Schultheiß und Ratsherren von Rottweil verbieten in Kraft längst bestehenden Rechts ihren Mitbürgern bewegliches oder unbewegliches dem Kloster Rottenmünster zu getreuen Handen anvertrautes Gut in irgend einer Weise mit Beschlag zu belegen. 

Erstellt (Anfang): 1265  [1265.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band VI., Nr. 1783, Seite 176
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Überlieferung/Ausgaben: Regesten: Württembergische Geschichtsquellen, Bd. 3, S. 6, Nr. 28.

Ortsbezüge:
Sonstiges: Ausstellungsort: Rottweil
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