Raiser, Ludwig 

Geburtsdatum/-ort: 27.10.1904;  Stuttgart
Sterbedatum/-ort: 13.06.1980;  Tübingen
Beruf/Funktion:
  • Rechtslehrer, Präsident von Wissenschaftsorganisationen, Präses der Synode der EKD
Kurzbiografie: 1922 Abitur Eberhard-Ludwigs-Gymnasium Stuttgart
1922-1923 Kaufmännische Versicherungslehre
1923-1927 Studium der Rechtswissenschaft in München, Genf, Berlin; Referendarexamen
1927-1933 Assistent an der Juristischen Fakultät und am Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht, Berlin
1931 Assessorexamen; Promotion Dr. jur. (Martin Wolff, Berlin)
1933 Habilitation Juristische Fakultät Berlin
1935-1937 Volontär bei der Magdeburger Versicherungsgruppe mit Stationen in Magdeburg, London, Genf und Paris
1937-1943 Stellvertretender Vorstandsmitglied der Magdeburger Rückversicherungsgesellschaft
1942 Berufung an die Universität Straßburg
1943-1945 Einberufung zum Heer
1945-1946 Professor für Bürgerliches, Wirtschafts- und Handelsrecht an der Universität Göttingen
1948-1951 Rektor und Prorektor der Universität Göttingen
1948 Mitglied des wissenschaftliches Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium
1949-1973 Synodale der EKD, 1970-1973 Präses der Synode (Mitglied des Rates der EKD, Vorsitzender der Kammer für öffentliche Verantwortung)
1951-1955 Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft
1955 Professor in Tübingen, bis zur Emeritierung 1973
1957-1965 Mitglied des Wissenschaftsrates (ab 1961 Vorsitzender)
1968-1969 Rektor der Universität Tübingen
1974 Präsident der Europäischen Rektorenkonferenz
Weitere Angaben zur Person: Religion: evangelisch
Auszeichnungen: 1955 Großes Bundesverdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
1964 Großes Bundesverdienstkreuz mit Stern der Bundesrepublik Deutschland; Theodor-Heuss-Preis
1965 Dr. phil. h. c. (Philosophische Fakultät Freiburg); Dr. theol. (Kiel); Ehrensenator der TH Darmstadt
1975 Verdienstmedaille Baden-Württemberg
1976 Freiherr vom Stein-Preis
Verheiratet: 1937 Schwerin, Renate, geb. Haack
Eltern: Dr. jur. Carl Raiser (1872-1954), Versicherungsjurist, zuletzt Generaldirektor der Württembergischen Feuerversicherung
Gertrud, geb. Hauber (1883-1944)
Geschwister: Rolf (1903-1973)
Karl Dietrich (1909-1998)
Annemarie (geb. 1916), verh. Möller
Kinder: Konrad (geb. 1938)
Christine (geb. 1941)
Almut (geb. 1943)
GND-ID: GND/118597957

Biografie: Paul Feuchte (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 2 (1999), 356-361

Wer Raisers Lebenswerk überblicken will, darf sich keiner schmalen Spur anvertrauen. Vier Bereiche wenigstens, die sich gegenseitig durchdringen und bedingen, sind ins Auge zu fassen: Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Privatrechts mitsamt seiner Einordnung in das System des Rechts, praktisches Wirken und Erfahrung im Wirtschaftsleben, Wirken und Einflußnahme in der Wissenschafts- und Hochschulpolitik und schließlich Handeln in politischer Verantwortung des Bürgers, herausgehoben als Aufgabe in der evangelischen Kirche. In jedem dieser Bereiche hat Raiser um eigenständige Durchdringung mit der jeweils angemessenen Methode gerungen, aber er bescheidet sich, was das Privatrecht angeht, seine vielfältigen Ansätze als „Bruchstücke“ zu deklarieren, und auch für das Lebenswerk scheint ihm der Gedanke an Mißerfolg oder eine „bescheidene Bilanz“ nicht immer fern gelegen zu haben. Ein Mann von ungewöhnlicher Schaffenskraft, dem es an Selbstbewußtsein nicht fehlte, aufrecht und unerschrocken, war er gewiß in hohem Maße selbstkritisch, vielleicht sogar, der die Musik liebte und das Cello erklingen ließ, empfindsamer als nach außen zu erkennen war. Auf dem rechtsdogmatischen und theoretischen Feld eine noch reichere Ernte einzubringen, war vielleicht sein Wunsch. Die Zeit des Nationalsozialismus zwang den Tatendrang des jungen Gelehrten nach der von Martin Wolff betreuten Habilitation vom vorgefaßten Plane ab in eine andere Bahn. Seiner lauteren Gesinnung wegen, die ihm, dem Zeitgeist widerstehend, an seinen Verbindungen zu den nun verfemten Lehrern festhalten ließ, wurde ihm die venia legendi versagt. Reiche Erfahrung im Wirtschaftsleben war die Frucht dieser Jahre, die ihn bald in herausgehobene Positionen in der Versicherungswirtschaft führten. Später verlangte ein hohes Ethos der Verantwortung, das er mit allen Folgen für sich in Anspruch nahm, dem erfolgreichen gereiften Mann wiederum den Verzicht auf ein ruhiges konzentriertes Forschen ab, zugunsten von Zielen, denen er noch höheren Rang gab. So läßt sich sein Werk nicht als ein formal geschlossenes im Sinne eines reinen Gelehrtenlebens beschreiben.
Die 1933 fertiggestellte Habilitationsschrift hat, wenn auch in großem zeitlichen Abstand, Raiser das Tor in die Wissenschaft als Beruf und in die Wissenschaftspolitik aufgestoßen. Sie gilt auch heute noch, bald 60 Jahre nach ihrem Erscheinen, als grundlegend für die rechtliche und rechtspolitische Entwicklung auf dem Gebiet des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, während die ältere Literatur durch die Rechtsprechung und die gesetzliche Regelung der Materie sonst weitgehend überholt ist. Durch eine unveränderte Neuauflage machte Raiser 1961 sein Werk, dessen Verlagsbestände im Krieg verlorengegangen waren, wieder zugänglich. Der Gegenstand des Buches war zwar seinerzeit der Wirtschafts- und der Rechtswissenschaft nicht mehr fremd, wobei an Großmann-Doerths Freiburger Antrittsvorlesung „Selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft und staatliches Recht“ erinnert sei (1933). Aber eine umfassende Darstellung des Problems und der Dogmatik des Rechtsgebiets fehlte noch ganz, zu schweigen von einer gesetzlichen Regelung, die bis 1976 auf sich warten ließ. Raiser leistete sie, frei von den „überlieferten Selbstbeschränkungen konstruktiver Begrifflichkeit“ (Kübler), indem er zunächst den wirtschaftlichen Sachverhalt, seine rechtssoziologische Deutung und die rechtspolitische Aufgabe, sodann die Dogmatik eingehend entfaltete. Gegenüber einer unkritischen Bewunderung der autonomen, also nichtstaatlichen Rechtsbildung, die sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen ausdrückt, aber auch gegenüber mancher herben Kritik, die bei der Sorge um die Erhaltung der Staatsautorität gegen die Macht der Wirtschaftsverbände anknüpfte und in ihnen ein Erzeugnis liberalistischen Geistes erblickte, ging er deren Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und für das soziale Leben auf den Grund – bei grundsätzlicher freier Bestimmung des einzelnen Unternehmers, die Grenze zu bestimmen, wo der Gebrauch dieser Freiheit die Gemeinschaft schädigt. Er sah sie gefährdet, wenn der Gebrauch wirtschaftlicher Macht das Rechtsbewußtsein mißachtet und Ordnungen nach Eigennutz und Willkür aufstellt. Hier forderte er gesetzliche Schranken, Kontrolle durch den Staat und die staatlichen Gerichte. Die Erscheinung der allgemeinen Geschäftsbedingungen als solche zu bekämpfen, sah er keinen Grund. Der Grundgedanke, den Schwächeren gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung zu schützen, kehrt im rechtswissenschaftlichen Werk Raisers immer wieder, im Vertragsrecht, im Gesellschaftsrecht wie in der Eigentumsdiskussion, aber auch in der Suche nach Machtkontrolle im internationalen Wirtschaftsverkehr. Zu seinen zentralen Themen gehören darum Privateigentum und Vertragsfreiheit als tragende Rechtsinstitute einer auf die Selbstverantwortung und Initiative des Bürgers vertrauenden Privatrechtsordnung, aber auch ihre immanenten, prägenden Schranken, also die Grenzen der Vertragsfreiheit und des subjektiven Rechts, die Bändigung wirtschaftlicher Macht, die Öffnung des Wirtschaftsrechts zum öffentlich-rechtlichen Instrumentarium, die Differenzierung des Privatrechts je nach den Schwerpunkten in der Sphäre des Privaten und des Öffentlichen.
Die starke Hinwendung zur Verantwortung im öffentlichen Leben und zur Staats- und Verfassungsordnung schmälerte nicht seine Anteilnahme an der weiteren Entwicklung des Privatrechts. Im Gegenteil, sie gab ihm Anstoß, den Standort dieses Rechtsgebiets in der Gesamtordnung immer neu zu bedenken. Er wollte es nicht – aus Sorge um den Verlust seiner Identität – in den klassischen Denkformen abgeschlossen wissen. Die Vorstellung von einer unpolitischen, wertfreien Eigenständigkeit des Privatrechts im Sinne eines gegenüber dem öffentlichen Recht abgedichteten Systems von liberalen Rechtsprinzipien wies er der Vergangenheit zu. Den politischen Gehalt auch dieses Rechtsgebiets nicht verkennend, bewegte ihn die Sorge um die Lebenskraft dieses kostbaren Stücks der Gesamtrechtsordnung. Der dem öffentlichen Recht mehr vertraute Gleichheitssatz wurde ihm zum entscheidenden Ansatz bei der Suche nach Gerechtigkeit auch im Privatrecht, unter Abwägung der Sachverhalte des sozialen Lebens, in denen sich die Frage nach der Substanz der Gleichheit stellt. So kehrte er immer wieder zu privatrechtlichen, auch versicherungsrechtlichen Fragestellungen zurück, wobei die große Zahl der ab dem 70. Lebensjahr, also in gewonnener Ruhe, erschienenen Schriften auffällt, bis hin zu der dem Tode abgerungenen, postum erschienenen Arbeit über das Eigentum als Menschenrecht.
Im Gründungsausschuß für die Universität Konstanz trat er mit einem Vorschlag hervor, der auf lebhaften Widerstand bei Fachkollegen an den Universitäten stieß. Er wollte der Rechtswissenschaft ihren Platz nicht in einer eigenen, sondern in der Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuweisen, die hier in Anlehnung an die internationale Entwicklung geplant war. Damit sollte ihr sozialwissenschaftlicher Aspekt stärker zur Geltung kommen, die normative Denkweise des Juristen durch die auf Empirie und Theorie angelegten Sozialwissenschaften bereichert, umgekehrt aber auch normatives Denken in die Strukturlehre sozialen Verhaltens stärker eingeführt werden. Der Vorschlag ging als Strukturelement in den Konstanzer Gründungsplan ein und wurde verwirklicht. Raiser selbst, der damals in der Mitte der 60er stand, wollte allerdings einen Lehrstuhl in Konstanz nicht übernehmen.
Die Aufgabe und Verantwortung des Juristen sah er, hinter der Vielfalt der beruflichen Tätigkeitsfelder, als eine ethische und politische, nicht als die eines Spezialisten, der ohne eigenes Ethos den verschiedensten Zielen als „Sozialingenieur“ zu dienen und mit seinem Instrumentarium das Recht zu manipulieren bereit ist. Ein hohes Bewußtsein der Verantwortung forderte er nicht allein vom Juristen, sondern vom Forscher und Lehrer schlechthin, für den sich die Frage nach der Verantwortung der Wissenschaft für die Folgen ihrer Erkenntnisse unüberhörbar stellt. Der „Legende von der Wertfreiheit der Wissenschaft“ trat er entschieden entgegen. So sah er den Bildungsauftrag der deutschen Universität nur durch eine von der Forschung bestimmte und von der Freiheit der Forschung mitgetragene Lehre erfüllt, „aber die auf diesem Wege gewonnene geistige Formung erreichte ihr Ziel erst, wenn sie die jungen Menschen zugleich auf ihr verantwortliches Handeln in der Gesellschaft vorbereitet“ (1965). Das bestimmte nicht nur sein Verhalten im Hörsaal und im Seminar, wo er ein begeisterter Lehrer war, sondern auch in der Wissenschaftspolitik, die ihn über mehr als zwei Jahrzehnte hin in ihren Bann zog. Sein Leitbild war, daß das Bewußtsein sittlicher Verantwortung für andere und für das Ganze die Freiheit legitimiert, bindet und begrenzt. So fand er im Grundgesetz, wo das Freiheits- und das Sozialstaatsgebot „unverbunden“ nebeneinander stünden, diese ideelle Grundlage zu schwach ausgeprägt.
Allzu kurz nur konnte er sich, auf den Göttinger Lehrstuhl berufen, allein der Forschung und Lehre widmen. Bald wurde er Rektor und Prorektor dieser Universität, ein Amt, das er in Tübingen 1968/69 nochmals übernehmen sollte. Eine Fülle von Aufgaben zwang ihn zur ständigen Auseinandersetzung mit den wissenschaftspolitischen Problemen; und sein Ansehen und Können ließ ihn wie selbstverständlich zum meistbeschäftigten und, wie F. von Weizsäcker sagt, „mit Abstand fähigsten Chairman in der Bundesrepublik“ werden. An der Neugründung der Westdeutschen Rektorenkonferenz, der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft – später Forschungsgemeinschaft –, der Studienstiftung des Deutschen Volkes und des Hochschulverbandes beteiligt, hatte er sich mit den Nöten der Wissenschaft in der Nachkriegszeit von vielen Seiten her zu befassen, bald als Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft, in der auch die Wirtschaft vertreten ist, darauf im 1957 gegründeten Wissenschaftsrat zunächst als Vorsitzender der Wissenschaftlichen Kommission, dann des Gesamtgremiums. Der Wissenschaftsrat als Bindeglied zwischen Staat, Wissenschaft und Wirtschaft und zwischen Bund und Ländern, der einen Gesamtplan für die Förderung der Wissenschaften zu erarbeiten und Schwerpunkte und Dringlichkeiten zu bezeichnen hatte, gab den Anstoß zum Ausbau der Hochschulen und mit seinen Empfehlungen zur Gestalt neuer Hochschulen Antrieb zur Hochschulreform. Neugründungen, wie sie in verschiedenen Ländern, so auch in Konstanz und Ulm, erfolgten, hielten sich an die von dieser Planungsinstanz – ohne Rechtsverbindlichkeit – vorgezeichneten Grundlagen. In härteste Auseinandersetzungen sah Raiser sich während seines Tübinger Rektorats, dem er sich in der Zeit der großen Krise an den Hochschulen nicht versagen mochte, verstrickt. Vorstellungen, die sich in den Studentenprotesten, etwa mit der Forderung nach einer Gruppenuniversität, äußerten, weckten die Sorge, daß das partikuläre Gruppeninteresse über die gemeinsame Verantwortung der Institution gestellt werde. Eine staatlich verordnete Demokratisierung der Hochschulstrukturen werde die Funktionsfähigkeit der akademischen Selbstverwaltung lähmen. Die aus der Tradition eines Beamtenstaates stammenden hierarchischen Ordnungen wollte er abbauen zugunsten eines unbefangen lockeren Stils der Zusammenarbeit, wie er für die Gesellschaft der USA charakteristisch ist. Für den Erziehungsauftrag und die Verantwortung der Universitäten gegenüber der Jugend sprach er sich klar aus. Sie betonte er auch in der Europäischen Rektorenkonferenz, einem Zusammenschluß von mehr als 320 Universitäten in 24 Ländern mit Schwerpunkt in Westeuropa, aber auch mit Verbindungen zu Osteuropa, die den Emeritus 1974 zu ihrem Präsidenten wählte. In der Verknüpfung und wechselseitigen Befruchtung von Forschung und Lehre sah er das bestimmende Merkmal der Universitäten im heutigen Europa.
Die 1965 erschienene „Ostdenkschrift“ der Evangelischen Kirche in Deutschland, „Die Lage der Vertriebenen und das Verhältnis des deutschen Volkes zu seinen östlichen Nachbarn“, die großes Aufsehen erregte, lenkte die Aufmerksamkeit einer weiten Öffentlichkeit auf den Namen Raiser. Dieser war schon weit früher in den Organen der Kirche hervorgetreten und hatte Anteil an Kundgebungen, in denen die Kirche sich, in einem nach dem Kriege neu erarbeiteten Verständnis ihrer öffentlichen Verantwortung, zu brennenden Fragen der Politik äußerte und auf den Prozeß der politischen Willensbildung Einfluß zu nehmen suchte: Zur Wiederbewaffnung (ab 1950), zu den Atomwaffen (1957). Auch hatte 1961 das „Tübinger Memorandum“, das Raiser zusammen mit sieben weiteren Persönlichkeiten, darunter Werner Heisenberg und Carl Friedrich von Weizsäcker, veröffentlichte, eine aktive Ostpolitik gefordert. Trug dieses Papier aber noch „privaten“ Charakter, so hob die Denkschrift der Kirche die Diskussion in eine neue Dimension. Raiser, der den Vorsitz in der Kammer für öffentliche Verantwortung führte, steht mit seinem Namen voll für dieses historische Dokument, das mit Zustimmung des Rates der EKD veröffentlicht wurde und dessen Einführung seine Unterschrift trägt. Die Kirche wollte sich damit nicht an die Stelle der zum politischen Handeln Berufenen setzen, wohl aber einen Beitrag leisten zur Versachlichung der Diskussion und zur Urteilsbildung, in der Absicht, den Weg zum Handeln zu ebnen. Der Grundgedanke der Schrift war es, Recht und Versöhnung als Gestaltungsprinzipien einer neuen Ordnung sich durchdringen zu lassen und einen deutschen Beitrag zu einer Friedensregelung zu leisten, die eine neue Partnerschaft zwischen den Völkern begründen soll. Nicht in einseitiger Nachgiebigkeit, sondern als Ergebnis eines Dialogs mit dem Willen zur Versöhnung sollten die Gebietsfragen gelöst werden. Wenn die Kirche ihre Aufgabe darin sah, dem deutschen Volk diese Ziele deutlicher bewußt zu machen, als es in der innerdeutschen Diskussion bislang meist geschah, und die Widerstände gegen diese Ziele auszuräumen, damit den Handlungsraum der Politik erweiternd, so war die Aufgabe äußerst anspruchsvoll umrissen. Diese Aufgabe konnte nicht in einem einmaligen Anlauf erfüllt werden, aber die spätere Entwicklung bis zum Vertragswerk von 1991 führte immer näher an dieses Ziel heran. Raiser wurde nicht müde, dafür zu werben und auch in Polen auf das Schicksal der Millionen Vertriebener und die beispiellos harte Massenvertreibung hinzuweisen. Die Größe des Opfers deutlich zu machen, das von Millionen evangelischer Christen und Gliedern der Kirche gebracht werden mußte, und das als eine Fügung hinzunehmen, ihnen die Kirche zumutet, führte er auch dem polnischen Partner vor Augen: „Wir bedürfen der Vergebung für vieles Schreckliche ..., aber wir hoffen auch auf ein Zeichen von Ihrer Seite, daß Sie das Unrecht der Vertreibung erkennen und das Opfer als solches anerkennen.“
Quellen: UA Tübingen
Werke: Ein umfassendes, wenn auch nicht unbedingt vollständiges Verzeichnis ergibt sich aus den Bibliographien und Nachdrucken in folgenden drei Veröffentlichungen: Funktionswandel der Privatrechtsinstitutionen, Festschrift für Ludwig Raiser zum 70. Geburtstag, 1974, 727-734; Ludwig Raiser, Die Aufgabe des Privatrechts. Aufsätze zum Privat- und Wirtschaftsrecht aus drei Jahrzehnten, 1977; Vom rechten Gebrauch der Freiheit. Aufsätze zu Politik, Recht, Wissenschaftspolitik und Kirche. Hg. von Konrad Raiser, 1982 (mit Vorwort von Carl Friedrich von Weizsäcker und einer Einführung von Konrad Raiser). – Die folgenden Werkangaben sind eine exemplarische Auswahl: Die Wirkungen der Wechselerklärungen im Internationalen Privatrecht. Dissertation Berlin, 1931; Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935, Neudruck 1961; Der Gleichheitsgrundsatz im Privatrecht, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, 111. Band, 1948, 75; Wirtschaftsverfassung als Rechtsproblem, in: Festschrift für Julius von Gierke, 1950, 180-200; Die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Fragen der Gestaltung der Unternehmensformen, 39. Deutscher Juristentag (1952), B 97 ff.; Christen und Nicht-Christen im Recht, in: Rechtsprobleme in Staat und Kirche, Festschrift für Rudolf Smend zum 70. Geburtstag, 1952, 243-252; Enneccerus/Kipp/Wolff, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 3. Bd. Sachenrecht, 10. Bearbeitung in Gemeinschaft mit Martin Wolff, 1957; Vertragsfreiheit heute, in: Juristenzeitung 1958, 1 ff. (Tübinger Antrittsvorlesung); Tübinger Memorandum vom 6. November 1961, abgedruckt mit „Der Wahrheitsanspruch in der Politik“, in: Vom rechten Gebrauch der Freiheit, 41-53. Unterzeichner: Hellmut Becker, Joachim Beckmann, Klaus von Bismarck, Werner Heisenberg, Günter Howe, Georg Picht, Ludwig Raiser, Carl Friedrich von Weizsäcker; Das Bildungsziel der heutigen Universität 1965; Deutsche Hochschulprobleme im Lichte amerikanischer Erfahrungen, 1966; Die Rechtswissenschaft im Gründungsplan für Konstanz, in: Juristenzeitung 1966, 86-89; Kirche und Politik, in: Jenseits vom Nullpunkt, Festschrift Kurt Scharf zum 70. Geburtstag, 1972, 221 ff.; Menschenrechte in einer gespaltenen Welt. Erwägungen zum Stand der ökumenischen Diskussion, in: Evangelische Kommentare, 8, 1975, 199 ff.; Der Ordnungsrahmen des internationalen Wettbewerbsrechts, in: Wirtschaftsordnung und Staatsverfassung, Festschrift Franz Böhm zum 80. Geburtstag, Hg. von Heinz Sauermann und Ernst-Joachim Mestmäcker, 1975, 485-497; Soziale Grundrechte (1976), Referat anläßlich der Sitzung der Kammer der Evangelischen Kirche in Deutschland für öffentliche Verantwortung am 18./19. Juni 1976 in Bonn, gedruckt in: Vom rechten Gebrauch der Freiheit, 177-188; Das Eigentum im deutschen Rechtsdenken seit 1945 (1976-1977), in: Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno, 5-6/1976-1977, 753-777 (abgedruckt in: Vom rechten Gebrauch der Freiheit, 126-147; Fünfzig Jahre Juristentum. Ein Bericht, vorgetragen aus Anlaß meiner Emeritierung am 12.II.1973 im Auditorium Maximum der Universität Tübingen (hektographiert), abgedruckt in: Vom rechten Gebrauch der Freiheit, 59-74; Aufgaben der Universität im europäischen Vergleich, in: Flitner/Hermann (Hg.), Universität heute – Wem dient sie? Wohin steuert sie?, 1977, 245 ff.; Universität und Staat im Licht der Tübinger Erfahrungen seit 1945, in: Neumann (Hg.), Wissenschaft an der Universität heute, 1977, 1 ff.; Der „Radikalen-Erlaß“. Prüfstein eines demokratischen Rechtsstaats? in: Zeitschrift für evangelische Ethik 23. Jg. Heft 2, 1979, 106-117; Wissenschaft an der Universität heute, in: Festschrift 500 Jahre Eberhard-Karls-Universität Tübingen, 1977, 1 ff.; Kirche und Kirchengemeinschaft (1977), abgedruckt in: Vom rechten Gebrauch der Freiheit, 392-403; Die Denkschriften der EKD als Wahrnehmung des Öffentlichkeitsauftrages der Kirche (1978), abgedruckt in: Vom rechten Gebrauch der Freiheit, 404-431; Funktionsteilung des Eigentums, in: Beiträge zur europäischen Rechtsgeschichte und zum geltenden Zivilrecht, Festgabe für Johannes Sontis, 1977, 167 ff.; Schutz vor irrender Justiz. Zur Verjährung von Gewaltverbrechen, in: Evangelische Kommentare, 12, 1979, 10 f.; Der Gegenstand des Wirtschaftsrechts, in: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht, 143, 1979, 338 ff.; Probleme der Entwicklungsarbeit im Umfeld von Menschenrechtsverletzungen und Gewaltanwendung, in: Entwicklung, Gerechtigkeit und Frieden, 1979, 299 ff.; Gott im Grundgesetz, in: Evangelische Kommentare, 13, 1980, 124; Einführung: Die Denkschrift der EKD als Wahrnehmung des Öffentlichkeitsauftrags der Kirche; Überblick über den Inhalt des 1. Bandes, in: Die Denkschriften der EKD, Bd. I/I Frieden, Versöhnung und Menschenrechte, 2. Aufl. 1981, 9-42; Eigentum als Menschenrecht, in: Festschrift für Fritz Baur, 1981, 105-118 (abgedruckt in: Vom rechten Gebrauch der Freiheit, 189-201); Denkschrift der EKD in: Evangelisches Staatslexikon, 3. Aufl. 1987, 476-479, mit Nachtrag Klaus Schlaich
Nachweis: Bildnachweise: Vom rechten Gebrauch der Freiheit (siehe Werke)

Literatur: K. A. Odin, Die Denkschriften der EKD, Texte und Kommentar, 1966; Die Lage der Vertriebenen und das Verhältnis des deutschen Volkes zu seinen östlichen Nachbarn. Eine evangelische Denkschrift, 1965; G. Scharffenorth, Bilanz der Ostdenkschrift – Echo und Wirkung in Polen, 1968; Der Friedensdienst der Christen, 1970; H. P. Braune, Die Kammern der EKD, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, 1976, 131 ff.; Kirchenkanzler der EKD (Hg.): Die Denkschriften der EKD, 3 Bde., Gütersloh 1978 ff.; Ulrich Balz, Ludwig Raiser †, in: Juristenzeitung 1980, 486 f.; Ludwig Raiser zum Gedächtnis. Ansprachen, gehalten anläßlich der akademischen Gedenkfeier am 20.11.1980 für Prof. Dr. jur. Dr. phil. h. c. Dr. theol. Ludwig Raiser (gest. 13. Juni 1980). Hg. von der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen, 1982 (Dietmar Willoweit, Adolf Theis, Andreas Heldrich, Eugen Siebold, Klaus Scholder, Friedrich Kübler); Wolf-Dieter Hauschild, Volkskirche und Demokratie. Evangelisches Kirchenverständnis und demokratisches Prinzip im 20. Jahrhundert, in: Dieter Oberndörfer/Karl Schmitt (Hg.), Kirche und Demokratie, 1983, 33-49; Hans Peter Schwarz, Die Ära Adenauer. Epochenwechsel 1957-1963, 1983, 299, 320 f. (Band 3 der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, hg. von Karl Dietrich Bracher u. a.); Günter Wendt, EKD, in: Staatslexikon, Hg. von der Görres-Gesellschaft, 7. Aufl. 2. Band 1986, 483-494 (490); Dieter Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Aufl. 1988, 145; Karl Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl. 1989, § 3 II c.
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