Unterpfandsbücher und -protokolle in Württemberg seit 1825/28

Von Anne Mauch

Unterpfandsbuch Band 1 der Gemeinde Göggingen, Blatt 2, (Quelle: Grundbuchzentralarchiv BW, GBZA A 010.555.208)
Unterpfandsbuch Band 1 der Gemeinde Göggingen, Blatt 2, (Quelle: Grundbuchzentralarchiv BW, GBZA A 010.555.208)

Definition der Quellengattung

Unterpfandsbücher und -protokolle wurden von der örtlichen Unterpfandsbehörde geführt. Sie dienten der Absicherung von Darlehen sowohl zwischen Privatpersonen als auch zwischen Privatpersonen und privaten, staatlichen oder kirchlichen Institutionen. Benannt sind die Unterpfandbücher nach dem sogenannten Unterpfand. Dieses bezeichnet ein beschränkt dingliches Recht an einer fremden Immobilie, welches dem Gläubiger im Zuge einer Darlehensvergabe eingeräumt wurde.

Historische Entwicklung

Das erste Württembergische Landrecht von 1555, das zweite von 1567 und das dritte von 1610, die alle auf dem Römischen Recht[1] beruhen, boten in verschiedenen Bereichen nur unzureichende Absicherung für Schuldner und Gläubiger, da sie keine Eintragung der Verpfändung in ein öffentliches Buch voraussetzten.[2] Problematisch war beispielsweise, dass sie eine Generalhypothek zuließen, was bedeutet, dass das gesamte Vermögen inklusive des zukünftigen Vermögens verpfändet werden konnte, was zum Konkurs des Schuldners führen konnte.[3] Auch die Reihenfolge zur Befriedigung der Gläubiger war nicht eindeutig geregelt. So kam es häufig vor, dass ein Gläubiger einem anderen bei der Begleichung der Schuldsumme unberechtigterweise vorgezogen wurde.

Um einen Überblick und eine besser Absicherung von Darlehen zu erreichen wurden 1620 die sogenannten Unterpfandsbücher per Gesetz in allen württembergischen Orten eingeführt.[4] Für die Führung der Unterpfandsbücher war der örtliche Gemeinderat zuständig. Eingetragen wurden der jeweilige Schuldner, sein Gläubiger, die Schuldverschreibung und die Verpfändungen.

1825 wurde die bis dahin geltende Regelung durch das neue, modernere Pfandrecht für das Königreich Württemberg abgelöst. Diese umfangreiche Neuregelung der Pfandrechte beinhaltete 260 Artikel. Davon befassten sich die Artikel 2–244 mit dem Immobiliarpfandrecht und die Artikel 245–259 mit dem Mobiliarpfandrecht.[5] 1828 wurde das Gesetz von 1825 im Württembergischen Pfandentwicklungsgesetz in einigen Punkten präzisiert.[6]

Die neue Pfandgesetzgebung regulierte die Darlehensvergabe stärker als die vorherige Gesetzgebung. Für die Bestellung eines Unterpfands war nun die Unterpfandsbehörde zuständig. Die Unterpfandsbehörde bestand aus Mitgliedern des Gemeinderats und dem Aktuar, der die Schreibgeschäfte erledigte.

Eine flächendeckende Einführung der Unterpfandsbücher, nach einheitlichem Muster, erfolgte in Württemberg im Zuge der neuen Pfandgesetzgebung 1825/28. Seither mussten alle Darlehensaufnahmen, die durch ein Unterpfand, eine Immobilie, abgesichert werden sollten, durch den Aktuar schriftlich im öffentlich zugänglichen Unterpfandsbuch festgehalten werden. Die bisher praktizierten sogenannten „Vertragspfandrechte“ hatten keine Gültigkeit mehr[7] und auch die Generalhypotheken wurden abgeschafft. Die neue Pfandgesetzgebung regelte darüber hinaus auch die Befriedigung der Gläubiger durch die Einführung eines Prioritätsprinzips, das die Befriedigung der Gläubiger auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit und des Konkurses eines Schuldners eindeutig festlegte.

Aufbau und Inhalt

Das Unterpfandsbuch

Das Unterpfandsbuch war ein öffentlich einsehbares Buch, in das sämtliche Unterpfandsbestellungen eingetragen wurden, da diese nur so Gültigkeit hatten. Die Öffentlichkeit des Buches garantierte rechtliche Sicherheit. Die Einträge besorgte der Aktuar. oder in Ausnahmefällen ein sogenannter „Pfandhülfsbeamter“.[8]

Voraussetzungen der Unterpfandsbestellung waren folgende: Das Unterpfand wurde auf eine unbewegliche Sache bestellt. Bewegliche Sachen waren nur dann als Unterpfand zulässig, wenn sie zu einer unbeweglichen Sache gehörten und sie ausdrücklich im Unterpfandsbuch vermerkt wurden. Die beweglichen Sachen mussten dann einzeln im Unterpfandsbuch aufgeführt und verzeichnet werden. Außerdem musste die verpfändete Sache zur Zeit der Verpfändung Eigentum des Verpfänders sein; dies wurde anhand von Güter- und Kaufbucheintragungen überprüft und ein entsprechender Verweis auf die Einträge im Unterpfandsbuch vermerkt. Um Verwechslungen und Streitigkeiten vorzubeugen, wurde die zu verpfändende Immobilie im Unterpfandsbuch mit geographischer Art und Umfang, Lage, Größe und ggf. Parzellennummer bestimmt und beschrieben. Der Wert des Unterpfands wurde durch die Obrigkeit geschätzt.[9] In der Regel wurde Unterpfand im doppelten Wert der Leihsumme verlangt. Es war aber auch möglich, dass die Beteiligten sich auf einen Wert verständigten.

Der Eintrag im Unterpfandsbuch wurde unter dem Namen des Schuldners geführt. Zur Bestellung des Unterpfands musste die Mehrheit des Gemeinderats – mindestens aber fünf Mitglieder – zustimmen. Diese und der Aktuar bestätigten den Eintrag durch ihre Unterschrift. Dem Schuldner wurde daraufhin ein Pfandschein ausgestellt. Der Schuldner blieb jedoch auch nach der Verpfändung Eigentümer des Unterpfands und hatte das Recht, dieses zu nutzen oder auch zu veräußern. Im letzteren Fall musste aber zunächst der Anspruch des Gläubigers befriedigt werden. Drohte ein Wertverfall des Unterpfands, und die Unterpfandsbehörde erfuhr davon, dann musste sie den Gläubiger darüber in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall war der Gläubiger berechtigt, die Auszahlung des geliehenen Geldes oder eine Aufstockung des Unterpfands zu fordern. War der Schuldner nicht in der Lage, die Schuld zu begleichen, konnte der Gläubiger vor Gericht klagen. Unzulässig waren Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Verpfänder, die bestimmten, dass das Unterpfand automatisch an den Gläubiger übergehe, falls der Schuldner zahlungsunfähig würde. Waren mehrere Gläubiger vorhanden, konnte jeder von ihnen seine Pfandrechte einzeln geltend machen. Befriedigt wurden sie nach dem Prioritätsprinzip.

Wenn das Darlehen zurückgezahlt war, wurde der Eintrag gelöscht. Eine Löschung erfolgte ebenfalls bei einer Verweisung oder im Fall des Konkurses des Schuldners. Zu einer Verweisung kam es zum Beispiel dann, wenn der Schuldner starb und die bestehende Schuld auf seine Erben überging. Im Fall des Konkurses wurde das Unterpfand veräußert und der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt. Das Unterpfand ging nicht in den Besitz des Gläubigers über. Wenn die Löschung erfolgt war, wurde dies im Unterpfandsbuch durch Rötung und durch einen Löschungseintrag vermerkt. Auch dieser Eintrag war durch die Unterschriften von fünf Gemeinderatsmitgliedern und dem Aktuar zu bestätigen.[10]

Der formale Aufbau des Unterpfandsbuches stellt sich wie folgt dar[11]: Zwei gegenüberliegende Seiten bilden das Unterpfandsbuch-Blatt. In der obersten Zeile steht eine Nummer, rechts daneben Name, Beruf, Wohnort, Familienstand und das Güterrechtsverhältnis des Schuldners.[12] Gelegentlich sind dort auch Altersangaben zu finden, die sich häufig auf die Bezeichnungen „minderjährig“ oder „volljährig“ beschränken. Unterhalb des Schildes sind in tabellarischer Form Spalten angeordnet, die in zwei thematische Teile untergliedert sind. Der erste Teil „Unterpfänder und andere auf ein Gut sich beziehenden Ansprüche“ umfasst die Spalten „Tag des Eintrags“, „Aktennachweisung“, „Nummer der Güter“, „Gläubiger oder Vormerkungs-Sucher; Grund und Summe der Forderung; eingetragene Rechte; Gegenstände derselben“, „Gutsanschlag oder Grund der Unterlassung“ und „Zinstermin u.a. Bedingungen; Verschreibungen der Ehefrau; Beistimmung Dritter“. Der zweite Teil umfasste unter der Überschrift „Verwahrungen, Löschungen, und andere Veränderungen“ den „Tag des Eintrags“, die entsprechende „Aktennachweisung“ und „Grund und Gegenstand des Eintrags“.

Neben den Unterpfandsbestellungen und den Pfandrechtvorbehalten wurden auch Überschuldungsklagen ins Unterpfandsbuch eingetragen. Die Unterpfandsbehörde kontrollierte auf diese Weise die Kreditgeschäfte und verhinderte ein solches Geschäft, wenn eine Überschuldungsklage gegen einen Schuldner vorlag. Die Unterpfandsbucheinträge der Überschuldungen enthalten das Datum des Eintrags, das Datum der Anzeige, Name und Beruf des Schuldners. Wenn es sich um eine Selbstanzeige handelt, wird dies ebenfalls genannt. Außerdem wird genannt, bei wem die Anzeige gemacht wurde. Zudem ist im Eintrag fast immer enthalten, ob und wann es zum Konkurs oder zur außergerichtlichen Einigung kam.

Das Unterpfandsprotokoll

Die Unterpfandsprotokolle sind im Gegensatz zu den Unterpfandsbüchern chronologisch aufgebaut. Dort sind sämtliche Unterpfandssachen der Reihe nach eingetragen. Jeder Eintrag wurde mit dem nachstehenden Satz eingeleitet: „Verhandelt […] vor versammelter Unterpfandsbehörde.“[13] Dann wurde die Anwesenheit der Mitglieder der Unterpfandsbehörde festgehalten. Es folgte ein weiterer Satz: „Es wurden heute nachstehende Unterpfandssachen verhandelt: […].“[14] Durch Ziffern voneinander getrennt folgten nun die aufgelisteten „Unterpfandssachen“. Der Name des Schuldners, dessen Vater und Ehepartner, sein Stand und Beruf wurden vermerkt. Daran schloss sich der Grund der Kreditaufnahme an, und schließlich folgten Angaben zum Gläubiger. Außerdem wurden die Höhe des Kredits und die Rückzahlungsfristen festgehalten. Es war zusätzlich ein Verweis auf das Unterpfandsbuch vorhanden, in dem die Unterpfände verzeichnet wurden. Der Wert des gegebenen Unterpfands war aber auch im Protokoll nachzulesen. Es folgte eine unterzeichnete Erklärung des Schuldners, in der er sich verpflichtete, für die Schuld zu haften. Abschließend erging der Beschluss, dass die Pfandbestellung ins Pfandbuch zu übertragen sei, womit die Unterpfandsbestellung vollzogen wurde. Aber auch Löschungen, Bürgschaften, Erbsachen und Verweisungen, die auf einer Unterpfandsbestellung beruhten, wurden in ähnlicher Form im Protokoll festgehalten.

Überlieferungslage

Unterpfandsbücher sind in großer Zahl in den Gemeinde- und Stadtarchiven überliefert. Teilweise erfolgt die Sicherung der Stadt- und Gemeindearchive durch die Kreisarchive. Im Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim befinden sich ebenfalls zahlreiche Unterpfandsbücher, -protokolle und Unterpfandsakten.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Die serielle Quelle der chronologisch angelegten Unterpfandsbücher enthält eine Vielzahl an gleichartigen Informationen über einen langen Zeitraum, die sich für die Kredit-, Sozial-, Heimat- und Familienforschung überaus gewinnbringend nutzen lassen.

Aufgrund der Tatsache, dass das Unterpfandsbuch zur Absicherung von Darlehen genutzt wurde, die auf einer immobiliaren Absicherung beruhen, sind dort nicht alle Kreditgeschäfte einer Gemeinde zu finden. Es ist davon auszugehen, dass neben diesen abgesicherten Darlehen auch inoffizielle Darlehensgeschäfte getätigt wurden.

Hinweise zur Benutzung

Der Zugang zu den Unterpfandsbüchern erfolgt über den Anlagezeitraum der Bücher, da sie jahrgangsweise angelegt sind. Zu beachten ist, dass die abgesicherten Darlehen eine mehrjährige, teils eine mehrere Jahrzehnte dauernde Laufzeit hatten. Sämtliche Änderungen und Löschungen sind daher, egal wann diese erfolgten, immer bei der ursprünglichen Unterpfandsbestellung eingetragen. Wenn z.B. eine Unterpfandsbestellung im Jahr 1839 gemacht wurde und im Jahr 1867 die Löschung folgte, dann ist diese Löschung nur im Unterpfandsbuch von 1839 nachzuvollziehen, ein Löscheintrag im Unterpfandsbuch von 1867 erfolgte nicht.

Eine Ausnahme ist die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Diese in Folge der Zahlungsunfähigkeit durchgeführte Zwangsvollstreckung wurde im jeweiligen Unterpfandsbuch eingetragen. Das bedeutet, wenn im Jahr 1870 die Zwangsvollstreckung wegen einer Unterpfandsbestellung aus dem Jahr 1866 stattfand, dann enthält das Unterpfandsbuch von 1870 einen entsprechenden Eintrag. Außerdem wurde in der betroffenen Unterpfandsbestellung in der Spalte „Löschung/Verweisung“ ein entsprechender Eintrag vorgenommen.

Forschungs- und Editionsgeschichte

In der historischen Forschung finden Unterpfandsbücher als Quelle bisher kaum Beachtung. In älteren Studien wurden sie teilweise ergänzend hinzugezogen. Erst in den letzten Jahren beschäftigten sich einzelne Forschungsprojekte zur historischen Kreditforschung intensiver mit der Auswertung dieser seriellen Quelle.

Anmerkungen

[1] Siber, Römisches Recht, S. 1.
[2] Kiehnle, Erwerb, S. 26.
[3] Ebd., S. 27.
[4] Wächter, Handbuch, S. 582.
[5] Vgl. Bolley, Bemerkungen, Bd. 1; Ders., Bemerkungen, Bd. 2.
[6] Vgl. Kiehnle, Erwerb, S. 59–67.
[7] Ebd., S. 44.
[8] Römer, Unterpfandsrecht, S. 92
[9] Ebd., S. 161.
[10] Ebd., S. 251.
[11] Sammlung.
[12] Schönthaler, Schriftgut, S. 321.
[13] Vgl. dazu GemA Beuren, BB 381, Bl. 2.
[14] Ebd.

Literatur

  • Bolley, Heinrich E. F., Bemerkungen zu dem Pfand-Gesetze und den damit in Verbindung stehenden Gesetzen und Vollziehungs-Verordnungen im Königreiche Württemberg, Bd. 1 u. 2, Stuttgart 1827.
  • Kiehnle, Arndt, Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch (Schriften zur Rechtsgeschichte 113), Berlin 2004.
  • Römer, Robert von, Das württembergische Unterpfandsrecht (Deutsches Hypothekenrecht. 6), Leipzig 1876.
  • Sammlung von Formularien für die Einträge in das Unterpfands-Buch, nach den Gesetzen und Verordnungen im Königreiche Württemberg; nebst erläuternden Bemerkungen, Stuttgart 1831.
  • Schönthaler, Matthias, Schriftgut des 19. und frühen 20. Jahrhunderts in württembergischen Gemeindearchiven, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 66 (2007), S. 293–324.
  • Siber, Heinrich, Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung, 2 Bde., Darmstadt 1968.
  • Stark, Martin, Soziale Einbettung eines ländlichen Kreditmarktes im 19. Jahrhundert, Univ.-Diss., Trier 2012.
  • Wächter, Karl Georg von, Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts, Bd. 1, Stuttgart 1839.

Zitierhinweis: Anne Mauch, Unterpfandsbücher und -protokolle, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 12.07.2017.

 

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