Herzogtum Württemberg - Reformation von oben

Die ehemalige Benediktinerabtei Blaubeuren, heute Evangelisch-theologisches Seminar – Quelle LABW
Wie viele andere Klöster in Württemberg, wurde die Benediktinerabtei Blaubeuren evangelische Klosterschule (1556), heute Evangelisch-theologisches Seminar Blaubeuren (Quelle: Landesarchiv BW)

Das Herzogtum Württemberg schloss sich im Jahr 1534 der Reformation an. Die Gründe für diesen angesichts der aktiven reformatorischen Bewegung in den südwestdeutschen Reichsstädten relativ späten Übertritt liegen in der Reichspolitik. Herzog Ulrich von Württemberg hatte kurz nach dem Tod Kaiser Maximilians I. versucht, gewaltsam die von württembergischem Gebiet umgebene Reichsstadt Reutlingen einzugliedern. Der Schwäbische Bund ahndete diesen Landfriedensbruch umgehend. Ulrich musste sein Herzogtum verlassen. In Württemberg übernahm sodann das dezidiert altgläubig orientierte Haus Habsburg die Regierung, sodass die reformatorische Bewegung nicht Fuß fassen konnte.

Als es Herzog Ulrich 1534 mit Unterstützung des Landgrafen Philipp von Hessen gelang, Württemberg zurückzuerobern, ging dies mit der sofortigen Einführung der Reformation im Stil einer Fürstenreformation einher. Am 16. Mai 1534 wurde in Stuttgart der erste evangelische Gottesdienst gehalten. Ulrich erschien dabei als geeigneter Vermittler zwischen der zwinglianisch-oberdeutschen und der lutherischen Reformation. Er suchte einen Kompromiss, indem er einerseits den Lutheraner Erhard Schnepf, Professor in Marburg, und andererseits den oberdeutsch geprägten Ambrosius Blarer aus Konstanz nach Württemberg holte. Das Land wurde entlang der Stuttgarter Weinsteige geteilt: "Ob der Steig" sollte Blarer in Tübingen amtieren, das Land "Unter der Steig" mit Sitz in Stuttgart war Schnepf zugewiesen. Auf die Dauer setzte sich gleichwohl das Luthertum durch, die Entscheidung fiel 1553 mit der Berufung von Johannes Brenz. Herzog Ulrich flankierte die Einführung der Reformation mit einer Reihe von Ordnungen, darunter eine Kirchenordnung (1536), die Deutsch als alleinige Gottesdienstsprache vorsah und die Bibel als einzige Lehrnorm anerkannte. Eine Kastenordnung (1536) regelte das Armenwesen und die Sozialfürsorge. Die Säkularisation der Klöster vergrößerte das württembergische Territorium um rund ein Drittel.

Infolge der Niederlage der protestantischen Seite im Schmalkaldischen Krieg wurde der Ausbau des Staats-, Kirchen- und Schulwesens auch in Württemberg behindert. Das Herzogtum war seit 1536 Mitglied im Schmalkaldischen Bund und musste 1547 daher das Interim annehmen. Die evangelischen Pfarrer, die sich dem nicht fügen wollten, mussten ihre Pfarrstellen räumen. Auch die Klöster wurden restituiert. Im Passauer Vertrag, der das Interim 1552 aufhob, wurde die Verfügungsgewalt des Herzogtums über die Klöster wiederhergestellt.

Die 1553 von UIrichs Nachfolger Herzog Christoph erlassene Kirchenordnung bestätigte die lutherische Ausrichtung des Territoriums. Der von Brenz verfasste Katechismus wurde in die Kirchenordnung aufgenommen. An die Seite des geistlichen Konsistoriums trat der Kirchenrat als zentrale Kirchenbehörde. Neben Theologen waren dort Verwaltungsfachleute tätig, zumeist Juristen. Die 1553 errichtete Institution war die erste kirchliche Zentralbehörde im evangelischen Deutschland. Neben dem Oberrat und der Rentkammer war sie eine der drei württembergischen Zentralbehörden. Der Landesherr selbst firmierte als Landesbischof seiner Territorialkirche. Die 1559 erschienene Große Württembergische Kirchenordnung fasste die zuvor einzeln publizierten Ordnungen zu Kirche, Staat und Lebensführung zusammen. Sie bildete künftig das Fundament von lutherischer Kirche und frühmodernem Territorialstaat in Württemberg. Auf dem Landtag 1565 forderten die Landstände vom Landesherrn eine Bestandsgarantie für die lutherische Konfession. Den Verbleib beim Luthertum sah der Landtag beim potentiellen Nachfolger Christophs, dessen ältestem Sohn Eberhard, nicht garantiert. Persönlich waren die Forderungen für Herzog Christoph wohl kein Problem, da er sich auf vielen Feldern als überzeugter Lutheraner präsentierte. Schwierigkeiten machte ihm die reichsrechtliche Tragweite der Forderungen, hatte doch der Augsburger Religionsfrieden den weltlichen Landesherrn das Reformationsrecht zugesprochen. Eine Festschreibung des lutherischen Konfessionsstands war nicht vorgesehen aus. Gleichwohl konnte sich der Landtag mit seinen Forderungen durchsetzen. Im Landtagsabschied 1565 verzichtete der Herzog für sich und seine Nachfolger auf das landesherrliche Reformationsrecht.

Sabine Holtz

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