Policeyordnungen
Von Wolfgang Wüst
Definition der Quellengattung
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und in den zugeordneten Reichskreisen – insbesondere im Schwäbischen Reichskreis – setzten sowohl die Kaiser selbst als auch die Reichsorgane, allen voran die Reichs- und Kreistage, auf eine zu Beginn des 16. Jahrhunderts bereits ausgereifte „neue“ Form zur Vermittlung allgemeiner Normen und Wertmaßstäbe. Sie war trotz der Scheidung in spezielle oder allgemeine, die Herrschaft partiell oder insgesamt berührende Materien – gegliedert nach ordinationes speciales (Kleiderordnungen, Bier- und Weinordnungen, Jagd-, Bau- und Marktordnungen), imperiales (Reichsordnungen) bzw. provinciales (Stadt- und Territorialordnungen) – in der Summe als Ordnungstyp umfassend angelegt. Vieles erinnerte an die Inhalte älterer Gerichts-, Kirchen-, Landes- oder Dorfordnungen. Die Forschung zur Policey (Polizey, Polizei) der frühen Neuzeit trug dieser Tradition Rechnung. Der von Peter Preu geprägte, ältere Ansätze resümierende Policey-Begriff in seiner Analyse vom „Polizeibegriff der Polizeiordnungen”[1] entsprach weniger der eingeschränkten Definition Johann Stephan Pütters,[2] sondern folgte im Wesentlichen Johann Jacob Mosers (1701–1785) Ausführungen von 1773: [...] zu dem Policey-Wesen, wie dises Wort in praxi üblich ist und verstanden wird, gehören diejenige Stücke, welche zu Einführ- oder Erhaltung der Sicherheit, guten Zucht und Ordnung, Nothdurfft, Wohlstand, Bequemlichkeit und Nutzen des allgemeinen bürgerlichen Lebens gereichen oder doch datzu angesehen seynd.[3] In der Einleitung seiner fast fünfhundertseitigen Abhandlung ‚Von der Landes-Hoheit in Policey-Sachen‘ (1773) präzisierte Moser: Ich verstehe hier unter dem Wort Policey diejenige landesherrliche Rechte und Pflichten auch daraus fliessende Anstalten, welche die Absicht haben, der Unterthanen äusserliches Betragen im gemeinen Leben in Ordnung zu bringen und zu erhalten, wie auch ihre zeitliche Glückseligkeit zu befördern.[4] Haben wir es also in diesen meist gedruckten, vereinzelt aber selbst im späten 18. Jahrhundert noch ausschließlich handschriftlich verfassten Archivalien inhaltlich nur mit Allgemeinplätzen aus der Welt der Normen zu tun? In der Tat fällt es zunächst schwer, Policey in ein festes Themenschema einzuordnen. Doch zuerst betrachten wir deren Ursprünge.
Historische Entwicklung
Die Herkunft der nach vielen Seiten hin offenen Gattung südwestdeutscher Policeyordnungen ist leider nur schwer datierbar. Die Policey entstand in teilweiser Anlehnung an die Reichsreformdiskussion des 15. Jahrhunderts,[5] an die Postulate aus den Jahren der Reformation und des Bauernkriegs[6] sowie an ältere, durchaus breit angelegte Gesetzessammlungen (Dorf- und Ehaftsordnungen, Fehdebriefe, Weistümer, Gerichtsordnungen) des späten Mittelalters[7] als ein Regelwerk, das eine neue Gesetzesdimension postulierte. Die Annahme inhaltlicher Anlehnung regionaler Policey-Statuten beispielsweise an Dorfordnungen und umgekehrt erhärtet sich in der Tektonik so mancher Überlieferung. So findet sich in einer Dorfordnung des Zisterzienserklosters Bronnbach für die Orte Reicholzheim, Dörlesberg und Nassig von 1628 als Bezugsquelle die gedruckte Verordnung des Würzburger Bischofs Philipp Adolph von Ehrenberg (1624–1631) zur guten Policey von 1624.[8] Im altwürttembergischen Oberamt Künzelsau vermischten sich in einem Sammelakt der consuetudines, onera und iura für die Gemeinde Ailringen die Policey-, Gerichts- und Dorfordnungen der Jahre 1544 bis 1723.[9]
Die Belege sind keine Einzelfälle, denn am 6. Januar 1586 vereinbarten Bischof Eberhard von Speyer und Herzog Ludwig von Württemberg im Namen des Klosters Maulbronn eine Gemeindeordnung, wie es denn dort mit der Policey in dem Dorf Lußheim zu halten sei.[10] Es ist festzustellen, dass der Begriff samt seinen Vorformen (Politie) am häufigsten einfach mit „Ordnung“[11] verbunden wurde. Schon die Schrift des Rostocker Juristen Johann Oldendorp (ca. 1488–1567) aus dem Jahr 1530 – noch am Beginn der Policeywissenschaft – trägt deshalb den Titel: ‚Van radtslagende/wo men gude Politie und ordenunge/ynn Steden und landen erholden moeghe‘.[12]
In Süddeutschland finden sich die frühesten Belege in der Überlieferung zur Reichsstadt Nürnberg. In einem kaiserlichen Privileg für Nürnberg von 1464 hieß es: Polletzey und regirung in allen Sachen ordnen [...] (1464 VII 26). 1476 folgte dort ein zweiter Verweis: Nachdem dise stat mit vil loblichen pollicein und guten ordnungen versehen (1476 III 24).[13] Verweise auf ältere Gesetzeswerke finden sich natürlich auch in schwäbischen Ordnungen. So stammte der Haupttext der Polizeiordnung des adeligen Damenstifts Edelstetten von 1671 zwar aus der Feder des damaligen Obervogts Johann Friedrich Molitor, doch rezipierte er vielfach ältere Rechte. Namentlich wurde eine Stiftsordnung von 1625 erwähnt. Außerdem zitierte er zahlreiche Passagen aus älteren Gerichtsordnungen und Protokollen, die im Einzelnen bis 1427 zurückreichten.[14] Im Archiv der schwäbischen Reichsstadt Bopfingen befanden sich Policey-Traktate in einer Archivmappe, die zeitlich von 1283 bis 1798 reichte. Die städtischen Ordnungen umfassten Articul, Satzungen, Statuten und deren von Bopfingen alt Herkommen, auch gute Gewonheit, so mann jährlich der Bürgerschafft daselbst im Metzen ding zu guter Gedächtnus und zur Erhaltung guter Policey verkhundt, wie ordenlich hernach folgt.[15] Jenseits schwäbischer Rechtsquellen kann die „gute Policey“ als Quellenbegriff seit dem 14. Jahrhundert zunächst in Frankreich nachgewiesen werden. Ein königlicher Erlass bediente sich zur Herrschaftslegitimierung im Westen Europas erstmals 1371 des Schlüsselworts der „Policie“. Mehr oder weniger zeitgleich tauchte dann der Begriff als „Polizia“ zunächst in der Toskana und im südalpinen Piemont auf.[16]
Die Anfänge bzw. die Übergänge aus älterem Recht zur Policey-Gesetzgebung sind historisch allerdings weder für Schwaben noch für andere Regionen hinreichend untersucht. Der retrospektive Blick auf ältere Archiv- und Rechtstraditionen ist lohnend, wie Peter Kissling für die bayerische Fürstpropstei Berchtesgadens und dem Regelwerk der dortigen Landespolicey von 1629 zeigte.[17] Die Belege aus dem Deutschen Rechtswörterbuch (DRW) helfen hier nicht unbedingt weiter. Die dort aufgenommene Serie beginnt mit einem innerösterreichischen Schreiben König Ferdinands von 1520 für die anstehende Landeshuldigung: Die regierung und raeth [sollen] mit ansechlichen der landschaft annehmlich gefaelligen personen besetzt, und die von der landschaft mit rath der regierung verfaßte policey ordnung confirmirt werden.[18]
Nähe zum Reich
Kennzeichnend für die Policeyordnungen des 16. Jahrhunderts ist ihre inhaltliche und zeitliche Anbindung an die Reichspolicey. Hand in Hand mit Reichsinitiativen – die Debatte um die 1530 erlassene Policeyordnung bildete den Auftakt und die Ordnung von 1548 zeitigte ihren Höhepunkt – entwickelten auch schwäbische Fürsten, Herzöge, Grafen, Äbte, Prälaten, Freiherren, ja selbst Kollegialorgane wie einzelne Regierungsämter (Hofrat, Geheimer Rat) und städtische Ratsgremien ihre Vorstellungen von der großen Welt der Normen. Inhaltlich und formal knüpften diese Kanzleischriften vielfach bewusst an die „Vorgaben“ des Reiches an. Die Reichspolicey wurde zur Richtschnur für territoriales Handeln; ja sie rechtfertigte vor Ort die Intensivierung des Rechts. Zivil- und Strafrecht mischten sich. Herzog Ulrich von Württemberg ließ im Vorspann (Arenga) zu seiner Landesordnung vom 30. Juni 1549 erläutern: Erklärung etlicher artickel, da in Rö[misch] Kei[serlichen] Maie[stät], vnsers allergnädigsten herrn außgekündten pollicei ordnung [von 1548] jedem churfürsten, fürsten, stand, statt vnd oberkeit auferlegt würdt, nach eines jeden lands art erleutterung zuthun vnd darüber ordnung zugeben, wie die sambt der keiserlichen pollicei ordnung fürterhin in dem fürstenthumb Wirtemberg gehalten werden sollen.[19] Um die Jahrzehnte der drei Reichsordnungen von 1530, 1548 und 1577 wurden deshalb im Südwesten des Reiches zahlreiche weiterführende Policeyordnungen vor Ort erlassen. Zu nennen sind hier in Auswahl die ‚Abänderung der kaiserlichen Policey-Ordnung‘ für Württemberg von 1549,[20] das Vogteibuch der Herrschaft Justingen von 1577 mit einer inkludierten Sammlung von Policey-, Verwaltungs- und Rechtsvorschriften,[21] die 1578 gemeinsam von Kurfürsten und Pfalzgrafen Ludwig VI. bei Rhein und dem Bischof Marquard von Speyer für ein Kondominat (Altenstatt, Landeck) in der Pfalz implementierte ‚Christliche Polizey Ordnung‘[22] oder die ‚Policey Ordnung‘ des Augsburger Domkapitels von 1571/79 mit der Übernahme der Textpassagen vom „Zutrinken“ und der Völlerei aus der Reichsordnung: Dieweyln auch vbermessige füllerey vnordenlich zechen, essen vnd trincken so laider bey vilen gar gemain baiden seelen vnd leib schaedlich vnd endtlich dem armen mann weib vnd kindern verderblich, so woellen wir euch vnsere amptleut vnd vnderthon in gemain gantz vaeterlichen dauor gewarnet vnn euch den amptleuten mit ernst bey vermeydung hoher straff bevohlen haben derwegen fleissigs auffsehens zuhaben darob vnd daran in sonderhait zusein, damit niemandt vnmessigklich zuotrincken kein gemessens bringen noch warten den andern zuo der füllerey nit bewegen tringen noch noeten.[23] Und in der vorderösterreichischen Markgrafschaft Burgau hielt man es 1577 in der Ordnung für die Stadt Burgau für angemessen, Trunksucht mit der Reichsordnung zu bekämpfen. Dort garnierte der Rat die Textstelle vom Zutrinken mit weiteren Lastern, speziell mit der Spielsucht: Alles muetwillig, frevenlich vnd vbermessig zuetrinckhen, wie grosses leichtfertiges spilen, sollen genzlichen verboten sein, bey straff der landtsfürstlichen mandaten. Sonsten mag ainer wol ain abendtzech thuen, vnd dem andern ain freundtlichen drunckh bringen, allain das es mit beschaidenhait beschehe vnd zwo oder drey zechen nit aneinander gesezt werden, welliches bey straff jedes verbrechens, an fünff schilling haller verboten.[24] Um die Reichsnähe des Policeyhandelns zu dokumentieren, konnte man auch andere Formen wählen. So zeigte die Wahl eines symbolträchtigen Zeitpunkts vielfach programmatischen Charakter für das Mandat selbst. Der Rat der Reichsstadt Frankfurt am Main erließ eine seiner Policeyordnungen so, dass sie exakt auf dem [...] in Franckfurt a.M. angestellten Kayserlichen Wahl-Tag, d. 16. Dez. 1741 fiel.[25]
Policey als Innovation
Policey wurde zum Kennzeichen einer sich rasch intensivierenden Staatlichkeit in der frühen Neuzeit. Policey mutierte zum Gradmesser von Modernität, landesfürstlicher Fürsorge und sozialer Disziplinierung. Lediglich die Reichskreise überließen das innovative Feld ihren Kreisständen oder verwiesen auf Initiativen im Reichstag. Nur im Fränkischen Kreis – interessanterweise dagegen nicht im legislativ aktiven Schwäbischen Reichskreis – kam es mit Des löblichen Frenckischen Reichskrayß verainte und verglichne Policeyordnung etlicher puncten und Artickeln zu einer Ausformulierung überterritorialer Normen in eigener Sache. Die Ordnung ging 1572 in Nürnberg in Druck.[26] Policeyordnungen gaben sich stets innovativ. Sie wiederholten zwar meist älteres Recht, doch bündelten sie neu und forderten eine verbesserte Gültigkeit ein. Exemplarisch formulierte das Anliegen der Erneuerung Reichsgraf Franz zu Königsegg-Rothenfels im Vorspann zur Ordnung in Immenstadt und der Allgäuer Herrschaft Staufen mit der erneuerte[n] und verbesserte[n] Statuta und Verordnungen der gemeinen Stat Immenstadt vom 17.5.1779.[27] Dort resümierte der Gesetzgeber: Und da wir nun unter anderen auch befunden, daß die bisherige Statuta und Verordnungen der allhiesigen Stadt in manchen stücken dunkel und unbestimt, und wegen länge der zeit, zu welcher solche verfaßt worden, theils nicht mehr anwendtbar, theils auch, und besonders so viell eine wohl eingerichtete Forst- und Holzordnung betrift, gar zu unvollkommen und mangelhaft beschaffen seyen, also haben wir uns aus liebe und landesvaterlicher fürsorge für den wohlstand [...] bewogen gesehen, sothane Statuta nicht nur zu erneüern [...], sondern auch mit neüen gemein nützlichen Zusätzen zu vermehren.[28] Andere Ordnungen folgten nur partiell älteren Formulierungen, wenn der Gesetzesgeber zur Erkenntnis kam, dass einzelne Bereiche einer erneuten öffentlichen Bewusstseinsmachung bedurften.
Ende – Von der Policey zur Polizei
Erst im Lauf des 19. Jahrhunderts erfuhr dann die Policey ihre Metamorphose zur heutigen Polizei. Jetzt verengte sich inhaltlich ihr Spektrum; sie verlor ihr normatives und legislatives Bewusstsein. Policey/Polizei wurde zum Vollzugsorgan für die innere (und äußere) Sicherheit. Die Quellengattung Policeyordnung musste aber nicht zwangsläufig mit Säkularisation oder Mediatisierung enden. Die historische Forschung und die Findmittel der Archive setzten zwar um 1800 eine Zäsur, doch wissen wir, dass noch Physikatsärzte im späten 19. Jahrhundert sich auf die frühmoderne Policey beriefen und dass die Bezirks-, Land- und Adelsgerichte vor allem im Zivilrecht die Policeyordnungen bis zur Einführung des BGB fleißig konsultierten.[29]
Überlieferungslage
Die Zahl der in baden-württembergischen Archiven und Bibliotheken lagernden Policeyordnungen ist sicher groß, doch kennt ihre genaue Zahl niemand. Das Online-Portal[30] des Landesarchivs (alle Archive) zeigt beim Stichwort „Policey“ magere 37 Treffer. Der Online-Katalog zur Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart bietet unter „Policeyordnung“ mit 44 Titeln ein ähnliches Ergebnis. Die verdienstvolle Reihe der Repertorien der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit will es genauer wissen, kann jedoch ressourcenbedingt nach heutigem Kenntnisstand selbst für den deutschen Südwesten nie flächendeckend abgeschlossen werden. Der Band zur Reichsstadt Ulm liegt jedenfalls seit 2007 vor.[31] Susanne Kremmer und der langjährige Direktor des Ulmer Stadtarchivs Hans Eugen Specker legten aus dem Fundus von ca. 20.000 vorhandenen Ordnungen nach Ausscheidung von Mehrfachüberlieferung und dezentraler Nominierung exakt 5244 Stücke vor, die den Zeitraum von 1316 bis zur Mediatisierung Ulms im November 1802 umfassten.[32] Jetzt wird die Mengendimension des Themas deutlich, auch wenn Policeyordnungen nur eine relativ kleine Quellengruppe im gesamten schriftlichen „Policeyschatz“ stellen.
Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten
Studiert man Schwabens Policey-Quellen, dann öffnet sich auch bei kürzeren Texten eine, gegenüber ähnlichen Ordnungen größere, inhaltliche Spannweite. Sie reicht von Maßnahmen gegen das schuldenfördernde Fressen, Sauffen und Zutrinken in Gasthäusern, insbesondere bei Hochzeiten, Taufe, Tod oder während der Kirchfeste, gegen den die Ständeordnung negierenden Kleiderluxus, gegen die sich ausbreitende Spielleidenschaft, gegen Ehebruch, Fluchen und Gotteslästern bis hin zur praktischen Seite der Seuchen- und Katastrophenprävention (z.B. bei der Wasserpolicey)[33] oder zur orientierenden Kategorie einer generellen Wertschätzung aller Kirchengebote (z.B. biblische Policey).[34] Dabei sprach man in katholischen wie evangelischen Policeystatuten gleichermaßen vor allem Warnungen aus vor der Entheiligung der Sonn- und Feiertage und des obligatorischen Kirchgangs infolge von Wirtshausbesuch, Haus-, Gewerbe- oder Erntearbeit. Hinweise zu diesen Vorgaben konnten konkret umschrieben sein. In der ostschwäbischen Reichsstadt Kempten hieß das um die Mitte des 18. Jahrhunderts: Die cramläden an hohen fest-und bußtägen sollen den ganzen tag hindurch geschlossen bleiben, an sonn- und feyer tagen erst nach endigung des morgen gottesdienst eröffnet, am donnerstag aber während der predigt auch nicht aufgethan werden. [...] Sodann ist nicht gestattet, die zeit über als der gottesdienst daurt, auf dem kirchhof sail zu spannen oder wäsch zu trocknen. Ebenfalls in Kempten erfahren wir, wie konkret städtische Maßregelungen in Sachen „Luxus“ kirchliche, öffentliche und familiäre Feierlichkeiten begleiten konnten. Die kostbare heyrathsaben¬den, anding- und abrechnungen, nicht weniger die theur zu stehen kommende morgensuppen sind verbotten und sollen die übertrettere in willkührliche straffe verfallen seyn.[...] Deßgleichen solle die erlaubnus nachhochzeiten zu halten und der musicanten sich zu bedienen bey wohlersagt einem wohllöbl. magistrat erhohlet werden, und hat der hochzeitwürth bey dem löbl. burgermeister amt fl. 10.- zu hinderlegen, welche, wann länger alß biß 11 uhr getanzet wird, dem fisco alß eine straffe heimgefallen seyn solln.[35] In evangelischen Ländern verwies man zusätzlich auf die Folgen im „leichtfertigen“ Umgang mit der Predigt, der Bibel und dem Wort Gottes. Policey umfasste Regelungen zu Arbeits-, Handwerks- und Gewerbeordnungen ebenso wie die Vorsorge – es handelt sich um die erst jüngst besser erforschte „medizinische Policey“ – im Gesundheitswesen mit der Möglichkeit zur Ausweisung Kranker bei Seuchengefahr[36] sowie Maßnahmen gegen (unberechtigtes) Bettelwesen, gegen Diebe, Straßenräuber und Bandenkriminalität.
Zum Kanon der Policey zählten ferner Orientierungskategorien. Das waren seit dem 15./16. Jahrhundert in der Regel kirchliche Werte, die im Rahmen biblischer Policey säkularisiert wurden. Eher dem ökonomischen Feld war dagegen die Münzpolicey zuzuordnen, bei der gerade handelsorientierte südwestdeutsche Reichsstädte (Augsburg, Buchhorn, Esslingen, Lindau, Memmingen, Ravensburg, Ulm) und der zugehörige Reichskreis[37] in übergreifenden Assoziationen seit dem 16. Jahrhundert aktiv blieben. Auch in Kempten und Nördlingen trieb die Sorge vor Falschgeld, überbewerteten Münzsorten, Wechselkurs- und Tauschrisiken, Inflation (Münzverschlechterung) und Deflation die Bürger um. Ein Münzmandat löste das nächste ab. 1664 erließ der Kemptener Rat dazu ein erstes umfangreiches Münzedikt.[38] 1696 folgten weitere Ausführungen zum Münzwert (Münzfuß), 1697 zum Verruf falscher Münzen und 1699 zu den zugelassenen Zahlungsmitteln.[39]
Forschungs- und Editionsgeschichte
Die Anfänge der Policeyforschung liegen in der frühen Neuzeit. Die Verwaltungspraxis in südwestdeutschen Gemeinden, Dörfern, Märkten und Städten beschäftigte sich mit der „guten Policey“ seit dem 15. Jahrhundert. Erstbelege der handschriftlichen oder gedruckten Ordnungen stehen dabei auch für den Beginn der Beschäftigung mit diesen Quellen. Im 18. Jahrhundert entstanden dann bereits umfangreiche Sammlungen zu Policeyordnungen. Dazu zählten mit Benutzerblick für den deutschen Südwesten vorrangig aus der Feder Johann Jacob Mosers seine ‚Gesammelt und zu gemeinnützigen Gebrauch eingerichtete Bibliothec von Oeconomischen-, Cameral-, Policey-, Handlungs-, Manufactur-, Mechanischen und Bergwerks Gesetzen, Schrifften und kleinen Abhandlungen‘ (Ulm 1758) und sein mehrbändiges Werk ‚Von der Landes-Hoheit in Policey-Sachen, nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs-Herkommen wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehren und eigener Erfahrung‘ (neun Bände), wobei hier vor allen des sechste Band ‚In Policey-Sachen‘ einschlägig ist (Frankfurt am Main 1773). Manche Policey- und Quellensammlung beschränkte sich auch auf regionale Phänomene in Schwaben. Dazu zählt die 1782 in Kempten gedruckte, von Johann B. Herrmann verfasste ‚Systematische Abhandlung der Policey- und Kameralwissenschaften [...]‘. Die Sammlungstätigkeit in Schwabens Archiven und Bibliotheken wurde bald auch durch Akademien und Universitäten wissenschaftlich begleitet. 1727 ließ in diesem Zusammenhang der preußische König Friedrich Wilhelm I. (1688–1740) in seinen Universitätsstädten Halle an der Saale und Frankfurt an der Oder erste Lehrstühle für Policeywissenschaft und Kameralistik (Cameralia Oeconomica) einrichten.[40] 1756 publizierte ferner der in Jena, Wittenberg und Leipzig studierte Rechts- und Kameralistik-Gelehrte Johann Heinrich Gottlob von Justi (1717–1771) seine Grundsätze der ‚Policey-Wissenschaft‘.[41]
In Kempten orientierte sich wie in anderen schwäbischen Reichsstädten die Stadtverwaltung an der überregionalen Policeywissenschaft. Im Jahr 1770 als die Höhepunkte der gerade in Süd- und Oberdeutschland ausgeprägten reichsstädtischen Kultur-, Wirtschafts-, Handels- und Rechtsinitiativen nur noch Teil einer in der Aufklärung wiederentdeckten Memoria waren, setzte der Rat der evangelischen Reichsstadt nochmals zu Reformen an. Die ersten drei Titel der neu aufgelegten Policey-Statuten begannen zwar noch traditionell mit der Christenlehre, der Kirchenzucht und den wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsgeboten (I, Von heiligung der fest, sonn, feyr, vnd buß tagen vnd was christlicher ordnung nach sonsten zu beobachten), dem üblichen Sünden- und Strafkatalog für Verfehlungen (II, Von straff offenbahrer laster, frevel und anderer ungebühr) und den Luxus- und Ausgabenbeschränkungen bei Hochzeiten und anderen Familienfeiern (III, Vom heyrathen und der hochzeit ordnung).[42] Innovativer waren dann bereits in den Kapiteln IV, VI und VII die Kombinationen der Kemptener Policey-Sachen mit Erb-, Steuer- und Güterfragen (Von testamenten und erbfolgen, Von contracten über ligende güter und darauf hafftender gerechtsame, deren verpfänd- und veräusserung, bewohn- und besteurung, auch deren anfall betref¬fend) und den Phänomenen frühmodernen Markt- und Konsumgeschehens (Von versend- und verkauffung der guther und waaren, auch des fleisches und anderer theilschaften, wie auch die hiesige mühlin betreffend).[43]
In der Gegenwart steht für die Policeyforschung auch in den Archiven Baden-Württembergs immer noch das Erschließungsprogramm des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main. Das dortige Projekt dient der Erschließung und Erforschung frühneuzeitlicher Policeygesetze, ausgewählter Territorien und Städte des Alten Reiches sowie angrenzender Länder (Dänemark, Schweden, Schweiz). Die Quellenerschließung erfolgt in Kooperation mit einzelnen Lehrstühlen, Forschungseinrichtungen und Archiven mittels einer Datenbank. Aus der Datenbank wird ein nach Ländern gegliedertes Repertorium publiziert, das Angaben zu Normgeber, Adressatenkreis, sozialer und territorialer Reichweite, Bezüge auf andere Gesetze sowie zu den Regelungsmaterien enthält.[44] Der letzterschienene, elfte Band aus der hochpreisigen Reihe der Repertorien der (spätmittelalterlichen und) frühneuzeitlichen Policeyordnungen verzeichnet aus dem großen „Angebot“ innerhalb der Germania Sacra die vier Fürstbistümer und Hochstifte Augsburg, Münster, Speyer und Würzburg. Mit nahezu 6000 verzeichneten Ordnungs- und Policeygesetzen (Augsburg 1353, Münster 993, Speyer 1855 und Würzburg 1788) dokumentieren die Bearbeiter Stefan Breit, Benno König, Lothar Schilling und Imke König exemplarisch, dass auch geistliche Reichsstände bzw. Territorien mittlerer Größe in wesentlichen Feldern „guter“ Ordnung und Policey normierend und regulierend tätig wurden. Die vorgestellten Hochstifte – zumindest eines lag in Schwaben – standen damit keineswegs im Schatten weltlicher Fürstentümer vergleichbarer Größe, allenfalls wurden sie von Reichsstädten übertroffen, die wie Ulm mit 5244 Betreffen meist die Marke von 5000 Einzelverordnungen überboten.
Anmerkungen
[1] Preu, Polizeibegriff, S. 15f.[2] Pütter, Institutiones, S. 350: Cap. III. De iure Politiae. Korrigierend: Stolleis, Geschichte, S. 313f.
[3] Moser, Von der Teutschen Crays-Verfassung, S. 736.
[4] Moser, Von der Landes-Hoheit, S. 2. Vgl. für den Schwäbischen Kreis: Ders., Schwäbische Nachrichten von Oekonomie-, Cameral-, Polizey-, [...] Sachen.
[5] Knemeyer, Polizeibegriffe; Willoweit, Gesetzgebung.
[6] Als Fallbeispiel: Schulze, Klettgau 1603.
[7] Als eines der wenigen Editionsvorhaben, das mit einem Policeybegriff vor 1500 operierte, vgl.: Hoffmann, Würzburger Polizeisätze.
[8] StA Wertheim R-J 3, Nr. 323.
[9] StA Ludwigsburg H 31 Bü 2, Oberamt Künzelsau, 1297–1853.
[10] HStA Stuttgart A 502, U 1032.
[11] Zobel, Polizei, S. 480.
[12] Oldendorp, Opera omnia; zitiert nach Stolleis, Geschichte, S. 85f. Vgl. zur Policeykonzeption Oldendorps auch: Bender-Junker, Utopia.
[13] Vgl. Buchholz, Anfänge; Unruh, Polizei, S. 389.
[14] StA Augsburg, Damenstift Edelstetten B 27. Alte Signatur: Laden XIV, Fascicul 11, Nr. 16.
[15] StA Ludwigsburg B 165, Bü 41.
[16] Vgl. hierzu die „kleine Archäologie“ des Begriffs bei: Iseli, Gute Policey.
[17] Kissling, „Gute Policey“, S. 61–68, 97–147.
[18] Beiträge zur Geschichte, Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und Vorarlberg 5 (1829), S. 27.
[19] Die „gute“ Policey im Reichskreis, S. 501; HStA Stuttgart A 38 Bü 2/1.
[20] Ebd.
[21] HStA Stuttgart B 100 f Bd. 101.
[22] Digitalisiert: VD16 P 2199.
[23] Die „gute“ Policey im Reichskreis, S. 288; Staats- und Stadtbibliothek Augsburg, Augustana 4o, Nr. 283–2.
[24] Die „gute“ Policey im Reichskreis, S. 419.
[25] Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.germ. 204,1, Druck: Frankfurt 1741.
[26] Wüst, Die gute Policey.
[27] StA Augsburg, Adel, von Königsegg-Rothenfels (Herrschaft), Nr. 139 c.
[28] Die „gute“ Policey im Reichskreis, S. 476.
[29] Scharrer, Topographie.
[30] Aufgerufen am 1. Januar 2017.
[31] Repertorium der Policeyordnungen.
[32] Vgl. hierzu meine Rezensionen in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 101 (2007), S. 460–462 und in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 67 (2008), S. 662f.
[33] Rößig, Wasserpolizey.
[34] Reinkingk, Biblische Policey.
[35] Wüst, Wider „ehebruch, hurereÿ, unzucht, kuppeleÿ und unterschleipf“.
[36] Rauen, Gedanken.
[37] Wüst/Müller, Reichskreise.
[38] StadtA Kempten, Ratsprotokolle 1693–1694, fol. 347.
[39] StadtA Kempten, Ratsprotokolle 1693–1694, fol. 304; 1696–1698, fol. 229, 385; 1698–1699, fol. 107, 378.
[40] Härter, Verwaltung; Ders., Entwicklung; Kersten, „Polizeiwissenschaft“; Feltes, Maurice Punch; Gute Policey als Politik.
[41] Justi, Grundsätze.
[42] StA Augsburg, Reichsstadt Kempten, Akten Nr. 16.
[43] Regionale Konsumgeschichte; Wüst, Frühmoderner Konsum.
[44] Vgl. dazu die Forschungsprojektanzeigen des MPI in Frankfurt am Main. URL: https://www.rg.mpg.de/forschung/repertorium-der-policeyordnungen (1.2.2017).
Ältere Literatur
- Justi, Johann Heinrich Gottlob von, Grundsätze der Policeywissenschaft in einem vernünftigen, auf den Endzweck der Policey gegründeten, Zusammenhange und zum Gebrauch academischer Vorlesungen abgefasset, 2. Auflage, Göttingen 1759 (ND Frankfurt a.M. 1969).
- Meergraf, M.F., Versuch einer wahren Verbesserung zur Glückseligkeit eines Staats: über die 4 wichtigsten Gegenstände, als des Erdenbaues, und Landwirthschaft, der Policey, Cameral- und Commercien-Wissenschaften, Bamberg/Frankfurt a.M./Leipzig 1765.
- Moser, Johann Jacob, Johann Jacob Mosers gesammelt und zu gemeinnützigen Gebrauch eingerichtete Bibliothec von Oeconomischen-, Cameral-, Policey-, Handlungs-, Manufactur-, Mechanischen und Bergwerks Gesetzen, Schrifften und kleinen Abhandlungen, Ulm 1758.
- Moser, Johann Jacob, Schwäbische Nachrichten von Oekonomie-, Cameral-, Polizey-, [...] Sachen, Stuttgart 1756.
- Moser, Johann Jacob, Von der Landes-Hoheit in Policey-Sachen, nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs-Herkommen wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehren und eigener Erfahrung (9 Bde.). Hier einschlägig Bd. 6: In Policey-Sachen, Frankfurt a.M. u.a. 1773.
- Moser, Johann Jacob, Von der Teutschen Crays-Verfassung (Neues Teutsches Staatsrecht 10), Frankfurt a.M./Leipzig 1773 (ND Osnabrück 1967).
- Oldendorp, Johann, Opera omnia, 2 Bde., Basel 1559 (ND Aalen 1966).
- Oldendorp, Johann, Von Rathschlägen, wie man gute Policey und Ordnung in Stedten und Landen erhalten möge, Rostock 1697.
- Pfeiffer, Johann Friedrich von, Berichtigungen berühmter Staats-, Finanz-, Policey-, Cameral- und ökonomischen Schriften dieses Jahrhunderts, 6 Bde., Frankfurt a.M. 1781–1784 (ND Aalen 1973).
- Pütter, Johann Stephan, Institutiones juris publici Germanici, Göttingen 1767.
- Rauen, Wolfgang Thomas, Gedanken von dem Nutzen und der Nothwendigkeit einer medicinischen Policeyordnung in einem Staat, Regensburg ca. 1760.
- Reinkingk, Dieterich, Biblische Policey. Das ist: Gewisse, auß Heiliger Göttlicher Schrifft zusammengebrachte, auff die drey Haupt-Stände, als Geistlichen, Weltlichen und Häußlichen gerichtete Axiomata, oder Schlußreden, Frankfurt a.M. 1663.
- Rößig, Carl Gottlob, Wasserpolizey für Länder zur Minderung der Schäden des Einganges und der Ueberschwemmungen wie auch zur Wasserbenutzung, Leipzig 1789.
Neuere Literatur
- Bender-Junker, Birgit C., Utopia, Policey und Christliche Securitas. Ordnungsentwürfe der Frühen Neuzeit, Marburg 1992.
- Brauneder, Wilhelm, Das materielle Strafrecht der Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts, in: Conférence internationale d´histoire du droit, Krakau 1973.
- Brauneder, Wilhelm, Der sozialrechtliche Gehalt der österreichischen Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts, in: ZHF 3 (1976), S. 205–219.
- Brauneder, Wilhelm, Die Polizeigesetzgebung in den österreichischen Ländern des 16. Jahrhunderts: Derzeitiger Forschungsstand und Perspektiven, in: Policey im Europa der Frühen Neuzeit, hg. von Michael Stolleis unter Mitarbeit v. Karl Härter/Lothar Schilling, Frankfurt a.M. 1996, S. 299–317.
- Buchholz, Werner, Anfänge der Sozialdisziplinierung im Mittelalter. Die Reichsstadt Nürnberg als Beispiel, in: Zeitschrift für Historische Forschung 18 (1991), S. 129–147.
- Dinges, Martin, Medicinische Policey zwischen Heilkundigen und „Patienten“ (1750–1830), in: Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, hg. von Karl Härter (Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 129), Frankfurt a.M. 2000, S. 263–295.
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Zitierhinweis: Wolfgang Wüst, Policeyordnungen, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 24.01.2017.