Es ist allschon von der Churfürstlichen Hof-Cammer unterm 14ten November 1736. kund gemacht worden, daß alle und jede neu-ausrottende Weinberge, gleich vorhin, die sonst herkommlich gewesene 6. jährige Zehend-Freyheit zu geniessen haben, hingegen die, etwa auf solchen Stückeren haftende Weine, Geld, Frucht, oder sonstig ständige Zinnßen und Gülten, ohnnachläßig entrichtet werden sollen ... [Mannheim den 9ten December 1768.] Chur-Pfältzische Regierung. C. P. Freyherr von Venningen.
Erscheinungsform: | einbändiges Werk |
Beteiligte: | |
Körperschaft: | Kurpfalz |
Umfang: | [1] Bl 2o |
Nebentitel: | kurfürstlichen Hofkammer herkömmliche sechsjährige zehendfreiheit stücken zinsen gulden unnachlässig dezember |
Anmerkungen: | In Fraktur, - Verordnung bezüglich der Zehntfreiheit neu angelegter Weinberge |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | 1348380489 [PPN] |
Weiter im Partnersystem: | https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1348380489 |