Der erwählte Bischof Heinrich von Speyer beurkundet, dass die von den Edeln Wolfram, Heinrich und Konrad von Wiesloch, Gebrüdern, ohne seine als des Lehensherrn Zustimmung vorgenommene Verpfändung der – inzwischen von ihm zurückgekauften – Vogtei des maulbronnischen Bauhofs in Ketsch an Ingram von Heidelberg durch schiedsrichterlichen Spruch für ungültig erklärt worden sei und dass Ingram demgemäß ihm gegenüber auf dieses Recht verzichtet habe. 

Beteiligte:
  • Heinrich; Bischof von Speyer [Aussteller]
Erstellt (Anfang): 1254  [1254. Februar 7.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band V., Nr. 1287, Seite 50-52
Weiter im Partnersystem: http://www.wubonline.de/?wub=1925

Überlieferung/Ausgaben: Lagerort: GLA Karlsruhe
Signatur oder Titel des Originals: 67/449 fol. 161 r - 162 r
Editionen: UB Bischöfe Speyer, Bd. 1, S. 256 (einige Namensvarianten).
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