1) Papst Honorius IV. verleiht dem Wilhelmitenorden das Recht, seine Mitglieder, die der Exkommunikation oder dem Interdikt verfallen sind, zu lösen, unter Vorbehalt besonders schwerer Fälle. Datum Rome aput sanctam Sabinam, XII. kalendas Maii, pontificatus nostri anno primo. – Libenter illa vobis concedimus. 2) Derselbe gestattet, dass Brüder des Ordens, die in das Gebiet von Exkommunizierten kommen, dort verweilen und von den Exkommunizierten Lebensmittel annehmen dürfen. Datum Rome aput sanctam Sabinam, XII. kalendas Maii, pontificatus nostri anno primo. – Ordinis vestri meretur honestas. 3) Derselbe gestattet auf die Klage des Ordens über unberechtigtes Tragen der Ordenskleidung von seiten Fremder, gegen solche Leute die Hilfe der Diözesanbischöfe in Anspruch zu nehmen. Datum etc. wie oben. – Significastis nobis, quod frequenter. 4) Derselbe verbietet, die Kirchen, Häuser und Einsiedeleien des Ordens zu beeinträchtigen oder zu schädigen, bei Strafe der Exkommunikation, deren Lösung allein dem apostolischen Stuhle vorbehalten wird. Datum etc. wie oben. – Privilegio specialis gratie. 5) Derselbe verleiht dem Orden die Vergünstigung, dass kein Legat des apostolischen Stuhles Exkommunikation oder Interdikt über ihn oder seine Häuser verhängen dürfe ohne päpstliche Bulle, die ausdrücklich den Orden erwähne und diese Vergünstigung von Wort zu Wort wiederhole. Datum etc. wie oben. – Quantum cum deo possumus. 

Erstellt (Anfang): 1286  [1286. April 20.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band IX., Nr. 3531, Seite 75-76
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Überlieferung/Ausgaben: Lagerort: HStA Stuttgart
Signatur oder Titel des Originals: B 48 U 115 und U 117

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Sonstiges: Ausstellungsort: Rom
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