Eberhard
Erblehenbrief des Grafen Eberhard II. von Württemberg für Bertschin Fühsing von Etringen, Schultheiß zu Wettersbach, über den Hof daselbst, den der Graf von Wernher Craftes sel. Sohn von Ingoltzhusen [Jungholzhausen?] erkauft hat, Bild 2 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Graf Eberh(ard) [II.] von Württemberg (Wirtenberg) verleiht dem Schultheißen, Rat und den Bürgern der Stadt Sigmaringen folgende Gnade betreffend die Besteuerung der Güter des Klosters Hedingen: Was vom Gut des Klosters - Äcker, Wiesen, Häuser, Gärten, Hofstätten, Gült und andere Güter - bisher in der Stadt Sigmaringen steuerpflichtig war und gedient hat, soll in Sigmaringer Steuer und Diensten bleiben. Dasselbe gilt auch für der Stadt Sigmaringen steuer- und dienstpflichtiges Gut, welches dem Kloster gegeben wird., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite
Kaiser Karl IV. stiftet eine Sühne zwischen dem Markgrafen Rudolf VI. von Baden und dem Grafen Eberhard (dem Greiner) von Württemberg (nach dem Schleglerkrieg) und bestimmt das Lösegeld etlicher gefangener Edlen, Bild 1 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Kaiser Karl IV. stiftet eine Sühne zwischen dem Markgrafen Rudolf VI. von Baden und dem Grafen Eberhard (dem Greiner) von Württemberg (nach dem Schleglerkrieg) und bestimmt das Lösegeld etlicher gefangener Edlen, Bild 2 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Kaiser Karl IV. stiftet eine Sühne zwischen dem Markgrafen Rudolf VI. von Baden und dem Grafen Eberhard (dem Greiner) von Württemberg (nach dem Schleglerkrieg) und bestimmt das Lösegeld etlicher gefangener Edlen, Bild 3 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg versprechen den Grafen Wolf von Eberstein, der ihr Diener geworden ist, mit allem Seinigen getreulich zu schirmen und zu handhaben, Bild 1 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg versprechen den Grafen Wolf von Eberstein, der ihr Diener geworden ist, mit allem Seinigen getreulich zu schirmen und zu handhaben, Bild 2 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Revers des Grafen Wolf von Eberstein gegen die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg mit Bestätigung der von seinem Vater Graf Heinrich in einer Urkunde von 21.11.1354 ihnen verschriebenen Öffnung in seinen Schlössern; vidimiert von Graf Conrad und Heinrich von Württemberg, Fritz Sturmfeder und Ernst von Gültlingen am 22.04.1385, Bild 1 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Revers des Grafen Wolf von Eberstein gegen die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg mit Bestätigung der von seinem Vater Graf Heinrich in einer Urkunde von 21.11.1354 ihnen verschriebenen Öffnung in seinen Schlössern; vidimiert von Graf Conrad und Heinrich von Württemberg, Fritz Sturmfeder und Ernst von Gültlingen am 22.04.1385, Bild 2 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Erblehenbrief des Grafen Eberhard II. von Württemberg für Bertschin Fühsing von Etringen, Schultheiß zu Wettersbach, über den Hof daselbst, den der Graf von Wernher Craftes sel. Sohn von Ingoltzhusen [Jungholzhausen?] erkauft hat, Bild 1 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Graf Eberhard [II.] von Württemberg (Wirtenberg), Lehensherr der Leutkirche zu Laiz (Laitz) im Konstanzer Bistum, gestattet dem festen Ritter Rudolf von Reischach (Rischach, Ryschach), zu Straßberg (Strazberg) gesessen, im Gotteshaus zu Laiz eine Messe auf dem Peter- und Paulsaltar zu stiften, den ihm auch des Grafen Bürger von Sigmaringen ergeben haben. Messpfründe und Altar soll ein Priester haben, der Kaplan des Ritters Rudolf von Reischach sein und heißen und Messe und anderen Gottesdienst dort halten soll nach der Ordnung, wie sie mit Einwilligung des Bischofs von Konstanz von Rudolf von Reischach gestiftet wird, ohne Schaden für Leutkirche, Kirchherr und Pfarrer der Pfarrkirche zu Laiz. Graf Eberhard erlaubt dem Rudolf von Reischach zum Seelenheil seiner Vorfahren und Nachkommen, die Altarpfründe ehrbaren weltlichen Priestern und Kaplänen zu verleihen, sobald sie frei wird. Rudolfs Erben dürfen Altar und Pfründe innerhalb eines Vierteljahrs nach Ledigwerden einem weltlichen Priester verleihen. Bei Verstreichen des Termins soll das Verleihungsrecht an Schulthaiß und Rat zu Sigmaringen fallen. Wenn die Bürger innerhalb eines Vierteljahrs keine Verleihung vornehmen, soll das Verleihungsrecht an den Abt von Salem (Salmanswilre) übergehen und in dessen Hand auch die Lehenschaft bleiben. Ohne Einwilligung des Grafen sollen Rudolf von Reischach und seine Erben keine (weitere) Messe oder Pfründe stiften., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen] / Zur Detailseite
Erblehenbrief des Grafen Eberhard II. von Württemberg für Bertschin Fühsing von Etringen, Schultheiß zu Wettersbach, über den Hof daselbst, den der Graf von Wernher Craftes sel. Sohn von Ingoltzhusen [Jungholzhausen?] erkauft hat, Bild 3 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Cunz von Smalenstein verzichtet auf alle Ansprüche an den Grafen Eberhard von Württemberg und dessen Amtleute wegen der seinen Gütern zu Langenalb, die zu seinem Anteil an Straubenhardt gehörten, während der württembergischen Occupation derselben zugefügten Beschädigung, Bild 1 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Cunz von Smalenstein verzichtet auf alle Ansprüche an den Grafen Eberhard von Württemberg und dessen Amtleute wegen der seinen Gütern zu Langenalb, die zu seinem Anteil an Straubenhardt gehörten, während der württembergischen Occupation derselben zugefügten Beschädigung, Bild 2 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Graf Eberhard und Graf Ulrich von Württemberg verleihen den Erben der verstorbenen Wermann (Wermennin seligen erben) zu Langensteinbach ihr Gut zu Langensteinbach, genannt des Ritters Gut, zu einem rechten steten Lehen, Bild 1 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Graf Eberhard und Graf Ulrich von Württemberg verleihen den Erben der verstorbenen Wermann (Wermennin seligen erben) zu Langensteinbach ihr Gut zu Langensteinbach, genannt des Ritters Gut, zu einem rechten steten Lehen, Bild 2 [Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe] / Zur Detailseite
Stuttgart: Eberhardsgruppe in den Anlagen 1990 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg; 01.07.1990] / Zur Detailseite
Grafenstandbild von Eberhard II. von Württemberg um 1576 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg; 1931] / Zur Detailseite
Grafenstandbilder von Eberhard II. und Ulrich von Württemberg um 1576 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg; 1931] / Zur Detailseite
Trauerzug mit dem Sarg des Grafen Eberhard II 1392 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg] / Zur Detailseite
Schlacht bei Döffingen mit Graf Eberhard II am 23.08.1388 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg] / Zur Detailseite
Trauerzug mit dem Sarg des Grafen Eberhard II 1392 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg] / Zur Detailseite
Grafenstandbild von Eberhard II. von Württemberg um 1576 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg; 1931] / Zur Detailseite
Grafenstandbilder von Eberhard II. und Ulrich von Württemberg um 1576 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg; 1931] / Zur Detailseite
Graf Eberhard II. (der Greiner) von Württemberg um 1380 - Kupferstich [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg] / Zur Detailseite
Graf Eberhard II - der Greiner im Hirtenschoß 1367 [Copyright: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg; ca. 1930] / Zur Detailseite
Abt Ruprecht und der Konvent des Klosters erwählen die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg so lange sie leben und Einen nach des Andern Tod zu Schirmherren., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite
Abt Ruprecht und der Konvent des Klosters erwählen die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg so lange sie leben und Einen nach des Andern Tod zu Schirmherren., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite
Die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg geloben, das Kloster, von welchem sie zu Schirmherren erwählt worden, so lange sie leben und Einer nach des Andern Tode, gegen Jedermann, ausser den römischen König oder Kaiser, zu schirmen., Bild 1 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite
Die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg geloben, das Kloster, von welchem sie zu Schirmherren erwählt worden, so lange sie leben und Einer nach des Andern Tode, gegen Jedermann, ausser den römischen König oder Kaiser, zu schirmen., Bild 2 [Quelle: Hauptstaatsarchiv Stuttgart] / Zur Detailseite
| Andere Namensformen: |
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|---|---|
| Sterbedatum/-ort: | 15.03.1392v:Geburtsjahr ca.; Stuttgart |
| Beruf/Funktion: |
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| Kurzbiografie: | von 1344/1392 Graf von Württemberg, bis 1362 gemeinsam mit seinem Bruder Ulrich IV. von Württemberg, heiratete 1342 Gräfin Elisabeth von Henneberg-Schleusingen |
| Wirkungsorte: |
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| Beziehung zu anderen Personen: |
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| GND-ID: | 116321997 |
| Weiter im Partnersystem: | https://explore.gnd.network/gnd/116321997 |
Biografie
| Biografie: | von 1344/1392 Graf von Württemberg, bis 1362 gemeinsam mit seinem Bruder Ulrich IV. von Württemberg, heiratete 1342 Gräfin Elisabeth von Henneberg-Schleusingen |
|---|---|
| Quellen: | Landesbibliographie Baden-Württemberg |
Literatur + Links
| Weiterführende Links: |
|---|
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![Graf Eberh(ard) [II.] von Württemberg (Wirtenberg) verleiht dem Schultheißen, Rat und den Bürgern der Stadt Sigmaringen folgende Gnade betreffend die Besteuerung der Güter des Klosters Hedingen: Was vom Gut des Klosters - Äcker, Wiesen, Häuser, Gärten, Hofstätten, Gült und andere Güter - bisher in der Stadt Sigmaringen steuerpflichtig war und gedient hat, soll in Sigmaringer Steuer und Diensten bleiben. Dasselbe gilt auch für der Stadt Sigmaringen steuer- und dienstpflichtiges Gut, welches dem Kloster gegeben wird., Bild 1](/media/labw_findmittel_05/current/generated/fromurl/labw-6-563919-1.jpg.tm.png)







![Erblehenbrief des Grafen Eberhard II. von Württemberg für Bertschin Fühsing von Etringen, Schultheiß zu Wettersbach, über den Hof daselbst, den der Graf von Wernher Craftes sel. Sohn von Ingoltzhusen [Jungholzhausen?] erkauft hat, Bild 1](/media/labw_findmittel_02/current/generated/fromurl/labw-4-1438641-1.jpg.tm.png)
![Graf Eberhard [II.] von Württemberg (Wirtenberg), Lehensherr der Leutkirche zu Laiz (Laitz) im Konstanzer Bistum, gestattet dem festen Ritter Rudolf von Reischach (Rischach, Ryschach), zu Straßberg (Strazberg) gesessen, im Gotteshaus zu Laiz eine Messe auf dem Peter- und Paulsaltar zu stiften, den ihm auch des Grafen Bürger von Sigmaringen ergeben haben. Messpfründe und Altar soll ein Priester haben, der Kaplan des Ritters Rudolf von Reischach sein und heißen und Messe und anderen Gottesdienst dort halten soll nach der Ordnung, wie sie mit Einwilligung des Bischofs von Konstanz von Rudolf von Reischach gestiftet wird, ohne Schaden für Leutkirche, Kirchherr und Pfarrer der Pfarrkirche zu Laiz. Graf Eberhard erlaubt dem Rudolf von Reischach zum Seelenheil seiner Vorfahren und Nachkommen, die Altarpfründe ehrbaren weltlichen Priestern und Kaplänen zu verleihen, sobald sie frei wird. Rudolfs Erben dürfen Altar und Pfründe innerhalb eines Vierteljahrs nach Ledigwerden einem weltlichen Priester verleihen. Bei Verstreichen des Termins soll das Verleihungsrecht an Schulthaiß und Rat zu Sigmaringen fallen. Wenn die Bürger innerhalb eines Vierteljahrs keine Verleihung vornehmen, soll das Verleihungsrecht an den Abt von Salem (Salmanswilre) übergehen und in dessen Hand auch die Lehenschaft bleiben. Ohne Einwilligung des Grafen sollen Rudolf von Reischach und seine Erben keine (weitere) Messe oder Pfründe stiften., Bild 1](/media/labw_findmittel_05/current/generated/fromurl/labw-6-563918-1.jpg.tm.png)
![Erblehenbrief des Grafen Eberhard II. von Württemberg für Bertschin Fühsing von Etringen, Schultheiß zu Wettersbach, über den Hof daselbst, den der Graf von Wernher Craftes sel. Sohn von Ingoltzhusen [Jungholzhausen?] erkauft hat, Bild 3](/media/labw_findmittel_02/current/generated/fromurl/labw-4-1438641-3.jpg.tm.png)

















