Papst Bonifatius VIII. dispensiert Konrad von Rechberg, Subdiakon und Kanonikus zu Speyer, der durch einen Steinwurf ohne Verschulden einen Jungen am Kopf verwundet hat, woran derselbe gestorben ist, obgleich die Wunde nach dem Urteil der Ärzte nicht tödlich war, von jeglichem Makel, der an ihm haften bleiben könnte und gestattet ihm, das Subdiakonat zu versehen und das Kanonikat samt Pfründe beizubehalten, auch andere kirchliche Benefizien, die ihm auf kanonischem Wege übertragen werden, anzunehmen, untersagt ihm jedoch, ohne weiteren päpstlichen Dispens ein Amt mit Seelsorge oder eine höhere geistliche Würde zu übernehmen. Datum Rome apud Sanctum Petrum, kal. Aprilis, anno quarto. - In nostra proposuisti. 

Erstellt (Anfang): 1298  [1298. April 1.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band XII., Nr. 6112
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Überlieferung/Ausgaben: Regesten: Württembergische Vierteljahrshefte N.F., (1896), S. 420, Nr. 73.

Ortsbezüge:
Sonstiges: Ausstellungsort: Rom
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