Handelsregister und Offenkundigkeitsbücher, Registerakten

Von Martin Stingl und Franz-Josef Ziwes

Offenkundigkeitsbuch des Amtsrevisorats Ladenburg, Beispiel für ein badisches Offenkundigkeitsbuch 1810-1862, Ordnungszahl 3, S. 4-15, Auszug S. 5-6, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 276 Zugang 1994-34 Nr. 323)
Offenkundigkeitsbuch des Amtsrevisorats Ladenburg, Beispiel für ein badisches Offenkundigkeitsbuch 1810-1862, Ordnungszahl 3, S. 4-15, Auszug S. 5-6, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 276 Zugang 1994-34 Nr. 323)

Definition der Quellengattung

Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis über die Gewerbebetriebe, die im Bezirk eines Registergerichts, das für die Registerführung zuständig ist, ihren Geschäftssitz haben. Es dient der Rechtssicherheit in Handel und Gewerbe, indem bestimmte, für den Handelsverkehr rechtserhebliche Information gemeldet, festgehalten und publik gemacht werden; zudem unterstützt es die Beweisführung vor Gericht. Handelsregistereintragungen genießen Vertrauensschutz. Das Handelsregister ist für jedermann einsehbar. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen bilden heute das Handelsgesetzbuch und die Handelsregisterverordnung.

Das Handelsregister wurde ursprünglich in Form von Bänden geführt, und die Schriftwechsel, die den Eintragungen in das Handelsregister zu Grunde lagen, in Form von zunächst buchmäßig gebundenen, dann einzeln formierten Akten. Seit 2007 wird das Handelsregister in Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien bundesweit in elektronischer Form gepflegt und ist über das gemeinsame Registerportal der deutschen Bundesländer https://www.handelsregister.de recherchierbar.

In das Handelsregister eintragungspflichtig sind alle Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft, d.h. mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Gewerbliche Unternehmen, die die Kaufmannseigenschaft nicht erfüllen, können freiwillig eingetragen werden und gelten dann wie die eintragungspflichtigen Unternehmen als Handelsgewerbe. Grundsätzlich nicht eintragungspflichtig sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Bestimmte gesetzlich definierte Tatsachen sind nicht eintragungsfähig.

Das Handelsregister enthält die wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Grundinformationen über die eingetragenen Unternehmen; das sind insbesondere:

  • die Firma, also der Name des Unternehmens;
  • Gründung und Sitz des Unternehmens;
  • der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit;
  • die Namen der vertretungsberechtigten Personen und Angaben zur Prokura (geschäftliche Vertretungsvollmacht);
  • die Rechtsform;
  • ggf. Angaben über die Liquidation, Ausscheiden von Gesellschaftern, Umfirmierung, Verschmelzung, Auflösung, Änderung des Geschäftsgegenstands und dergleichen.

Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt: das Handelsregister A (HRA) für Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie z.B. offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, und das Handelsregister B (HRB) für Kapitalgesellschaften, nämlich Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Historische Entwicklung

Mittelalter und frühe Neuzeit

Die Entstehung der Handelsregister ist eingebettet in die allgemeine Geschichte des Handelsrechts. Die Kodifizierung der Rechtsbeziehungen zwischen den Kaufleuten sowie zwischen diesen und ihren Kunden ist eng verwoben mit der Stadtrechtsentwicklung und setzt in Deutschland, von vereinzelten Rechtsquellen früherer Zeit abgesehen, im Wesentlichen ab der Stauferzeit ein. In die mittelalterlichen Stadtrechte wurden auch Rechtsbestimmungen zum Stand der Kaufleute aufgenommen. Ansätze zu Kodifizierungen gab es außerhalb der Stadtrechte auch bei den Handelsgesellschaften von Kaufleuten. Obgleich durch die mittelalterlichen Stadtrechtsfamilien, im Südwesten hauptsächlich Freiburg und Ulm, ein erster Ansatz zur Normierung gegeben war und obwohl später der frühneuzeitliche Staat sowie das Reich und die Reichskreise rechtssetzend wirkten, war die Rechtslage entsprechend der territorialen Zersplitterung des Reichs sehr heterogen. Erste umfassende Rechtssetzungen in Mitteleuropa ergingen in Frankreich mit der Ordonnance du Commerce von 1673 und der Ordonnance de la Marine von 1681. In Deutschland war die erste Kodifikation des Handelsrechts mit umfassendem Anspruch auf territorialer Ebene Teil des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794.

Baden bis 1862

Nach dem Ende des „Alten Reichs“ 1803/1806 übernahm Baden als einziges der rechtsrheinischen südwestdeutschen Länder das französische Zivilgesetzbuch, das in adaptierter Form zum 1. Januar 1810 als Badisches Landrecht in Kraft trat und bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 gültig blieb. Dem Badischen Landrecht war ein Anhang „Von den Handelsgesetzen“ beigefügt, der, ähnlich wie das Landrecht selbst, eine Adaption des französischen Code de Commerce war, der zum 1. Januar 1808 in Kraft getreten war. Im Gegensatz zum preußischen Allgemeinen Landrecht definierte das in Baden eingeführte Handelsrecht den Kaufmannsbegriff nicht personenbezogen als Standesrecht, sondern objektiv: wer eine bestimmte, im Gesetzbuch festgesetzte Tätigkeit ausübte, galt als Kaufmann. Kaufleute waren demnach in einem umfassenden Sinn kaufmännisch agierende Gewerbetreibende, also nicht nur Händler, sondern beispielsweise auch Betreiber von Manufakturen, Fabriken und Bankgeschäften. Handwerker galten nicht als Kaufleute. Der Anhang zum Badischen Landrecht „Von den Handelsgesetzen“ enthält zwar keine näheren Bestimmungen über spezielle Firmen- oder Gesellschaftsregister, verpflichtete aber die Kaufleute nicht nur zur Führung von Handlungsbüchern über ihre Geschäfte, die gerichtlich zu beglaubigen waren, sondern auch zur Registrierung von Gesellschaftsverträgen und anderen Rechtsgeschäften. Handlungsbücher und Register dienten als Beweismittel in Rechtsstreitigkeiten. Einige der zu registrierenden Informationen entsprachen zum Teil bereits den in das heutige Handelsregister einzutragenden rechtserheblichen Grundinformationen.

Die im Anhang zum Badischen Landrecht vorgeschriebene Registrierung der Rechtsgeschäfte der Handelsleute wurde durch die Verordnung „Die Offenkundigkeit der Rechtsgeschäfte der Handelsleute betreffend“ vom 8. Juli 1812 näher geregelt. Bei jedem Kreisrevisorat, ab 1827 bei jedem Amtsrevisorat – das waren die Vorgänger der späteren Amtsgerichte und Notariate – wurden sogenannte Offenkundigkeitsbücher geführt, in die die öffentlich zu dokumentierenden Rechtsgeschäfte einzutragen waren. Das betraf insbesondere die Gesellschaftsverträge, familienrechtliche Angelegenheiten der Handelsleute, die Zahlungsunfähigkeit eines Kaufmanns, die Aufnahme neuer Kaufleute in den Handelsstand sowie die Löschung oder Übertragung einer Firma. Dadurch sollte auch nachprüfbar gemacht werden, wer als Handelsmann zu gelten hatte. Zur Führung der Offenkundigkeitsbücher erging am 9. August 1827 eine genaue Instruktion. Die einzutragenden Urkunden und Urkundenauszüge mussten mit aller Sorgfalt im genauen Wortlaut erfasst und mit einer laufenden Nummer versehen werden. Die zur Eintragung übergebenen Papiere waren als gebundene Beilagen aufzubewahren. Jedes Offenkundigkeitsbuch war mit einem alphabetischen Namensverzeichnis zu versehen. Wie später bei den Handelsregistern gab es ein Einsichtsrecht für jedermann.

Hohenzollern bis 1862

In Hohenzollern gab es bis zum Übergang an Preußen 1849/50 kein kodifiziertes Handelsrecht und mithin keine Handelsregister. Eine Registerführung sollte erst mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Preußen einsetzen.

Historische Entwicklung in Baden und Hohenzollern ab 1863/65

In Baden blieben der Anhang „Von den Handelsgesetzen“ zum Badischen Landrecht und die darauf folgenden Verordnungen über die Registerführung in Kraft, bis Baden durch Gesetz vom 6. August 1862 das von einer Kommission des Deutschen Bundestags erarbeitete Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch zum 1. Januar 1863 übernahm. An die Stelle der Offenkundigkeitsbücher trat nun das Handelsregister, dessen Führung in Baden durch die Verordnung über die Führung der Handelsregister vom 3. Oktober 1862 genau geregelt wurde. Zuständig für die Registerführung wurden in Baden statt der im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch vorgesehenen Handelsgerichte die Amtsgerichte. Die Verordnung von 1862 wurde am 21. März 1883 ergänzt und überarbeitet, blieb aber im Kern bis einschließlich 1899 gültig.

Das badische Handelsregister wurde gemäß der Verordnung von 1862 in zwei Abteilungen geführt, dem Firmenregister und dem Gesellschaftsregister. In das Firmenregister eingetragen wurden Kaufleute, die ihr Geschäft alleine oder nur mit stillen Gesellschaftern zusammen betrieben, mit folgenden Angaben:

  • Name, Niederlassung(en) und Inhaber der Firma,
  • familienrechtliche Angelegenheiten der Kaufleute, die den Firmenbetrieb tangierten,
  • Angaben zu einer Entmündigung oder Beistandschaft eines Kaufmanns,
  • Verlegung oder Erlöschen einer Firma,
  • Namen der Prokuristen.

In das Gesellschaftsregister waren die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften einzutragen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Bezirk des für die Registerführung zuständigen Amtsgerichts hatten. Zu erfassen waren insbesondere:

  • Name und Niederlassungsort der Gesellschaft,
  • Namen und Wohnorte der Gesellschafter und der bevollmächtigten Vertreter,
  • die Bestellung von Prokuristen,
  • Beginn und Auflösung der Gesellschaft, Bestellung von Liquidatoren.

Zu jeder Abteilung mussten buchmäßig gebundene Beilagenakten gebildet werden, in denen die zu den Registereintragungen gehörenden Schriftwechsel und Urkunden gesammelt wurden. Für jede Firma war eine Ordnungszahl zu vergeben, die auch auf den zugehörigen Aktenschriftstücken vermerkt werden musste. Die Aktenbeilagen waren außerdem mit einer Beilagennummer je Vorgang zu versehen. Reichte der Platz in einem Registerband für die Eintragungen zu einer Firma nicht mehr aus, wurden die Eintragungen in einem neuen Registerband mit neuer Ordnungszahl fortgesetzt. Zu jeder Abteilung des Handelsregisters war ein Namensverzeichnis anzulegen, das auf die Ordnungszahlen zu verweisen hatte.

Hohenzollern

Mit der Instruktion des Preußischen Justizministers vom 12. Dezember 1861 betreffend die Führung des Handelsregisters begann auch in Hohenzollern die Registerführung bei den Kreis- bzw. Amtsgerichten. Nach dem Muster der in der Instruktion abgedruckten Vordrucke wurden Firmen-, Gesellschafts- und Prokurenregister geführt. Die tabellarischen Firmenregister enthielten knappe Angaben zu:

  • Name, Niederlassung(en) und Inhaber der Firma,
  • Zeitpunkt der Eintragung und Verweis auf die Registerakten,
  • Bemerkungen über Verlegung oder Erlöschen einer Firma.

Die Gesellschaftsregister informierten über:

  • Name und Sitz der Gesellschaft, Verweis auf die Registerakten,
  • Namen und Wohnorte der Gesellschafter und der bevollmächtigten Vertreter,
  • Beginn und Auflösung der Gesellschaft, Vermögenseinlagen.

In die Prokurenregister waren einzutragen:

  • Prinzipal, Firmenbezeichnung, Ort der Niederlassung und Namen der Prokuristen,
  • Verweis auf das Firmen- bzw. das Gesellschaftsregister,
  • Zeitpunkt der Eintragung und Verweis auf die Registerakten,
  • Bemerkungen über das Erlöschen der Prokura.

Nach der Gründung des Deutschen Reichs 1871 wurde das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch Reichsgesetz. Am 10. Mai 1897 wurde ein neues Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich erlassen, das wie das Bürgerliche Gesetzbuch zum 1. Januar 1900 Rechtskraft erhielt. Einzelheiten zur Registerführung wurden durch das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 geregelt. An die Stelle der Firmenregister trat das Handelsregister A, an die Stelle der Gesellschaftsregister das Handelsregister B. Zuständig für die Registerführung blieben die Amtsgerichte. Sowohl das Handelsgesetzbuch als auch die Vorschriften über die Führung der Handelsregister wurden seither in den Einzelheiten mehrfach novelliert bis hin zur Einführung der elektronischen Registerführung 2007. Die wichtigste organisatorische Änderung vor 2007 brachte das Jahr 1937. Die Registerführung wurde im gesamten Deutschen Reich für jeden Landgerichtsbezirk bei demjenigen Amtsgericht konzentriert, in dessen regionalem Zuständigkeitsbereich das betreffende Landgericht seinen Sitz hatte. Die Einführung des elektronischen Handelsregisters 2007 brachte in Baden-Württemberg eine weitere Zentralisierung. Seither wird das Handelsregister nur noch bei den Registergerichten der Amtsgerichte Mannheim, Freiburg, Stuttgart und Ulm geführt.

Überlieferungslage

Die Offenkundigkeitsbücher, die bis einschließlich 1862 in Baden kurrent waren, sind im Staatsarchiv Freiburg und im Generallandesarchiv Karlsruhe in den Beständen der badischen Amtsgerichte überliefert, allerdings nur lückenhaft.

Hohenzollern

In Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage setzte in Hohenzollern die Registerführung erst mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Preußen Mitte des Jahres 1862 ein. Aber selbst danach wurden die Register offenkundig nicht konsequent geführt. Noch im Februar 1882 musste für den Bereich des Amtsgerichts Sigmaringen an die Pflicht zur Führung der Register erinnert werden. Offenkundig blieb diese Initiative ohne Erfolg, da für den Amtsgerichtsbezirk Sigmaringen überhaupt keine Firmen-, Gesellschafts- und Prokurenregister nachgewiesen werden können. Selbst für den Amtsgerichtsbezirk Hechingen ist für jede der drei Registerabteilungen nur jeweils ein Band erhalten geblieben. Diese drei im Jahr 1970 in das Staatsarchiv Sigmaringen übernommenen Bände enthalten überdies nur wenige Eintragungen.

Die ab 1863 in den südwestdeutschen Ländern eingeführten Firmen- und Gesellschaftsregister sowie die ihnen ab 1900 nachfolgenden Handelsregister A und B kamen ansonsten zum überwiegenden Teil im Vorfeld und im Zuge der Zentralisierung und Digitalisierung der Registerführung in die Staatsarchive. Sie wurden vollständig übernommen. Im Regelfall reicht die Überlieferung an Handelsregisterbänden in den Staatsarchiven von den Anfängen der Registerführung bis in die 1960er Jahre hinein. Ende der 1960er Jahre wurde die Registerführung auf Karteiform umgestellt. Die Karteikarten bildeten die Grundlage für die Digitalisierung des Handelsregisters und wurden nicht in die Staatsarchive eingeliefert.

Weil die Registerbände die rechtserheblichen Eintragungen in konzentrierter Form enthalten, wurden die zugehörigen Registerakten nur in Auswahl in die Archive übernommen. In Baden gilt das vor allem für die nicht buchmäßig gebundenen und somit jüngeren Akten. Rechtserhebliche Einzelschriftstücke mit Urkundencharakter wie z.B. Gesellschafterverträge oder Erbverträge bei Einzelfirmen sind im badischen Landesteil zudem auch in der Überlieferung der staatlichen Notariate vorhanden.

Aufbau und Inhalt

Die zumeist recht großformatigen und dicken Handelsregisterbände und ihre Vorläufer sind insgesamt sehr vorschriftengemäß und sehr einheitlich geführt worden. Das gilt für die badischen Offenkundigkeitsbücher jedoch weniger stark als für die ihnen folgenden, ab 1863 entstandenen Register. Die badischen Offenkundigkeitsbücher ab 1810 sind im Gegensatz zu ihren Nachfolgern nicht in tabellarischer Form geführt worden, sondern enthalten vollständige, zum Teil sehr umfangreiche Urkundenabschriften. In Baden und Hohenzollern wurden erst ab 1862 bzw. 1863 amtliche Vordrucke für die Registerführung, die ab dann sehr viel knapper ausfiel, verwendet. Die Vordrucke unterstützten die Einheitlichkeit. Die registrierten Kaufleute und Firmen sind nach der Reihenfolge ihrer Eintragung mit den vorgeschriebenen Angaben handschriftlich sauber erfasst. Die Bände erschließen sich durch übergreifende, separat gebundene Namensverzeichnisse, die auf die Bandnummer, die Registerart (HRA, HRB) und die Ordnungszahlen innerhalb der Bände verweisen. Festgehalten sind zudem Verweise auf die Schriftstücke in den zugehörigen Registerakten, die einer Eintragung in einem Registerband zu Grunde lagen. Die Angaben zu einem Unternehmen können innerhalb eines Bandes oder zwischen verschiedenen Bänden umgeschrieben worden sein, z.B. wenn der Platz nicht mehr ausreichte, um alle Ergänzungen und Aktualisierungen aufnehmen zu können, oder wenn Änderungen in der Rechtsform eintraten oder Firmensitze verlegt wurden. Bei älteren und größeren Unternehmen können sich die Eintragungen daher über eine ganze Serie von Bänden und sogar über verschiedene Registergerichte erstrecken.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Inhaltlich geben die Registerbände und die Registerakten Auskunft über die Eckdaten von Unternehmensgeschichten und erlauben Einblicke in regionale Gewerbestrukturen. Hinsichtlich der Sozialgeschichte der Kaufmannschaft und der regionalen Wirtschaftsgeschichte sind die älteren Offenkundigkeitsbücher aussagekräftiger als die späteren Handelsregister, weil sie vollständige Abschriften von Urkunden enthalten, darunter z.B. Eheverträge, Erbfälle oder Volljährigkeitserklärungen von Einzelkaufleuten, und dadurch Einblicke in das Leben der Kaufmannsfamilien gewähren. Wichtige Umbrüche sind ablesbar, z.B. das Verschwinden und die Neuentwicklung bestimmter Gewerbe, der gesamtwirtschaftliche Bedeutungsverlust von Einzelkaufleuten zu Gunsten größerer Gesellschaften, internationale Verflechtungen, Inhaberwechsel bis hin zur „Arisierung“ von Betrieben im Nationalsozialismus. Verflechtungen zwischen handelnden Personen werden sichtbar. Über interne Geschäftsmodelle und deren wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg sagen die Registerunterlagen unmittelbar nichts aus.

Außer der historischen Bedeutung kommt den Handelsregisterbänden bis heute ein rechtserheblicher Wert zu, wenn es z.B. darum geht, die Rechtsnachfolge von aufgelösten oder fusionierten Unternehmen und Banken nachzuweisen, damit geschäftliche Ansprüche bewiesen werden können.

Hinweise zur Benutzung

Handelsregister unterliegen keinerlei Nutzungsbeschränkungen und sind für jedermann frei einsehbar.

Literatur

  • Scherner, Karl Otto, Art. Handelsrecht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 (2012), Sp. 712–730 (mit weiterführenden Literaturhinweisen).
  • Stiefel, Karl, Baden 1648–1952, Bd. 2, Karlsruhe 2001, S. 1567–1572 und S. 1622f. (mit wichtigen Hinweisen auf Rechtsquellen).

Zitierhinweis:  Martin Stingl/Franz-Josef Ziwes, Handelsregister und Offenkundigkeitsbücher, Registerakten, URL: […], Stand:26.06.2017.

 

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