Friedhofsbücher

Von Christoph Florian

Böblingen, Beerdigungsbuch von 1875-1932/33, (Quelle: Stadtarchiv Böblingen A 20 Nr. 1)
Böblingen, Beerdigungsbuch von 1875-1932/33, (Quelle: Stadtarchiv Böblingen A 20 Nr. 1)

Definition der Quellengattung

Als organisatorische Hilfe wurden und werden in kommunalen Friedhöfen Verzeichnisse über Bestattungen und Gräber geführt. Die Bezeichnungen der Verzeichnisse variieren. Für die Registrierung der einzelnen Bestattungen wurden besondere Verzeichnisse angelegt. Sie wurden u.a. als Bestattungsbücher, Bestattungstagebücher oder Totengräberregister benannt. Für die Gräber wurden unterschiedliche nach der Reihenfolge der Gräber angelegte Register geführt: Es gab u.a. allgemeine Gräberverzeichnisse oder Kaufgräberverzeichnisse. Im vorliegenden Beitrag werden diese unterschiedlichen Verzeichnisse unter dem Oberbegriff Friedhofsbücher zusammengefasst. Die in den Friedhofsbüchern vermerkten Gräbernummern waren in Lageplänen eingezeichnet, welche die Auffindung des Grabes ermöglichten.

Historische Entwicklung

Ab etwa Mitte des 19. Jahrhunderts bildete sich in Südwestdeutschland das kommunale Friedhofswesen aus.[1] Damals gingen das Eigentum und die Unterhaltung der Friedhöfe von den Kirchengemeinden auf die politischen Gemeinden über. In Württemberg stellte die Ausscheidung des örtlichen Kirchenvermögens 1887 dabei einen Meilenstein dar.[2] Das Friedhofswesen wurde seitdem vom öffentlichen und staatlichen Recht geprägt. Das württembergische Friedhofsrecht blieb jedoch eher zersplittert. Der zwischen 1863 und 1865 unternommene Versuch, das württembergische Friedhofswesen zu vereinheitlichen, kam nicht über das Entwurfsstadium hinaus.[3]

Für die Führung von Friedhofsbüchern gab es in Württemberg zunächst keine gesetzliche Grundlage. Bestimmungen dazu lassen sich am frühesten in den Totengräberordnungen der größeren Städte finden. Die 1874 für Heilbronn erlassene Ordnung schrieb „tabellarisch-alphabetisch angelegte Bücher“ vor.[4] In der revidierten Friedhofs- und Begräbnisordnung der Stadt Stuttgart von 1886 heißt es unter dem Paragraphen 43: „Unter Bezugnahme auf die Pläne sind sämtliche Beerdigungen in ein Buch einzutragen […]“.[5] Die 1880 veröffentlichte Schrift über Die dienstlichen Rechte- und Pflichten der Todtengräber in Württemberg gibt als zwingende Angaben Bestattungsdatum, Namen des Bestatteten sowie Lage des Grabes an.[6] In einer württembergischen Musterdienstanweisung für Totengräber von 1931 wurde ebenfalls die Materie thematisiert und ein Vordruckmuster für ein „Totengräber-Register (Beerdigungsverzeichnis)“ und ein „Verzeichnis der Kaufgräber“ beigegeben.[7]

In Baden hingegen gab es schon für das 19. Jahrhundert eine gesetzliche Regelung bezüglich der Friedhofsbücher. Dort wurde durch die großherzogliche Verordnung. Die Begräbnisplätze und die Beerdigungen betreffend vom 20. Juli 1882 verfügt: „Der Todtengräber oder der Friedhofaufseher hat ein Begräbnißbuch zu führen […]“.[8]

Die Vereinheitlichung des südwestdeutschen Bestattungsrechts geschah verhältnismäßig spät. Erst das Gesetz über das Friedhof- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 löste viele alte Einzelbestimmungen ab und verankerte gesetzlich die Friedhofsbücher für das ganze Gebiet Baden-Württembergs.[9]

Aufbau und Inhalt

Da insbesondere in Württemberg keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen bezüglich der Friedhofsbücher existierten, ist mit unterschiedlichen Formen zu rechnen. In der Regel wurden die Friedhofsbücher in Form von Bänden angelegt. Hingegen gibt es im Formular trotz gleicher funktionaler Sachzwänge Unterscheide. Es mussten nicht einmal zwingend gedruckte Formulare verwendet werden.

Die oben erwähnte Heilbronner Ordnung von 1874 verlangte beispielsweise: Namen (in alphabetischer Reihenfolge) und Beruf des Bestatteten sowie dessen Sterbe- und Bestattungstag und Heimatort. Auch die Abteilung und Nummer des Grabes war anzugeben.[10] Ein in Böblingen ab 1875 verwendetes Beerdigungsbuch wurde hingegen chronologisch geführt. Im Gegensatz zu der Heilbronner Ordnung wird dort das Alter des Bestatteten angegeben, dafür jedoch auf die Angabe seines Heimatortes verzichtet. Die Friedhofs- und Begräbnisordnung der Stadt Stuttgart von 1886 verlangte die gleichen Angaben wie sie im Böblinger Bestattungsbuch angegeben sind.[11] Gleiches gilt für die oben erwähnte Musterdienstanweisung für Totengräber von 1931.[12]

Gräberverzeichnisse hingegen orientierten sich nicht an der Reihenfolge der Beerdigungen, sondern an der Reihenfolge der Gräber. In der oben erwähnten Musterdienstanweisung für Totengräber von 1931 ist auch der Vordruck für ein „Verzeichnis der Kaufgräber“ abgedruckt. Das Formular verfügt über zwölf Spalten sowie eine Doppelspalte für Angaben über: Abteilung, Reihe, Meßgehalt (Größe), sonstige Bezeichnung der Lage, Datum der Erwerbung, Berechtigungsgebühr und Belegungsdauer. Weitere Spalten informieren über Name und Beruf der Beerdigten, Geburts-, Sterbe- und Bestattungsdatum sowie über Berechtigte bzw. deren Rechtsnachfolger.[13]

Die badische Verordnung vom 20. Juli 1882 legte fest, dass das nach Gräbernummern angelegte Begräbnisbuch Namen, Geschlecht und Alter des Bestatteten und Bestattungsdatum zu enthalten hatte.[14]

Im § 40 des Gesetzes über das Friedhof- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 wurden Bestimmungen zu den Friedhofsbüchern für ganz Baden-Württemberg erlassen. Danach ist der Friedhofsträger verpflichtet, ein Bestattungsbuch zu führen. In dieses sind Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen, Tag der Bestattung sowie die Nummern der Grabstätten einzutragen.[15]

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Die Friedhofsbücher als Dokumente des kommunalen Friedhofswesens sind eine bisher wenig beachtete und genutzte Quellengattung. Sie sind als gute Ergänzung zu familiengeschichtlichen Quellen wie Kirchenbücher und Personenstandsbücher zu betrachten. Sie sind von grundlegender Bedeutung für die Erforschung von Friedhöfen bzw. der Gräberkultur als kulturwissenschaftliches Phänomen. Sie ermöglichen beispielsweise die Rekonstruktion der Lage aufgelassener Gräber. Für die Erforschung von Kriegsgräbern, den Gräbern von Zwangsarbeitern und Displaced Persons sind die Friedhofsbücher als wichtiges Hilfsmittel zu betrachten.

Hinweise zur Benutzung

Die archivische Benutzung unter der Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Rechte, also in diesem Fall von zehn Jahren nach dem Todesfall, erscheint als unproblematisch. Jedoch dürften die Friedhofsbücher in vielen Kommunen noch nicht an das zuständige Archiv übergeben worden sein, sondern noch bei der Friedhofsverwaltung liegen.

Anmerkungen

[1] Vgl. Holl, Friedhof- und Bestattungswesen, S. 7.
[2] Ebd., S. 5.
[3] Braun, Dienstvorschriften, S. 1.
[4] Weinheimer, Rechte, S. 14.
[5] Stuttgart (1886), S. 23.
[6] Weinheimer, Rechte, S. 14.
[7] Begräbnisplätze, S. 42–47.
[8] Verordnung (1882), S. 204.
[9] Bestattungsgesetz (1970), S. 401.
[10] Weinheimer, Rechte, S. 14.
[11] Stuttgart (1886), S. 23.
[12] Begräbnisplätze, S. 25.
[13] Ebd., S. 46f.
[14] Verordnung (1882), S. 204.
[15] Bestattungsgesetz (1970), S. 401.

Literatur

  • Braun, Christian, Dienstvorschriften für Totengräber, 2. Auflage, Stuttgart 1937.
  • Holl, Theodor, Das Friedhof- und Bestattungswesen in Württemberg, 3. Auflage, Stuttgart 1952.
  • Die öffentlichen Begräbnisplätze und das Bestattungswesen in Württemberg, Stuttgart 1931.
  • Weinheimer, C., Die dienstlichen Rechte und Pflichten der Todtengräber in Württemberg, Stuttgart 1880.

Gesetzestexte

  • Stuttgart. Revidierte Friedhof- und Begräbnisordnung von 1886, Stuttgart 1886.
  • Gesetz über das Friedhof- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970, in: Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 19, Stuttgart 1970, S. 395–405.
  • Verordnung. Die Begräbnisplätze und die Beerdigungen betreffend vom 20. Juli 1882, in: Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden Nr. 23, Karlsruhe 1882, S. 202–204.

Zitierhinweis:  Christoph Florian, Friedhofsbücher, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 20.07.2017.

 

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