Es ist ohne deme zur Gnüge bekandt, was gestalten einem jeden redlichen Advocaten sich des Patrocinii in keinen anderen Sachen als wobey wenigstens probabilis litigandi Causa obhanden, zu unterziehen erlaubet, der Referent und Richter aber bey Abstattung seiner Relation und respectivè der Sachen Aburtheilung Sententiam probaliorem zu befolgen verbunden seye; ... Mannheim den 26. Octobris 1743 [Carl Theodor]. Chur-Pfältzische Regierung. Freyherr von Hallberg. ... 

Erscheinungsform: einbändiges Werk
Beteiligte:
Körperschaft: Kurpfalz
Umfang: [1] Bl
Nebentitel: ohnedem Genüge bekannt Advokaten wobei erlaubt bei Aburteilung seie
Anmerkungen: Anweisung, daß Rechtsanwälte, die Fälle ohne Aussicht auf Erfolg vor Gericht bringen, die entstehenden Kosten selbst übernehmen müssen
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: 1348127732 [PPN]
Weiter im Partnersystem: https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1348127732
Suche
Average (0 Votes)