Stadtbücher

Von Anna Spiesberger

Wertheimer Stadtbuch, in dem verschiedenste Verträge aus Wertheim und Ortschaften der Umgebung direkt nebeneinander erscheinen, hier ein Ehevertrag zweier Lengfelder und ein Ehevertrag zweier Wertheimer Bürger, (Quelle: Landesarchiv BW, StAWt-S Pr Nr. 3 p. 130)
Wertheimer Stadtbuch, in dem verschiedenste Verträge aus Wertheim und Ortschaften der Umgebung direkt nebeneinander erscheinen, hier ein Ehevertrag zweier Lengfelder und ein Ehevertrag zweier Wertheimer Bürger, (Quelle: Landesarchiv BW, StAWt-S Pr Nr. 3 p. 130)

Definition der Quellengattung

Stadtbücher sind Mischbücher, die in den Städten mit „verschiedenartigen Aufzeichnungen zur Rechtsfixierung, Verwaltungs- und Wirtschaftsführung bzw. Justizausübung“[1] angelegt und geführt wurden. Aus diesen Mischbüchern heraus entwickelten sich meist auf einzelne Verwaltungsvorgänge spezialisierte Amtsbücher städtischer Provenienz. Zu ihnen gehören beispielsweise Gerichtsbücher, Ratsprotokolle, Bürgerbücher und Rechnungsbücher.

Historische Entwicklung

Die ersten Stadtbücher oder Libri civitatis sind für das 13. Jahrhundert nachgewiesen, sie stammen aus dem Hanseraum und sind, ebenso wie die Urkunden des Mittelalters, in lateinischer Sprache verfasst. Erst im Spätmittelalter entstehen die ersten Stadtbücher in deutscher Sprache. In der Masse enthalten sie als Beschreibstoff Papier, es gibt jedoch auch Bände, deren Buchblock aus Pergament besteht.

Die Entstehung und Entwicklung der Stadtbücher hängt eng mit dem Aufkommen der Schriftlichkeit zusammen. Genügten anfangs für verschiedene Rechtsgeschäfte wie den Verkauf von Immobilienbesitz oder die Gewährung einer Hypothek mündliche Absprachen, wurde es zunehmend wichtiger, bei eventuellen Streitfällen vor Gericht Zeugen benennen zu können. Zu Beginn wurden lediglich die Zeugen des Rechtsgeschäftes notiert. Bald jedoch wurden auch Käufer, Verkäufer und der Gegenstand des Geschäftes vermerkt. Diese Eintragungen waren zunächst rein fakultativ, die ersten Stadtbücher enthalten also eher eine Auswahl der stattgefundenen Besitzveränderungen.

Ähnlich ist es auch bei den Finanzgeschäften der Kommunen. Zu Beginn der Verschriftlichung ging es noch nicht um eine vollständige Dokumentation der Finanzen. Sie dienten dem Rechner lediglich als Gedächtnisstütze, um am Ende seiner Amtszeit Rechenschaft ablegen zu können. Ebenso verhält es sich mit Ratsbeschlüssen, von denen zu Beginn vornehmlich diejenigen mit normativem Charakter, sogenannte „Statuten“ dokumentiert wurden.

Mit der Verbreitung des Papiers und den damit sinkenden Kosten für den Beschreibstoff erhielt die Schriftlichkeit in den Verwaltungen weiteren Aufschwung und der schriftliche Nachweis vollzogener Rechtsgeschäfte gewann immer weiter an Bedeutung. Aus reinen Gedächtnisstützen wurden schriftliche Aufzeichnungen, die auch rechtliche Kraft besaßen.

Soweit noch nicht geschehen, entstanden vor allem in großen und größeren Städten durch diese Entwicklung spezialisierte Amtsbücher, deren historische Entwicklung jeweils eigene Wege einschlug.[2] In kleineren Städten entfiel die Notwendigkeit einer Trennung und auch die Nachfolgebände waren Mischbücher.

In beiden Fällen erkannten die Verwaltungen mit der Zeit, dass diese rein chronologisch geordneten Aufzeichnungen ihrer Menge wegen immer unübersichtlicher wurden. Neben den Amtsbüchern entstanden daher für viele Verwaltungsaufgaben Akten, die nach Sachbetreffen geordnet und nachträglich geheftet werden konnten.

Aufbau und Inhalt

Stadtbücher besitzen einen festen Einband, dieser kann – ebenso wie bei allen Amtsbüchern – aus einem Holz- oder Pappdeckel bestehen, der mit Pergament, Leder oder Papier überzogen ist. Es gibt aber auch reine Pergament- oder Ledereinbände.

Der Buchblock besteht in den meisten Fällen aus lagenweise gebundenem Papier, es gibt aber auch Bände, deren Buchblock aus Pergamentseiten besteht.

Die innere Ordnung der einzelnen Stadtbücher ist sehr individuell. Einige haben bereits eine Art Kapitelbildung, wobei in den Kapiteln Einträge vergleichbaren Inhaltes stehen, andere wurden dagegen rein chronologisch ausgefüllt, wieder andere folgen keiner erkennbaren Ordnung. Auch Durchbrechungen der begonnenen Kapiteleinteilungen sind möglich. Die Ausprägung der jeweiligen Einträge kann sehr unterschiedlich sein, von reinen Namensnennungen bis zu ganzen Vertragstexten sind alle Varianten zu finden.

Die Stadtbücher enthalten, wie bereits in der obigen Definition erwähnt, Aufzeichnungen „zur Rechtsfixierung, Verwaltungs- und Wirtschaftsführung bzw. Justizausübung“. Dazu gehören zu Beginn der Stadtbuchentwicklung vor allem Grundstücksgeschäfte, es folgen Eheverträge, Inventuren und Teilungen, Ratsprotokolle, Statuten und vieles mehr.

Manche Stadtbücher enthalten auch leere Seiten, die wohl zur späteren Beschriftung freigelassen worden waren, die aber nie oder erst zu einem späteren Zeitpunkt benutzt wurden. Auch kann es vorkommen, dass mit der Nutzung des Bandes an mehreren Stellen im Buch begonnen wurde, oder dass er von beiden Seiten beschrieben wurde.

Aufgrund der individuellen Entwicklung der Städte folgten auch ihre Stadtbücher jeweils einer eigenen Entwicklung. Ab wann welche Aufzeichnungen begonnen wurden oder wann welche Teilbereiche der Aufzeichnungen eigene Bänder erhielten, kann nicht allgemein definiert werden.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Stadtbücher enthalten Informationen zu den verschiedensten Bereichen des städtischen Lebens und sind daher für die Entwicklung mittelalterlicher Städte eine unverzichtbare Quelle. Statuten, Stadtrechtsniederschriften, Protokolle und vieles mehr bieten einen guten Überblick über die Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der jeweiligen Stadt und ihren Weg in die Selbstverwaltung. Liegenschaftsgeschäfte, Heiratsverträge, Testamente und weitere privatrechtliche Niederschriften bieten zahlreiche Informationen über das alltägliche Leben in den Städten. Die Einträge in den Stadtbüchern hatten vor Gericht Beweiskraft, daher ließen die Bürger der jeweiligen Stadt ihre Rechtsgeschäfte in ihnen eintragen. Sie „wurden dadurch zu einem zentralen Medium, welches soziale Beziehungen festschrieb und bewahrte, Verfahren sicherte, Glaubwürdigkeit herstellte, Wissen ordnete, Verwaltung sowie Herrschaft organisierte und Traditionen half zu (re)konstruieren".[3]

Dank der vielen privatrechtlichen Verträge, Neubürgerlisten, Zollregistern und Ähnlichem finden sich in den Stadtbüchern viele Personen- und Ortsnamen und dienen daher auch der Namensforschung als ergiebige Fundgrube.

Ihre zu Entstehungszeiten hohe öffentliche Glaubwürdigkeit und ihr Nutzen als Beglaubigungs- und Beurkundungsmedium machen sie heute für uns zur glaubhaften historischen Quelle. In der Benutzung ist jedoch zu beachten, dass „die altsprachlichen Bezeichnungen zeitlich und örtlich sehr verschieden und auch widersprüchlich [sein können], so daß die Überlieferung der S. nicht leicht auf einen Nenner zu bringen ist.“[4] Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Stadtbücher unterschiedlicher Herkunft miteinander verglichen werden sollen.

Je nach Ausgestaltung des Stadtbuches sind weitere Auswertungsmöglichkeiten denkbar. In den heute als Gerichtsprotokolle bezeichneten Mischbüchern der Stadt Wertheim[5] finden sich neben Information aus und über Wertheim auch viele Einträge, die die umliegenden Gemeinden betreffen.

Hinweise zur Benutzung

Stadtbücher sind aufgrund ihres Alters nicht mehr von gesetzlichen Schutzfristen betroffen und daher in der Regel frei nutzbar. Einschränkungen in der Nutzung können sich allerdings aus konservatorischen Gründen ergeben.

Sofern der Band schutzverfilmt oder –digitalisiert wurde, wird in aller Regel dieses Schutzmedium anstatt des Originals zur Nutzung im Lesesaal angeboten. Einige Exemplare können in Form von Digitalisaten auch im Internet eingesehen werden. Die Nutzung der Bände wird häufig durch Register am Anfang oder Ende des Bestandes erleichtert.

Forschungs- und Editionsgeschichte

Bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts begann die Auswertung der Stadtbücher. Die ersten Forschungen und dabei teilweise entstandenen Editionen widmeten sich vor allem den rechtsgeschichtlich relevanten Stadtbüchern bzw. den enthaltenen rechtsgeschichtlichen Aspekten. Diese Forschungen waren in der Regel lokal begrenzt auf einzelne Städte.

Vor allem die Zahl der Editionen, die teilweise bereits Überarbeitungen der vorangegangenen veröffentlichten Abschriften waren, stieg seit ca. 1820 stark an. Einen guten Überblick über diese frühe Forschungsentwicklung bietet auch Konrad Beyerle in seinem Aufsatz ‚Die deutschen Stadtbücher‘[6] von 1910.

Einen ersten Versuch, die bekannten Stadtbücher in eine wissenschaftliche Ordnung zu bringen, unternahm 1860 Gustav Homeyer in seinem Aufsatz ‚Die Stadtbücher des Mittelalters‘. Er definierte hierbei drei Gruppen:
1. Statutenbücher
2. Aufzeichnungen mannigfaltiger Art
3. Stadtbücher im Dienste der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Auch Homeyer betrachtete vor allem die rechtsgeschichtlichen Aspekte der Stadtbücher. So erklärt sich auch, warum die beiden Gruppen eins und drei klar definierte Stadtbuchgruppen nennen, die das Rechtswesen betreffen und warum die zweite Gruppe im Gegensatz hierzu eine sehr unkonkrete Bezeichnung trägt und nach Homeyers Überlegungen alle weiteren Stadtbucharten aufnehmen sollte.

In der Folge dieser Veröffentlichung versuchten auch andere Forscher einen übersichtlichen und doch möglichst allumfassenden Ordnungsrahmen zur Gruppierung der Stadtbücher zu schaffen.

Karl Koppmann beispielsweise erweiterte 1872 Homeyers Ordnung in 17 Gruppen, dabei nannte er unter anderem Gerichtsprotokolle, Zunftbücher, Bürgerbücher und Kopiarbücher als eigene Gruppen.

Ferdinand Frensdorff dagegen beschränkte sich 1886 auf fünf Gruppen, die jedoch nicht alle bekannten Stadtbucharten berücksichtigten. Beyerle erklärte dies damit, dass Frensdorff vor allem eine Übersicht über Quellen zum Privatrecht geben wollte.

Erich Kleeberg versuchte sich 1909 ebenfalls an einer Gruppierung und lieferte dabei auch eine Definition: „Unter mittelalterlichen Stadtbüchern sind zu verstehen alle Bücher, die der Verwaltungstätigkeit des Rates oder einer anderen städtischen Behörde entstammen und von öffentlichen Schreibbeamten geführt wurden.“[7] Nur ein Jahr danach erschien der oben erwähnte Aufsatz Konrad Beyerles, der auch heute noch von der Forschung rezipiert wird. Neben einer Übersicht über die bereits geschehene Forschung, einer Zusammenstellung von „Arten und Inhalt der Stadtbücher einer Anzahl an einschlägigen Quellen besonders reicher Städte“[8] und einer alphabetischen Übersicht über (Selbst-)Bezeichnungen von Stadtbüchern erstellte auch er eine eigene Ordnungsgrundlage, die er als Verbesserung der bisherigen Vorschläge der oben genannten Forscher begriff.

Beyerle nannte folgende fünf Obergruppen und erläuterte dabei, welche Stadtbucharten welcher Gruppe zugehörig seien:
1. Die Verfassung der Stadt und ihr Recht. Ämterwesen und Bürgergemeinde
2. Die Verwaltung der Stadt
3. Rechtsprechung von Gericht (Schöffen) und Rat in Zivil- und Strafsachen
4. Freiwillige Gerichtsbarkeit insbesondere auf dem Gebiet des Liegenschaftsrechts
5. Städtisches Finanzwesen.

Paul Rehme stellte in seinem Aufsatz ‚Über Stadtbücher als Geschichtsquelle‘ die These auf, dass die Gruppierung der Stadtbücher sich an der Tätigkeit der Stadt orientieren solle, deren Aufgaben in die Bereiche „Rechtssetzung, Rechtspflege oder Justiz und Verwaltung im engeren Sinne“ sind. Folglich fasste Rehme die Stadtbücher in drei Gruppen zusammen: Statutenbücher, Justizbücher und Verwaltungsbücher.

All diese Überlegungen stammen aus der Feder von Forschenden, die teilweise auch die archivischen Arbeiten der Erfassung der Bücher mit im Blick hatten. Ihr Fokus lag jedoch auf der Erstellung einer sinnvollen Gruppierung zur Erforschung der Stadtbücher. Archivische Überlegungen zur Ordnung, d.h. Klassifikation, der Stadtbücher bei der Erfassung in Findbücher stammen aus dem 20. Jahrhundert. Noch 1969 nannte Heinrich Otto Meisner die Amtsbücher im Allgemeinen nicht als eigene Archivaliengattung, sondern sah in ihnen eine besondere Form der Urkunden und Akten.

Damit galten auch die Stadtbücher nicht als eigener Amtsbuchtyp und benötigten aus archivischer Sicht keine besondere Behandlung bei der Erfassung und Einordnung in die Klassifikation. Erst mit der Behandlung der Amtsbücher als eigene Archivaliengattung entstand auch eine genauere Betrachtung der Amtsbücher aus archivischer Sicht. Reinhard Kluge stellte in einem Aufsatz von 1988 der eigentlichen Übersicht über die verschiedenen Stadtbücher ein Kapitel zu ‚Entstehung und Funktion der Stadtbücher‘ voraus. Darin nannte er drei Gruppen: Bücher des Rates, Bücher der Finanzverwaltung und Bücher des Gerichts.

Im grundlegenden Überblickswerk ‚Die archivalischen Quellen‘[9], welches in seiner ersten Auflage 1994 erschien und seither mehrfach neu aufgelegt wurde, findet sich in Josef Hartmanns Aufsatz ‚Allgemeine Entwicklung des Amtsbuchwesens‘[10] auch ein Abschnitt über Stadtbücher, in dem er kurz die Entwicklung der städtischen Amtsbücher vom „Stadtbuch gemischten Inhalts“ bis zu den spezialisierten Buchserien beleuchtet.

Jürgen Kloosterhuis betrachtet in seinem Aufsatz ‚Mittelalterliche Amtsbücher: Strukturen und Materien‘[11], der in einer neueren Auflage des Überblickswerkes zu finden ist, neben den formalen Kriterien der Amtsbücher auch die inhaltlichen Komponenten und hat verschiedene Amtsbucharten mit Erläuterungen versehen. Zu den Stadtbüchern schreibt er Folgendes: „Mischbuch, in Spiegelung der Stadt als Rechts- und Wirtschaftseinheit mit verschiedenartigen Aufzeichnungen zur Rechtsfixierung, Verwaltungs- oder Wirtschaftsführung bzw. Justizausübung angelegt, oft mit historiographischem Einschlag; meist die ursprüngliche Aufzeichnungsform sich in der Folge weiter entwickelnder bzw. die typische Aufzeichnungsform für kleindimensioniert verharrende Gemeinwesen; ‚in sich ein Archiv‘, gern nach Lagerungsorten oder äußeren Erscheinungsmerkmalen (Einbandfarben) bezeichnet.“[12]

Im Gegensatz zu dieser Entwicklung in der Archivwelt, die den Begriff „Stadtbuch“, wie eingangs definiert, vornehmlich für Mischbücher verwendet, steht die Definition eines 2016 begonnenen Forschungsprojektes der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg mit dem Namen „Index Librorum Civitatum“. Dieses zielt darauf ab, alle Stadtbücher aus deutschen bzw. ehemals deutschen Gebieten in einer Datenbank zu erfassen.

Auf der Internetseite zum Projekt wird der Begriff „Stadtbuch“ in der Tradition der Forschung sehr weit gefasst: „Stadtbücher sind Kodizes, die seit dem 13. Jahrhundert in städtischen Kanzleien zu Verwaltungszwecken geführt wurden. Seit dieser Zeit ist die Bezeichnung ‚Stadtbuch‘ bzw. ‚Liber civitatis‘ nachweisbar. Sofern man in einer städtischen Kanzlei nicht mehrere verschiedene Buchreihen führte, wurde mit ‚Stadtbuch‘ jener Kodex bezeichnet, in den alle rechtsrelevanten oder zur Verwaltung notwendigen Angelegenheiten verzeichnet wurden. So fanden Handlungen des Gerichts, Neubürger, Ratslisten, Privilegienabschriften, Eide, Rechnungen, Steuerlisten usw. Eingang in diese Bücher. Sie wurden dadurch zu einem zentralen Medium, welches soziale Beziehungen festschrieb und bewahrte, Verfahren sicherte, Glaubwürdigkeit herstellte, Wissen ordnete, Verwaltung sowie Herrschaft organisierte und Traditionen half zu (re)konstruieren. Stadtbücher unterscheiden sich gattungsspezifisch klar von Einzelschriftstücken oder Akten, denn ihr grundlegendes Differenzierungsmerkmal ist die Kompositions- und Anlagestruktur des einzelnen Schriftträgers, der aus Lagen mit vorab definierten Beschreibräumen gebildet wird und in seiner vorbestimmten physischen Gesamtheit besondere Ordnungs- und Organisationsvorstellungen repräsentiert.“[13]

Zu den Stadtbüchern zählen die Projektverantwortlichen folgende Gruppen: „1. Stadtbücher mit vermischtem Inhalt, 2. Kopiare, Register, 3. Statuten, Willküren, Ordnungen, Rezesse, 4. Bücher des Rates, 5. Bürgerbücher, Erbhuldigungen, 6. Gerichtsbücher, 7. Zinsregister, 8. Steuerbücher, 9. Zollregister, 10. Rechnungsbücher, 11. Sonstige Stadtbücher.“[14]

Anmerkungen

[1] Kloosterhuis, Amtsbücher.
[2] Diese Amtsbucharten werden in eigenen Artikeln definiert.
[3] http://www.stadtbuecher.de/de/about/.
[4] Klötzer, Stadtbuch, Sp. 1850.
[5] StAWt-S Pr Nr. 1StAWt-S Pr Nr. 5.
[6] Beyerle, Stadtbücher.
[7] Kleeberg, Stadtschreiber.
[8] Beyerle, Stadtbücher, S. 7.
[9] Die archivalischen Quellen.
[10] Hartmann, Entwicklung.
[11] Kloosterhuis, Amtsbücher.
[12] Ebd., S. 86f.
[13] Wie Anm. 3.
[14] Wie Anm. 3.

Literatur

  • Die archivalischen Quellen. Mit einer Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften. hg. von Friedrich Beck/Eckart Henning, 5. Auflage, Wien/Köln/Weimar 2012.
  • Beyerle, Konrad, Die deutschen Stadtbücher, in: Deutsche Geschichtsblätter. Monatsschrift zur Förderung der landesgeschichtlichen Forschung 11 (1910), S. 145–200, http://www.uni-koeln.de/~ahz26/dateien/beyerle.htm (06.06.2017).
  • Hartmann, Josef, Allgemeine Entwicklung des Amtsbuchwesens, in: Die archivalischen Quellen, S. 55–67.
  • Der „Index Librorum Civitatum“ – ein Instrument der historischen Grundlagenforschung, http://www.stadtbuecher.de/about/ (12.06.2017).
  • Kintzinger, Martin, Stadtbücher, in: LexMA 8 (1997), Sp. 12f.
  • Kleeberg, Erich, Stadtschreiber und Stadtbücher in Mühlhausen in Thüringen vom 14.–16. Jahrhundert nebst einer Übersicht über die Editionen mittelalterlicher Stadtbücher, in: Archiv für Urkundenforschung 2 (1909), S. 407–490, https://archive.org/details/archivfrurkund02reicuoft ( 23.08.2017).
  • Klötzer, Wolfgang, Stadtbuch, in: HRG 4 (1990), Sp. 1849–1851.
  • Kloosterhuis, Jürgen, Mittelalterliche Amtsbücher: Strukturen und Materien, in: Die archivalischen Quellen, S. 68–88.
  • Kluge, Reinhard, Stadtbücher im Archivwesen der DDR, in: Archivmitteilungen 3 (1988), S. 90–95, http://www.uni-koeln.de/~ahz26/dateien/kluge.htm (12.06.2017).
  • Petter, Andreas, Mittelalterliche Stadtbücher und ihre Erschließung. Grundlagen und Gestaltung quellenkundlicher Arbeiten zur mitteldeutschen Überlieferung, in: Sachsen und Anhalt: Jahrbuch der Historischen Kommission für Sachsen-Anhalt 24 (2003), S. 189–245.
  • Stadtbücher als namenkundliche Quelle. Vorträge des Kolloquiums vom 18.–20. September 1998, hg. von Friedhelm Debus (Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Abhandlungen der Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Klasse Einzelveröffentlichung 7), Stuttgart/Mainz 2000.
  • Vervaart, Otto, New ways to medieval city registers, https://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2017/11/30/new-ways-to-medieval-city-registers/ (04.12.2017).

Zitierhinweis: Anna Spiesberger, Stadtbücher, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 24.08.2017.

 

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