Initiative und Partnerschaft. Manfred Bulling zum 60. Geburtstag. 1990, 491-502; G. Bradler und F. Raberg (Bearbeiter), Ausgewählte Dokumente zur Landeszeitgeschichte Baden-Württembergs. Zur Erinnerung an Professor Dr. Dr. h.c. mult. Gebhard Müller. Dokumentation des Landtags von Baden-Württemberg in Verbindung mit dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart. 1990; Günther Bradler, Lorenz Bock und Gebhard Müller, in: Walter Mühlhausen/Cornelia Regin (Hg.), Treuhänder des deutschen Volkes: die Ministerpräsidenten der westlichen Besatzungszonen nach den ersten freien Landtagswahlen; politische Porträts. 1991, 79-93; Paul-Ludwig Weinacht, Gebhard Müller (1900-1990), in: Geschichte im Westen, Jg. 6 (1991) 209-223; Frank Raberg, Gebhard Müller. Ein christdemokratischer Staatsmann im deutschen Südwesten. Studien zu einer politischen Biographie, Stuttgarter Dissertation 1995; ders., Wir brauchen einen Bundesrat ... Gebhard Müller und die Ausgestaltung des föderalistischen Prinzips der Bundesrepublik Deutschland, in: Geschichte im Westen 1995, Heft 1, 47-69; Paul-Ludwig Weinacht, Gebhard Müller. in: NDB 18 (1997) 389-391; Günter Buchstab, Gebhard Müller, in: Zeitgeschichte in Lebensbildern 8 (1998) 247-263; Frank Raberg, Gebhard Müller – Staatsmann zwischen Rumpfland und Länderneugliederung, in: ZHG 34 (1998) 43-59.
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