Schultheiß Philipp und eine Reihe von Geschlechtern der Stadt Hall erklären, dass das Kornhaus frei sei und nur in der Gewalt der Gemeinde stehe.
Erstellt (Anfang): | 1290 [Ohne Zeitangabe. Um 1290.] |
---|---|
Objekttyp: | Urkunden |
Quelle/Sammlung: | WUB Band IX., Nr. 3915, Seite 320 |
Weiter im Partnersystem: | http://www.wubonline.de/?wub=4871 |
Überlieferung und Publikationen
Überlieferung/Ausgaben: | Lagerort: Stadtarchiv Schwäbisch Hall Signatur oder Titel des Originals: 4/16: " Des hailigen Rechts Statt Schwäbischen Hall Freihaiten", Bl. 2056 |
---|
Weitere Angaben
Ortsbezüge: |
|
---|---|
Sonstiges: | Ausstellungsort: Ohne Ortsangabe |