Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz (Costentz) bekunden: Vor sie sind gekommen Hans Geltner, seßhaft zu Meßkirch (Meskirch), als bevollmächtigter Anwalter des Hans Zimmer, Kaplans der Kapelle Unserer Lieben Frau zu Meßkirch, einerseits und Stoffel Entzioner andererseits. Geltner will etliche Güter wegen ausstehenden Zinses mit Recht angreifen, was ihm Entzioner verwehren will. Sie hatten damit zu Sipplingen (Siplingen) (Sipplingen, Bodenseekreis) vor Gericht gestanden, die Sache ist aber laut inseriertem Urteilbrief von 1488 Juni 13 (Freitag vor Veit) an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz als Oberherren der Gerichte verwiesen worden. Nach Verlesung des vorgenannten Urteilbriefs und Verhör der Parteien ergeht das Urteil: Stoffel Entzioner soll bei seiner Gant laut seinem Gantbrief bleiben und dem Hans Zimmer auf dessen Klage nichts schuldig sein.
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz (Costentz) bekunden: Vor sie sind gekommen Hans Geltner, seßhaft zu Meßkirch (Meskirch), als bevollmächtigter Anwalter des Hans Zimmer, Kaplans der Kapelle Unserer Lieben Frau zu Meßkirch, einerseits und Stoffel Entzioner andererseits. Geltner will etliche Güter wegen ausstehenden Zinses mit Recht angreifen, was ihm Entzioner verwehren will. Sie hatten damit zu Sipplingen (Siplingen) (Sipplingen, Bodenseekreis) vor Gericht gestanden, die Sache ist aber laut inseriertem Urteilbrief von 1488 Juni 13 (Freitag vor Veit) an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz als Oberherren der Gerichte verwiesen worden. Nach Verlesung des vorgenannten Urteilbriefs und Verhör der Parteien ergeht das Urteil: Stoffel Entzioner soll bei seiner Gant laut seinem Gantbrief bleiben und dem Hans Zimmer auf dessen Klage nichts schuldig sein., Bild 1 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz (Costentz) bekunden: Vor sie sind gekommen Hans Geltner, seßhaft zu Meßkirch (Meskirch), als bevollmächtigter Anwalter des Hans Zimmer, Kaplans der Kapelle Unserer Lieben Frau zu Meßkirch, einerseits und Stoffel Entzioner andererseits. Geltner will etliche Güter wegen ausstehenden Zinses mit Recht angreifen, was ihm Entzioner verwehren will. Sie hatten damit zu Sipplingen (Siplingen) (Sipplingen, Bodenseekreis) vor Gericht gestanden, die Sache ist aber laut inseriertem Urteilbrief von 1488 Juni 13 (Freitag vor Veit) an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz als Oberherren der Gerichte verwiesen worden. Nach Verlesung des vorgenannten Urteilbriefs und Verhör der Parteien ergeht das Urteil: Stoffel Entzioner soll bei seiner Gant laut seinem Gantbrief bleiben und dem Hans Zimmer auf dessen Klage nichts schuldig sein., Bild 2 [Quelle: Landesarchiv BW, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen]
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Beteiligte: | |
Erstellt (Anfang): | 1488 [Samstag vor Margarethe] |
Umfang: | Anzahl der Digitalisate: 2 |
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007 Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999 Sigmaringen Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935 Urkunden Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | Dep. 1 T 1 Nr. 27 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-563941 |
Überlieferung/Ausgaben: | Überlieferungsart: Ausfertigung |
Ortsbezüge: | - Konstanz KN
- Meßkirch SIG
- Sipplingen FN
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Personenbezüge: | - Entzioner, Stoffel; Sipplingen
- Geltner, Hans; Meßkirch
- Zimmer, Hans; Meßkirch
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Sonstiges: | Vermerke: Rückvermerk: No 9 Siegelbeschreibung: Siegel |