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Üble Nachrede

"Wir Burgermeistere und Rath, dieser des Heil. Reichs-Stadt Franckfurth am Mayn, fügen hiemit jedermänniglichen zu wissen: Obwohlen in denen Kayserl. Rechten, Reichs-Abschieden, auch Policey- und peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung, bey hoher, und nach gestalt der Sachen gar bey Leibs- und Lebens-Straff, verbotten, daß niemand den andern ... mit Schmäh-Schrifften, schändlichem Gemähld oder dergleichen, an Ehren und Leymuth angreiffen solle [...]"

Ein Erlass der Reichsstadt Frankfurt am Main gebot mit Hinweis auf kaiserliche Gesetze und Androhung höchster Strafen, dass "niemand den andern [...] an Ehren und Leymuth angreiffen solle". Bemerkenswerterweise bezieht sich das nicht nur auf "Schmäh-Schrifften" sondern auch die Verwendung von "schändlichem Gemähld". Offenbar hatten die Zustände in der Stadt Bürgermeister und Rat zu der Bekanntmachung veranlasst, beschlossen am 2. Februar 1713. Mehr dazu finden Sie hier.

 Conclusum in Senatu, Donnerstags den 2. Februar 1713
Ein Erlass der Reichstadt Frankfurt am Main gegen üble Nachrede. Quelle: Universitätsbibliothek Heidelberg / Heidelberger Historische Bestände
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