Religion - Neuordnung der badischen Landessynagoge

Florian Brückner, Universität Stuttgart

Die Neue Synagoge in Rastatt, vor 1938 (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS EA 99/001 Bü 305 Nr. 1491)
Die Neue Synagoge in Rastatt, vor 1938 (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS EA 99/001 Bü 305 Nr. 1491)

Kontext

Die badische Landesverfassung von 1919 knüpfte an den Passus zur Religionsfreiheit in der großherzoglichen Konstitution von 1818 an. Bis zum Ende des Ersten Weltkriegs konnte dabei die aus rund 58 % Katholiken, 39 % Protestanten und einem Prozent Juden bestehende badische Bevölkerung auf ein vergleichsweise gutes gesellschaftliches Miteinander zurückblicken. Mit Moritz Ellstätter war in Baden als greifbarer Erfolg der Liberalisierungen während der sogenannten Neuen Ära im Jahr 1868 zum ersten Mal in Deutschland überhaupt ein Angehöriger jüdischen Glaubens in ein Ministeramt aufgestiegen. Dass Ellstätters Karriere bis 1918 in Deutschland singulär blieb, zeigt indes auch, dass eine völlige Gleichberechtigung faktisch nicht bestand. Mit den 1918 in Baden geschaffenen neuen politischen Rahmenbedingungen – dem Ende der monarchischen Herrschaft sowie vor allem mit der Einführung des allgemeinen, geheimen und direkten Verhältniswahlrechts – kam auch die jüdische Bevölkerung Badens in den Genuss aller demokratischen Rechte. In der provisorischen Volksregierung von 1918 befanden sich mit Ludwig Marum und Ludwig Haas dann auch zwei Minister jüdischen Glaubens.

Quelle

Der politische Umbruch wirkte sich insbesondere auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Landessynagoge als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. Der Paragraf 18 der badischen Landesverfassung von 1919 bestimmte: „Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes. Niemand, insbesondere auch kein Beamter oder Angehöriger der bewaffneten Macht, darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen oder an der Erfüllung seiner religiösen Pflichten gehindert werden. Alle staatlich anerkannten kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind rechtlich gleichgestellt. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben das Recht der Selbstbesteuerung nach den Landesgesetzen. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten frei und selbständig im Rahmen der allgemeinen Staatsgesetze. Insbesondere werden die Kirchenämter durch die Kirchen selbst verliehen. […]“

Damit war der Oberrat, der als Vollzugsorgan der Landessynagoge für Geschäftsführung, Finanzen, die Kommunikation mit den Gemeinden sowie für Fragen der Religion zuständig war, entsprechend den katholischen und evangelischen Gremien gleichgestellt. Hatte dem Oberrat der Juden bisher ein christlicher Regierungskommissar vorgestanden, wurde dies 1920 obsolet. Entsprechend der neuen Landes- und Reichsverfassung passte man 1923 auch die Verfassung der Landessynagoge an: Allen in Baden lebenden Juden, einschließlich Frauen von über 25 Jahren, wurde das Wahlrecht zugestanden. Die Synode bestand aus gewählten Abgeordneten, Repräsentanten aus dem Kreis der Rabbiner sowie der Religionslehrer und Kantoren. Die Synode war mehrheitlich liberal eingestellt; konservative und orthodoxe Kräfte befanden sich traditionell in der Minderheit. Die wichtigsten Gemeinden in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und Konstanz entsandten nach 1923 mehr Abgeordnete als zuvor in die Synode, die sich vorwiegend aus (bildungs-)bürgerlichen Kräften, hier insbesondere aus Händlern, Juristen und Gelehrten, zusammensetzte.

Darüber hinaus regelte die Landesverfassung von 1919 auch die Beziehung zur neuen Staatsregierung. So war im Falle der Einberufung der Synode durch den Oberrat das Einverständnis der Staatsregierung einzuholen (§ 26). In der Regel waren die Sitzungen der Synode öffentlich, wobei der Staatsregierung jedoch das Recht zukam, Geheimsitzungen einzuberufen (§ 31). Die Erhebung der Kirchensteuer sowie die Regelung vermögensrechtlicher Verpflichtungen wurden in Paragraf 35 neu geregelt.

Ungeachtet des Demokratisierungsschubs seit 1918 ging die Zahl jüdischer Gemeinden in Baden bis 1933 kontinuierlich zurück. Hauptursache für diese Entwicklung war der Verstädterungsprozess: Auf dem Land arbeitende Juden wanderten in die Städte ab, was die ländlichen Gemeinden in ihrem Bestand empfindlich traf. Im Jahr 1933 existierten nur noch 123 Gemeinden mit acht Rabbinern. Der Anteil jüdischer Einwohner in Baden ging von 1925 bis 1933 ebenfalls merklich zurück. Die wichtigste Gemeinde befand sich dabei in Mannheim, die 1925 knapp 7.000 Mitglieder und damit etwa ein Drittel aller badischen Juden umfasste.

Antisemitische Kreise eiferten dennoch gegen eine angebliche jüdische ‚Überfremdung‘ und wiegelten zu antisemitischer Hetze auf. Weit verbreitet war der Antisemitismus auch an den Universitäten und Hochschulen Badens. Trotz ihrer formalrechtlichen Gleichstellung fristeten somit auch zahlreiche badische Juden ein von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Marginalisierung geprägtes Leben in der neu entstandenen Republik.

GND-Verknüpfung: Religion [4049396-9]

Suche

Das vorgestellte Dokument im Online-Findmittelsystem des Landesarchivs BW: 

Verfassung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Badens, 18.12.1922