Albert Bu{e}rbach, Bürger in Bretten, schenkt mit Zustimmung seiner Frau Mechthild und seiner Erben zum Heil seiner Seele dem Kloster Maulbronn seinen Hof in Zaisenhausen und bestimmt ferner, dass, wenn sein Sohn Berthold, Mönch in Maulbronn, ihn und seine Frau überlebt, ihre Erben innerhalb Jahresfrist nach Antritt des Erbes dem Kloster 30 Pfund Heller für den Erbanteil Bertholds (pro participatione hereditatis, que filium meum prefatum contingere posset) ausbezahlen sollen. Stirbt aber Berthold vor seinen Eltern, so hat das Kloster keinen Anspruch an das Erbe. Im ersteren Fall soll das Kloster nach dem Tod der Eltern innerhalb dreier Monate dreimal die Erben zur Bestellung von Bürgschaft für die 30 Pfund Heller oder für Ausfolge des Erbanteils (quod heredum relinquitur optioni) mahnen. Folgen die Erben der Mahnung nicht, so sind sie gebunden, mit dem Kloster die Erbschaft zu teilen. Wenn sie die Bürgen stellen, aber innerhalb eines Jahres nach Antritt des Erbes ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, haben die Bürgen Einlager zu leisten, bis die Forderung des Klosters befriedigt ist. Siegler: Dekan L. von Bretten und die Stadt Bretten. Actum et datum anno domini MCCLXXXVIII., Barnabe apostoli. 

Erstellt (Anfang): 1288  [1288. Juni 11.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band IX., Nr. 3755, Seite 214
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Überlieferung/Ausgaben: Lagerort: HStA Stuttgart
Signatur oder Titel des Originals: A 502 U 845

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