Drucksachen des Landtags von Baden-Württemberg
Von Regina Grünert
Definition der Quellengattung
Drucksachen sind begleitende Texte zu den Sitzungen der deutschen Landesparlamente. Sie werden zu allen im Plenum behandelten Beratungsgegenständen erstellt und jeder bzw. jedem Abgeordneten zur Vorbereitung der bevorstehenden Plenarsitzung ausgehändigt. Drucksachen stellen „eine anerkannte Ausdrucksform parlamentarischer Tätigkeiten“[1] dar und bilden die wichtigste schriftliche Arbeitsgrundlage für die Mitglieder des Landtags. Die redaktionelle Betreuung und Vorbereitung der Drucklegung erfolgen in der hauseigenen Drucksachenstelle, die auch eine Übersicht der vergebenen Nummern pflegt (Drucksachenbuch).
Historische Entwicklung
In Baden und Württemberg gehören Drucksachen gemeinsam mit Protokollen und Registern seit Beginn der Ständeversammlung zur parlamentarischen Kernüberlieferung. Während sie im gesamten 19. Jahrhundert „Beilagen“ hießen, änderte sich ihre Bezeichnung 1968, mit Beginn der 5. Wahlperiode des Landtags von Baden-Württemberg, in „Drucksachen“.[2] Auch wenn der Inhalt weitgehend unverändert blieb, erfuhr der quantitative Umfang der pro Wahlperiode anfallenden Drucksachen in den letzten Jahrzehnten einen enormen Anstieg. Er spiegelt die Zunahme der Arbeit in den Parlamenten.
Aufbau und Inhalt
Drucksachen folgen einer stark formalisierten Struktur, die eine schnelle Orientierung ermöglicht. In der Kopfzeile nennen sie den Landtag, die Wahlperiode, die Drucksachennummer (Wahlperiode + durchlaufende Nummerierung) sowie das Eingangsdatum. Darunter folgen der Dokumententyp sowie der Name der Einbringenden. In einer weiteren Zeile wird der inhaltliche Betreff genannt. Danach beginnt der tatsächliche Fließtext, der mit einer erneuten Datumsangabe und Nennung des Einbringers oder der Einbringerin mit Parteizugehörigkeit schließt.
Zu den parlamentarischen Dokumenten, die als Drucksachen erscheinen, gehören u.a. Verzeichnisse der Mitglieder des Landtags, Kleine Anfragen, Mündliche Anfragen, Große Anfragen, Anträge, Gesetzentwürfe und -beschlüsse, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse des Landtags sowie Mitteilungen der Landesregierung. Jeder dieser Dokumententypen weist weitere formale Merkmale auf. Im Landtag von Baden-Württemberg sind diese in der Geschäftsordnung festgeschrieben. Im Folgenden soll lediglich exemplarisch auf eine Auswahl der wichtigsten parlamentarischen Handlungs- und Kontrollinstrumente eingegangen werden.
Kleine Anfragen gehören zum Repertoire parlamentarischer Initiativen und zielen darauf ab, von der Landesregierung Auskunft zu bestimmten Sachverhalten zu erwirken. Sie können bereits von einem einzelnen Mitglied des Landtags an die Regierung gerichtet werden und bedürfen der Schriftform. Dem einleitenden Satz: „Ich/Wir frage/n die Landesregierung“ folgen maximal zehn Fragen, aus denen kurz und präzise ersichtlich werden soll, worüber Auskunft gewünscht wird. Ihnen kann eine knappe abschließende Begründung angeschlossen sein. Formulierungen, die eine Wertung enthalten, sind nicht zulässig und führen zur Ablehnung der Initiative durch den Landtagspräsidenten. Ihm obliegt es auch, unbeanstandete Kleine Anfragen umgehend an die Regierung weiterzuleiten. Diese muss innerhalb einer dreiwöchigen Frist eine schriftliche Antwort vorlegen, die sich in ihrem formalen Aufbau an den gestellten Fragen orientiert. Sie schließt mit dem Namen des jeweiligen Ministers der der jeweiligen Ministerin, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kleine Anfrage inhaltlich fällt. Mit der Übermittlung der Antwort durch den Landtagspräsidenten an den Fragesteller/die Fragestellerin gilt die Anfrage als erledigt. Seit 1982 werden die Kleine Anfrage und die Antwort der Regierung in einer gemeinsamen Drucksache vervielfältigt und den Mitgliedern des Landtags zur Kenntnis gebracht. Wenn die Regierung ihrer Verpflichtung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht rechtzeitig nachkommt, setzt der Präsident sie zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung.
Mündliche Anfragen sind eine weitere Initiativart und können jede Angelegenheit behandeln, die in der Verantwortung der Landesregierung liegt. Ausgenommen sind lediglich Themen, die bereits in einer zu diesem Zeitpunkt anhängigen anderen Initiative der Fragenstellerin oder des Fragestellers behandelt werden. Um als Mitglied des Landtags eine Mündliche Anfrage an die Regierung zu richten, ist es erforderlich, sie in schriftlicher Form beim Landtagspräsidenten einzureichen. Sie beschränkt sich auf höchstens zwei konkrete und kurze Fragen, denen keine Begründung folgt. Die Formulierung der Fragen darf, wie bei Kleinen Anfragen, keine Wertungen und Feststellungen erkennen lassen, da sie sonst vom Präsidenten zurückgewiesen wird. Die Beantwortung der Mündlichen Anfragen erfolgt mindestens einmal monatlich in der sogenannten Fragestunde des Plenums, die in der Regel nicht länger als eine Stunde dauert. Hierfür werden alle bis dahin frist- und formgerecht eingereichten Mündlichen Anfragen in einer Drucksache (Sammeldrucksache) zusammengefasst. Diese führt im Titel neben der Art der Initiative auch die Nummer der jeweiligen Plenarsitzung mit Datum. Die darunter aufgeführten Mündlichen Anfragen umfassen ebenfalls formalisiert: Name der Eingeberin oder des Eingebers, Parteizugehörigkeit, Eingangsdatum der Anfrage, Kurztitel sowie zwei Fragen. Die Beantwortung der Anfragen erfolgt mündlich und findet keinen Niederschlag in einer Drucksache. Stattdessen erscheinen Fragen und Antworten im Plenarprotokoll.
Große Anfragen gehören ebenfalls zu den parlamentarischen Initiativen und werden von einer Fraktion oder mindestens 15 Abgeordneten bei Angelegenheiten von erheblicher politischer Bedeutung an die Landesregierung gerichtet. Nach dem einleitenden Satz „Wir fragen die Landesregierung“ sollen nicht mehr als 25 kurze und präzise formulierte Einzelfragen aufgeführt werden, die mit einem Datum, den Namen der Fragesteller und einer Begründung schließen. Große Anfragen sind beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Bei Zweifeln an der Zulässigkeit einer Anfrage entscheidet jedoch das Präsidium. Bestehen keine Vorbehalte, leitet der Präsident die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung an die Regierung weiter. Innerhalb von sechs Wochen muss eine Antwort vorliegen, die dann gemeinsam mit der Großen Anfrage und etwaigen Anlagen als Drucksache erscheint und unter den Abgeordneten verteilt wird. Der formale Aufbau der Antwort orientiert sich an den gestellten Fragen, die wiederholt und unmittelbar im Anschluss beantwortet werden. Den Abschluss bildet der Name des jeweiligen Ministers oder der jeweiligen Ministerin, dem aufgrund seiner Ressortzuständigkeit die Große Anfrage zugeleitet wurde. Wenn eine Fraktion oder mindestens 15 Abgeordnete innerhalb von zwei Monaten die Besprechung der Großen Anfrage im Plenum verlangen, muss diese gestattet werden. Auch gelangt eine Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung, wenn die Regierung nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums eine Beantwortung vornimmt. Zudem besteht die Möglichkeit, Große Anfragen in einem Ausschuss zu beraten, wodurch der jeweilige Sitzungsteil öffentlich wird. Findet die Besprechung einer Großen Anfrage statt, können in der jeweiligen Plenar- oder Ausschusssitzung dazu Anträge gestellt werden, die jedoch ebenfalls die Unterstützung von einer Fraktion oder mindestens 15 Abgeordneten benötigen.
Anträge sind eine weitere Form der parlamentarischen Initiative und ermöglichen es den Mitgliedern des Landtags, die Regierung zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen. Dies kann eine Stellungnahme (Berichtsanträge), die Bewilligung eines Ersuchens oder beides sein. Da dies über einen entsprechenden Beschluss des Plenums herbeigeführt wird, beginnen Anträge mit der Formel: „Der Landtag wolle beschließen“. Dem Datum und den Namen der Antragsteller folgt eine Begründung. Diese Art der parlamentarischen Initiative erfordert das Engagement einer Fraktion oder fünf Abgeordneter, die den Antrag schriftlich beim Präsidenten einreichen. Wie auch bei den Großen Anfragen entscheidet über die Zulässigkeit in letzter Instanz das Präsidium. Die Regierung hat drei Wochen Zeit für die Erarbeitung einer Antwort. Diese wird dem Erstunterzeichner des Antrags vom Landtagspräsidenten übergeben, anschließend gemeinsam mit dem Antrag in einer Drucksache veröffentlicht und an die Mitglieder des Landtags verteilt. Sofern keine Weiterbehandlung des Antrags durch die Antragsteller beim Präsidenten gefordert wird, gilt er damit als erledigt. Kommt es doch zur Weiterbehandlung, wird diese dem Ausschuss übertragen, der dem Geschäftsbereich des stellungnehmenden Ministeriums zugeordnet ist.
Die Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg unterscheidet Anträge mit und ohne Gesetzesentwurf. Letztere werden als Selbstständige Anträge bezeichnet. Eine besondere Form selbstständiger Anträge sind sogenannte Dringliche Anträge. Die per se Dringlichen Anträge betreffen die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten oder zielen darauf ab, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, einen Minister zu entlassen oder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Als dringlich können Anträge unter bestimmten Voraussetzungen aber auch vom Präsidium oder vom Landtag erklärt werden, dann handelt es sich um sogenannte „gekorene“ Dringliche Anträge. Bei Zustimmung zur Dringlichkeit erfolgt die Behandlung des Antrags entweder in der gleichen oder spätestens in der nächsten Plenarsitzung. Zur Erlangung des Dringlichkeitsstatus muss der Antrag mit dem Satz: „Es wird beantragt, den Antrag […] für dringlich zu erklären“ abschließen. Auch wird bei der Begründung der Anfrage zu ihrer Dringlichkeit Stellung bezogen. Bei Dringlichen Anträgen wird umgehend eine schriftliche Stellungnahme der Regierung eingeholt. Letztere entfällt, wenn es zu einer vorrangigen Plenarberatung kommt. Sowohl Dringlicher Antrag als auch die dazu erlassene Stellungnahme werden in einer gemeinsamen Drucksache veröffentlicht.
Gesetzentwürfe gehören zu den Parlamentsinitiativen. In der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg werden sie gemeinsam mit Haushaltsvorlagen, Staatsverträgen und Regierungsvorlagen als „Vorlage“ behandelt. Gesetzentwürfe können von der Regierung, von Mitgliedern des Landtags oder vom Volk („Volksbegehren“) eingebracht werden, um die Verabschiedung eines Gesetzes zu erwirken. Wenn sie aus dem Landtag heraus entstehen, müssen sie von einer Fraktion oder mindestens acht Abgeordneten getragen werden und eine schriftliche Begründung umfassen. Meist werden Gesetzentwürfe von der Landesregierung eingebracht, die ihre formale Gestaltung durch ein Vorblatt regelt. In fünf Abschnitten sollen dabei auf möglichst nur einer Seite die Zielsetzung, der wesentliche Inhalt, Alternativen, Kosten für die öffentlichen Haushalte und Kosten für Private ersichtlich werden. Anschließend folgt der tatsächliche Gesetzentwurf, dem eine einleitende Formel („Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen“) sowie eine Überschrift vorangestellt sind. Der tatsächliche Gesetzestext ist durch die ihm entsprechende Struktur gekennzeichnet: Teile, Abschnitte, Unterabschnitte und Paragrafen. Er schließt mit dem anvisierten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dem vorgeschlagenen Gesetzestext folgt eine Begründung, die sich in einen allgemeinen Teil und eine Einzelbegründung unterteilt. Gesetzentwürfe wie auch die letztlich verabschiedeten Gesetze werden als Drucksache veröffentlicht. Letzteres trägt dann den Titel „Gesetzbeschluss des Landtags“. Dem folgt der Name des Gesetzes und die Formel: „Der Landtag hat am […] das folgende Gesetz beschlossen“ sowie der konkrete Wortlaut des Gesetzes bzw. der vorgenommenen Änderungen.
Überlieferungslage und ggf. vorarchivische/archivische Bearbeitungsschritte
Für die Landtage von Württemberg-Baden (1946–1952) und Baden-Württemberg (seit 1952) sind Drucksachen in Papierform überliefert. Die Einzelblätter wurden bereits in der Landtagsverwaltung für die zurückliegenden Wahlperioden gesammelt und zu Bänden zusammengefasst. Ab der 12. Wahlperiode (seit 1996) existieren auch Digitalisate der Drucksachen, die über die Homepage des Landtags verfügbar sind. Da es sich bei den Drucksachen gemeinsam mit den Plenarprotokollen um die Kernüberlieferung des Landtags handelt, erfolgt zudem eine dauerhafte Sicherung im Hauptstaatsarchiv Stuttgart. Bis zum Beginn der 14. Wahlperiode des baden-württembergischen Landtags (2011) werden die Drucksachen als Papierausgabe verwahrt. Ab den folgenden Wahlperioden soll eine Übernahme nur noch in elektronischer Form stattfinden.
Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten
Drucksachen sind für die konkrete Arbeit im Parlament unentbehrlich, dienen aber auch „gegenüber der Öffentlichkeit als Tätigkeitsnachweis und Legitimation parlamentarischer Arbeit“.[3] Ihr Inhalt wird publiziert und ist neben den Abgeordneten einem breiteren Leserkreis zugänglich.
Bei den Drucksachen handelt es sich um eine Quelle, die sich formal in stark reglementierten Bahnen bewegt und über lange Zeiträume weitgehend gleichförmig geblieben ist. An ihrer Entstehung ist neben den Mitgliedern des Landtags und den Fraktionen (sowie ihren jeweiligen Mitarbeitern) die Landtagsverwaltung beteiligt.
Inhaltlich dokumentieren Drucksachen den jeweiligen Stand der Beratungen im Plenarsaal bzw. deren Ergebnis, geben aber nur begrenzt Aufschluss über die Entwicklungen im Vorfeld. Hierfür bedarf es der Sichtung weiterer Quellen, wie z.B. Ausschussprotokolle. Gleichwohl sind Drucksachen ebenso wie Plenarprotokolle unentbehrliche Quellen für zahlreiche landes- und regionalpolitische Vorgänge. Aus ihnen lässt sich ersehen, welche Themen die Abgeordneten beschäftigten und wie sie mit ihnen umgingen. Auch dokumentieren sie die Aktivität der Opposition sowie die Wahrnehmung der wichtigsten Parlamentsfunktionen (wie z.B. Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung). Insgesamt bieten Drucksachen die Möglichkeit, „den Erkenntnisstand über die Strukturen, Prozesse und Inhalte parlamentarischer Tätigkeiten zu erhöhen.“[4]
Hinweise zur Benutzung
Drucksachen werden wie Plenarprotokolle veröffentlicht und sind in unterschiedlicher Form zugänglich. In der Infothek des Landtags von Baden-Württemberg sind sie als gebundene Bände nutzbar. Ab der 12. Wahlperiode (seit 1996) können sie zudem als Digitalisate auf der Homepage des Landtags eingesehen werden.
Die Württembergische Landesbibliothek ließ im Rahmen eines Projektes Landtagsprotokolle sowie die dazugehörigen Drucksachen und Register aller Wahlperioden des Landtags von Baden-Württemberg und seiner historischen Vorgänger digitalisieren. Für den badischen Landesteil wurde ein entsprechendes Projekt an der Badischen Landesbibliothek durchgeführt. Die Digitalisate sind online auf den Homepages der Landesbibliotheken einsehbar, bieten jedoch keine Möglichkeit der Volltextrecherche, was eine übergreifende Auswertung erschwert.
Eine formale und inhaltliche Auswertung der Drucksachen erfolgt durch die Parlamentsdokumentation des Landtags von Baden-Württemberg. Die Ergebnisse werden in einem Register zusammengefasst, das in Papierform und teils auch elektronisch einsehbar ist. Ebenso wertet die Parlamentsdokumentation die Entwicklung und Zusammensetzung der Drucksachen aus, über die sie Statistiken erstellt. Zudem bietet das Online-Angebot „Parlamentsdokumentation“ ein weiteres wichtiges Rechercheinstrument. Es ermöglicht eine übergreifende Suche in den parlamentarischen Vorgängen, Drucksachen und Plenardebatten ab der 9. Wahlperiode (seit 1984). Ab 1996 sind die Erschließungsdaten auch mit dem jeweiligen Dokument verknüpft. Eine übergreifende Suche in allen Dokumentationen deutscher Landesparlamente ist über den sogenannten „Parlamentsspiegel“ möglich, der ebenfalls online bereitgestellt wird.
Im Hauptstaatsarchiv Stuttgart werden die Drucksachen in der Überlieferung des Landtags (Beständeserie LA: Landtag seit 1945) in analoger und digitaler Form verwahrt; sie unterliegen keiner Sperrfrist. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit parlamentarischer Tätigkeit ist jedoch erst unter Berücksichtigung der restlichen Überlieferung, wie sie für den Landtagspräsidenten, das Plenum sowie die parlamentarischen Gremien vorhanden ist, möglich. Ergänzt wird diese durch die Bestände des Staatsministeriums und der Fachministerien Baden-Württembergs sowie durch Nachlässe einzelner Landespolitiker, die sich ebenfalls im Hauptstaatsarchiv befinden.
Forschungs- und Editionsgeschichte
Die systematische Auswertung von Drucksachen ist in der Parlamentsforschung keine Selbstverständlichkeit. Wenn überhaupt, werden im Rahmen wissenschaftlicher Studien Plenarprotokolle zur Untersuchung politischer Debatten herangezogen. Eine Ausnahme bildet hier die Dissertation des Politologen Jens Kalke, der mit Hilfe von Drucksachen eine empirische Untersuchung zur Drogenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland vornahm.
Anmerkungen
[1] Kalke, Innovative Landtage, S. 98.[2] Beilagen erschienen bereits beim Alten Landtag (1789–1799), der Ständeversammlung (1815–1819), der Zweiten Kammer des württembergischen Landtags (1819–1918), den Landtagen von Württemberg (1919–1933) und von Württemberg-Baden (1946–1952) sowie in den ersten Wahlperioden des Landtags von Baden-Württemberg (1952–1968).
[3] Kalke, Innovative Landtage, S. 97.
[4] Ebd., S. 96.
Literatur
- Handbuch des Landtags von Baden-Württemberg. 16. Wahlperiode. 2016–2021, hg. vom Landtag von Baden-Württemberg 2016.
- Hinweise für die Abgeordneten des 16. Landtags von Baden-Württemberg, hg. vom Landtag von Baden-Württemberg.
- Kalke, Jens, Innovative Landtage. Eine empirische Untersuchung am Beispiel der Drogenpolitik, Wiesbaden 2001.
- Krauter, Wolfgang, Die Verwaltungsinfrastruktur des Parlaments – ihre Entwicklung in den letzten 25 Jahren, in: Der Landtag – Standort und Entwicklungen, hg. von Erich Schneider, Baden-Baden 1989, S. 149–175.
- Landtagsprotokolle bei der Württembergischen Landesbibliothek: http://www.wlb-stuttgart.de/literatursuche/digitale-bibliothek/digitale-sammlungen/landtagsprotokolle/.
- Landtagsprotokolle bei der Badischen Landesbibliothek: http://digital.blb-karlsruhe.de/Landtagsprotokolle/topic/view/792873.
- Parlamentsdokumentation des Landtags von Baden-Württemberg: http://www.statistik-bw.de/OPAL.
- Parlamentsspiegel: http://www.parlamentsspiegel.de.
Zitierhinweis: Regina Grünert, Drucksachen des Landtags, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 04.07.2017.