Von Gottes Gnaden, Wir Carl Philipp Pfaltz-Graff bey Rhein, ... Thuen kundt, und fügen hiemit jedermänniglichen zu wissen, nachdeme eine geraume Zeit her bey Weyland Unsers in Gott ruhenden Herrn Brudern und Churfürsten zu Pfaltz ... Andenckens, Ritter-Hauptmann und Räthe der Ober- und Nieder-Rheinischen Ohnmittelbahrer Freyer Reichs-Ritterschafft verschiedene Gravamina gegen die Chur-Pfältzische Beambten eingebracht haben, deshalben dann etliche rechtliche und gütliche Handlungen darüber zwarn vorgenommen worden, aber zu keinem fruchtbaren End gebracht werden können, und inzwischen nach erfolgtem Absterben ... Unseres Herrn Brudern und Churfürsten ... die Succession der Chur- und Fürstlichen Landen auf Uns erwachsen, mithin Wir mehr Gnädigst geneigt seynd, alle obschwebende Irrungen in der Güthe abzuthun, als solche in langwieriger Weitläufftigkeit ohnerörthert zu lassen ... [Neuburg den 16. Augusti 1717] [Carl Philipp Churfürst] 

Erscheinungsform: einbändiges Werk
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Umfang: [4] Bl 2o
Nebentitel: karl pfalzgraf tun kund hiermit jedermann nachdem bei weiland bruder bruders kurfürsten kurfürst pfalz andenkens räte oberrheinischen unmittelbarer freier reichsritterschaft kurpfälzische beamten zwar ende sukzession kurfürstlichen sind güte abzutun weitläufigkeit unerörtert
Anmerkungen: Erlaß, das Wildfangs-Regal und Leibeigenschafft-Rechts nach dem Laudo Heilbronnensi betreffend . - In Fraktur
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