Bey Churfürstlicher Regierung hat man zwarn bereits unterm 26. Aug. 1765 zu verordnen für nöthig befunden, daß, wann jemand um Erhaltung eines Moratorii anzustehen Willens, bey solchem Ansuchen jedesmahl ein förmlicher und zu beschwöhren erbiethender status massae activ- & passivus gleichbald mit übergeben, und in gleicher Zeit die hinreichende Bescheinigung der erlittenen Unglücksfällen ... die schon ausser gerichtlich gesammlete Verwilligung des mehreren Theils deren Glaubiger, in originali oder doch sonst durch förmliches Notariats-Instrument beglaubter beygefüget ... [Mannheim, den 22. Decembris 1772.] [Chur-Pfälzische Regierung. C. P. Freyherr von Venningen.] 

Erscheinungsform: einbändiges Werk
Beteiligte:
Körperschaft: Kurpfalz
Umfang: [1] Bl 2o
Nebentitel: bei kurfürstlicher zwar august nötig jedesmal beschwören erbietender activus außergerichtlich gesammelte teils gläubiger geigefügt dezember
Anmerkungen: In Fraktur. - Verordnung betreffend Ersuchen um Moratorien
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: 1348429364 [PPN]
Weiter im Partnersystem: https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1348429364
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