Landesordnungen

von Wolfgang Wüst

Deckblatt zur Württembergischen Landesordnung, 1567, (Quelle: Bayerische Staatsbibliothek München, 2J. germ. 46 Beibd. 1, urn:nbn:de:bvb:12-bsb101)
Deckblatt zur Württembergischen Landesordnung, 1567, (Quelle: Bayerische Staatsbibliothek München, 2J. germ. 46 Beibd. 1, urn:nbn:de:bvb:12-bsb101)

Definition der Quellengattung

Bei Landesordnungen handelt es sich um oft umfangreiche Verfügungen des jeweiligen Landesherrn, die inhaltlich unterschiedlichste Materien zu regeln versuchten.[1] Die Zustimmung der Landstände, in geistlichen Territorien der Domkapitel und Konvente war im Sinne der verbreiteten Akzeptanz und erfolgreichen Implementierung wünschenswert. Sie ist aber für die Definition von Landesordnungen keine conditio sine qua non, zumal es im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation Länder mit gesetzgeberischer Prärogative seitens der Regierenden ohne Ständeverfassung gab. Eine bisher ungelöste Frage ist, wie groß die zugehörigen Herrschaftsräume im politisch vielherrigen und räumlich kleingeschnittenen deutschen Südwesten sein mussten, um seit dem Spätmittelalter statt von der Herrschaft vom land und damit auch von Landesordnungen zu sprechen. Durch ihren weiten Geltungs- und Verbreitungsgrad unterscheiden sich Landesordnungen in allen Fällen aber von den ländlichen Rechtsquellen und lokalen Dorfordnungen. Das gilt auch noch für die württembergische Gemeindeordnung vom 1. Juni 1758, die für die Communen des Landes die Verfassung, das Ernte- und Feudalwesen, die Amtsführungen, das Versammlungsrecht, das Zunft- und Militärwesen und Ähnliches mehr regelte.[2]

Seit dem 16. Jahrhundert häuften sich aber die Belege für eine Doppelbenennung von Landes- und Policeyordnungen; die Ordnungsbegriffe wurden im Kontext mancher oberdeutschen Kanzlei zu Synonymen erklärt. Herzog Ulrich von Württemberg (1498–1519, 1534–1550) bestätigte die inhaltliche Nähe von Land und Policey. 1549 ließ er in seiner Policeyordnung erklären: So haben wir dise pollicei ordnung mit fleiß besichtigen, durchlesen vnd erwegen vnd befunden, das darinn vil artickel begriffen, die wir hieuor in vnser im truck außgegangen landtsordnung einuerleibt, auch sonst in vnsern verkündten mandaten zuhalten oder zumeiden gebieten vnd verbieten lassen.[3] Die Doppelbezeichnung von Policey- und Landesordnungen ist kein Spezifikum südwestdeutscher Quellen. Für Mecklenburg-Vorpommern hieß es beim Erlass einer entsprechenden Landesverfügung von 1572 ebenfalls: Wöllen wir, das diese vnsere policey- vnd landtordnung alle jar zwey mahl, darzu sie einen sonderlichen tag ansetzen sollen, offentlich auf dem rathause oder von dem predigstule sol abgelesen [...] werden.[4]

 

Auch die Forschung folgte dieser empirischen Vorgabe, wenn Peter Kissling beispielsweise die in mehreren Abschriften überlieferte Landesordnung (landsordnung) des Allgäuer Fürststifts Kempten von 1591/1641 (18. November) für einen Tagungsband zur „guten“ Policey als Politikrichtschnur im 16. Jahrhundert edierte. Inhaltlich stützt sich die genannte Quellennähe auf die klassischen Gliederungspunkte hier wie dort zur Fest-, Sonn- und Feiertagsregelung, zum Kirchen- und Gottesdienstbesuch, zu Fastengeboten, Tanzverbot und Gotteslästerung, zum Forst- und Waldfrevel, zur Marktregulierung oder zu ähnlichen Problemen in der Alltagsbewältigung. Die fürststiftische Landesordnung sprach für Kempten auch selbst von der Policey: Nachdem wir [Fürstabt Johann Eberhard V. von Stein, 1571–1584] zu herzen gefihrt, angesehen und mehrmals betrachtet haben, was für merklicher nuzen, fridleben, ruhe und einigkeit nit allein denen obrigkeiten, sondern auch denen unterthanen durch gute gesäz, ordnungen und policeÿ erfolgen [...].[5] Als Forschungsdesiderat kann man dagegen aber noch die genaue Bestimmung der inhaltlichen Nähe von Landes- und Kirchenordnungen bezeichnen.[6] So erließ man beispielweise in Württemberg die Kirchenordnung von 1687 in einer Zeit ohne Anschlussgesetzgebung durch Landesordnungen. Es erstaunt deshalb nicht, dass Landesmaterie wie die Aufwand- und Luxusbestimmungen, Unzucht-, Schul- und Bettelordnungen Gegenstand der Kirchenordnung wurden.[7]

Entscheidend für die Formation einer Landesordnung war sicher auch ihre überregionale Beachtung vor Gericht und in der Rechtsprechung. Die württembergischen Landesordnungen blieben im und außerhalb des Herzogtums frühneuzeitliche Bezugspunkte im Schriftverkehr, insbesondere bei der Ausstellung von Urkunden. Im Juli 1555 reversierte jedenfalls Franz Freiherr von Mörsberg und Belfort, da er als freier Mann in Widerspruch zur württembergischen Landesordnung Häuser, Hofstätten und näher bezeichnete Güter zu Hornberg gekauft hatte, dass er künftig alle auf den genannten Gütern liegenden Abgaben tragen und dass er dieselben nur an einen Bürger und Untertan zu Hornberg oder an andere württembergische Untertanen verkaufen werde.[8] Jüngere Landesordnungen schöpften ferner inhaltlich auch aus der herrschaftlichen Kanzleitradition. Deutlich wurde das in Ländern mit einer gesetzgeberischen Folge. 1536 erklärte Herzog Ulrich in der erneuerten Landesordnung: So ist doch die selbig [ältere Ordnung von 1495] durch vil jar/ vnsers abwesens/ vnd manicherley beherrschung/ so sich darzwischen eingetrungen/ nit in kleine zerrüttung gefallen. Deßwegen wir zuo vnserer ankunfft/ vns selbs/ vnnd den vnsern zuo guottem/ vnnd gnaden/ billich verursacht/ vorige Landsordnung/ widerumb für handt zuonehmen […].[9] Der Rückgriff auf ältere Ordnungen, die für die Renovatio fast jeder südwestdeutschen Landesordnung systemprägend wurden, setzte sich im Falle Württembergs bis zum Ende des Alten Reiches fort. In einer Ordnung vom 15. Dezember 1801 unter Herzog Friedrich II. wurde die genannte legislative Rezeption auch nochmals angesprochen: Friedrich der Zweite, Von Gottes Gnaden, Herzog zu Wirtemberg und Teck [...] Unsern Gruß zuvor, Ehrsamer, Liebe Getreue! Es ist Uns von Unserem Herzogl. Synodus aus den dißjährigen Kirchen-Visitations-Relationen die unterthänigste Anzeige gemacht worden, daß die auf der Landes–Ordnung beruhenden Anstalten des Umgangs, während der Gottesdienste, und der Schaarwache an Sonn- und Festtagen, in einigen Orten ganz unterlassen, an andern aber nicht mit der Sorgfalt, welche der Zweck derselben, die Erhaltung der Ruhe und Ordnung an diesen der Andacht gewidmeten Tagen, erfordert, beobachtet, die bemerkten Excesse nicht angezeigt, und somit der Entheiligung der Sonn- und Festtage nicht entgegen gewirkt werde. Jemehr nun die Beobachtung der äussern Ruhe und Ordnung zur Beförderung der Religiosität und Moralität selbst beiträgt, desto mehr ist Uns daran gelegen, daß den Unordnungen, die sich, zum Theil als Folgen des Kriegs, mehr als sonst in vielen Gemeinden äussern, mit Ernst gefeuert werd.[10] Der Verweis auf die ältere Landesordnung lieferte 1801 die Begründung für die neue Regelung zum Schutz der Kirchengebräuche.

Historische Entwicklung

Seit dem 15. Jahrhundert erscheint der Quellenbegriff Landesordnung – unterschieden vom älteren oder zeitgenössischem Landrecht – auch im südwestdeutschen und im alpinen Kultur- und Rechtsraum. Landrechte spielten aber auch nach der Etablierung der Quellengattung Landesordnung eine Rolle; näher untersucht wurden sie für das Badische Landrecht von 1809/10 oder das Esslinger Statutenbuch.[11]

Landesordnung von 1489, zeitgenössische Kanzleiabschrift, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK)
Landesordnung von 1483, zeitgenössische Kanzleiabschrift, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK)

Für Thüringen ist bereits zu Beginn des Jahres 1446 eine erste Landesordnung überliefert.[12] Auch Markgraf Rudolf IV. von Hachberg, Graf zu Neuenburg (Neuchâtel, CH),[13] der von 1441 bis 1487 regierte, erließ dann am 17. Mai 1483 eine Landesordnung für das Gewerbe, den Handel und andere Markt- und Wirtschaftsfragen in der Grafschaft.[14] (s. Bild). Sie ist allerdings nur in einer Kanzleiabschrift des späten 15. Jahrhunderts überliefert. 1503 fiel die Markgrafschaft Hachberg-Sausenberg mit ihrer frühen Landesordnung an Baden. Für die Landgrafschaft Sausenberg mit der Herrschaft Rötteln, die seit 1503 ebenfalls markgräflich badisch verwaltet wurden – seit 1682 als eigenes Oberamt Sausenberg und Röteln – folgte gut ein Jahrhundert nach ersten landesweiten Regelungen 1582 eine umfangreiche Landesordnung, die auch klassische Policey-Materien wie Gotteslästerung, Sonntagsheiligung, „Zutrinken“/Trunksucht, Glückspiel, Landesfriedensbruch, Jagd und Forst, Kredit- und Bauwesen ins Programm aufgenommen hatte.[15] 1489 wurde auf einem Landtag zu Meran für den alpinen Raum bereits „beslozzen“, dass „ein lanndordnung fürgenommen vnd von den lanndschäften derhalben glübd vnd aide [...] aufgenommen werden.[16]

Württembergisches Landeswappen von 1495, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS)
Württembergisches Landeswappen von 1495, (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS)

Am 11. November 1495 unterzeichnete Graf Eberhard V. (I.) im Bart (1445–1496) für das Herzogtum Württemberg eine Erste Landesordnung. Sie ist ebenfalls nur in einer offenbar nicht fehlerfreien Abschrift überliefert.[17] Das Problem früher Nennungen von Landesordnungen zeigt sich hier am altwürttembergischen Beispiel. Die Quelle selbst spricht eben nur von Ordnung: Eberhart von gottes gnaden hertzog zu Wirtemberg und zu Theck grave zu Mümpelgart etc. Ordnung so allen amptleuten zugeschickt und von unsern wegen allen unsern underthonen verkündt [...]. Der Bezug zum Land wird aber an anderer Stelle deutlich: Item als ain ordnung im nächsten umbreytten von unsern räthen verkündt [für die] underthonen inerhalb oder usserhalb lands. Orientierungspunkte waren auch die Vier kästen im land: Kircheim, Groningen, Herrenberg, Rosenfeld.[18] Am 1. Juni 1536 folgte dann unter Herzog Ulrich im Tübinger Universitätsverlag von Morhart Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landsordnung.[19] Diese Ordnung umfasste bereits 49 Blatt und war mit dem Herzogswappen auf der Titelseite drucktechnisch aufwendig gestaltet (s. Bild unten). Der Landesherr erließ sie zur verhuettung allerley nachteils, uebels vnd beschwerung und der Herzog nannte seine Ordnung bereits beim richtigen Namen: Landsordnung.[20] * 1516/1520 hatte zuvor der bayerische Herzog Wilhelm IV. in München eine umfangreiche Landesgesetzgebung für Ober- und Niederbayern initiiert.[21] Sie trug den bezeichnenden Titel, der hier auch Land-Gebote und Satzungen inkludierte: Das büech der gemeinen land-pot, landsordnüng, satzüng vnd gebreüch des fürstennthumbs. in Obern vnd Nidern Bairn. Jm funftzehnhundert vnd sechtzehendem jar aufgericht.[22] 1553 folgte eine weitere Bairische Landtsordnung für Niederbayern und die Oberpfalz mit Aussagen zum Handwerksrecht.[23]

Württembergische Landesordnung von 1536, Titelseite, (Quelle: Bayerische Staatsbibliothek München, Res/4 J.germ. 97, fol. 2)
Württembergische Landesordnung von 1536, Titelseite, (Quelle: Bayerische Staatsbibliothek München, Res/4 J.germ. 97, fol. 2)

Näher am schwäbischen Reichskreis war dann wieder die Landts Ordnung des benachbarten Kurfürsten und Pfalzgrafen Ludwig VI., die man im Umfang von 132 Blatt 1582 in Heidelberg in der Offizin von Johan(n) Spies für die Kurpfalz drucken ließ.[24] In Tirol war 1531 die Einführung einer gültigen Landesordnung für die drei Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg dagegen noch nicht beschlossen: nit allein die vom landgericht Kitzpuhl, sondern auch die von landgerichten Ratenberg und Kuefstein haben die tirolisch landsordnung anzunehmen begert, aber die stett berurter dreyer herrschaften [...] sein [...] darwider gewest mit beger, sy bey iren freyhaiten und dem beyrischen brauch beleiben belassen.[25] Interessant ist hier – anders als in zeitnahen Policeyordnungen – der Integrationsfaktor Land, den assoziierte oder fremde Gerichte und Stände nicht unbedingt ernst nehmen mussten oder wollten. Einfluss auf die Gesetzesentwicklung in Baden-Württemberg, die wir für das Herzogtum Württemberg exemplarisch ausführen, hatten auch Landesordnungen benachbarter Herrschaftsgebiete. Dazu zählten helvetische Vorlagen. Pars pro toto steht hier die Landes-Ordnung der Stadt Basel, die 1757 auf hoch-obrigkeitlichen Befehl zusammengetragen und durch vielfältige Erkanntnussen vermehret, verbessert, und in offentlichen Druck befördert wurde.[26]

Das Beispiel Württemberg

Für Württemberg mit seinen beiden Residenzen in Stuttgart und Ludwigsburg leitete die Erste (Landes)-Ordnung, die noch bis 1495, als das Land auf dem Reichstag zu Worms zum Herzogtum erhoben wurde, von Graf Eberhard V. im Bart auf den Weg gebracht worden ist, eine Serie landesherrlicher Gesetzgebungen ein. Im Vergleich zu anderen Reichsterritorien stehen die württembergischen Landesordnungen ziemlich singulär da. Ihre Zahl übertrifft die der bayerischen Landesordnungen, die erst 1516/1520 einsetzten, doch hatten sie quantitativ gesehen das Nachsehen gegenüber der Vielzahl sächsischer Landesordnungen.[27] Verfolgen wir für das Herzogtum die konkrete historische Entwicklung. 1536 folgte unter Herzog Ulrich zwei Jahre nach Einführung der Reformation mit Unterstützung der Theologen Ambrosius Blarer, Johannes Brenz und Erhard Schnepf eine weitere, die zweite Landesordnung. Es war systemkonform, dass der Herzog als Kirchen- und Landesherr damit die neuen Glaubensformen verteidigte. Gleich im ersten Abschnitt (Von wegen des worts Gottes) hieß es: Erstlich soll niemandt das heilig Euangelium vnd Gottes wort/ wie es nach goettlicher geschrifft vnd concordia yetzt gepredigt wirdt/ schmaehen oder lestern/ bey einer schweren grossen straf […]. Die herzogliche Landesordnung von 1536 steht damit meines Erachtens bisher zu Unrecht im Schatten der Großen Kirchenordnung[28] von 1559, die zweifelsohne ebenfalls viele der bisherigen staatlichen und kirchlichen Regelungen kodifizierte und ergänzte. Am 17. August 1567 erschienen dann unter Herzog Christoph (1550–1568) im repräsentativen Druck mit über 258 Blatt (!), gegliedert in über 100 Tituli und durch ein ausführliches Register erschlossen Des Fürstenthumbs Würtemberg gemeine Landtsordnungen.[29] In inhaltlicher Breite ließ die Ordnung normativ nichts zu wünschen übrig, alphabetisch reichte die Palette der Signalwörter von Aufenthalt, Auswanderung und Bürgerrecht bis zu Versammlungen, Waffenführung, Weberhandwerk und Wucher.[30] Die nächste Landesordnung, die auch diesen Namen trug, erließ die herzogliche Verwaltung erst wieder am 11. November 1621. Interessanterweise enthielt sie einen Anhang (Novellae Constitutiones), der vierzehn ältere Verordnungen zusammenfasste. Zwischenzeitlich waren unter unterschiedlichen Bezeichnungen (Verordnungen, Reskripte, Forst-, Handels-, Bierbrauer-, Fisch-, Kasten-, Zehent- oder Zollordnungen) landeshoheitliche Belange geregelt worden.[31] Eine württembergische Policeyordnung – sie trug die Bezeichnung New-revidirte Policey-Ordnung – nahm später am 8. Oktober 1660 direkten Bezug auf diese ältere Landesordnung von 1621, womit sie faktisch die herzogliche Serie an Landesordnungen fortsetzte.[32] Gleiches gilt für die Policeyordnung vom 6. Dezember 1712.[33] Erst im Jahr 1735 folgte wieder eine klassische, namentlich ausgewiesene Landesordnung unter dem katholischen (!) Herzog Carl Alexander (1733–1737) als Des Hertzogthums Würtemberg gemeine Lands-Ordnungen.[34]

Militärreskript vom 25. Januar 1737, (Quelle: Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278;urn:nbn:de:bvb:12-bsb11136249-7)
Militärreskript vom 25. Januar 1737, (Quelle: Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278; urn:nbn:de:bvb:12-bsb11136249-7)

Die Rezeption der württembergischen Landesverordnungen entwickelte sich im 18. Jahrhundert zu einem Signum für die umsichtige Landespolitik, die sich zusehends auf die Ratschläge der juristisch gebildeten Fach- und Zentralämter stützen konnte. Herzog Carl Alexander verwies am 25. Januar 1737 über ein Stuttgarter Mandat (s. Bild) zur Koordinierung des landesweiten Militär- und Musterungsdienstes auf die gültige Landesordnung. Obwohlen in der auskündeten Landes-Ordnung die auswärtige Militar-Dienst-Annehmung Unserer Unterthanen scharff verbotten ist, Wir auch diese Verordnung occasione der in vorigen Jahren vorgenommenen Auswahlen unter angedrohter Confiscirung des einem solchen Austrettenden besitzenden Vermögens in denen General-Rescripten widerholen lassen, regelte der Landesherr einiges neu.[35] Am 3. Mai 1740 erließ dann Herzog-Administrator Carl Friedrich (1738–1744) von Württemberg-Oels in Stuttgart eine der vielen jüngeren Ordnungen, die sich aber auf vorausgehende landesweite Verfügungen aus den Jahren 1696 und 1702 stützte. Von Gottes Gnaden Carl Friderich, Hertzog zu Würtemberg und Teck, [...] Lieber Getreuer! Obwohlen in der ausgekündet Fürstl. Landes–Ordnung p. 134 sq. und denen in das Land emanirten Rescriptis Generalibus d.d. 28. Sept. 1696 und 4. April 1702 vor längsten heilsamlich versehen, wie es wegen des schädlichen Für- und Aufkauffs, auch Verführung der Wollen ausser Lands gehalten werden solle, damit weder denen in dem Land etablirten Wollen-Manufacturen ein Abbruch geschehen.[36] Die württembergischen Landesordnungen blieben Referenzquellen für die herzogliche Politik der Frühmoderne. Der lange regierende Carl Eugen (1737–1793) verwies am 19. Januar 1770 in Ludwigsburg zum wiederholten Mal in seiner Amtszeit auf ältere Landesordnungen: Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck [...] Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Es sind zwar wegen Abstellung des so schäd- als schändlichen Wuchers, welcher von gewinnsüchtigen Leuten auf mancherley Art und Weise getrieben wird, Theils in Unserer Herzoglichen Landes-Ordnung Tit. 56. Theils in dem unterm 15 Dec. 1734. in das Land erlassenen Herzogl. General-Rescript bereits solch ernstliche Verordnungen gemacht worden, daß es nicht nöthig seyn sollte, dieselbe nochmalen zu wiederholen und zu schärffen […].[37] Landesordnungen blieben in Württemberg Richtschnur für das „gute“ Regiment. Zunehmend wurden auch einzelne Paragraphen und Tituli aus aktuellen Landesordnungen zitiert. Am 13. Mai 1773 regelte man z.B. für das Herzogtum in Schloss Solitude den Im- und Export von Schafwolle. Da Uns die zuverläßige unterthänigste Anzeige geschehen, daß von der in Unseren Herzoglichen Landen erzeugenden Wolle alljährlich ein beträchtliches Quantum ausser Landes verkauft, und unerachtet die Landes-Geseze, insbesondere aber die Herzoglichen Landes–Ordnung Tit. 64. §. 3. 4. & 6. hierinnen Ziel und Maas vorschreiben, solche auf mancherley Weise ausser Acht gesezt und willkührlich ausgelegt würden,[38] sah man Handlungsbedarf. Am 31. Januar 1795 verfügte Herzog Ludwig Eugen (1793–1795): Von Gottes Gnaden Ludwig Eugen, Herzog zu Wirtemberg und Teck [...] Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Es ist zwar schon in Unserer Herzogl. Landes–Ordnung sowol, als auch in mehrerern darauf gefolgten Rescripten die Verordnung enthalten, daß die Memorialien Unserer Herzogl. Unterthanen jederzeit mit einem amtlichen Beibericht begleitet bei Unserer Herzogl. Canzlei unterthänigst eingereicht werden sollen. Da aber diese höchste Vorschriften bisher nur äuserst selten befolgt worden sind, und daher nicht nur selbst zum offenbaren Nachtheil der Supplicanten [...].[39] In Württemberg zog man auch noch im Napoleonischen Zeitalter[40] aus den Landesordnungen seine Lehren. Herzog Friedrich II. (1797–1806), seit 1803 Kurfürst und als Friedrich I. kommender König von Württemberg (1806–1816), ließ am 23. August 1804 von den Kanzeln, per Dekret oder Ausruf aus Stuttgart zielgenau verkünden: Da Wir, besonders seit einiger Zeit, wahrnehmen, daß die Disposition der Landes–Ordnung Tit. 2 p.5 welche darin geht: „daß keiner, weß Standes oder Wesens der sey, weder in Städten noch Flecken ohne höchstes Vorwissen und Befehl zu wohnen eingelassen oder geduldet werden soll, er sey denn zum Bürger angenommen, bey Strafe von 20 fl., von der Stadt oder Flecken, so solches einem gestattet, zu bezahlen;“ nicht gehörig beobachtet werde; so wollen Wir solche hiemit erneuert, und euch aufgegebn haben, den euch untergebenen Amtleuten und Schuldheissen die gemessene Weisung zu ertheilen.[41]

Die anhaltende Rezeption der Landesordnungen war aber nur eine Seite der Medaille. Die namentlich so bezeichnete Landesordnung verlor im „tintenklecksenden“ Säkulum trotzdem an Bedeutung, da generalisierende und allgemeine Ordnungen den erhöhten konkreten Regelungsbedarf im Herzogtum nicht mehr leisten konnten. So entstand ein weites Tableau spezifischer Feinregelungen, wofür in Württemberg beispielsweise die Salpetersiederordnung von 1717, eine Schlosser-, Büchsen-, Uhr- & Windenmacherordnung von 1717, die Perückenmacherordnung desselben Jahres, eine Rotgerberverfügung von 1718, die Wildererordnung des nämlichen Jahres und disparate Anweisungen für die Pferdezüchter, die Knopfmacher und Gipser und Tüncher von 1719 stehen.[42] Zu dieser Ordnungsgruppe zählten ferner die Stempelordnung von 1719, der Kaminfeger-Erlass von 1720, eine Zinkenbläserordnung von 1721, die Wasserzollordnung von 1726, eine weitere Pferdezuchtordnung von 1747, die Arbeits- und Zuchthausverfügung von 1788 oder die Zensurordnung von 1791.[43]

Aufbau und Inhalt

Aufbau und Inhalt von Landesordnungen unterscheiden sich je nach Umfang, Landesherr, Territorium und Zeitpunkt ihrer exekutiven Umsetzung. Trotzdem gibt es normative Orientierungslinien, die wir am Beispiel des Herzogtums Württemberg exemplifizieren können. Eine absolute Vollversion, wie sie in Des Fürstenthums Württemberg gemeine Landtsordnungen[44] (s. Bild ganz oben) vom August 1567 mit über 250 gedruckten Blatt eindrucksvoll überliefert ist, lässt inhaltlich keine Wünsche offen. Wir konsultieren das zeitgenössische Register (Inhaltsverzeichnis) in Auszügen, um die Dimension aufzuzeigen. Die Schreibweise folgt zum besseren Leseverständnis meist dem heutigen Stand mit gelegentlichen Folio-Angaben zur Orientierung.

Von Gottes Wort und Predigten zu hören; Vom Burgrecht; Erbhuldigung; Supplikationen und Berichte der Amtsleute; Feuer und Feuersbrünste; Wer kann vor das Landgericht geladen werden?; Entfremdung von Gütern an Landfremde; Bettler, „herrenlose Knechte“ und Zigeuner; Wirte und Gastgeber; „Pupillenordnung“ mit Pflege und Vormundschaften (fol. 73); Waisengericht und Pflegschaften; Von der Verwaltung der Güter; Wein- und Obstbau; Viehweide und die Details zur Schweinemast; Besoldung der Pfleger und Amtsleute; Feldschützen; Arbeiter und Tagelöhner; Wundärzte und Barbiere (fol. 100); Hebammen; Goldschmiede; Kannengießerordnung (fol. 107); Handwerker; schädlicher „Fürkauf“; Fruchthandel; Salz; „Von gemeinem Landtmeß, Eich, Gewicht vnd Eln“ (fol. 144); Ordnung zur Schaf-, Ross- und Viehhaltung; Weiderecht; Wege und Stege; Gotteslästern (fol. 187); Zauberei; Totschlag; Frevel; Ehebruch (fol. 202); „Vom zuo- und voltrinken vnd andern Zechen“ (fol. 211); Spielsucht; Hochzeiten und Tauffeiern; „Vom Faßnachtskuechlin und Butzen Kleidern“ (fol. 218); Kleiderordnung; „Politisch Censur vnd Ruegordnung“; Rügegericht; Publikation und Exekution von Strafen; Laster und schließlich „Wer vnd wie man Laster angehen soll“ (fol. 253).

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Bei der Auswertung von Landesordnungen gilt es zu bedenken, dass der Landesherr mit der jeweiligen Verfügung eine normative Ebene anspricht. Wie die Situation im Lande tatsächlich war, ist dann zur Klärung eine Aufgabe der Implementierungsforschung. Sie ist mit der Auswertung der Gerichtsprotokolle und anderer geeigneter Quellengruppen sehr zeitaufwendig und kann überzeugend nur für überschaubare Räume und Ämter oder für einzelne Orte geleistet werden. Achim Landwehr hat sich daran am Beispiel der „guten“ Policey am württembergischen Oberamt Leonberg versucht.[45]

Hinweise zur Benutzung

Bei der Benutzung dieser überwiegend spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Quellengattung sind keine Sperrfristen zu beachten. Gedruckte Landesordnungen sind mitunter auch in deutschen Staats-, Universitäts- und Landesbibliotheken vorhanden. Dort können sie bei fortschreitender Digitalisierung online abgerufen werden. Das Landesarchiv Baden-Württemberg hat über ihre Online-Informationssysteme und Internet-Portale damit begonnen, den Quellenfundus an Landesordnungen und die Findmittel zu den Ordnungen elektronisch zu erfassen, z.B. der Bestand A 38 im Hauptstaatsarchiv Stuttgart oder Ho 1 T 7 im Staatsarchiv Sigmaringen.

Anmerkungen

[1] Aus rechtshistorischer Sicht die ältere gedruckte Gesetzgebung im Überblick: Holzborn, Geschichte.
[2] Landesarchiv Baden-Württemberg, HStA Stuttgart A 38 Bü 7.
[3] Landesarchiv Baden-Württemberg, HStA Stuttgart A 38 Bü 2/1; Die „gute“ Policey, S. 501.
[4] Mecklenburgische Urkunden, S. 266.
[5] Kissling, Landesordnung, S. 35.
[6] Wüst, Kirche; Ders., Kirchenstaaten.
[7] Repertorium, S. 703.
[8] Landesarchiv Baden-Württemberg, GLA Karlsruhe, Bestand 21 Nr. 4007, Urkunde vom 26. Juli 1555.
[9] Bayerische Staatsbibliothek München, Res/4 J.germ. 97, fol. 2.
[10] Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278, fol. l–12.
[11] Eichler, Statutenbuch; Brand, Landrecht.
[12] Müller, Landesordnung.
[13] Die Burgherrschaft fiel 1444 über eine Schenkung an Rudolf IV. und Hugo von Hachberg-Sausenberg.
[14] Landesarchiv Baden-Württemberg, GLA Karlsruhe, Bestand 21 (Vereinigte Breisgauer Archive, Spezialia badischer Orte, Hochberg) Nr. 3509.
[15] Landesarchiv Baden-Württemberg, GLA Karlsruhe, Zc 418; Repertorium, S. 48.
[16] Geschichte, S. 228.
[17] Landesarchiv Baden-Württemberg, HStA Stuttgart, A 602 (Württembergische Regesten 1301–1500 u.a.), Nr. 3762, fol. 1–14v. Vgl. dazu auch: Württemberg im Spätmittelalter; Dokumente; Faix, Eberhard im Bart.
[18] Landesarchiv Baden-Württemberg, HStA Stuttgart, A 602 Nr. 3762.
[19] Mehrfach überliefert, beispielsweise in: Bayerische Staatsbibliothek München, Res/4 J.germ. 97; VD 16, W 4453.
[20] Bayerische Staatsbibliothek München, Res/4 J.germ. 97, fol. 2.
[21] Franz, Landesordnung.
[22] VD 16, B 965; Bayerische Staatsbibliothek München, 2 L.impr.membr. 45.
[23] Universitäts- und Staatsbibliothek Passau, Signatur: 31/PW 2700 B163.
[24] Universitätsbibliothek Heidelberg, I 3655 FOL RES.
[25] Stolz, Geschichtskunde, S. 82.
[26] Universitätsbibliothek Basel (Juristische Fakultät), JF Pret VIII 28.
[27] Franz, Landesordnung.
[28] Frisch, Kirchenordnung; Brecht, Bau; Drecoll, Bedeutung.
[29] Als Reprint des Bad Mergentheimer Ascanio-Verlags von 2008: Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt a.M. 2008 B 22502.
[30] Repertorium, S. 603–605.
[31] Ebd., S. 631.
[32] Ebd., S. 672.
[33] Ebd., S. 754; Landesarchiv Baden-Württemberg, HStA Stuttgart, A 39 Bü 20.
[34] Repertorium, S. 818.
[35] Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278, fol. l–4.
[36] Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278, fol. l–5.
[37] Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278, fol. l–8.
[38] Ebd.
[39] Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278, fol. L–10.
[40] Baden und Württemberg.
[41] Bayerische Staatsbibliothek München, 4 J.publ.g. 1278, fol. L–12.
[42] Repertorium, S. 767, 769, 771, 773.
[43] Ebd., S. 775, 777, 781, 789, 863, 937, 941.
[44] Bayerische Staatsbibliothek München, 944754 2 J.germ. 46#Beibd. 1.
[45] Landwehr, Policey.

Literatur und Quellen

1. Quellen:

  • Franz, Monika Ruth, Die Landesordnung von 1516/1520. Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Bayerische Rechtsquellen 5), München 2003.
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman, I. Urkunden in Abschrift oder Auszug sowie sonstige Nachrichten. Fortsetzung: 1433–1474 [faktisch bis 1519], in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 26 (1897), S. 153–280.
  • Hoyer, Siegfried, Die Tiroler Landesordnung des Michael Gaismair. Überlieferung und zeitgenössische Einflüsse, in: Die Bauernkriege und Michael Gaismair. Protokoll des internationalen Symposions vom 15. bis 19. November 1976 in Innsbruck-Vill, hg. von Fridolin Dörrer, Innsbruck 1982, S. 67–78.
  • Jagen, Karla, Die Thüringische Landesordnung von 1446, Univ.-Diss., Leipzig 1951.
  • Kissling, Peter, Die Landesordnung des Fürststifts Kempten, in: Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert. Die Entstehung des öffentlichen Raumes in Oberdeutschland, hg. von Peter Blickle/Peter Kissling/Heinrich Richard Schmidt (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt a.M. 2003, S. 27–152.
  • Die Landesordnung des Grafen Ulrich von Montfort und Rothenfels von 1574, hg. von Elmar L. Kuhn, bearb. von Barbara Mathys (Documenta Suevica 10), Konstanz 2006.
  • Mecklenburgische Urkunden und Daten. Quellen vornehmlich für Staatsgeschichte und Staatsrecht Mecklenburgs, bearb. von Hugo Sachsse, Rostock 1900.
  • Müller, Gerhard, Die thüringische Landesordnung vom 9. Januar 1446, in: Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte 50 (1996), S. 9–35.
  • Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit, Bd. 4: Baden und Württemberg, hg. von Achim Landwehr/Thomas Simon (Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 139), Frankfurt a.M. 2001.
  • Vladislavské zřízení zemské a navazující prameny (Svatováclavská smlouva a Zřízení o ručnicích), hg. von Petr Kreuz/Ivan Martinovský, Praha 2007.
  • Die Waldeckische Landesordnung von 1525, bearb. von Robert Wetekam/Bernhard Martin, in: Geschichtsblätter für Waldeck 57 (1965), S. 5–35.
  • Württembergische Ländliche Rechtsquellen, Bd. 4: Hohenlohische Dorfordnungen, bearb. von Karl und Marianne Schumm (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A/37), Stuttgart 1985.

2. Ältere Literatur:

  • Moser, Johann Jacob, Von der Landes-Hoheit in Policey-Sachen, nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs-Herkommen wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehren und eigener Erfahrung (9 Bde.). Hier einschlägig Band VI: In Policey-Sachen, Frankfurt a.M. u.a. 1773.
  • Pfeiffer, Johann Friedrich von, Berichtigungen berühmter Staats-, Finanz-, Policey-, Cameral- und ökonomischen Schriften dieses Jahrhunderts, 6 Bde., Frankfurt a.M. 1781–1784 (ND Aalen 1973).

3. Neuere Literatur:

  • Baden und Württemberg im Zeitalter Napoleons. Ausstellung des Landes Baden-Württemberg, Bd. 1 (2 Teilbde.): Katalog, Bd. 2: Aufsätze, hg. von Claus Zoege von Manteuffel/Rosewith Braig-Gachstetter, Stuttgart 1987.
  • Brand, Jürgen, Das Badische Landrecht und die Gewerbeverfassung oder: Was ist badisch am Badischen Landrecht?, in: 200 Jahre Badisches Landrecht von 1809/1810. Jubiläumssymposium des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Heidelberger Rechtshistorischen Gesellschaft vom 23. bis 26. September 2009, hg. von Christian Hattenhauer/Klaus-Peter Schroeder (Rechtshistorische Reihe 415), Frankfurt a.M. 2011, S. 115–134.
  • Brecht, Martin, Der Bau der Württembergischen Kirchenordnung von 1559, in: Die württembergische Kirchenordnung, S. 99–125.
  • Dokumente württembergischer Geschichte aus tausend Jahren. Ständige Ausstellung des Hauptstaatsarchivs Stuttgart, Katalog, bearb. von Margareta Bull-Reichenmiller, Stuttgart 1991.
  • Drecoll, Volker Henning, Die Bedeutung der Großen Kirchenordnung 1559 für die Identität der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in: Die württembergische Kirchenordnung, S. 225–241.
  • Eichler, Frank, Das Esslinger Statutenbuch oder vom Landrecht zum Stadtrecht. Ein Versuch, Hamburg 2014.
  • Faix, Gerhard, Eberhard im Bart. Der erste Herzog von Württemberg, Stuttgart 1990.
  • Follak, Klaus Peter, Die Bedeutung der „Landshuter Landesordnung“ von 1474 für die niederbayerische Gerichtsorganisation (Miscellanea Bavarica Monacensia 74), München 1977.
  • Franz, Monika Ruth, Die Landesordnung von 1516/1520. Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Bayerische Rechtsquellen 5), München 2003.
  • Frisch, Michael, Zur Württembergischen Großen Kirchenordnung von 1559, in: Die württembergische Kirchenordnung, S. 71–98.
  • Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches, Bd. 1: Der Schwäbische Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens, hg. von Wolfgang Wüst, Berlin 2001.
  • Holzborn, Timo, Die Geschichte der Gesetzespublikation. Insbesondere von den Anfängen des Buchdrucks um 1450 bis zur Einführung von Gesetzesblättern im 19. Jahrhundert (Juristische Reihe Tenea 39), Berlin 2003.
  • Kern, Bernd-Rüdiger, Das Pfälzer Landrecht und die Landesordnung von 1582, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 113 (1983), S. 274–283.
  • Landesordnung und Gute Policey in Bayern, Salzburg und Österreich, hg. von Horst Gehringer/Hans-Joachim Hecker/Reinhard Heydenreuter (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt a.M. 2008.
  • Landwehr, Achim, Policey im Alltag. Die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt a.M. 2000.
  • Maier, Karl, Die Anfänge der Polizei- und Landesgesetzgebung in der Markgrafschaft Baden, Pfaffenweiler 1984.
  • Schranz, Erwin, Michael Gaismair und die Tiroler Landesordnung von 1526. Ein frühes Beispiel für einen demokratischen Verfassungsentwurf, in: Donauwellen. Zum Protestantismus in der Mitte Europas. Festschrift für Karl W. Schwarz, hg. von Michael Bünker, Wien 2012, S. 91–100.
  • Schubert, Ernst, Vom Gebot zur Landesordnung. Der Wandel fürstlicher Herrschaft vom 15. zum 16. Jahrhundert, in: Die deutsche Reformation zwischen Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Thomas A. Brady jr., München 2001, S. 19–61.
  • Stolleis, Michael, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd.1: Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600–1800, München 1988.
  • Stolz, Otto, Geschichtskunde des Zillertales (Schlern-Schriften. Veröffentlichungen zur Landeskunde von Südtirol 63), Innsbruck 1949.
  • Wegert, Karl, Popular culture, crime and social control in 18th-century Württemberg (Studien zur Geschichte des Alltags 5), Stuttgart 1994.
  • Württemberg im Spätmittelalter. Ausstellung des Hauptstaatsarchivs Stuttgart und der Württembergischen Landesbibliothek, Katalog, bearb. von Joachim Fischer/Peter Amelung/Wolfgang Irtenkauf, Stuttgart 1985.
  • Die württembergische Kirchenordnung von 1559 im Spannungsfeld von Religion, Politik und Gesellschaft, hg. von Sabine Arend/Norbert Haag/Sabine Holtz (Quellen und Forschungen zur württembergischen Kirchengeschichte 24), Epfendorf/Neckar 2013.
  • Wüst, Wolfgang, Kirche und Policey. Quellen zur konfessionellen Ordnungsstruktur in Süddeutschland, in: Quelleneditionen zur Geschichte des Deutschen Ordens und anderer geistlicher Institutionen. Editionswissenschaftliches Kolloquium 2017, hg. von Helmut Flachenecker/Krzysztof Kopiński/Janusz Tandecki (Publikationen des Deutsch-Polnischen Gesprächskreises für Quelleneditionen = Publikacje Niemiecko-Polskiej Grupy Dyskusyjnej do Spraw Edycji Źródeł 9), Toruń 2017 (im Druck).
  • Wüst, Wolfgang, Kirchenstaaten im Quellenspiegel frühmoderner Policey. Ein Editionsprojekt (nicht nur) für Süddeutschland, in: Editionswissenschaftliches Kolloquium 2011: Quellen kirchlicher Provenienz. Neue Editionsvorhaben und aktuelle EDV-Projekte, hg. von Helmut Flachenecker/Janusz Tandecki, Toruń 2011, S. 255–288.

Zitierhinweis:  Wolfgang Wüst, Landesordnungen, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 23.08.2017.

 

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