Audienzprotokolle

Von Casimir Bumiller

Audienzprotokolle der Grafschaft Zollern, 1630-1643 (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Ho 1 T 8 Nr. 91, fol. 25)

Audienzprotokolle der Grafschaft Zollern, 1630-1643 (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Ho 1 T 8 Nr. 91, fol. 25) 

Definition der Quellengattung

Audienzprotokolle sind ein charakteristisches Kanzleiprodukt der Frühen Neuzeit (16. bis 18. Jahrhundert), vorwiegend in kleineren Herrschaften. Audienzprotokolle sind Niederschriften von Mitteilungen, Anzeigen und Anträgen von Dorfvögten und Untertanen gegenüber einer übergeordneten landesherrlichen (Justiz-) Behörde. Die Mehrzahl der aktenkundigen Vorgänge ist verwaltungstechnischer Natur – Eingaben um Heiratserlaubnis, Mitteilung von Geburten und Todesfällen, Begehren auf Auswanderung und Entlassung aus der Leibeigenschaft, Ankündigung von Bauvorhaben und Anträge auf Baumaterial –, sie umfassen aber auch Anzeigen strafwürdiger Vergehen oder Verbrechen. Die hier gegebene Definition von Audienzprotokollen orientiert sich insbesondere an den Beständen des Staatsarchivs Sigmaringen für das Fürstentum Hohenzollern: StAS Ho 1 T 8 und Ho 13 T 7. Vergleichbare gleichnamige Archivalien in anderen Herrschaften und Regionen mögen hiervon abweichende Ausprägungen besitzen.

Historische Entwicklung

Der Begriff der „Audienz“ hat in der europäischen Rechtsgeschichte unterschiedliche Bedeutungen und muss deshalb in Bezug auf unsere Quellengattung in einem kleinen rechtsgeschichtlichen Exkurs erläutert werden.[1] Er hat in unserem Zusammenhang jedenfalls nichts zu tun mit der exklusiven Begegnung von Bürgern mit Herrschern und Potentaten, wie wir sie heute etwa aus den „Privataudienzen“ des Papstes kennen.

Im „Capitulare de villis“, der berühmten Landgüterverordnung Karls des Großen von ca. 812, findet sich im Kap. 56 folgende Bestimmung: Ut unusquisque iudex in eorum ministerio frequentias audientias teneat et iustitiam faciat et praevideat qualiter recte familiae nostrae vivant. („Jeder Amtmann [Richter] soll in seinem Bezirk öfters Gerichtstage abhalten, Recht sprechen und dafür sorgen, dass unsere Hofleute ein ordentliches Leben führen.“)[2]

Hier meint das lat. audientia (von audire = hören, zuhören, anhören, abhören, auch verhören, vernehmen) nichts anderes als den Gerichtstag, wie er später in den Dinggerichten der hoch- und spätmittelalterlichen Grundherrschaften überlebt hat. Da solche Gerichtstage in der Regel nur dreimal jährlich stattfanden – in den reichenauischen Meiergerichten z.B. Anfang Februar, am Walpurgentag (30. April) und an Martini (11. November)[3] –, musste an diesen Tagen alles angesprochen, angezeigt und verhandelt werden, was auf den Dörfern vorgefallen war und verwaltungstechnische oder strafrechtliche Relevanz besaß, zumal in der Vormoderne die Trennung von Justiz und Verwaltung noch nicht vollzogen war.

Diese spätmittelalterlichen Ding- oder Dorfgerichte standen zwar sachlich in der Nachfolge der karolingischen audientias, nur der Begriff der „Audienz“ wurde in diese ländlich-niedergerichtliche Rechtssphäre nicht mittransportiert. Der Begriff der „Audientia“ band sich vielmehr an die Sphäre der Hochgerichtsbarkeit, wo er überwiegend für das höchstinstanzliche Strafgerichtswesen reserviert erscheint. Am ehesten haben die Audiences des Comtes et Ducs de Savoie noch Züge der karolingischen Rechtsinstitutionen bewahrt. Dieses von den Grafen von Savoyen 1222 eingeführte Rechtsinstitut umfasste Verfahren sowohl zivil- wie strafrechtlicher Natur.[4] Dagegen wurde die ebenfalls seit dem 13. Jahrhundert bestehende Audientia sacri palatii zum höchsten Strafgerichtshof der päpstlichen Kurie (sog. „Rota“).[5] Ähnlich bildete in Kastilien/Spanien die Real Audienzia das höchste Justizorgan. Auch die letztinstanzlichen Tribunale im spanischen Amerika trugen im 16. Jahrhundert die Bezeichnung Audientia.[6] Im 1495 geschaffenen Reichskammergericht des Heiligen Römischen Reiches bezeichnete die Audienz den öffentlichen Teil des Reichskammergerichtsverfahrens, wozu es eine Reihe bildlicher Darstellungen gibt.[7]

Wie der Begriff der „Audienz“ seinen Weg in die frühneuzeitlichen Kanzleien der kleinen Landesherrschaften fand und hier zur Bezeichnung für ein Herrschaftsinstrument sui generis werden konnte, jedenfalls nicht für eine Gerichtssitzung oder eine Gerichtsinstanz, bedürfte einer eingehenderen Untersuchung. Es scheint jedenfalls so, als wäre das Herrschaftsinstrument der Audienz, wie wir es beispielsweise seit dem späten 16. Jahrhundert in der Grafschaft Zollern (ab 1623 Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, Akten im Staatsarchiv Sigmaringen), aber auch im Fürstentum Fürstenberg (Akten im Generallandesarchiv Karlsruhe Best. 61) oder in der vorderösterreichischen Landvogtei Schwaben (Akten im Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 61 III) antreffen, bevorzugt in kleineren Landesherrschaften als ein Mittel zur Herrschaftsintensivierung eingeführt worden. Dieses Herrschaftsinstrument behielt seinen Sinn bis zum Ende des Alten Reiches, im kleinen Hohenzollern laufen die Audienzprotokolle sogar bis 1845.

Die Audienzprotokolle wurden zur Schnittstelle zwischen der dörflichen Lebenswelt der Untertanen und den zunehmend absolutistisch agierenden Landesherrschaften. Hier waren praktisch in einer einzigen Institution – der regelmäßigen Anhörung der Dorfvögte und der Untertanen auf der landesherrlichen Kanzlei – sämtliche herrschaftsrelevanten Vorgänge abgedeckt. Lediglich die jährlich um Hilarius (13. Januar) stattfindenden Jahrgerichte, im Mittelalter noch Bestandteil der Dinggerichtsordnungen, schlugen sich im 16. und 17. Jahrhundert (zumindest in Hohenzollern) in einer gesonderten Quellengattung nieder: den Jahrgerichtsprotokollen, und die Hoch- bzw. Kriminalgerichtsbarkeit war ohnehin in eine eigenständige Justizbehörde ausgelagert.

Aufbau und Inhalt

An festgelegten Tagen erschienen turnusmäßig die Dorfvögte der verschiedenen Ortschaften auf der herrschaftlichen Kanzlei vor einem Hofbeamten und gaben Regelmäßigkeiten und Unregelmäßigkeiten auf den jeweiligen Dörfern zu Protokoll. Brauteltern oder auch die Brautleute selbst baten um Heiratskonsens und legten ihr spezifiziertes Vermögen offen. Geburten wurden bekannt gegeben, damit das Neugeborene als Leibeigene/r des Landesherrn registriert werden konnte. Todesfälle wurden angezeigt, weil der Leibfall an die herrschaftliche Schatulle fällig wurde. Handwerksgesellen meldeten sich, wenn sie ihre Wanderjahre antraten und wenn sie heimkehrten, Auswanderungswillige baten um ihre Manumission (Leiblediglassung). Bauwillige kündigten ihr Vorhaben an und beantragten Bauholz oder Dachziegel aus der herrschaftlichen Ziegelhütte. Nahezu jeder Handwerker auf einem Dorf wurde irgendwann aus unterschiedlichen Gründen aktenkundig, und Marktbewegungen wurden sichtbar, wenn Wirte und Handelsleute um das Recht baten, Getreide oder Salz zu transportieren. Käufe und Verkäufe von Häusern wurden dokumentiert und Vergantungen, also Privatinsolvenzen, protokolliert.

Der Dorfvogt als örtlicher Richter trat in Erscheinung, wenn es um Formen von Delinquenz auf dem Dorf ging. Er zeigte Beleidigungen und Schlaghändel unter seinen Dorfgenossen an, meldete schwere Körperverletzungen und Totschläge, aber auch uneheliche Schwangerschaften. Gelegentlich finden sich Denunziationen von Zaubereifällen und Hexenverdächtigungen. All diese Anzeigen notierte der Protokollant mit entsprechender Datumsangabe auf der linken Spalte eines Bogens Papier. An den Rand schrieb er in der Regel den betreffenden Ort und ein Schlagwort, also etwa Manumission Rangendingen oder Imprägnation [Schwängerung] Jungingen, so dass der Vorgang später leichter aufgefunden wurde. Die leere Spalte des Bogens diente für Notizen und Handlungsvorschläge der Beamten oder Entscheidungen des Grafen bzw. Fürsten. Dieser war an den Audienzen in der Regel nicht persönlich anwesend, ihm wurden aber zumindest die schwerwiegenden Fälle vorgelegt, und er schrieb seine Entscheidung eigenhändig an den Rand: bei einfachen Angelegenheiten ein schlichtes Fiat („So geschehe es“), in Strafsachen gelegentlich ausführliche Anordnungen.

Die Vorgänge wurden meist kurz abgehandelt. Oft erforderte der konkrete Fall aber mehrere Seiten, so wenn bei Heiratsanzeigen längere Besitz- und Vermögenslisten der Brautleute eingetragen wurden, und erst recht, wenn in Streitfällen ausführlichere Darlegungen der Parteien erfolgten. Die Audienzprotokolle erweisen sich in solchen Fällen als eine ausgesprochen narrative, also erzählende Quelle mit anschaulichen Einblicken in die dörfliche Lebenswelt. Die angefallenen Protokolle wurden auf der Kanzlei später jahrgangsweise oder anderswie zu Büscheln zusammengefasst oder zu Bänden gebunden. In dieser Form trifft der moderne Nutzer diese Archivalien an. In Hohenzollern-Hechingen umfassen die Protokolle überwiegend die gesamte Grafschaft in einem Band, so dass der Forscher die Betreffe zu einem bestimmten Ort mühsam „herausfischen“ muss. Gelegentlich sind die Protokolle zu einem Ort konzentriert, was die Arbeit erleichtert.[8]

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Audienzprotokolle sind eine herausragende, aber bislang selten herangezogene Quelle zum Verständnis der Funktionsweisen einer ländlichen Gesellschaft im feudalen Zeitalter. Sie haben eine genealogisch-prosopographisch-familiengeschichtliche Relevanz, da Personen teilweise über Jahre und Jahrzehnte hinweg als handelnde (oder leidende) beobachtet werden können. Weil darin Geburten und Todesfälle angezeigt werden, sind Audienzprotokolle insbesondere beim Fehlen von Kirchenbüchern eine ausgezeichnete (ergänzende) familiengeschichtliche Quelle.

Die Audienzprotokolle haben eine hohe rechtsgeschichtliche Relevanz. Sie überliefern Formen der Delinquenz (Injurien, Körperverletzung, Sexualdelikte) in der ländlichen Gesellschaft und dokumentieren die entsprechende Rechts- und Strafpraxis in der betreffenden Herrschaft. Sie sind eine Quelle für die Überwachung von Sittlichkeit und Moral auf den Dörfern (Sozialdisziplinierung) und weisen in dieser Hinsicht eine Verwandtschaft mit den Kirchenkonventsprotokollen in evangelischen Herrschaften auf.

Die Audienzprotokolle besitzen wirtschafts- und sozialgeschichtliche Relevanz. Sie liefern Belege zur Handwerkerstruktur und -dichte im ländlichen Raum, aber auch zu den Marktbeziehungen in der näheren und weiteren Umgebung. Vermögensangaben von Personen anlässlich einer Verheiratung oder anlässlich einer Erbschaft liefern sozioökonomische Daten zur Bevölkerung am betrachteten Ort. Über die Korrelation von Vermögensverhältnissen und Dorfämtern geraten die führenden Personen und Familien eines Ortes ins Blickfeld. Die dokumentierten Heiratsabreden bestätigen die verbreitete soziale Tatsache von Verwitwung, Wiederverheiratung und von Stiefeltern/Stiefkinderschaft, deren traumatische Bedeutung uns in den Märchen entgegen tritt.

Audienzprotokolle besitzen eine hohe alltags- und mentalitätsgeschichtliche Relevanz. Die Auswertung der Audienzprotokolle eines bestimmten Ortes (oder der ganzen Herrschaft) über einen längeren Zeitraum hinweg liefert beträchtliches Material zum Verständnis der Funktionsweisen einer dörflichen Gesellschaft und zur Organisation des dörflichen Alltags. Sie konkretisiert zugleich unser Verständnis von Herrschaftsverdichtung und Sozialdisziplinierung in der Frühen Neuzeit.

Forschungsgeschichte

Die Audienzprotokolle wurden in Südwestdeutschland bislang wenig zur Erforschung des ländlichen Raums herangezogen. Die spärliche Literatur hierzu betrifft praktisch ausschließlich die Grafschaft Zollern bzw. das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen. Maximilian Schaitel wertete 1941 für einen Aufsatz über das Schützenwesen in der Grafschaft Zollern erstmals die einschlägigen Audienzprotokolle aus.[9] Der Autor dieses Beitrags versuchte die Ergiebigkeit und Relevanz dieser Quelle in mehreren Aufsätzen über einen bestimmten Ort zu erweisen.[10] Auch zum Verständnis von Untertanenkonflikten und im Rahmen der Hexenforschung wurden Audienzprotokolle herangezogen.[11] Zu einer überaus fruchtbaren Quelle wurden die hohenzollerischen Audienzprotokolle für Olivia Hochstrassers Dissertation über die Geschichte eines Hauses im Dorf Jungingen.[12] Hier lieferten die Audienzprotokolle wichtige personengeschichtliche Details zur Besitz- und Alltagsgeschichte des von ihr untersuchten Hauses.

Hinweise zur Benutzung

Anmerkungen

[1] Bemerkenswerter Weise ist für den Begriff „Audienz“ weder im HRG noch im Lexikon des Mittelalters ein eigenständiger Artikel vorgesehen.
[2] Zitiert nach Franz, Quellen zur Geschichte des deutschen Bauernstandes, S. 54f.
[3] Vgl. z.B. Bumiller, Geschichte, S. 141-143.
[4] Demotz, Audiences des Comtes et Ducs de Savoie, Sp. 1191f.
[5] Dolezalek, Audientia sacri palatii, Sp. 1193f.
[6] Zedler, Großes vollständiges Universallexikon, Sp. 2122f.
[7] Wiggenhorn, Reichskammergerichtsprozeß; Dick, Entwicklung; Löwenich, Visualisierung.
[8] Bumiller, Junginger Audienzprotokolle 1751–1775; Bumiller, Audienzprotokolle, 1600–1625; vgl. Hochstrasser, Ein Haus und seine Menschen, S. 17 und 311.
[9] Schaitel, Schützenwesen.
[10] Bumiller, Junginger Audienzprotokolle 1751–1775; Bumiller, Junginger Audienzprotokolle 1600–1625; Bumiller, Auf der Reise, S. 14–25.
[11] Elbs, Owingen 1584; Bumiller, Grafschaften, S. 298.
[12] Hochstrasser, Ein Haus.

Literatur

  • Bumiller, Casimir, Die Junginger Audienzprotokolle von 1751–1775. Strukturen, Szenen und Personen aus dem dörflichen Alltag im 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 15 (1979), S. 121–136.
  • Bumiller, Casimir, Die Junginger Audienzprotokolle von 1600–1625. Eine dörfliche Gesellschaft am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges, in: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 20 (1984), S. 17–46.
  • Bumiller, Casimir, Auf der Reise. Skizzen zu einer Geschichte des Hausierhandels im Killertal, in: Beiträge zur Volkskunde in Baden-Württemberg 5 (1993), S. 7–61.
  • Bumiller, Casimir, Die Grafschaften und Fürstentümer Hohenzollern, in: Wider alle Hexerei und Teufelswerk. Die europäische Hexenverfolgung und ihre Auswirkungen auf Südwestdeutschland, hg. von Sönke Lorenz/Jürgen Michael Schmidt, Ostfildern 2004, S. 295–314.
  • Bumiller, Casimir, Geschichte der Schwäbischen Alb von der Eiszeit bis in die Gegenwart, Gernsbach 2008.
  • Demotz, Bernard, Audiences des Comtes et Ducs de Savoie, in: LexMA 1 (1999), Sp. 1191f.
  • Dick, Bettina, Die Entwicklung des Kameralprozesses, Köln 1981.
  • Dolezalek, Gero, Art. Audientia sacri palatii, in: Lexikon des Mittelalters 1 (1999), Sp. 1193f.
  • Elbs, Eberhard, Owingen 1584. Der erste Aufstand in der Grafschaft Zollern, in: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte 17 (1981), S. 9–127.
  • Franz, Günter, Quellen zur Geschichte des deutschen Bauernstandes im Mittelalter, Darmstadt 1967.
  • Hochstrasser, Olivia, Ein Haus und seine Menschen 1549–1989. Ein Versuch zum Verhältnis von Mikroforschung und Sozialgeschichte, Tübingen 1993.
  • Löwenich, Maria von, Die Visualisierung des Reichskammergerichts, in: Die höchsten Reichsgerichte als mediales Ereignis, hg. von Anja Amend-Traut/Anette Baumann/Stephan Wendehorst/Steffen Wunderlich, München 2012, S. 45–69.
  • Schaitel, Maximilian, Vom Schützenwesen in der Grafschaft Zollern, in: Zollerheimat 10 (1941), S. 13–20 u. 25–36.
  • Wiggenhorn, Heinrich, Der Reichskammergerichtsprozeß, Münster 1966.
  • Zedler, Johann Heinrich, Großes vollständiges Universallexikon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 2, Leipzig 1751, Sp. 2122f.

Zitierhinweis:  Casimir Bumiller, Audienzprotokolle, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 11.07.2017.

 

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