Graf Johann zu Werdenberg (Werdemberg) d.Ä., Herr zu Sigmaringen (Sigmeringen) etc., bekundet: Als Schloss, Stadt und Herrschaft Sigmaringen, die er bisher als Pfand von den Herren von Württemberg (Wirtemberg) hatte, ganz in seine Hand und die seiner Söhne gekommen sind, hat er festgestellt, dass die Stadt mit Graben, Mauern und anderen Wehrbauten zu versehen ist und diese in gutem Zustand zu erhalten sind, was die Bürger ohne seine Hilfe nicht können. Er hat daher mit Rat seiner Söhne und etlicher Freunde in der Stadt und im Bereich ihrer Stadtsteuer ein Umgeld verordnet: Alle, die im Steuerbereich zu Sigmaringen sitzen und Wein ausschenken wollen, müssen von 15 Maß Wein, die sie ausschenken, 2 Maß der Stadt und den von der Stadt dazu Verordneten geben laut der mitgeteilten Umgeldordnung: Niemand soll ein Fass Wein zum Ausschank anstechen, bevor es die Umgeldrechner für die Eich aufgeschrieben und solches erlaubt haben, damit sie wissen, was der Stadt davon gehört. Niemand soll Wein verkaufen oder sonst Taglöhnern oder Handwerksleuten als Lohn geben außer mit Einwilligung eines Schultheißen. Zuwiderhandelnde sollen das entsprechende Fass ganz verumgelten wie ein Wirt. Sobald ein Wirt ein Fass ausschenkt, soll er in den nächsten 8 Tagen das Umgeld davon entrichten, widrigenfalls er der Stadt 5 Schilling Heller zahlen muss. Die Umgeldrechner sollen einem Wirt das Ausschenken aus einem neuen Fass erst dann erlauben, wenn das Umgeld vom vorigen Fass bezahlt ist. Wer Wein ausschenkt und kein Wirt ist, soll das Umgeld innerhalb eines Monats geben, nachdem ihm das Fass anzustechen und auszuschenken erlaubt ist. Bei Weinverkauf unter 4 Eimern muß er das ganze Fass, woraus er den Wein hat, verumgelten. Von 4 Eimern und darüber braucht niemand das Umgeld zu geben. Sooft ein Wirt 1 Pfund Heller Umgeld gibt, sollen ihm die Umgeldrechner 1 Schilling Heller für seinen Trinkwein abziehen. Jeder Wirt kann zweierlei Wein ausschenken: weißen und roten oder weißen und Elsässer oder sonst einen anderen (fürbunt). - Graf Johann verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf das Umgeld, das der Stadt Sigmaringen zufallen soll unter der Bedingung, dass es die von Sigmaringen mit seinem und seiner Erben und Nachkommen Wissen und Willen zum Nutzen der Stadt verbauen und anlegen. 

Inhalt:
Beteiligte:
  • 1) Graf Johann zu Werdenberg 2)-4) Graf Johanns Söhne Jerg (Jeorig), Ulrich und Hug Grafen zu Werdenberg [Siegler]
Erstellt (Anfang): 1459  [Dienstag vor Nikolaus]
Umfang: Anzahl der Digitalisate: 1
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen
Deposita (ohne FAS - Dep. 39) / 819-2007
Stadtarchiv Sigmaringen / 1334-1999
Sigmaringen
Stadtarchiv Sigmaringen: Urkunden / 1334-1935
Urkunden
Archivalieneinheit
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: Dep. 1 T 1 Nr. 15 [Bestellsignatur]
Weiter im Partnersystem: https://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=6-563929

Überlieferung/Ausgaben: Überlieferungsart: Ausfertigung
Druck: Mitt. Hohenz. 1 (1867/68) S.84 Anm.2 (Teildruck); 9 (1875/76) S. 96-98.

Personenbezüge:
Sonstiges: Siegelbeschreibung: 4 Siegel, davon 2) nur Siegelrest, 1) und 4) beschädigt
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