Wir Carl Friderich, von Gottes Gnaden Marggraf zu Baaden und Hochberg, ... Fügen zu Männiglicher Nachachtung hierdurch zu wissen, daß, obwohlen die gemein-beschriebene Kayserliche- und denen Provinzien und Ländern des Heil. Römischen Reichs übliche Rechte sowohl, als das von Unsern Vorfahren am Regiment, ... in Unsern Fürstenthumen und Landen eingeführte Land- und Statut-Recht, Parte VII. Tit. 65. weißlich verordnen, daß Niemand wissentlich gestohlen- oder solches Gut, dessen Besitz durch keinen in Rechten erlaubten Titul dociret werden kan, erkauffen, ... sollen ...
Datierung : |
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Autor/Urheber: | |
Ortsbezüge (Werk): |
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Objekttyp: | Digitalisiertes Werk |
Weitere Angaben zum Werk: | Einbändiges Werk Deutsch [Sprache] |
Inhalt: |
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Quelle/Sammlung: | Freiburger historische Bestände - digital : Alte Drucke und Autorensammlungen |
Weiter im Partnersystem: | http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/karlfriedrich1748 |