Dem Oberamt ... wird aus der Churfürstlich-gnädigsten per Generale kund gemachten Verordnung von dem 11ten Octobris 1767, wie es in Spann- oder Handfrohn-Dienst, deren von der Chur-Pfältzisch-geistlichen Administration zu erbauen seyender Kirchen, Pfarr- und Schuhlhäussern eigentlich zu halten seye, sich guter massen zu errinneren wissen, daß solche von denen Chur-Pfältzischen Unterthanen zu leisten ... [Mannheim den 30ten Junii 1769.] [Chur-Pfältzische Regierung. C. P. Freyherr von Venningen] 

Erscheinungsform: einbändiges Werk
Beteiligte:
Umfang: [1] Bl 2o
Nebentitel: Verordnung über Spann- oder Handfrondienst bei der Erbauung von Kirchen, Pfarr- und Schulhäusern
Anmerkungen: Einblattdruck, beidseitig bedruckt
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: 1169571875 [PPN]
Weiter im Partnersystem: https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1169571875
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