Bischof Günther von Speyer verordnet, dass das Kloster Maulbronn aus seinem in den Pfarrzehentbezirk von Schützingen gehörigen Hof Füllmenbach statt des Zehenten alle Schaltjahre eine genannte Geldabgabe zur Entschädigung der Berechtigten entrichten solle. 

Erstellt (Anfang): 1152  [1152.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band II., Nr. 335, Seite 59
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Überlieferung/Ausgaben: Lagerort: HStA Stuttgart
Signatur oder Titel des Originals: A 502 U 3
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