Es ist allschon von der Churfürstlichen Hof-Cammer unterm 14ten November 1736. kund gemacht worden, daß alle und jede neu-ausrottende Weinberge, gleich vorhin, die sonst herkommlich gewesene 6. jährige Zehend-Freyheit zu geniessen haben, hingegen die, etwa auf solchen Stückeren haftende Weine, Geld, Frucht, oder sonstig ständige Zinnßen und Gülten, ohnnachläßig entrichtet werden sollen ... [Mannheim den 9ten December 1768.] Chur-Pfältzische Regierung. C. P. Freyherr von Venningen. 

Erscheinungsform: einbändiges Werk
Beteiligte:
Körperschaft: Kurpfalz
Umfang: [1] Bl 2o
Nebentitel: kurfürstlichen Hofkammer herkömmliche sechsjährige zehendfreiheit stücken zinsen gulden unnachlässig dezember
Anmerkungen: In Fraktur, - Verordnung bezüglich der Zehntfreiheit neu angelegter Weinberge
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: 1348380489 [PPN]
Weiter im Partnersystem: https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1348380489
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