Medien - Pressezensur in Württemberg

Florian Brückner, Universität Stuttgart

Bericht zur Beratung des Beschwerdeausschusses des Reichsrats zum Erscheinungsverbot der Schwäbischen Tageszeitung, 1.12.1921, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS E 130 a Bü. 220, Bild 195)

Presse

Zeitungen gehörten zu Beginn der Weimarer Republik zu den wichtigsten Medien, da der Rundfunk noch in den Kinderschuhen steckte. Die Presselandschaft Württembergs zeichnete sich durch viele unterschiedliche Tageszeitungen aus. Hierzu zählten beispielsweise der Murrtal-Bote (heute Backnanger-Kreiszeitung), der Böblinger Bote, der Gäubote, die Eßlinger Zeitung sowie das Haller Tagblatt als Tages- und Wochenzeitungen. Amtsblätter waren beispielsweise die Heidenheimer Zeitung als Tagblatt, die Wendlinger Zeitung als Wochen- und Amtsblatt für das Oberamt Nürtingen, für Esslingen und die Stadt Wendlingen. Konfessionell gebunden war beispielsweise die katholisch ausgerichtete Rems-Zeitung als lokale Tageszeitung für Schwäbisch Gmünd im Remstal. Über Reutlingen und die Region Neckar-Alb informierte der Reutlinger General-Anzeiger. Die Auflagen lagen zwischen 10.000 und 20.000 Exemplaren.

In der Landeshauptstadt Stuttgart erschienen jene großen Tagesblätter, die auch für die Berichterstattung der anderen deutschen Großstädte zuständig waren. Hierzu zählten beispielsweise die Deutsche Allgemeine Zeitung, die Süddeutsche Zeitung und die Vossische Zeitung. Zu den wichtigsten Stuttgarter Tageszeitungen gehörten ferner die Schwäbische Kronik sowie der Schwäbische Merkur, die sich jeweils die Berichterstattung für die Innen- bzw. Außenpolitik teilten. Ferner erschienen die Stuttgarter Ableger der jeweiligen Parteiorgane, so beispielsweise die Stuttgarter Ausgabe der Roten Fahne als Presseorgan der KPD oder die Germania als Presseorgan des Zentrums. Hinzu kam eine Vielzahl an kleineren lokalen Zeitungen, die für die Berichterstattung in den verschiedenen Stadtteilen zuständig waren. Hierzu zählten beispielsweise die Cannstatter Zeitung, die Gaisburger Zeitung als Lokalanzeiger für Stuttgart Ost oder die Untertürkheimer Zeitung (Stuttgarter Echo).

Eine lokale Berichterstattung ist auch für den Oberamtsbezirk Ulm zu konstatieren. Hier informierte beispielsweise der Rothtal-Bote als nationale Tageszeitung die Bürger und Bürgerinnen über das aktuelle Tagesgeschehen. Eine Vielzahl an Amtsblättern wie zum Beispiel die Erbacher Zeitung als Amtsblatt für die Oberämter Ehingen, Blaubeuren, Laupheim und Ulm bildeten die öffentliche Meinung. Der Neu-Ulmer Anzeiger informierte als Tag- und Anzeigeblatt über Geschehnisse in den Städten Neu-Ulm und Ulm sowie den bayerisch-schwäbischen Bezirken Weißenhorn, Illertissen, Günzburg, Roggenburg, Babenhausen und Krumbach.

Für die Städte Eppingen und Heilbronn berichtete die Eppinger Tageszeitung (heute Heilbronner Stimme). Sie war für die Berichterstattung im südlichen Teil der Stadt Sinsheim zuständig und bildete dabei das offizielle Verkündungsblatt der amtlichen Behörden sowie des Eppinger Amtsgerichtes. Die Vielzahl dieser kleineren Anzeige- und Amtsblätter formten in Württemberg das Bild einer von regionaler und lokaler Berichterstattung geprägten Presselandschaft.

Die Weimarer Reichsverfassung hatte in Artikel 118 die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit festgeschrieben, indem sie jedem Deutschen das Recht zusprach „innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. […] Eine Zensur findet nicht statt […].“ Damit kam die gesetzlich bereits seit 1874 geregelte Pressefreiheit 1919 wieder zu ihrem Recht, wobei es weiterhin Einschränkungen gab.

Gerade das Jahr 1921 stellte die Demokratie vor ernste Herausforderungen. Sie musste die Gratwanderung zwischen demokratischer Meinungsfreiheit einerseits und den damit verbundenen demagogischen Möglichkeiten ihres Missbrauchs meistern. In diesen Bereich einer wehrhaften Demokratie fiel eine erste Republikschutzverordnung von 1921. Reichspräsident Friedrich Ebert (1871-1925, SPD) erließ sie gemäß Artikel 48 als Notverordnung zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Notverordnung bildete eine Reaktion auf die am 29. August und 28. September 1921 erfolgte Ermordung des bayerischen Landtagsmitglieds Karl Gareis (1889-1921, USPD) und des ehemaligen Reichsfinanzministers Matthias Erzberger (1875-1921, Zentrum). Die Notverordnung stellte neben antidemokratischen Versammlungen und Vereinigungen vor allem polemische Druckschriften unter Strafe, was eine juristische Handhabe gegen Zeitungen ermöglichte. Aus dieser Notverordnung, die 1922 und 1929 durch zwei weitere Republikschutz-Gesetze ergänzt wurde, ergaben sich zahlreiche Presseverbote, die die Herausgabe einzelner Ausgaben aller Zeitungen des gesamten politischen Spektrums zeitweilig ereilte und den Druck mehrerer Ausgaben verhinderte bzw. verbot.

Zensur und Verbot von Zeitungen

Presseverbote betrafen in Württemberg beispielsweise die Süddeutsche Zeitung, die Süddeutsche Arbeiter-Zeitung, Presseorgane der Kommunisten wie zum Beispiel die Rote Fahne und schließlich die rechtsgerichtete Schwäbische Tageszeitung. Den württembergischen Ableger der Roten Fahne sowie die Süddeutsche Arbeiter-Zeitung ereilte im Oktober und November 1921 das Verbot mehrerer Ausgaben aufgrund kommunistisch-revolutionärer Agitation gegen die Landesregierung. Dagegen wurde der Schwäbischen Tageszeitung ebenfalls im November ein einwöchiges Verbot erteilt, weil sie in Württemberg rechtsradikales, demokratiefeindliches Gedankengut des in Bayern erscheinenden Miesbacher Anzeigers verbreitet hatte.

So ging das württembergische Innenministerium gegen die Schwäbische Tageszeitung vor, weil letztere in ihrer 271. Ausgabe vom 19. November 1921 eine Verfügung desselben vom 15. November abgedruckt hatte. Die durch das Innenministerium erlassene Verfügung hatte sich dabei minutiös mit dem antidemokratischen Inhalt einer Druckschrift des Miesbacher Anzeigers beschäftigt. Dabei hatte es sich um die Broschüre „Das Duftigste aus dem Miesbacher Anzeiger“ gehandelt, in der die polemischsten und demagogischsten Artikel des Jahres 1921 abgedruckt wurden.

Der in Oberbayern verlegte Miesbacher Anzeiger zählte zu den bekanntesten Zeitungen nationalistisch-antisemitischer Kreise. Seine Artikel waren an Demagogie und Volksverhetzung gegen Vertreter der Reichs- und Landesregierungen kaum zu überbieten. Dabei wirkte der Anzeiger weit über die Grenzen Bayerns hinaus, da er mit einer Auflage von 18.000 Exemplaren von 1920 bis 1923 auch in Berlin, Hannover, Hamburg, Stuttgart und Frankfurt Absatz fand. Die polemischen Artikel des Miesbacher Anzeigers, die den Mord an Erzberger verherrlichten, hatten im September zu einem ersten zweiwöchigen Verbot geführt, das am 1. Oktober wieder aufgehoben wurde.

Die vom württembergischen Innenminister verbotene Artikelsammlung „Das Duftigste aus dem Miesbacher Anzeiger“ versammelte dabei 23 extrem reißerische, antisemitische und nationalistisch-polemische Artikel. In ihnen waren in einem demagogischen Duktus Vertreter der Reichsregierung sowie der Reichspräsident selbst als „Sau- und Regierungs-Juden“ oder als „Gesindel und Lumpenhunde“ bezeichnet worden. Die Artikel verteidigten den Kapp-Lüttwitz-Putsch, riefen Bayern zum letzten ‚anständigen Land‘ des Reiches aus, polemisierten vor allem gegen Sozialdemokraten und Kommunisten, die es an den „Galgen“ zu bringen gelte. Sie setzten sich schließlich für Militarismus und den nationalen Wiederaufstieg Deutschlands unter der Führung eines ‚starken Mannes‘ ein.

Das württembergische Innenministerium ging gegen diese Druckschrift vor, wie es in einer Regierungserklärung zu diesem Vorfall hieß, „weil sein Inhalt die Voraussetzungen des Paragrafen 1 Abs. 1 der eben genannten Verordnung des Reichspräsidenten insofern erfüllt hat, als durch die beanstandeten Stellen verfassungsmäßige Organe des Reichs, nämlich der Reichspräsident Ebert, Reichskanzler Dr. Wirth und Reichswehrminister Gessler in einer den inneren Frieden des Reichs gefährdenden Weise verächtlich gemacht worden sind.“ In einer Verfügung vom 15. November 1921 war diese Erklärung minutiös auf die beanstandeten Stellen der Aufsatzsammlung eingegangen. Die Schwäbische Tageszeitung hatte diese Verfügung am 19. November veröffentlicht und dadurch indirekt Werbung für die betroffene Aufsatzsammlung gemacht. Das Innenministerium reagierte daher mit einem einwöchigen Verbot der Schwäbischen Tageszeitung vom 20. bis 28. November 1921. Da die Zeitung, so der Vorwurf des Innenministeriums, durch die Veröffentlichung der Regierungsmitteilung gezielt die Mitglieder der Landesregierung verächtlich machen wolle und dadurch den inneren Frieden gefährde.

Die Zeitung legte daraufhin Beschwerde beim Reichsrat ein, der einen Beschwerdeausschuss zur Klärung des Falls einberief. Der vom Reichsrat beauftragte Berichterstatter, der Geheime Oberregierungsrat Martin Rödenbeck (1864-1946) im preußischen Innenministerium, trug zwar den Einwand vor, dass eine Zeitung nicht allein deswegen verboten werden könne, weil sie eine Regierungsmitteilung im Wortlaut veröffentliche. Letztlich gab der Beschwerdeausschuss jedoch der Argumentation des Vertreters des württembergischen Innenministeriums, Karl Hildenbrand (1864-1935, SPD), statt. Hildenbrand verteidigte das Verbot damit, dass durch den Abdruck der Regierungsmitteilung gezielt auf die Aufsatzsammlung des Miesbacher Anzeigers hingewiesen werde. Zudem hätte die Redaktion der Schwäbischen Tageszeitung in besagtem Abdruck die württembergische Landesregierung bewusst verhöhnt. Denn die Redaktion hatte die Landesregierung in diesem Abdruck explizit wissen lassen, dass die Redaktion dafür Sorge tragen wolle, die Inhalte der Druckschrift des Miesbacher Anzeigers weiter zu verbreiten. Insbesondere habe die Redaktion nochmals auf den Wahrheitsgehalt der in der Artikelsammlung abgedruckten Texte hingewiesen. Daher sei es, so Hildenbrand, erwiesen, dass die Redaktion die Landesregierung „lächerlich zu machen und sie in ihrer Autorität vor dem württembergischen Volk herabzusetzen“ versucht habe.

GND-Verknüpfung: Medien [4169187-8]

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