Der Streit zwischen Kloster Rechentshofen und der Haduwig Hartmannin, Frau des Bürgers Meingot von Vaihingen, wird am 29. März (feria tertia proxima post Judica) 1289 vor den Schiedsrichtern Dekan Walther von Haslach, Vizepleban Cun. von Sachsenheim, Vikar Hermann von Glattbach, Kirchrektor Sifried von Bissingen (Bu{i}singen) und Kirchrektor H. von Sersheim (Sarweshein) geschlichtet und bestimmt, dass die Hartmannin und ihr Mann alle bewegliche und unbewegliche Habe der Frau zu Händen des Bruders Albert, Prokurators des Klosters, auflassen und von ihm gegen einen jährlichen Zins von 1 Viertel Pfund Wachs wiederempfangen sollen. Nach dem Tod der Frau soll Meingot an die unbeweglichen Güter keine Rechte mehr haben und nach seinem Tod soll auch die bewegliche Habe an das Kloster fallen. Meingot soll die Güter im Bau halten, wie seine eigenen, und alle Erträgnisse derselben zu ihrem Besten verwenden, auch soll er sie in Kriegszeiten wie seine eigenen Güter bewachen. Dafür verspricht das Klostet durch seinen Prokurator Bruder Albert ihm und seiner Frau seinen Schutz. Verkauf oder sonstige Veräußerung der Güter ist nicht erlaubt. Kommt die Frau in Not, so sind die Nonnen verpflichtet, in oder außer dem Kloster für ihren Unterhalt zu sorgen. Siegler: Der Abt von Maulbronn, Dekan Walther von Haslach und Kirchrektor H. von Sersheim. Datum et actum anno et die prenotatis. 

Erstellt (Anfang): 1289  [1289. März 29.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band IX., Nr. 3845, Seite 271
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Überlieferung/Ausgaben: Lagerort: HStA Stuttgart
Signatur oder Titel des Originals: A 515 U 82
Editionen: ZGO, Bd. 4, S. 445 (nach Kopialbuch des Kl. Rechentshofen).
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