Hanemann, Alfred Wilhelm Karl 

Geburtsdatum/-ort: 06.08.1872;  Rastatt
Sterbedatum/-ort: 02.02.1957;  Hinterzarten
Beruf/Funktion:
  • Landgerichtspräsident, Vorsitzender des Sondergerichts in Mannheim, MdL in Baden, MdR-DNVP
Kurzbiografie:

1891 – 1895 Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München, 1895 Promotion in Heidelberg

1891 – 1892 Militärdienst als Einjährig-Freiwilliger in Thüringen

1895, 1898 Erstes und zweites juristisches Staatsexamen

1898 – 1899 Amtsanwalt in Offenburg und Mannheim

1899 Amtsrichter in Meßkirch

1900 – 1903 Bezirksrichter und Bezirkshauptmann in Deutsch-Südwestafrika

1903 Amtsrichter in Mannheim, 1905 Oberamtsrichter und 1912 Landgerichtsrat ebd.

1914 – 1918 Kriegsdienst, zuletzt als Major der Landwehr

1920 Oberlandesgerichtsrat in Karlsruhe

1920 – 1921 Hilfsarbeiter bei der Reichsanwaltschaft in Leipzig

1921 – 1924 MdL-DNVP in Baden

1922 Landgerichtsdirektor in Mannheim

1924 – 1933 XI MdR-DNVP

1933 – 1937 Landgerichtspräsident und Vorsitzender des Mannheimer Sondergerichts

1939 – 1941 Hilfsangestellter beim Polizeipräsidium Mannheim

Weitere Angaben zur Person: Religion: evangelisch
Verheiratet:

1906 (Mannheim) Dorothea, geb. Mohr (geboren 1885)


Eltern:

Vater: Wilhelm (1846 – 1888), Buchhändler

Mutter: Melanie Lina, geb. Schweitzer (1849 – 1920)


Geschwister:

zwei Schwestern


Kinder:

ein Sohn, eine Tochter

GND-ID: GND/130003298

Biografie: Viktor Fichtenau (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 8 (2022), 147-150

Der nationalkonservative Richter Hanemann stieg während des Kaiserreichs zum Landgerichtsrat in Mannheim auf und trat nach dem Ersten Weltkrieg vor allem als republikkritischer Politiker der DNVP in Erscheinung. Nach der Machtübernahme verhalf er schließlich den Nationalsozialisten als Vorsitzender des Mannheimer Sondergerichts zur Durchsetzung ihrer terroristischen Unterdrückungsmaßnahmen. Neu gefundene Quellen zeigen zudem auf, dass er nach seiner vergleichsweise milden Entnazifizierung in einer rechtsradikalen Gruppierung gegen die junge Bundesrepublik politisierte.

Trotz des frühen Todes des Vaters, einem Buchhändler, konnte Hanemann Rechtswissenschaften in Heidelberg und München studieren und anschließend die kostspielige Ausbildung zum Richteramt absolvieren. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen stieg er in der Richterhierarchie schnell auf. Euphorisch zog er in den Ersten Weltkrieg, aus dem er als hochdekorierter Major zurückkehrte. Das Kriegsende eröffnete Hanemann jedoch nicht nur die Möglichkeit des weiteren beruflichen Aufstiegs, sondern stellte durch die Niederlage Deutschlands und des damit einhergehenden harten Friedensvertrages vor allem eine enorme Demütigung seines Nationalstolzes dar. Gleichzeitig wurde sein politisches Weltbild stark erschüttert, als das von Hanemann hochgeschätzte Kaiserreich von der Republik mit einem Sozialdemokraten als Reichspräsidenten abgelöst wurde. Die Bildung des Soldatenrates in der nordbadischen Industriestadt Mannheim dürfte der damals dort ansässige Hanemann ebenfalls mit großer Abneigung verfolgt haben. Konsequenterweise war er einer der Organisatoren und Anführer einer Einwohnerwehr in Mannheim, die nach dem gescheiterten Linksputsch vom Februar/März 1919 die dort kasernierten Polizeieinheiten unterstützte. Zeitnah nach ihrer Gründung trat Hanemann der DNVP bei, die auch in Baden von monarchistischen und nationalistischen Kräften dominiert wurde und bis 1933 in destruktiver Opposition zur Landesregierung stand. Aufgrund ihrer oppositionellen, republikfeindlichen Stellung schlug die Partei im Land zunehmend aggressivere Töne an und geriet bis 1933 in das Fahrwasser der Nationalsozialisten. Nach der Machtübernahme ging sie personell zu einem Großteil in der NSDAP auf. Hanemann wurde zudem Mitglied des „Stahlhelm“, dem militärischen Arm der DNVP, der in Baden durch gemeinsame Aktionen mit der nationalsozialistischen SA auffiel.

Zwischen 1921 und 1924 vertrat Hanemann die DNVP im Badischen Landtag und setzte sich für eine reaktionäre Politik nach dem Vorbild des Kaiserreichs ein. Seine Agitationen gegen die Republik und das Republikschutzgesetz gingen bisweilen soweit, dass er im April 1924 die Aufhebung des Verbots der NSDAP im Karlsruher Ständehaus verlangte. Als Abgeordneter des Reichstags (1924 – 1933), wo er dem Verkehrsausschuss und dem Rechtspflegeausschuss angehörte, vertrat Hanemann auch Positionen, die in ideologischer Nähe zum Nationalsozialismus standen. Letztlich konkurrierten aber die NSDAP und die DNVP vor allem während der Krisenjahre gegen Ende der Weimarer Republik um die Gunst der rechten und rechtsextremen Wählerschaft, weshalb die Nationalsozialisten bisweilen nicht vor verbalen Angriffen auf Hanemann, den deutschnationalen Spitzenkandidaten in Baden zurückschreckten.

Die nationalsozialistische Machtübernahme brachte für Hanemann dann jedoch die Beförderung zum Landgerichtspräsidenten mit sich, nachdem der bisherige jüdische Stelleninhaber Heinrich Wetzlar auf Druck der NSDAP von seinem Posten verdrängt worden war. Und Hanemann passte sich schnell an die neuen Verhältnisse an. Bereits Ende März 1933 forderte er in einem Brief an seinen ehemaligen deutschnationalen Parteikollegen und amtierenden Kommissar für Justiz Johannes Rupp die Entlassung jüdischer Beamter in Baden und eine Reihe von „Abwehrmaßnahmen“ sowie „dauernde Massregeln […] gegen die Greuel-Propaganda […], die einer alten nationalen Forderung entsprechen und jetzt stürmisch verlangt werden. […] Aufgrund des Ermächtigungsgesetzes erscheinen gesetzliche Bestimmungen unerlässlich über […] [d]ie Beschäftigung von Juden als Beamte und Richter im Unterricht – und Lehrfach“. Weiterhin forderte er unter Berücksichtigung von Härtefällen eine gesetzliche Regelung zur „Tätigkeit von Juden in allen sogenannten freien öffentlichen Stellungen, Anwälte, Ärzte, Theater, Handelskammer, Verbände und dergleichen.“ Hanemann zufolge sollten Juden lediglich entsprechend ihrer Bevölkerungsquote beschäftigt werden, wobei „im Falle des Nachweises erheblicher Verdienste um die deutsche Heeresmacht im Feindesland in den Jahren 1914 – 1918“ allerdings entsprechende Ausnahmen vorzunehmen wären (Zitate aus GLAK 234 Nr. 4052).

Ende März 1933 wurden auf Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 Sondergerichte geschaffen, die zunächst Straftatbestände nach der „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933 sowie der „Heimtückeverordnung“ vom 21. März 1933 aburteilen sollten und die somit ein wichtiges Instrument für die Durchsetzung der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen darstellten. Mit der Leitung des in Mannheim am Landgericht ansässigen Sondergerichts wurde Hanemann betraut. Er hatte sich nicht zuletzt durch seine seit den frühen 1920er Jahren geäußerte dezidiert antidemokratische Polemik sowie der Forderung nach Entlassung jüdischer Beamter als williger Vollstrecker dieser Maßnahmen angeboten. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen der DNVP und der NSDAP in Baden konnte Hanemann Ende 1933 gemeinsam mit zahlreichen anderen Deutschnationalen in die bereits geschlossene NSDAP eintreten.

Im August 1937 trat Hanemann in den Ruhestand, doch unmittelbar nach dem Beginn des deutschen Angriffs auf Polen meldete er sich freiwillig beim Mannheimer Polizeipräsidium und wurde vom Polizeipräsidenten Hermann Ramsperger bereits am 4. September 1939 in der Abteilung für Preisüberwachung auf Grundlage der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 eingestellt. Trotz seiner eifrigen Eingaben an den Polizeipräsidenten und der Angebote, als Abteilungsleiter weiterarbeiten zu können, wurde Hanemanns Vertrag Mitte 1941 nicht mehr verlängert. Im April 1943 wurde die Familie ausgebombt, und Hanemann fand zunächst eine Notunterkunft in Mannheim. Seine Ehefrau zog hingegen nach Neustadt bei Freiburg i. Br., wohin ihr Hanemann später folgte.

Das Ende des Zweiten Weltkrieges brachte für Hanemann erneut tiefgreifende Veränderungen mit sich. Unmittelbar nach dem Einmarsch der Amerikaner wurden seine Pensionszahlungen aufgrund der formalen Belastung als ehemaliges NSDAP-Mitglied eingestellt. In dieser finanziellen Notlage sah sich Hanemann schließlich gezwungen, Anfang 1946 einen Appell an den Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte von Stuttgart und Karlsruhe Wilhelm Martens zu richten. Darin beteuerte er, dass er „niemals […] aktiv für die Partei gearbeitet und in ihr immer nur die Stellung eines zahlenden Mitglieds bekleidet“ habe (GLAK 466-22 Nr. 15396). Zur Wiedererlangung seiner Pensionsansprüche musste Hanemann jedoch ein Spruchkammerverfahren durchlaufen. Dieses stellte für den nationalkonservativen Richter per se eine schwere Demütigung dar, der für sich doch beanspruchte, immer nur treu und pflichteifrig dem Staat gedient zu haben. In seinen Eingaben an die Spruchkammer entwarf er ein verzerrtes Verteidigungsnarrativ und deutete darin seinen Parteieintritt in die NSDAP, die Rolle der DNVP bei der Erosion der Demokratie in Baden sowie seinen Einfluss als Vorsitzender des Sondergerichts um: „Niemand konnte die spätere Entwicklung der Partei ahnen“, (GLAK 465 a 56/S/1) schrieb Hanemann beispielsweise am 5. April 1946 an Martens, obwohl er mit seiner Forderung nach Entlassung jüdischer Beamter der antisemitischen Terrorpolitik bereits unmittelbar nach der Machtübernahme vorgriff. Auch log er bewusst bezüglich seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Mannheimer Sondergerichts: „Das Sondergericht der damaligen Zeit hatte mit politischen Prozessen kaum etwas zu tun, ich entsinne mich keines Falles“ (GLAK 465a 56/S/1). Die zahlreichen Unterlagen des Sondergerichts im Generallandesarchiv Karlsruhe sprechen jedoch eine andere Sprache. Als Vorsitzender des Sondergerichts verhalf Hanemann dem Nationalsozialismus zur Durchsetzung seines Totalitätsanspruchs bereits in der Frühphase der Machtsicherung und förderte so dessen Gewalt- und Unterdrückungsregime. Am 2. November 1946 wurde Hanemann schließlich dank zahlreicher „Persilscheine“ als Mitläufer entnazifiziert, wobei die Spruchkammer seine Funktion als Vorsitzender des Sondergerichts zunächst nicht berücksichtigt hatte. Ende Oktober 1947 hob das Ministerium für politische Befreiung von Württemberg-Baden dieses Urteil mit dem Hinweis auf Hanemanns Tätigkeit als Sonderrichter jedoch auf. Am 3. Mai 1948 bestätigte die Mannheimer Spruchkammer jedoch die Eingruppierung Hanemanns als Mitläufer und folgte in der Urteilsbegründung den Persilscheinen, die ihm eine humane und menschenfreundliche Prozessführung attestierten.

Ein Freund der Bundesrepublik wurde Hanemann zeit seines Lebens ebenfalls nicht. Nach dem Umzug zu seiner Ehefrau nach Neustadt leitete er in Freiburg die Vertretung einer Autofirma, in der laut Verfassungsschutz hauptsächlich ehemalige Internierte beschäftigt wurden. Hanemann engagierte sich nämlich in den 1950er Jahren in der rechtsradikalen „Notgemeinschaft ehemaliger Besatzungsinternierter“ in Baden-Württemberg, in der er zeitweise dem Vorstand angehörte. Diese „Notgemeinschaft“ übte scharfe Kritik an den Entnazifizierungsgesetzen und forderte eine moralische und finanzielle Rehabilitierung aller sogenannter „Entnazifizierungsgeschädigter“, zu denen sich auch Hanemann zählte. Diese Organisation entwickelte sich zu einem weitreichenden Netzwerk ehemaliger Nationalsozialisten. Prominente Mitglieder waren beispielsweise der nationalsozialistische Innenminister Badens Karl Pflaumer oder der spätere NPD-Politiker Wilhelm Gutmann. Hanemann verstarb im Alter von 84 Jahren in Hinterzarten bei Freiburg und wurde in Mannheim beigesetzt.

Quellen:

BA N 1642 (Teilnachlass); StadtA Mannheim Nachlass Mohr-Hanemann Zugang 30/2000 (Teilnachlass); UA Heidelberg StudA Hanemann, Alfred; HStAS EA 2/303 Bü 796; GLAK 231 Nr. 10956; 234 Nr. 4052; 236 Nr. 29329; 240 Zugang 1987-53 Nr. 427 und 429; 240 Zugang 1997-38 Nr. 2657; 456 E Nr. 4242; 465 a 56/S/1; 465 c Nr. 1635; 466-22 Nr. 15396; Bestand 507 zum Sondergericht Mannheim.

Nachweis: Bildnachweise: GLAK 231 Nr. 2937 (909); weitere Abb.: StadtA Mannheim 30/2000, AB05440, AB05441, KF008289, KF017972, KF017469.

Literatur:

I. Müller, Nationalsozialistische Sondergerichte. Ihre Stellung im System des dt. Strafverfahrens, in: M. Bennhold (Hg.), Spuren des Unrechts. Recht und Nationalsozialismus. Beiträge zur historischen Kontinuität, 1989, 17 – 33; L. Mertens, Bildungsprivileg und Militärdienst im Kaiserreich. Die gesellschaftliche Bedeutung des Einjährig-Freiwilligen Militärdienstes für das deutsche Bildungsbürgertum, in: Bildung und Erziehung 43,2 (1990), 217 – 228; Ch. Oehler, Die Rechtsprechung des Sondergerichts Mannheim 1933 – 1945, 1997; M. Kißener, Richter der „alten Schule“. Alfred Hanemann, Edmund Mickel, Landgerichtspräsidenten und Vorsitzende des Sondergerichts Mannheim, in: ders./J. Scholtyseck (Hgg.), Die Führer der Provinz. NS-Biographien aus Baden und Württemberg, 1997, 201 – 224 (darin zahlreiche weitere Quellen- und Literaturhinweise); V. Fichtenau, „Im Zusammenhang mit den Abwehrmaßnahmen gegen die Greuel-Propaganda sind unbedingt auch dauernde Massregeln erforderlich“: Die Forderung Alfred Hanemanns nach Entlassung jüdischer Beamter in Baden, online: https://ns-ministerienbw.de/?p=5413 [Zugriff am 12. 7. 2018]; ders., „Das Sondergericht der damaligen Zeit hatte mit politischen Prozessen kaum etwas zu tun“: Die Lügen des Richters Alfred Hanemann vor der Spruchkammer und der Fall Blümel, online: https://ns-ministerien-bw.de/?p=5631 [Zugriff am 4. 12. 2018]; ders., In Baden dem Nationalsozialismus ganz besonders eng verschwägert. Das Verhältnis der badischen DNVP zum Nationalsozialismus und ihre Rolle bei der „Machtübernahme“, in: ZGO 167 (2019), 265 – 298.

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