Vertrag zwischen Truchseß Wilhelm d.Ä. und Kloster Schussenried wegen der "Strafen, Frevel, Gebot und Verbot" (hohe und niedere Gerichtsbarkeit) zu Eggatsweiler, Gebratsweiler, Krumbach und Frometsweiler, soweit des Klosters Eigentum und Grundherrschaft gehen: 1. Das Kloster erhält innerhalb des Etters der genannten Gemeinden bzw. Höfe alle Strafen, Frevel, Gebot und Verbot der niederen Gerichtsbarkeit und auch außerhalb Etters, soweit des Klosters Besitz und Herrschaft geht, wobei Fremde nicht höher als die Klosterleute gestraft werden dürfen; für blutfließende Wunden darf es aber nur die Klosterleute strafen 2. Hingegen verbleiben Truchseß Wilhelm in- und außerhalb obiger Orte die hohe Gerichtsbarkeit mit allen Freveln bezüglich Leib und Leben und die Strafen für blutfließende Wunden an den Fremden. Ebenso verhält es sich auch in der Vogtei Ottenbeuren, d.i. des Ottobeurer Hofs des Klosters, vom 17. März 1550 - Abschrift vom 5. April 1783
Erstellt (Anfang): | 1550 [(1550) 1783] |
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Umfang: | 2 Bg. |
Quelle/Sammlung: | Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007 Fürstlich Thurn und Taxissches Archiv Obermarchtal / 819-1899 Friedberg-Scheer Friedberg-Scheer: Akten / (1155-) 1468-1800 2. Politisch-rechtliche Stellung - Verhältnis nach außen 2.7. Beziehungen zu geistlichen Herrschaften (soweit nicht in 4.) 2.7.3. Stifte und Klöster 2.7.3.4. Kloster Schussenried Archivalieneinheit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | Dep. 30/1 T 3 Nr. 3349 [Bestellsignatur] |
Weiter im Partnersystem: | https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-25393 |
Weitere Angaben
Ortsbezüge: |
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Personenbezüge: |