Lastenausgleichsakten
Von Matthias Grotz
Definition der Quellengattung
Das Ziel des Lastenausgleichs war es, denjenigen Personen, die nach 1945 durch Kriegseinwirkungen, Flucht oder Vertreibung den Verlust ihrer Existenzgrundlage, Vermögensschäden oder andere Nachteile erlitten haben, finanziell zu unterstützen und es Ihnen damit zu ermöglichen, in der Gesellschaft wieder Fuß zu fassen. Um die immensen Probleme nach Ende des Zweiten Weltkriegs in der Bundesrepublik Deutschland zu bewältigen, beschloss der Bundestag zwischen 1949 und 1969 mehrere Gesetze. Die in Ausführung dieser Gesetze entstandenen Lastenausgleichsakten dokumentieren den durch den Krieg verursachten Gesamtschaden, die Entschädigung der betroffenen Bevölkerungsgruppen und geben Aufschluss über den Wiederaufbau nach dem Krieg sowie die Eingliederung von Flüchtlingen und Vertriebenen.
Historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen
Im Mittelpunkt stand das Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 14. August 1952,[1] das auf das Soforthilfegesetz[2] von 1949 und das Währungsausgleichsgesetz[3] von 1952 folgte. Spätere, mit dem Lastenausgleichsgesetz in Verbindung stehende Gesetze waren das Feststellungsgesetz[4] (1952), das Altsparergesetz (1953),[5] das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (1965),[6] das Flüchtlingshilfegesetz[7] (1965) und das Reparationsschädengesetz[8] (1969), das von den Besatzungsmächten verursachte Schäden regulierte. Der Lastenausgleich hatte einen solidarischen Charakter, da Ausgleichsabgaben erhoben wurden. Diejenigen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere betraf das Immobilien), mussten die Hälfte dieses Vermögens nach dem Stand vom 21. Juni 1948 in 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in einen Ausgleichsfonds einzahlen. Das Lastenausgleichsgesetz sah dazu eine Vermögensabgabe vor, die an die Finanzämter zu entrichten war. Weitere Ausgleichszahlungen wurden als Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe von Privatpersonen bzw. gewerblichen Betrieben erhoben, die im Zusammenhang mit der Währungsreform 1948 als Schuldner Gewinne durch die Abwertung von Verbindlichkeiten (Verhältnis 10:1) gemacht hatten. Darüber hinaus flossen auch Steuermittel in den Ausgleichsfonds.
Auf der Empfängerseite wurden im Gesetz mehrere Personengruppen definiert. In erster Linie waren dies die Heimatvertriebenen, die durch Flucht und Vertreibung den größten materiellen Schaden erlitten hatten und durch Verlust von Haus, Hof und Vieh ihrer Existenz beraubt waren. § 12 des Lastenausgleichsgesetzes definiert Vertreibungsschäden und in § 11 wird als Vertriebener festgelegt, wer „als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.“[9]
Außerdem wurden Ausgleichszahlungen im Wesentlichen geleistet für
- Vermögensschäden in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. DDR (§ 15a Zonenschäden Lastenausgleichsgesetz und § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin)
- Sogenannte „Ostschäden“ (Vermögensverluste Westdeutscher in den früheren deutschen Ostgebieten)
- Verluste durch die Währungsumstellung 1948 in den Westzonen aufgrund der Abwertung von Spareinlagen (§ 15 Sparerschäden)
- Entschädigung für Verluste an Sparguthaben Vertriebener (Währungsausgleichsgesetz) Kriegssachschäden.
§ 13 LAG definiert Kriegssachschäden als „ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist
1) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
2) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:
- a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,
- b) an Hausrat,
3) als Verlust von Wohnraum,
4) als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.“[10]
Entschädigungen aus dem Lastenausgleich aufgrund von Kriegssachschäden standen auch Personen in der Bundesrepublik und Westberlin offen. Sie knüpften in gewisser Weise an die „Kriegssachschädenverordnung“ (KSSchVO) vom 30. November 1940 an, die auch wie § 13 LAG Leistungen für Schäden an Grund- und Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Einheitswertvermögen) sowie an Hausrat vorsah. Da in den Lastenausgleichsverfahren auch frühere Entschädigungen nach der KSSchVO Berücksichtigung fanden, sind diese Vorgänge häufig noch als Vorakten in den Lastenausgleichsakten mit detaillierten Hausratsinventaren vorhanden.
Als Entschädigungen für die einzelnen Schadensarten sah das LAG verschiedenen Leistungsformen vor. Eine sogenannte „Hauptentschädigung (HE)“ wurde in Geld gewährt für Zonenschäden sowie für Vertreibungsschäden, Ostschäden und Kriegssachschäden an Einheitswertvermögen. Hausratentschädigung wurde gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden, die in dem Verlust von Hausrat bestanden.
Besondere Formen der Entschädigung waren:
- Darlehen zum Aufbau eines Gewerbes (Aufbaudarlehen). Voraussetzung der Gewährung war Vernichtung oder Gefährdung der Lebensgrundlage eines Geschädigten durch einen Vertreibungsschaden, Kriegsschaden oder Ostschaden, fachliche und persönliche Eignung des Geschädigten sowie die Ausführbarkeit des Vorhabens. Wenn der Antragsteller auch Anspruch auf Hauptentschädigung – etwa bei Kriegssachschäden an Betriebsvermögen – hatte, wurden beide Entschädigungsformen oft miteinander kombiniert. Der Geschädigte brauchte dann das Darlehen nicht oder nicht ganz zurückzuzahlen.
- Aufbaudarlehen in der Landwirtschaft für Voll- und Nebenerwerbsbetriebe.
- Arbeitsplatzdarlehen, wenn die Förderung die Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen bewirkte, die ausschließlich mit Geschädigten zu besetzen waren.
- Darlehen zum Wohnungsbau und -erwerb.
- Kriegsschadenrente für alte und erwerbsunfähige Personen, die durch die Schädigung zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts nicht mehr in der Lage waren, sowie bei Verlust des Berufs oder der Existenzgrundlage.
- Ausbildungshilfe.
- Zuweisung von gefördertem Wohnraum (Wohnraumhilfe).
- Heimförderungsdarlehen zur Förderung des Baus von Altenheimen, Kinderheimen, Lehrlings-, Schüler- und Studentenwohnheimen etc. zur Aufnahme von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten.
Das Lastenausgleichsgesetz wurde in seiner Geschichte mehrere Male geändert und novelliert. So sah es z.B. in der Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung zunächst nur eingeschränkte Leistungen für Vermögensschäden in der Ostzone bzw. DDR vor. Nachdem die ursprünglichen Aufgaben des Lastenausgleichs im Bereich der Integration Vertriebener und der Entschädigung bis Ende der 1970er Jahre weitgehend abgearbeitet waren, verschoben sich die Hauptaufgaben in den 1980er und 1990er Jahren in Richtung der Unterstützung und Integration von Spätaussiedlern aus Osteuropa sowie von Übersiedlern aus der DDR. Mit der Wiedervereinigung 1990 kamen auch Bewohner der neuen Bundesländer in den Genuss von Leistungen aus dem Lastenausgleich. Personen, die nach der Wiedervereinigung wieder in den Besitz ihres beschlagnahmten oder enteigneten Vermögens kamen, mussten bereits gewährten Lastenausgleich wieder zurück zahlen.
Aufbau und Inhalt
Lastenausgleichsakten sind in Abhängigkeit von der beantragten Entschädigungsleistung (z.B. Hauptentschädigung, Hausratsentschädigung, Aufbaudarlehen etc.) heterogen aufgebaut. Im Mittelpunkt stand jeweils die Schadensfeststellung, die von den Geschädigten meist mittels unterschiedlicher Formulare und vorgedruckter Beiblätter beantragt und vom Lastenausgleichsamt nach den Bestimmungen des Gesetzes beschieden wurde. Bei Sonderformen der Entschädigung wie z.B. den Aufbaudarlehen können die Akten auch Unterlagen enthalten, die auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragsstellers eingehen. Dazu gehören z.B. Lebensläufe, Zeugnisse, Betriebsbilanzen und Stellungnahmen anderer beteiligter Behörden wie der Handwerkskammern.
Überlieferungslage
1949 wurden bei den Land- und Stadtkreisen die Ämter für Soforthilfe als Auftragsverwaltung des Bundes eingerichtet, aus denen 1952 die Ausgleichsämter hervorgingen. An der Spitze der Ausgleichsverwaltung stand als selbständige Bundesoberbehörde das Bundesausgleichsamt, dem zehn Landesausgleichsämter untergeordnet waren. Bei den Landesausgleichsämtern wurden 34 Heimatauskunftsstellen eingerichtet, die jeweils für ein bestimmtes Vertreibungsgebiet zuständig waren und die Aufgabe hatten, auf Anfrage der Ausgleichsämter die Anträge der Vertriebenen zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und Sachverständige zu benennen. Einhergehend mit dem Rückgang der Fallzahlen ab Ende der 1970er Jahre wurden auf Kreisebene vielfach Lastenausgleichsämter zusammengelegt.
Entsprechend der Behördenstruktur sind Unterlagen zum Lastenausgleich auf Bundes-, Landes- und Kreisebene entstanden. Das Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988[11] und die dazu gehörende Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs vom 19. Februar 1988[12] bestimmte jedoch abweichend von der Zuständigkeit der Archive der Land- und Stadtkreise eine Aufbewahrung bestimmter Aktengruppen der Lastenausgleichsämter im Zentralen Lastenausgleichsarchiv Bayreuth, das im Juni 1989 als Außenstelle des Bundesarchivs seine Arbeit aufnahm. Seine Hauptaufgaben bestehen in der Archivierung von Unterlagen zur Dokumentation der gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse in den Vertreibungsgebieten, der Schicksale von Vertriebenen und Aussiedlern sowie des Gesamtschadens in den Ostgebieten des Deutschen Reiches und in den ost- und südosteuropäischen Siedlungsgebieten.[13] Demzufolge hatten die Lastenausgleichsämter alle positiv beschiedenen Feststellungsakten über Schäden an Einheitswertvermögen (Grund- und Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in den Vertreibungsgebieten, der DDR und in Ost-Berlin an das zentrale Lastenausgleichsarchiv zur Vollarchivierung zu übergeben. Von den dabei unberücksichtigten Feststellungsakten sowie von den Leistungsakten (finanzielle Abwicklung der Hauptentschädigung und Hausratsentschädigung) wurden lediglich ausgewählte Fallbeispiele übernommen. Auch die Heimatauskunftsstellen mussten Grund- und Betriebslisten, Kartenmaterial und Generalakten zur Ergänzung der Dokumentation abgeben. Die bei den Ausgleichsämtern übrig gebliebenen Akten (vor allem Leistungsakten und Feststellungs-Akten über Nicht-Einheitswertvermögen in den Vertreibungsgebieten und der DDR, Feststellungs- und Leistungsakten über Kriegssachschäden in der Bundesrepublik und in Westberlin) wurden der kommunalen Bewertung und Archivierung überlassen. Grundsätzlich liegt die Bewertungshoheit über die nicht zentral archivierten Lastenausgleichsakten beim jeweiligen Kreis- oder Stadtarchiv. Die Bewertung erfolgt nach Aktengruppen in Abhängigkeit der örtlichen Gesamtüberlieferung. Neben Vollarchivierung und Vollkassation kann auch eine Auswahlarchivierung (repräsentativer Durchschnitt) oder die Übernahme signifikanter Einzelfälle und Einzelschicksale angezeigt sein. Akten über Vertreibungsschäden, die nicht zentral in Bayreuth archiviert werden, dürften mangels Zuständigkeit für Stadt- und Kreisarchive im Gebiet der alten Bundesrepublik eher nicht von Interesse sein. Bei getrennter Führung der Feststellungs- und Leistungsakten (finanzielle Abwicklung der Entschädigung) bei Kriegssachschäden wäre auch zu erwägen, die Leistungsakten zu vernichten, da diese wenig Aussagekraft besitzen und nur in Zusammenhang mit den Feststellungsakten zu verstehen sind.
Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten
Für die kommunale Überlieferung haben sich insbesondere die Feststellungsakten über Kriegssachschäden vor Ort als aufschlussreich erwiesen. In den Hausratsakten über Kriegssachschäden befinden sich bisweilen detaillierte Hausratsinventare, die ein aussagekräftiges Abbild der Ausstattung von Haushalten geben. Durch einen Vergleich der Hausratsakten unterschiedlicher Stadtviertel und Straßenzüge können die Lebensverhältnisse verschiedener sozialer Schichten miteinander verglichen werden. Die Feststellungsakten über Kriegssachschäden an Einheitswertvermögen lassen ergänzend zu anderen Quellengattungen wie Schadenskarten, Statistiken, Luftschutzberichten und Kriegschronikberichten Rückschlüsse über den Zerstörungsgrad einzelner Straßenzüge und ganzer Stadtquartiere zu. Da in stark zerstörten Städten die Kriegsschadensakten über Einheitswertvermögen einen großen Anteil aller Gebäude in der Stadt umfassen, können diese etwa bei nicht vorhandener oder vernichteter Bauaktenüberlieferung den Charakter einer notdürftigen Ersatzüberlieferung annehmen.
Von kommunalgeschichtlicher Bedeutung sind auch die Aktengruppen, die Aufschluss über den wirtschaftlichen Wiederaufbau und die aus Mitteln des Lastenausgleichs geförderte Integration von Flüchtlingen, Vertriebenen und Bombengeschädigten geben. Dies ist insbesondere bei Aktengruppen über Darlehensgewährungen der Fall wie beispielweise bei den Aufbaudarlehen. Sie enthalten Informationen über die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers bei Antragstellung und geben Zeugnis vom wirtschaftlichen Aufbauprozess eines Gewerbes.
Die Lastenausgleichsakten stellen für Kreis- und Stadtarchive je nach örtlicher Überlieferungssituation also eine nützliche Ergänzung der amtlichen Überlieferung dar. Sie dokumentieren und veranschaulichen die Vermögenssituation der Bevölkerung während und nach dem Krieg, die Zerstörung der Städte und die Bewältigung der Kriegsfolgen und bieten im Bereich der Aufbaudarlehen für die Wirtschaftsgeschichte der Nachkriegszeit ergiebige Unterlagen.
Hinweise zur Benutzung
Da Lastenausgleichsakten als personenbezogenes Archivgut anzusehen sind, ist die Nutzung der Lastenausgleichsakten Einschränkungen unterworfen. Anzuwenden sind die Personenschutzfristen nach dem Landesarchivgesetz Baden-Württemberg (§ 6 Abs. 2), das eine Schutzfrist von 10 Jahren nach dem Tod der betroffenen Personen, also hier der Antragsteller, vorsieht. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt. Schutzfristen können auf Antrag – dies gilt vorwiegend bei Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken – verkürzt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
Anmerkungen
[1] Bundesgesetzblatt 1952, I, S. 446–533.[2] Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 205–214.
[3] Bundesgesetzblatt 1952, I, S. 213–217.
[4] Bundesgesetzblatt 1952, I, S. 534–545.
[5] Bundesgesetzblatt 1953, I, S. 495–510.
[6] Bundesgesetzblatt 1965, I, S. 425–434.
[7] Bundesgesetzblatt 1965, I, S. 612–617.
[8] Bundesgesetzblatt 1969, I, S. 105–136.
[9] Bundesgesetzblatt 1952, I, S. 449.
[10] Bundesgesetzblatt 1952, I, S. 450.
[11] Bundesgesetzblatt 1988, I, S. 65.
[12] Bundesgesetzblatt 1988, I, S. 161.
[13] Die Bestände des Lastenausgleichsarchivs in Bayreuth. Internetauftritt des Bundesarchivs, https://www.bundesarchiv.de/benutzung/zeitbezug/nationalsozialismus/02655/index.html.de (07.12.2016); Bundestagsdrucksache 11/642 (Begründung zum Gesetzesentwurf) und 11/1214 (Beschlussempfehlung und Bericht); Bundestagsplenarprotokoll 11/27, S. 1830C – 1835B.
Literatur
- Die Bestände des Lastenausgleichsarchivs in Bayreuth. Internetauftritt des Bundesarchivs, https://www.bundesarchiv.de/benutzung/zeitbezug/nationalsozialismus/02655/index.html.de (07.12.2016).
- Bogumil, Karlotto/Emsbach, Karl/Haß, Dieter/Kreikamp, Hans-Dieter/Moser, Hansjosef/Strauß, Ulrike, Bewertungsempfehlungen für die Übernahme von Lastenausgleichsakten durch Kommunalarchive, in: Der Archivar 42 (1989), Sp. 175–187.
- Historie Lastenausgleich. Internetauftritt des Bundesausgleichsamtes, http://www.badv.bund.de/DE/BAA/HistorieLastenausgleich/start.html (07.12.2016).
- Latta, Siegfried/Reichling, Gerhard/Schwandt, Ernst/Hempe, Hans, 10 Jahre Lastenausgleich. Ein Zwischenbericht, hg. vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, Bad Homburg 1959.
- Riepl, Sebastian, Die Folgen des Bombenkrieges in Ulm unter besonderer Berücksichtigung des Lastenausgleichs für Bombengeschädigte. Eine fachwissenschaftliche Untersuchung mit Bezug zur Praxis. Wissenschaftliche Hausarbeit Pädagogische Hochschule Weingarten, Weingarten 2008.
- Ringsdorf, Ulrich, Das Lastenausgleichsarchiv in Bayreuth. Stand – Aufgaben – Auswertungsmöglichkeiten, in: Vom Findbuch zum Internet. Erschließung von Archivgut vor neuen Herausforderungen. Referate des 68. Deutschen Archivtags 1997 in Ulm (Der Archivar, Beibd. 3), Siegburg 1998, S. 205–211.
- Ringsdorf, Ulrich, Zwanzig Jahre Lastenausgleichsarchiv in Bayreuth (Mitteilungen aus dem Bundesarchiv, Heft 1/2010, 18. Jahrgang), Koblenz 2010, S. 25–31.
- Schaefer, Karl Heinz, Lastenausgleich für Vertriebene, Flüchtlinge und sonstige Kriegs- und Kriegsfolgengeschädigte, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 5: Die Bundesrepublik Deutschland, hg. von Kurt G.A. Jeserich/Hans Pohl/Georg-Christoph von Unruh, Stuttgart 1987, S. 608–623.
- Stehkämper, Hugo, Akten der Lastenausgleichsverwaltung, in: Der Archivar 22 (1969), Sp. 177–192.
- Wiegand, Lutz, Der Lastenausgleich in der Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1985 (Europäische Hochschulschriften, Reihe 5, 1271), Frankfurt a.M. u.a. 1992.
Zitierhinweis: Matthias Grotz, Lastenausgleichsakten, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 02.03.2017.