König Ludwig IV. belehnt Markgraf Friedrich II. von Baden und dessen leibliche Erben mit 13 Denaren Straßburger Münze von jedem Wagen Wein und mit 4 Denaren von jedem Rheinschiff mit gleicher Ladung innerhalb seines Gebiets an gewohnter Stelle als Lohn für Hilfe, Rat und Begünstigung, die der Empfänger ihm, seinen Erben und dem heiligen Reich zu leisten eidlich gelobt hat gegen jedermann. Sollte der Empfänger gegen des Königs Feinde eine Fehde ansagen oder gegen sie oder eigene Feinde einen kürzeren oder längeren Krieg beginnen oder mit ihnen Waffenstillstand, Verträge oder eine Einigung eingehen, kann er dies nur mit seinem besonderen Einverständnis tun. Desweiteren haben sich der Empfänger und dessen Erben gemäß ihres Adels und ihrer Bedeutung eidlich verpflichtet, ihm, seinen Erben und dem Reich mit Waffen und Mannschaft in einzelnen Gebieten am Rhein, in Schwaben, Franken und Bayern gegen jedermann zu dienen, sobald der König dies für nötig hält. Dagegen ist der Empfänger in anderen Gegenden wegen der Belehnung nicht zur Dienstleistung verpflichtet, außer er entschließe sich freiwillig dazu, wofür der König ihn auf andere Weise mit Lehen begünstigen muss. Schließlich verpflichtet sich der Aussteller, von den Fürsten des Reiches eine Bestätigung dieser Belehnung beizubringen 

Erstellt (Anfang): 1322  [19. Dezember 1322]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe
Ältere Bestände (vornehmlich aus der Zeit des Alten Reichs)
Urkunden
Größere Territorien
Baden Generalia
Baden Generalia / 1235-1812
Generalia
Reichslehen
Archivalieneinheit
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: {D 203 Verweisung} [Bestellsignatur]
Weiter im Partnersystem: https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=4-1324894

Überlieferung/Ausgaben: Regesten: Regesten der Markgrafen von Baden und Hachberg 773
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