Bischof Anno von Worms verleiht dem Grafen Burchard Güter und Rechte in genannten Orten auf Lebenszeit, und erhält dagegen von dem letzteren Güter und Rechte an andern genannten Orten für seine Kirche als bleibendes Eigentum. 

Erstellt (Anfang): 0950  [950–76.]
Objekttyp: Urkunden
Quelle/Sammlung: WUB Band I., Nr. 183, Seite 212-213
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