Beerdigung zweiter Klasse. Wenn Katholiken im evangelischen Hohenlohe starben ...

Zwei Konfessionen in direkter Nachbarschaft: Bartenstein, Residenzstädtchen der katholischen Linie Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein, mit der 1711 erbauten katholischen Schlosskirche und das zu Bartenstein gehörende Ettenhausen mit der evangelischen Pfarrkirche. Vorlage: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, Luftbild LMZ 493116, Aufnahme: Arnim Weischer
Bartenstein, Residenzstädtchen der katholischen Linie Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein und das zu Bartenstein gehörende Ettenhausen. Vorlage: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, Luftbild LMZ 493116, Aufnahme: Arnim Weischer

Der Umgang mit den Untertanen der je anderen Konfession war auch nach den Regelungen im Westfälischen Frieden 1648 ein Thema, das in den Territorien sehr ernst genommen und entsprechend aufmerksam behandelt wurde. So hatte man damals festgelegt, dass die Ausübung einer Konfession, die dem Bekenntnis des Territorialherrn entgegenstand, zwar jedem Untertan zustand, aber im jeweiligen Territorium im Privaten ausgeübt werden musste. Doch gab es immer wieder Situationen, in denen dieser geschützte private Raum vom jeweiligen Untertan bewusst gesprengt oder notgedrungen verlassen wurde.

Ein alltägliches Beispiel dafür ist der Todesfall: Was sollte geschehen, wenn ein Katholik, ob auf der Durchreise oder im Herrschaftsbereich einer evangelischen Linie der Hohenloher wohnend, sein Leben beendet hatte? Sollte er wie seine evangelischen Mituntertanen in allen Ehren und mit dem üblichen Zeremoniell beigesetzt oder ohne jede Feierlichkeit an einem anderen Ort bestattet werden? Die Praxis vor Ort war in den Herrschaftsgebieten der evangelischen Linien in Hohenlohe lange sehr unterschiedlich. Verzichtete der eine Ortsgeistliche auf Kerzen und Kreuz, so behalf sich der nächste mit der Auslassung einiger Liedstrophen im zeitgenössischen Beerdigungslied Nun lasst uns den Leib begraben, während ein anderer einen entsprechend konnotierten Bibeltext zur Leichenpredigt heranzog und ein Vierter das unveränderte Zeremoniell anwandte, womit er in der Folge schweren Tadel der Obrigkeit auf sich zog.

Nach dieser lange Zeit sehr disparaten Praxis traf sich schließlich im Frühjahr 1725 eine Kommission der evangelischen Linien und legte folgenden Grundsatz fest: Verstorbene Katholiken sollten durchaus mit Respekt und ehrenvoll begraben werden, doch sollte zwischen ihrem und dem Begräbnis evangelischer Untertanen trotz allem ein Unterschied bestehen. Konkret wollte man bei verstorbenen Katholiken künftig zwischen einem ehrenvolleren Begräbnis  und einem ehrenvollen Begräbnis  unterscheiden. So sollte derjenige, der die Gottesdienste besucht und den Zuspruch des evangelischen Ortsgeistlichen dankbar angenommen hatte, zwar nicht mit dem vollen Geläut, aber immerhin unter seinen evangelischen Mitchristen bestattet werden; auch sollten bei der Sterbeliturgie die üblichen Lieder gesungen und eine Predigt von der Kanzel gehalten werden. Wer sich jedoch dem evangelischen Geistlichen auch auf dem Sterbebett verschloss, für den sang man Buß- und Passionslieder, hielt lediglich eine Ansprache vor dem Altar und begrub den Leichnam zwar auf dem Kirchhof, aber an einer gesonderten Stelle.

Der Umgang mit konfessionsverschiedenen Untertanen war allerdings nicht nur in den evangelischen Linien, sondern genauso unter den 1667 katholisch gewordenen Grafen von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein und -Schillingsfürst eine heikle Angelegenheit. Die massive Bevorzugung des katholischen Bekenntnisses führte hier immer mehr zu Konflikten mit den fast ausschließlich evangelischen Untertanen, schließlich zu ausgeprägten Auseinandersetzungen zwischen den hohenlohischen Linien – und letzten Endes sogar zum Auseinanderbrechen des einheitlichen hohenlohischen Grafenhauses. Aber das ist eine andere Geschichte.

Ulrich Schludi

Quelle: Archivnachrichten 54 (2017), S.30.

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