Württemberg, Ulrich IV., Graf
König Karl bestätigt den Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg, seinen getreuen Landvögten, alle ihre Briefe um Besitzungen und Rechte., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Abt Ruprecht und der Konvent des Klosters erwählen die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg so lange sie leben und Einen nach des Andern Tod zu Schirmherren., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg geloben, das Kloster, von welchem sie zu Schirmherren erwählt worden, so lange sie leben und Einer nach des Andern Tode, gegen Jedermann, ausser den römischen König oder Kaiser, zu schirmen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg geloben, das Kloster, von welchem sie zu Schirmherren erwählt worden, so lange sie leben und Einer nach des Andern Tode, gegen Jedermann, ausser den römischen König oder Kaiser, zu schirmen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Graf Ulrich IV. von Württemberg erteilt, nachdem sein Diener Erkinger von Merklingen dem Kloster Herrenalb 24 Morgen Ackers und 3 Morgen Wiesen in Merklinger Mark, früher Eigentum seines Vetters, des alten Richlin von Merklingen und bisher württembergisches Lehen, verkauft hat, hierzu seine Einwilligung und gibt diese Güter, die der Verkäufer wiederlegt hat, dem Kloster zu eigen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Graf Ulrich IV. von Württemberg erteilt, nachdem sein Diener Erkinger von Merklingen dem Kloster Herrenalb 24 Morgen Ackers und 3 Morgen Wiesen in Merklinger Mark, früher Eigentum seines Vetters, des alten Richlin von Merklingen und bisher württembergisches Lehen, verkauft hat, hierzu seine Einwilligung und gibt diese Güter, die der Verkäufer wiederlegt hat, dem Kloster zu eigen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Graf Ulrich von Württemberg erteilt, nachdem sein Diener Erkinger von Merklingen dem Kloster Herrenalb 24 Morgen Ackers und 3 Morgen Wiesen in Merklinger Mark, früher Eigentum seines Vetters, des alten Richlin von Merklingen und bisher württembergisches Lehen, verkauft hat, hierzu seine Einwilligung und gibt diese Güter, die der Verkäufer wiederlegt hat, dem Kloster zu eigen. Gleichlautender Willebrief des Grafen Eberhards II. von Württemberg., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Graf Ulrich von Württemberg erteilt, nachdem sein Diener Erkinger von Merklingen dem Kloster Herrenalb 24 Morgen Ackers und 3 Morgen Wiesen in Merklinger Mark, früher Eigentum seines Vetters, des alten Richlin von Merklingen und bisher württembergisches Lehen, verkauft hat, hierzu seine Einwilligung und gibt diese Güter, die der Verkäufer wiederlegt hat, dem Kloster zu eigen. Gleichlautender Willebrief des Grafen Eberhards II. von Württemberg., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Ludwig befiehlt den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg, Abt und Konvent von Herrenalb in gleicher Weise wie ihr verstorbener Vater, Graf Ulrich III. von Württemberg, zu schirmen, zu fördern und nicht zu gestatten, dass sie an Leuten und Gütern Schaden nehmen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Ludwig befiehlt den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg, Abt und Konvent von Herrenalb in gleicher Weise wie ihr verstorbener Vater, Graf Ulrich III. von Württemberg, zu schirmen, zu fördern und nicht zu gestatten, dass sie an Leuten und Gütern Schaden nehmen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Ludwig bestätigt den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg, seinen Landvögten, und deren Erben "alle die brief vnd hantuest", die diese sowie deren verstorbener Vater und dessen Vorfahren von ihm oder seinen Vorgängern erlangt hatten, mit Ausnahme der von seinem verstorbenem Oheim, Herzog Friedrich von Österreich, ausgestellten Urkunden., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Ludwig bestätigt den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg, seinen Landvögten, und deren Erben "alle die brief vnd hantuest", die diese sowie deren verstorbener Vater und dessen Vorfahren von ihm oder seinen Vorgängern erlangt hatten, mit Ausnahme der von seinem verstorbenem Oheim, Herzog Friedrich von Österreich, ausgestellten Urkunden., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Ludwig befiehlt den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg, seinen Landvögten, für Bauarbeiten auf der Burg Achalm 500 Pfund Haller aufzuwenden, und schlägt diese Summe auf genannte Burg mit Zubehör, die diese und deren Erben mit allen Rechten, Gülten und Nutzungen innehaben sollen, bis er oder seine Nachfolger im Reich diese um 500 Pfund Haller und eine (nicht genannte) Summe, um die ihnen nach Aussage ihres Briefes die Burg verpfändet ist, einlösen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Ludwig befiehlt den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg, seinen Landvögten, für Bauarbeiten auf der Burg Achalm 500 Pfund Haller aufzuwenden, und schlägt diese Summe auf genannte Burg mit Zubehör, die diese und deren Erben mit allen Rechten, Gülten und Nutzungen innehaben sollen, bis er oder seine Nachfolger im Reich diese um 500 Pfund Haller und eine (nicht genannte) Summe, um die ihnen nach Aussage ihres Briefes die Burg verpfändet ist, einlösen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl bestätigt denselben und ihren Erben den Zoll zu Göppingen in all der Weise, wie ihn der Alte von Stauffeneck, der ihn von seinem Ahnen Heinrich VII. hatte, bis an seinen Tod eingenommen hat., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl bestätigt denselben und ihren Erben den Zoll zu Göppingen in all der Weise, wie ihn der Alte von Stauffeneck, der ihn von seinem Ahnen Heinrich VII. hatte, bis an seinen Tod eingenommen hat., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Abt Ruprecht und der Konvent des Klosters erwählen die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg so lange sie leben und Einen nach des Andern Tod zu Schirmherren., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl bestätigt den Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg, seinen getreuen Landvögten, alle ihre Briefe um Besitzungen und Rechte., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl gebietet den edlen Ulrich und Eberhard Grafen von Württemberg, Abt und Konvent zu Herrenalb, die er in seinen und des Reichs Schutz genommen, zu schirmen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl gebietet den edlen Ulrich und Eberhard Grafen von Württemberg, Abt und Konvent zu Herrenalb, die er in seinen und des Reichs Schutz genommen, zu schirmen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Karl IV. leiht den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg den Schönbuch mit allen Rechten und Zugehörden, wie sie ihn von Graf Konrad dem Scheerer von Herrenberg um 9600 Pfund Heller gekauft haben., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Kaiser Karl IV. leiht den Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg den Schönbuch mit allen Rechten und Zugehörden, wie sie ihn von Graf Konrad dem Scheerer von Herrenberg um 9600 Pfund Heller gekauft haben., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl bittet und mahnt die Reichsstädte Esslingen, Reutlingen, Rottweil, Hall, Gmünd, Heilbronn, Wimpfen, Weinsberg und Weil, welche ihm bereits durch ihre Machtboten gehuldet haben, nunmehr auch unmittelbar den edlen Eberhard und Ulrich Grafen von Württemberg seinen Landvögten, die er deshalb zu ihnen sendet, von seinetwegen zu huldigen und zu schwören., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl bittet und mahnt die Reichsstädte Esslingen, Reutlingen, Rottweil, Hall, Gmünd, Heilbronn, Wimpfen, Weinsberg und Weil, welche ihm bereits durch ihre Machtboten gehuldet haben, nunmehr auch unmittelbar den edlen Eberhard und Ulrich Grafen von Württemberg seinen Landvögten, die er deshalb zu ihnen sendet, von seinetwegen zu huldigen und zu schwören., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl sagt die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg wegen ihrer treuen Dienste aller ihrer und ihrer Bürgen Schulden an die Juden, seine Kammerknechte, wo diese wohnhaftig gewesen seien oder seien, besonders aber die in der Stadt Straßburg, und alles Gesuchs, das auf die Schuld gegangen ist, quitt und ledig, gebietet den Juden, den genannten Grafen und ihren Bürgen alle ihre Briefe zurück zu geben, und erlässt an alle Fürsten, Herrn, Richter und Städte, besonders an die Stadt Straßburg, entsprechende Aufträge., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl sagt die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg wegen ihrer treuen Dienste aller ihrer und ihrer Bürgen Schulden an die Juden, seine Kammerknechte, wo diese wohnhaftig gewesen seien oder seien, besonders aber die in der Stadt Straßburg, und alles Gesuchs, das auf die Schuld gegangen ist, quitt und ledig, gebietet den Juden, den genannten Grafen und ihren Bürgen alle ihre Briefe zurück zu geben, und erlässt an alle Fürsten, Herrn, Richter und Städte, besonders an die Stadt Straßburg, entsprechende Aufträge., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl richtet an die Stadt Straßburg in vorgenannter Angelegenheit (U 532) ein spezielles Gesuch wegen Rückgabe aller bei ihnen befindlichen Pfänder und Briefe der Grafen von Württemberg., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl richtet an die Stadt Straßburg in vorgenannter Angelegenheit (U 532) ein spezielles Gesuch wegen Rückgabe aller bei ihnen befindlichen Pfänder und Briefe der Grafen von Württemberg., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl beurkundet, dass sich die Stadt Schwäbisch Hall und die Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg wegen der Juden gut verrichtet haben., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite König Karl beurkundet, dass sich die Stadt Schwäbisch Hall und die Grafen Eberhard II. und Ulrich IV. von Württemberg wegen der Juden gut verrichtet haben., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] /
Zur Detailseite Previous Next Geburtsdatum/-ort: | nach 1315 |
Sterbedatum/-ort: | 24.7.1366 oder 26.7.1366; Burg Hohenneuffen; begr. in der Stiftskirche Stuttgart |
Weitere Angaben zur Person: | Verheiratet: vor 1350 Katharina, geb. von Helfenstein Eltern: Vater: Graf Ulrich III. von Württemberg (zwischen 1286 und 1291-11.7.1344) Mutter: Sophie, geb. Gräfin von Pfirt (-25.3.1344) Geschwister: Eberhard II. der Greiner (vor 1315-21.1.1373) |
GND-ID: | GND/135931266 |
Biografie: | Wilfried Schöntag (Autor) Aus: Lexikon Haus Württemberg, S. 36-37
Ulrich heiratete vor 1350 Gräfin Katharina von Helfenstein. Die Ehe blieb ohne Kinder. 1344 übernahm er zusammen mit seinem älteren Bruder Eberhard II. die Regierung, jedoch stand Ulrich bis zu seinem Tode im Schatten seines energischen Bruders, dem er 1362 die Regierung überließ. Kaiser Ludwig der Bayer ernannte am 17. August 1344 in Stuttgart die Brüder zu seinen Landvögten in Niederschwaben und gab damit zu verstehen, daß er der Territorialmacht Württemberg die Führung in Schwaben beließ. Nach dem Tode Ludwigs des Bayern schlossen sich die Brüder Karl IV. an, der sie als Landvögte bestätigte und ihnen 70.000 Gulden versprach. Die in den Jahren 1348/49 wütende Pest dezimierte die Bevölkerung erheblich. Die Grafen versuchten mit allen Mitteln, die restliche Bevölkerung im Lande zu halten und die Wirtschaft wieder zu beleben. Hierfür wurden ab 1350 die ersten landesherrlichen Urbare (Einwohnerlisten, Steuer- und Güterbücher) angelegt. 1359 spitzten sich die Auseinandersetzungen zwischen Württemberg und den Reichsstädten zu, die durch ein gegen den Kaiser gerichtetes Bündnis der Württemberger mit Herzog Rudolf IV. von Österreich noch verschärft wurden. Auf Klagen der Städte hin eröffnete Karl IV. 1360 den Reichskrieg gegen Württemberg. Um einer Eroberung ihres Landes vorzubeugen, unterwarfen sich die Grafen am 31. August 1360 dem König. Das Bündnis mit Österreich mußten sie aufgeben. Weiterhin verloren die beiden Grafen neben den städtischen Pfandschaften fast alle Schirmrechte über die Klöster. Die Herrschaft Württemberg wurde vom Reichsgut der Landvogtei und von den Klostervogteien geschieden. Nachdem Karl IV. die königlichen Rechte gesichert hatte, war er bereit, die württembergische Macht zu erhalten und an König und Reich zu binden, um gegen seine Gegner Pfalz und Österreich Unterstützung zu erhalten. Graf Ulrich IV. hatte mit dem Gedanken einer Landesteilung gespielt, um aus dem Bannkreis seines überlegenen Bruders heraustreten zu können. Eberhard bestand jedoch auf einer gemeinsamen Regierung. Ulrich mußte daher im Oktober 1352 versprechen, wenn überhaupt eine Teilung nur unter gewissen Bedingungen anzustreben, vor allem einer einjährigen Vorankündigung. Schließlich beseitigte Eberhard die Gefahr, indem er die Räte des Bruders im Oktober 1361 gefangennahm und sich huldigen ließ, wogegen Ulrich auf einem Hoftag in Nürnberg Ende 1361 klagte. Der Kaiser unterstützte Eberhards Forderung nach einer Unteilbarkeit der Herrschaft und bestätigte am 4. Dezember den am Vortag geschlossenen Vertrag der württembergischen Brüder. In dem Vertrag über die Unteilbarkeit erscheint erstmals die Bezeichnung „Grafschaft Württemberg“. Wenige Monate nach diesem Vergleich, am 1. Mai 1361, überließ Ulrich dem älteren Bruder die Alleinherrschaft. Auf Lebzeiten wurden Ulrich die Burg Hohenneuffen und Einkünfte aus mehreren Städten überlassen. |
Nachweis: | Das Haus Württemberg: ein biographisches Lexikon / hrsg. von Sönke Lorenz ... In Zusammenarbeit mit Christoph Eberlein ... und dem Institut für Geschichtliche Landeskunde und Historische Hilfswissenschaften der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Stuttgart; Berlin; Köln 1997 |