Notarielle Urkunden

Von Anja Thaller

Definition der Quellengattung

Notarsurkunden oder Notariatsinstrumente (instrumenta publica) sind Urkunden, die ihre Glaubwürdigkeit durch die Ausfertigung durch einen öffentlichen Notar (notarius publicus) von kaiserlicher und/oder päpstlicher Autorität erhielten. Ihnen kam ohne ergänzende Beweismittel wie Zeugen oder Eidesleistung öffentliche Glaubwürdigkeit (fides publica) zu. In fremder Sache ausgestellt, behandeln sie Angelegenheiten Dritter privatrechtlicher Natur (nach heutigen Maßstäben).

Lateinisches Notariatsinstrument: 1428 Oktober 31, ausgestellt in Willenburg von Burkhard Langenbrunner, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 19 Nr. 510)
Lateinisches Notariatsinstrument: 1428 Oktober 31, ausgestellt in Willenburg von Burkhard Langenbrunner, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 19 Nr. 510)

Aufgrund ihrer vollständigen Beweiskraft vor Gericht wurden Notarsurkunden ab dem Hochmittelalter in Italien, im Spätmittelalter dann auch nördlich der Alpen allgemein als glaubwürdig anerkannt. Die Beweiskraft war durch die direkte oder indirekte Autorisierung der öffentlichen Notare durch Herrscher oder Papst sowie durch die Beachtung gewisser Vorschriften und Formen bedingt, allem voran durch die eigenhändige Unterfertigung des Notars, bestehend aus Notarszeichen (Notarssignet) und Unterschriftsformel.

Gemäß der im deutschen Sprachraum üblichen Dreiteilung der Urkundenarten, die dem Kriterium "Urkundenaussteller" folgt, zählen die notariellen Urkunden zu den Privaturkunden und sind traditionell Gegenstand der Privaturkundenlehre. Für den Begriff „Privaturkunden“ gibt es allerdings keine allgemein anerkannte Definition. Er umfasst ex negativo alle nicht-herrscherlichen und nicht-päpstlichen Urkunden, somit so Verschiedenartiges wie Urkunden von Fürsten, Bischöfen oder Städten, notarielle Urkunden, Traditionsnotizen oder Tauschurkunden. Die etablierte Bezeichnung dient aufgrund ihrer Heterogenität nur als Notbehelf und konnte bislang nicht durch einen treffenderen Begriff ersetzt werden.

Historische Entwicklung

Die Wurzeln des öffentlichen Notariats liegen in der Spätantike. Aus den antiken Amts- und Berufsschreibern (scribae, tabularii, notarii, exceptores) entwickelten sich im 3./4. Jahrhundert die außerhalb der öffentlichen Administration stehenden, berufsmäßigen Schreiber (tabelliones), die mit staatlicher Erlaubnis als forenses oder stationarii auf dem Forum ihren Geschäften nachgingen. Die Bezeichnung tabellio rührt von der Wachstafel (tabula) her. Die Urkunden der Tabellionen besaßen keine öffentliche Glaubwürdigkeit, sondern mussten vor Gericht als gültig bestätigt werden.

Deutschsprachiges Notariatsinstrument: 1487 März 23, ausgestellt in Wimmental von Konrad Knecht von Möckmühl, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 503 I U 934)
Deutschsprachiges Notariatsinstrument: 1487 März 23, ausgestellt in Wimmental von Konrad Knecht von Möckmühl, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 503 I U 934)

Während bis zum Ende des Weströmischen Reiches und dort, wo noch einige Zeit danach die römischen Behörden weiterhin funktionierten, zusätzlich zur Urkunde die Eintragung (Insinuation oder Allegation) gewisser Rechtsgeschäfte in die behördlichen Akten (commentarii oder gesta municipalia) notwendig war, blieb in den germanischen regna sowie im langobardischen Italien allein die Urkunde als Nachweis für bestimmte Rechtshandlungen wie Verkäufe oder Schenkungen in Gebrauch. Es scheinen zudem regional unterschiedliche Arten von öffentlicher (mündlicher) Bekanntmachung gewisser privater Verträge vorgeschrieben gewesen zu sein. Das Tabellionat sowie die im langobardischen Bereich anzutreffenden Schreiber-Notare lassen eine gewisse Kontinuität zwischen Spätantike und Frühmittelalter annehmen. Im karolingischen Regnum Italiae wurde die Tätigkeit von Notaren (die ab Ende des 9. Jahrhunderts oftmals zugleich auch Richter waren) geregelt und an die königliche bzw. kaiserliche Autorität gebunden. In den nicht-langobardischen bzw. -karolingischen Regionen Italiens gab es weiterhin Tabellionen, in Rom auch Skriniare, die als scriniarii sanctae Romanae ecclesiae an der päpstlichen Kanzlei ausgebildet wurden. Die Notare im Dienst von weltlichen und geistlichen Großen wurden als cancellarii bezeichnet.

Lateinisches besiegeltes Notariatsinstrument: 1295 März 4, ausgestellt in Güglingen, besiegelt durch Rudolf von Neuffen und Ulrich von Magenheim (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS A 601 U 98)
Lateinisches besiegeltes Notariatsinstrument: 1295 März 4, ausgestellt in Güglingen von Lucelmannus quondam Lufridi appothecarii von Worms, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, besiegelt durch Rudolf von Neuffen und Ulrich von Magenheim (Quelle: Landesarchiv BW, HStAS A 601 U 98)

Am Ende des 11./Anfang des 12. Jahrhunderts setzte schließlich in Italien jene Entwicklung ein, an deren Ende die Anerkennung des Notars als persona publica steht. Die Notarsurkunden erhielten ein neues Erscheinungsbild und erlangten vollkommene Glaubwürdigkeit (fides publica). Diese Entwicklung ist im Zusammenhang mit den Ursprüngen der Rechtswissenschaft in Oberitalien an der Wende zum 12. Jahrhundert zu sehen. Ein notarius publicus war eine bevollmächtigte Person, vor der Rechtsgeschäfte abgewickelt wurden und die darüber ein Dokument mit öffentlicher Glaubwürdigkeit ausstellte. Wesentlich für die Ausbreitung war die Zuschreibung erhöhter Beweiskraft für notarielle Urkunden durch die oberitalienischen Rechtsgelehrten und Glossatoren, die Dekretale Scripto vero authentica Papst Alexanders III. von 1167–1169 und Bestimmungen des Vierten Laterankonzils von 1215.

Zur selbstständigen Ausübung des Notarberufes bedurfte es einer obrigkeitlichen Ermächtigung. Mit dieser war ein öffentlicher Notar berechtigt, eine Urkunde mit derselben Beweiskraft wie eine Herrscher- oder Papsturkunde auszustellen. Die Autorisation konnte durch den Herrscher oder seine Delegaten (Königsboten, Pfalzgrafen) erteilt werden, erste Belege für Ernennungen kaiserlicher Notare datieren vom Ende des 12. Jahrhunderts. Die Autorisation war universell gültig, das heißt im gesamten Heiligen Römischen Reich einschließlich Reichsitalien und Burgund. Seit der Mitte des 11. Jahrhunderts ernannte der Papst Notare, im 13. Jahrhundert folgten weitere europäische Herrscher. Die kaiserliche oder päpstlichen Autorisation drückt sich auch in den Bezeichnungen als notarius (publicus) imperiali auctoritate oder notarius (publicus) sedis apostolice auctoritate aus, die sich als Bestandteil der notariellen Unterfertigung finden. Auch Doppelautorisation war nicht selten. Es scheint keine Unterschiede in der Zuständigkeit von kaiserlich und päpstlich autorisierten Notaren gegeben zu haben.

Deutschsprachiges besiegeltes Notariatsinstrument: 1508 Juli 12, ausgestellt in Freiburg von Heinrich Gessler d. J. von Freiburg, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, besiegelt durch Hans von Schönau (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 21 Nr. 2956)
Deutschsprachiges besiegeltes Notariatsinstrument: 1508 Juli 12, ausgestellt in Freiburg von Heinrich Gessler d. J. von Freiburg, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, besiegelt durch Hans von Schönau (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 21 Nr. 2956

Das im 11./12. Jahrhundert in Italien, Südfrankreich und auf der iberischen Halbinsel entwickelte Notariatsinstrument, an dessen Entstehung nur der Notar beteiligt war, entstand aus der frühmittelalterlichen carta und dem breve oder notitia. Form und Aufbau des Notariatsinstruments wurden zu Beginn des 13. Jahrhunderts in Lehrbüchern der Notarskunst (ars notariae) und in Formelbüchern der päpstlichen Kurie festgelegt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Corpus Iuris Civilis und im Corpus Iuris Canonici, dazu kommen die Glossenapparate der oberitalienischen Rechtsgelehrten. Die stilistischen Grundlagen bildete die ars dictandi.

Das vor dem Notar durch die Parteien vollzogene Rechtsgeschäft wurde in beweiskräftiger Kurzform (Imbreviatur) in Faszikeln oder Büchern (Imbreviaturbüchern, Notarsregistern) festgehalten. In jenen Fällen, in denen eine Ausfertigung des Notariatsinstruments auf Pergament erfolgte, wurde dies im Imbreviaturbuch vermerkt. Die Imbreviaturbücher waren Eigentum des jeweiligen Notars, wurden meist privat aufbewahrt und hatten Sicherungsfunktion. Die Überlieferung von Notariatsregistern setzt in der Mitte des 12. Jahrhunderts (Genua) ein, bleibt aber bis ins 13. Jahrhundert in den Städten Mittel- und Oberitaliens gering. Erst im 14. Jahrhundert wird die erhaltene Überlieferung reicher. Eigentliche Notariatsarchive wurden in Italien erst im 15. Jahrhundert geschaffen, überwacht wurden sie von den Notarskollegien.

Lateinische Siegelurkunde mit notarieller Unterfertigung: 1460 April 2, ausgestellt in Dillingen von Kardinalbischof Peter von Augsburg als päpstlichem Bevollmächtigten, unterfertigt von Johannes Laucher von Schmalkalden, öffentlicher Notar päpstlicher Autorität sowie von Ulrich Karg von Günzburg, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 389 U 841)
Lateinische Siegelurkunde mit notarieller Unterfertigung: 1460 April 2, ausgestellt in Dillingen von Kardinalbischof Peter von Augsburg als päpstlichem Bevollmächtigten, unterfertigt von Johannes Laucher von Schmalkalden, öffentlicher Notar päpstlicher Autorität sowie von Ulrich Karg von Günzburg, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 389 U 841)

Das öffentliche Notariat breitete sich schon im 12. Jahrhundert auf die angrenzenden Gebiete aus (Hochstifte Trient und Aquileia, istrische und dalmatinische Städte). Ab der Mitte des 13. Jahrhunderts drang es im Zusammenhang mit der Ausbildung der geistlichen Gerichtsbarkeit, einhergehend mit der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts und der Einrichtung bischöflicher Gerichte (Offizialate), langsam nördlich der Alpen vor. Die Verbreitung fand über die bischöfliche Offizialatsgerichtsbarkeit und nicht das Berufsnotariat statt. Im deutschen Sprachraum verlief die Rezeption des Notariats zögerlich und erfolgte nicht über Italien, sondern vielmehr über Frankreich und die (süd)westdeutschen Bistümer. Ab der Mitte des 13. Jahrhunderts lassen sich öffentliche Notare in mittelrheinischen Bischofsstädten und am Sitz geistlicher Gerichte feststellen. Sie waren somit hauptsächlich auf den geistlichen Bereich beschränkt. Zwischen 1250 und 1330/40 breitete sich das Notariat weiter nach Norden und Osten aus, der Prozess war gegen 1380 abgeschlossen. Im südwestdeutschen Raum traten seit dem späten 13. Jahrhundert Notariatsinstrumente auf. Vor allem in den Bischofsstädten Basel und Konstanz lassen sich Notare feststellen, weitere Zentren notarieller Tätigkeit waren Freiburg, Zürich, Ulm, Esslingen und Ravensburg. Erst im letzten Drittel des 14. Jahrhunderts erlangte das Notariat breitere Anerkennung, vereinzelt gab es jedoch von städtischer wie von landesherrlicher Seite bis weit ins 15. Jahrhundert hinein Widerstand gegen die Notarsurkunde, die sich nie vollkommen gegen die vorherrschende Siegelurkunde durchsetzen konnte. Obwohl die notariellen Urkunden im Mittelalter eine „rechtlich voll anerkannte, bei bestimmten Sachverhalten gern gewählte Beurkundungsform“ [1] darstellten und den Vorteil boten, auch ohne Zeugen überprüfbar zu sein, blieben sie zahlenmäßig weit hinter den Siegelurkunden zurück.

Häufig sind Hybridformen zwischen notariellen Urkunden und Siegelurkunden anzutreffen. Bislang wird angenommen, dass es sich dabei um „Übergangsphänomene“ im geographischen oder zeitlichen Sinn handelt, oder aber, dass durch eine doppelte Beglaubigung mit Siegel und notarieller Unterfertigung die Akzeptanz und Anerkennung des Notariatsinstruments und damit die Rechtssicherheit erhöht werden sollte. In jüngster Zeit wird diskutiert, ob nicht vielleicht andere Gründe - wie das Rechtsgeschäft - für die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Dokumentationsform ausschlaggebend gewesen sein könnten.[2] Im weltlichen Bereich wurden notarielle Urkunden Ende des 14. Jahrhunderts anerkannt und setzten sich dann bis zum ausgehenden 15. Jahrhundert vor allem für überregionale Beurkundungen durch.

Italienische Stillehren und Notariatsbücher für Form und Aufbau der Urkunden waren auch in Südwestdeutschland verbreitet. Mitte des 14. Jahrhunderts entstanden speziell an die deutschen Verhältnisse angepasste Formularbücher, die später auch in deutscher Sprache verfasst und gedruckt wurden. Das älteste Formelbuch in deutscher Sprache, das Augsburger Formulari, wurde 1483 bei Hans Schönsperger gedruckt. Weite Verbreitung im südwestdeutschen Raum fand auch das Formulare und teutsch Rethorica, das 1493 bei Johannes Prüss und Friedrich Riederer in Straßburg erschien.

Deutschsprachige Siegelurkunde mit notarieller Unterfertigung: 1416 November 18, ausgestellt in Esslingen von Hans Klingenstern, Schneider, Bürger zu Konstanz, unterfertigt von Johannes Bermitter - d. J. -, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 169 U 630)
Deutschsprachige Siegelurkunde mit notarieller Unterfertigung: 1416 November 18, ausgestellt in Esslingen von Hans Klingenstern, Schneider, Bürger zu Konstanz, unterfertigt von Johannes Bermitter d. J., öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität (Quelle: Landesarchiv BW, StAL B 169 U 630)

Die Notare im deutschen Reich gehörten zur Schicht des Bürgertums oder städtischen Patriziats und dürften eine Lateinschule mit anschließender meist mehrjähriger praktischer Ausbildung in einer Kanzlei durchlaufen haben. Die frühesten deutschen öffentlichen Notare bezeichneten sich als tabelliones, um sich von den in geistlichen und weltlichen Kanzleien tätigen Schreibernotaren (notarii) abzugrenzen. In den späteren deutschsprachigen Notarsurkunden nannten sich die öffentlichen Notare offner fryer notary, offenbar notary, gemainer notary, offner oder gemainer schriber.[3] Im deutschsprachigen Raum gab es jedoch bis zum Ende des Mittelalters kein eigentliches Berufsnotariat wie in Italien, ein solches ist nur an geistlichen Gerichten festzustellen, wo die Notare jedoch auch andere Aufgaben übernahmen. Die Mehrzahl der deutschen Notare übte das Amt nur gelegentlich im Nebenberuf aus; sie waren Stadt- oder Gerichtsschreiber, Schulmeister oder gewerbsmäßige Schreiber und meist Kleriker mit niederen Weihen. Die im 15. Jahrhundert häufige Verbindung zwischen Notariat und Stadtschreiberamt brachte eine angesehene soziale Stellung mit sich. Solche Personen wurden auch als städtische Chronisten tätig, einige Notare traten zudem als Buchdrucker in Erscheinung.[4]

Die Notarsernennungen uferten im 15. Jahrhundert zunehmend aus, weil immer mehr Personen und Institutionen (Städte, Bischöfe, Fürsten, Universitäten) Notare ernennen konnten und dies auch unkontrolliert taten, ohne die Eignung der Kandidaten zu prüfen. Dementsprechend viele unqualifizierte Notare waren anzutreffen, weshalb Reformen versucht wurden, wie sie bereits in der sogenannten Reformatio Sigismundi, entstanden vermutlich um 1439 in Basel, gefordert worden waren. Die Reformbemühungen Kaiser Friedrichs III. zeigten keine Erfolge, erst unter Kaiser Maximilian I. wurde mit der Reichskammergerichtsordnung von 1496 und vor allem der Reichsnotariatsordnung von 1512 unter Mitwirkung der Reichsstände eine Reform des Notariatswesens durchgeführt. Diese erste allgemeine Verordnung schuf den reichsrechtlichen Rahmen für die unterschiedlichen Entwicklungen in den Territorien. In der Folge bildete sich ein durch landesherrliche Ordnungen geprägtes Notariat heraus. Die erste landesherrliche Regelung des Notariatswesens in Württemberg datiert von 1567. Mit dem Ende des Alten Reichs 1806 entstand auch in Baden und Württemberg ein Amtsnotariat mit Behördencharakter.

Aufbau und Inhalt

Der Aufbau des Notariatsinstruments, wie es sich ab dem 14. Jahrhundert im deutschen Südwesten ausbreitete, folgt im Wesentlichen dem italienischen Notariatsinstrument. So blieb das im 11./12. Jahrhundert ausgebildete Instrument, im Kern unverändert, bis ins 18. Jahrhundert in Verwendung. Um die Mitte des 15. Jahrhunderts traten in Südwestdeutschland häufig Hybridformen auf, danach überwogen die Notariatsinstrumente im engeren Sinne, die aber immer hinter der Siegelurkunde zurückstanden.

Das Notariatsinstrument unterscheidet sich von der im deutschsprachigen Raum im Mittelalter vorherrschenden Siegelurkunde sowohl hinsichtlich des Aufbaus als auch der äußeren Form. Während die Siegelurkunde ein Siegel trägt, subjektiv gefasst ist und Zeugen-, gegebenenfalls auch Ausstellerunterschriften trägt, ist das Instrument unbesiegelt, objektiv gefasst und ausschließlich vom Notar unterfertigt. Der Notar wurde zum Aussteller der Urkunde. Die Beweiskraft des Notariatsinstruments beruht auf dem öffentlichen Glauben, der dem ausfertigenden Notar entgegengebracht wird, sowie auf dem fehlerfreien Vorhandensein aller inneren und äußeren formalen Erfordernisse.

Der Aufbau eines spätmittelalterlichen Notariatsinstruments gliedert sich folgendermaßen:[5]

 

Protokoll:

  • Invocatio (Anrufung Gottes): häufig In nomine domini. Amen; In Gottes Namen. Amen.
  • Publicatio (Promulgatio, Kundmachungsformel): richtet sich an die Öffentlichkeit, Notar weist auf seine Eigenschaft als öffentlich autorisierte Beurkundungsperson hin und erklärt, eine Notarsurkunde errichten zu wollen
  • Anfangsdatierung mit genauer Zeit- und Ortsangabe: Inkarnationsjahr, Indiktion, Pontifikatsjahr, Herrscherjahr, Monat, Tag (häufig in doppelter Form nach Heiligenkalender und fortlaufender Tageszählung), oft auch Tageszeit oder Stunde; Stadt oder Ortschaft, konkreter Platz oder Haus
  • Erklärung über persönliche Anwesenheit des Notars
  • Aufzählung der Anwesenden bzw. Zeugen

Kontext:

  • Anwesenheitserklärung der Parteien: mit Herkunft und Stand
  • Dispositio: objektiv verfasster Bericht über erfolgte Rechtshandlung mit eventuellen Klauseln
  • Rogatio (Beurkundungsbitte) oder Iussio (Beurkundungsbefehl) an den Notar

Eschatokoll:

  • Orts- und Datumsangabe
  • Zeugennennung: Reihung nach Stand und Rang
  • Unterfertigung des Notars: bestehend aus Signet und Unterschriftsformel
    • eigenhändiges Notarssignet
    • eigenhändige Unterschrift mit Beurkundungsformel: Ego N. notarius publicus […]; Und ich N. offen schriber […] mit ausführlichen Angaben zur Person des Notars (Name, akademischer Grad, Stand, Wohnort, Herkunftsangabe, Tätigkeitsangabe, Diözese, Hinweise auf andere Funktionen), Autorisation, Rechtsinhalt, Datums- und Ortsangabe, Zeugenformel, Erklärung, dass der Notar bei der Rechtshandlung zugegen war, alles selbst gehört oder gesehen habe (z. B. presens interfui eaque sic fieri, vidi et audivi, confeci et in hanc publicam formam redegi) und dass er das Instrument selbst aus seinem Protokoll/seiner Imbreviatur auf Ersuchen (rogatus) oder auf Befehl (iussu) ausgefertigt habe, Signet- und Unterschriftsvermerk, eventuell Vermerk über Verbesserungen, Zweckangabe.

Bei den Hybridformen variiert das Formular: Bei besiegelten Notariatsinstrumenten kommen vor dem Eschatokoll (Schlussteil) eine Siegelankündigung und danach ein Siegel hinzu. Siegelurkunden mit voller notarieller Unterfertigung beginnen meist mit der Nennung von Aussteller und Zeugen, daran schließen die Anwesenheitserklärung der Parteien, die Dispositio, der Beurkundungsbefehl und die Ankündigung der notariellen Unterfertigung an. Es folgen Siegelbefehl, Datierung, Ort, Zeugen sowie die Unterfertigung mit Signet und das Siegel.

Das Notariatsinstrument muss als Beglaubigungsmittel die eigenhändige Unterfertigung des Notars, bestehend aus dem Notarssignet und der Unterschrift des Notars, aufweisen. Damit haben diese Urkunden hohen Wiedererkennungswert. Mit der Anbringung des Signets und der Unterschrift des Notars entspricht die Glaubwürdigkeit des Instruments einer Urkunde mit einem authentischen Siegel (mit Rechtskraft in Angelegenheiten Dritter). Bei Ausstellung durch zwei oder mehrere Notare sind die Unterfertigungen untereinander oder nebeneinander angebracht.

Notare führten kein Siegel, sondern besaßen ihr persönliches Handzeichen (signum), das Notarssignet (in den Quellen signetum publicum, signetum, signum notarile, chyrographum, zeichen, signet, hantzeichen oder mal genannt).[6] Es handelt sich um ein persönliches, unübertragbares, individuell gestaltetes, also unverwechselbares, nur mit Erlaubnis abänderliches, frei gewähltes Zeichen, das bildlich, als Monogramm konstruiert oder geometrisch-abstrakt gestaltet sein konnte. Es wurde vom Notar eigenhändig auf der Urkunde angebracht. Seit dem 13. Jahrhundert war es als obligatorisches Formerfordernis für die Beweiskraft der Notarsurkunde essentiell. Wie ein Markenzeichen erlaubte es die Zuweisung der Urkunde an einen bestimmten Notar. Angebracht wurde das Signet zunächst vor Beginn des urkundlichen Textes, spätestens ab der Mitte des 14. Jahrhunderts steht es auch in Südwestdeutschland regelmäßig vor der notariellen Unterfertigung, es kann aber auch nach der Unterschriftsformel oder mittig darunter angebracht sein. Manchmal erscheinen an zwei Stellen in derselben Urkunde zwei verschiedene oder auch dasselbe Zeichen. Im deutschsprachigen Raum sind eher bildhafte als abstrakte Zeichen anzutreffen, seit der Mitte des 14. Jahrhunderts herrscht eine dreistufige Grundform vor:[7] auf einer ein- bis mehrstufigen Basis (Signetfuß) sitzt ein Schaft, darüber ein bildhaftes Zeichen, der Signetkopf. Die Notarszeichen ähneln oft Kelchen, Reliquiaren, Monstranzen, Tischkreuzen oder Bildstöcken, auch sternförmige Signete kommen vor. Im 15. Jahrhundert enthalten die Zeichen in Süddeutschland häufig die heraldische Figur eines Drei- oder Fünfbergs oder der stufenförmige Sockel wurde zum Band, oft mit Sinnspruch, umgestaltet. Schon früh wurde der Name des Notars ins Zeichen eingebaut (häufig im Signetfuß), manchmal auch nur als Initiale oder Monogramm. Das Zeichen kann auch den Namen des Notars versinnbildlichen („redendes“ Signet). Als Bildinhalte kommen christliche Symbole, Herrschaftssymbole, „redende“ Zeichen, Darstellungen von Menschen, Tieren und Pflanzen, magische Bildinhalte sowie fantastische und ornamentale Formen vor. In der Neuzeit werden Signete weiterhin verwendet, in Form eines persönlich gezeichneten Bild- oder Unterschriftssignets, als Stempel, Kupferstich-Signet oder als Notarssiegel (Lack- oder Oblatensiegel).

Gemeinsam mit dem Signet ist die persönliche vollzogene Unterschriftsformel des Notars obligatorisches Beglaubigungselement von Notariatsinstrumenten. Sie kann in lateinischen Instrumenten Ideo hoc presens publicum instrumentum manu propria scriptum exinde confeci publicavi et hanc instrumenti publici formam redegi[8] oder ähnlich lauten. In deutschsprachigen Notarsurkunden heißt es Darumb ich diß gegenwertig offen instrument mit miner eignen hand geschriben, unterschriben, gemacht oder ähnlich.[9]

Die Erscheinungsformen der Notariatsinstrumente variieren von sehr aufwändiger bis sehr schlichter und pragmatischer Gestaltung. Als Beschreibstoffe kommen in der Spätantike Papyrus und Wachstafeln vor, im Mittelalter wird ausschließlich Pergament verwendet. Die Konzepte und Imbreviaturen finden sich hingegen häufig auf Papier. Das Urkundenpergament sollte von guter Qualität sein, vor allem bei italienischen Notarsurkunden kann es jedoch eine unregelmäßige Form haben. Imbreviatur wie Ausfertigung durften an wesentlichen Stellen keine Rasuren oder Streichungen aufweisen. Bei italienischen Instrumenten ist Hochformat typisch, bei deutschen oft Querformat. In der Spätantike wurden für notarielle Urkunden kursive Schriften verwendet, ab dem 11./12. Jahrhundert erscheinen notarielle Minuskelschriften sowie mehr oder weniger flüchtige Kursivschriften. Im Spätmittelalter wurden gotische Urkundenkursiven verwendet. Notarielle Urkunden enthalten stets zahlreiche Abkürzungen. Im Vergleich zur Siegelurkunde konnte sich in den notariellen Urkunden das Lateinische relativ lange halten. Das Mittellatein der Notariatsinstrumente ist eine formelhafte juristische Fachsprache. Die Verwendung der Volkssprache in Notariatsinstrumenten kam zwischen 1300 und 1370 auf, im weltlichen Bereich früher als im geistlichen, wo sie bis in die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts Ausnahme bleibt. Als graphische Zeichen kommen nur Kreuz bzw. Signet vor, durchwegs wird auch die Initiale hervorgehoben. Gelegentlich kommt eine (gotische) Auszeichnungsschrift am Beginn der Invocatio, der vidimierten Urkunde oder beim Namen des geistlichen Richters in Offizialatsurkunden zum Einsatz.

Notariatsinstrumente waren vielseitig einsetzbar, die Inhalte dementsprechend vielgestaltig. Gezielte Untersuchungen zu regelmäßig notariell beurkundeten Rechtsinhalten fehlen bislang. Am häufigsten fand dieser Urkundentyp für Prokurationsmandate, Appellationen, Vollmachten, Kaufverträge, Weistümer, Zinsverschreibungen, Rentenkäufe, Seelgeräte und Testamente Verwendung. Im weltlichen Bereich waren notarielle Urkunden vor allem auf den Einsatz im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt.

Überlieferungslage

Das Original einer notariellen Urkunde ist nicht die Ausfertigung, sondern die Imbreviatur. Dabei handelt es sich um eine vom Notar angefertigte kurze Aufzeichnung über alle wesentlichen Details des in seiner Gegenwart vollzogenen Rechtsgeschäfts (Rechtsinhalt, Parteien, Zeit, Ort, anwesende Personen bzw. Zeugen, Rogation) ohne formelhafte Teile. Sie ist beweiskräftig, was auch Fremdausfertigung ermöglicht. Der Notar trug die Imbreviatur direkt oder aus Notizen (notae, Vorakten, Konzepte) innerhalb einer bestimmten Frist in Faszikel aus Pergament oder Papier, später in Bücher, ein. Diese sogenannten Imbreviaturbücher oder Notariatsregister wurden dauerhaft aufbewahrt. Die Imbreviatur diente als Grundlage für die Ausfertigung eines Notariatsinstruments (Ingrossierung) auf Verlangen der Parteien oder auf richterlichen Befehl. Nach der Ausfertigung erfolgte ein Vermerk am Rand der Eintragung im Imbreviaturbuch oder eine Durchstreichung (Kanzellierung) des Eintrags. In der Regel wurde vom Notar jede Seite oder jedes Faszikel im Imbreviaturbuch durch Signet und Unterschrift authentisiert. Im deutschsprachigen Raum wurden Imbreviaturen auf Einzelblättern vorgenommen, es kam – außer in Südtirol – nicht zur Anlage von Imbreviaturbüchern wie in Italien. Ebenso gab es hier keine eigentlichen Notarskollegien, die sich im Todesfall um die Verwahrung der Notarsregister kümmerten, sondern die Aufzeichnungen wurden durch Vererbung von Vater zu Sohn, durch Verkauf an einen anderen Notar oder durch die Verbindung mit dem Stadtschreiberamt gesichert. Konzepte und Imbreviaturen sind im deutschen Südwesten nur in Ausnahmefällen erhalten geblieben. So benutzte der Konstanzer Domkapitelnotar Johannes Will um 1500 die ersten Seiten des Protokollbuchs des Domkapitels als Imbreviaturbuch, insgesamt sind hier 391 Texte enthalten, was es zum größten „Archiv“ eines spätmittelalterlichen Notars nördlich der Alpen macht.[10]

Die Ausfertigung (mundum, Ingrossat, Reinschrift) konnte in verschiedenen Formen erfolgen: als Notariatsinstrument im engeren Sinn oder als eine Hybridform: als Notariatsinstrument mit fremder Besiegelung (mit Siegel einer Partei oder eines Zeugen), als Notariatsinstrument mit Besiegelung durch den ausstellenden Notar (zusätzlich zur Unterfertigung desselben Notars), als Siegelurkunde mit notarieller Unterfertigung (mit Siegel eines geistlichen Jurisdiktionsträgers), als Siegelurkunde mit notariellem Schreibervermerk (nur Nennung des Notars als Schreiber der Urkunde) oder als notarielle Dorsalurkunde (auf der Rückseite einer Siegelurkunde getätigte Beglaubigung). Vor allem besiegelte Notariatsinstrumente und Siegelurkunden mit notarieller Unterfertigung sind in Südwestdeutschland häufig. Auch Doppel- oder Mehrfachausfertigung kam vor, dann wurde für jeden Vertragspartner jeweils eine Urkunde ausgestellt.

Notarielle Urkunden wurden auch für Abschriften verwendet: Sie erscheinen als einfache notarielle Abschrift, bei der die Übereinstimmung von Original und Kopie in der notariellen Unterfertigung bestätigt wird oder als Vidimus einer fremden Urkunde (voll beweiskräftige Abschrift einer Urkunde, bei der der Notar nicht selbst mitgewirkt hat). Darüber hinaus sind mit Einsetzen des Buchdrucks auch notariell beglaubigte Drucke festzustellen, etwa bei Ablassbriefen oder Mandaten.

In der Regel finden sich Ausfertigungen von notariellen Urkunden in Empfängerarchiven, aber auch in Sammlungen. Bislang fehlt ein Überblick, wie viele Privaturkunden – und damit auch notarielle Urkunden – überhaupt erhalten sind, nur punktuelle Schätzungen sind möglich. Peter-Johannes Schuler geht davon aus, dass notarielle Urkunden im deutschen Spätmittelalter kaum mehr als 10–15 Prozent der erhaltenen Urkunden ausmachen.[11] Hybridformen wie besiegelte Notariatsinstrumente oder notarielle Siegelurkunde kommen etwa drei Mal so häufig vor wie reine Notariatsinstrumente.[12] Hier ist auch zu bedenken, dass nicht von allen Imbreviaturen auch eine Ausfertigung hergestellt wurde. Im deutschsprachigen Raum ist dieser Anteil jedoch vermutlich höher anzusetzen als in Italien, wo im Vergleich zu den überlieferten Imbreviaturen nur ein verschwindend kleiner Teil an ausgefertigten Pergamenturkunden erhalten ist. Auch Fälschungen kamen gelegentlich vor.

Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten

Mit ihrer Vielgestaltigkeit und ihren unterschiedlichen Rechtsinhalten lässt diese Quellengattung unterschiedlichste Auswertungsmöglichkeiten zu. Notarielle Urkunden sind zum einen Forschungsgegenstand der Diplomatik, die sich mit der Geschichte und Verbreitung des Notariatswesens sowie seiner Produkte genauso wie mit seinen Trägern, den Notaren, auseinandersetzt, in jüngerer Zeit auch verstärkt mit den Notarssigneten. Die Möglichkeiten der diplomatischen Forschung, gerade bezüglich der Vergleichbarkeit von regionalen Studien, sind bislang nicht völlig ausgeschöpft. Die historische Forschung wertet den Sachinhalt der notariellen Urkunden für die Rekonstruktion von Vergangenheit aus. Hier lassen sich die verschiedensten Forschungsfelder bedienen, angefangen bei der Rechtsgeschichte (Geschichte geistlicher Gerichte und Gerichtsbarkeit etc.) über die Sozialgeschichte (Herkunft, gesellschaftliche Stellung der Notare) bis hin zur Erforschung von (Laien-)Schriftlichkeit und Literalisierung weiterer Bevölkerungskreise und vieles mehr.

Hinweise zur Benutzung

Notarielle Urkunden sind in den Archiven in der Regel frei zugänglich, außer bei konservatorischen Bedenken. Wo die Urkunden bereits digitalisiert wurden, gelten besondere Genehmigungspflichten.

Im Internet verfügbar sind in unterschiedlichem Ausmaß digitale Ressourcen der Archive (Online-Findbücher und Digitalisate), daneben Abbildungsdatenbanken wie Monasterium sowie online verfügbare Urkundenbücher wie das Württembergische Urkundenbuch und Regestendatenbanken.

Probleme ergeben sich vor allem dadurch, dass Urkundenbücher und Regestenwerke oft um 1250 oder wenig später, also vor dem Einsetzen der notariellen Urkunden im deutschsprachigen Raum, enden. Die Suche kann sich manchmal aufwändig gestalten, da es keine gesonderten Bestände von Notariatsinstrumenten oder systematische Übersichten gibt und sie in den archivarischen Findbehelfen nicht immer ausreichend gekennzeichnet sind, weil die Notare zwar meist Aussteller, aber nicht die eigentlich handelnden Parteien sind.

Forschungs- und Editionsgeschichte

Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts beschäftigte sich die Forschung eingehender mit Privaturkunden. Hier ist, obgleich mittlerweile in vielen Teilen überholt, das grundlegende Werk von Heinrich Brunner zur Rechtsgeschichte der römischen und germanischen Urkunde zu nennen.[13] Daran schlossen sich Otto Posses Lehre von den Privaturkunden (mit regionalem Fokus) und Harry Bresslaus Beobachtungen im ersten Band seines Handbuchs der Urkundenlehre an.[14] Überblickswerke und Synthesen bieten Harold Steinacker, Oswald Redlich und aktuell Reinhard Härtel.[15] Ansonsten wurden seit Beginn des 20. Jahrhunderts eher regionale, aber nicht weniger wichtige Arbeiten unternommen.

Für das Notariat in Reichsitalien legte Andreas Meyer eine Gesamtdarstellung vor.[16] Studien über das öffentliche Notariat in den europäischen Ländern bieten die beiden Bände der Tagung der Commission Internationale de Diplomatique im Jahr 1986 in Valencia, der anlässlich des 19. Kongresses der Internationalen Union des Notariats 1989 in Amsterdam veröffentlichte Atlas du notariat und ein französischer Sammelband von 2008.[17] Von rechtshistorischer Seite erschien 2009 ein Handbuch mit europäischem Fokus.[18] Auf der Basis der in diesen Bänden enthaltenen regionalen Untersuchungen wäre eine vergleichende Darstellung des europäischen Notariatswesens noch zu erarbeiten.

Die Erforschung des Notariats im deutschsprachigen Raum setzte 1842 mit Ferdinand Oesterley ein.[19] 1925 folgte die erste zusammenfassende Darstellung der Anfänge des öffentlichen Notariats in Deutschland von Koechling.[20] In den 1960er-Jahren beschäftigte sich vor allem Winfried Trusen mit dem Notariat.[21] Eine umfassende Geschichte des öffentlichen Notariats in Deutschland steht noch aus; dessen Erforschung erfolgte bisher weitgehend in regionalen Studien, wie etwa den Forschungen Peter-Johannes Schulers zu den notariellen Urkunden im südwestdeutschen Raum. In jüngster Zeit beschäftigte sich Magdalena Weileder mit dem notariellen Urkundenwesen in Passau, Freising und Salzburg.[22] Für die Zeit nach 1512 sind unter anderem das Werk von Christian Neschwara sowie das Handbuch zur Geschichte des deutschen Notariats seit der Reichsnotariatsordnung von 1512[23] zu nennen.

Zunächst standen die notariellen Urkunden im Zentrum der Forschung, erst später trat die Untersuchung des Notariats unter rechts- und sozialhistorischem Blick hinzu. Heute wird von einer Kontinuität zwischen dem spätantiken Tabellionat und dem frühmittelalterlichen Notarswesen ausgegangen, während die ältere Forschung der Ansicht war, das mittelalterliche Notariat sei eine Neuschöpfung des 11./12. Jahrhunderts nach der Wiederentdeckung des römischen Rechts. Bis in die 1960er-Jahre hat sich die Forschung wenig mit Fragen der Rechtsgültigkeit der Notarsurkunde und in diesem Zusammenhang mit dem Notarssignet beschäftigt.[24] Systematische Untersuchungen der Entwicklung, Ausbreitung und Ausformung sowie der Bildaussage des mittelalterlichen wie neuzeitlichen Notarszeichens sind Forschungsdesiderate. Dies hängt auch damit zusammen, dass es keine allgemein anerkannte Klassifikation der Zeichen gibt, die eine „Heraldik der Notarssignete“ und damit überregional vergleichende Studien erst ermöglichen würde.

Spezielle Editionen, die sich auf notarielle Urkunden konzentrieren, existieren nicht. Die von Schuler angekündigte Edition südwestdeutscher Notarsurkunden ist nicht erschienen.[25]

Anmerkungen

[1] Schuler, Fortleben, S. 1239.
[2] So Fees/Weileder, Notarsurkunden, S. 150f. Diese Annahme ist noch durch weitere Untersuchungen abzustützen.
[3] Schuler, Geschichte, S. 131.
[4] Eine Aufstellung und Prosopographien der südwestdeutschen Notare von 1300 bis 1520 bietet Schuler, Notare.
[5] Nach Schuler, Geschichte, S. 263-289; Neschwara, Geschichte 1, S. 25-27.
[6] Schuler, Genese, S. 670.
[7] Abbildungen von Signeten deutscher Notare bis 1512 in Notariatsinstrumenten aus südwestdeutschen und nordschweizerischen Archiven bietet Schuler, Notarszeichen.
[8] Schuler, Geschichte, S. 231.
[9] Ebd.
[10] Seggern, Quellenkunde, S. 57 Anm. 203.
[11] Schuler, Fortleben, S. 1250. Für seine Aufstellung der Gesamtzahlen der Notariatsinstrumente im deutschen Südwesten (Ders., Geschichte, S. 82) hat er allerdings einige Archive nicht berücksichtigen können (vgl. ebd., S. 81 Anm. 149). Weileder, Notarsurkunden, S. 54, ermittelt einen Durchschnittswert von etwa 3 Prozent Notarsurkunden für den Zeitraum von 1300 bis 1500 in den digitalisierten Beständen des Bayerischen Hauptstaatsarchivs.
[12] Schuler, Fortleben, S. 1251.
[13] Brunner, Rechtsgeschichte 1.
[14] Posse, Lehre; Bresslau, Handbuch 1.
[15] Steinacker, Lehre; Redlich, Privaturkunden; Härtel, Notarielle und kirchliche Urkunden.
[16] Meyer, ‚Felix et inclitus notarius‘.
[17] Notariado publico; Atlas du notariat; Faggion/Mailloux/Verdon (Hgg.), Notaire.
[18] Schmoeckel/Werner (Hgg.), Handbuch zur Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen; darin auch ein Beitrag zur Geschichte des Notariats in Deutschland: Schubert, Geschichte.
[19] Oesterley, Notariat.
[20] Koechling, Untersuchungen.
[21] Trusen, Anfänge.
[22] Weileder, Notarsurkunden; siehe künftig auch ihre Dissertation mit dem Titel „Notarsurkunden in rheinischen und süddeutschen Bischofsstädten von den Anfängen bis zum Jahr 1500“, LMU München 2018.
[23] Neschwara, Geschichte 1; Schmoeckel/Werner (Hgg.), Handbuch zur Geschichte des deutschen Notariats.
[24] Zu den Signeten siehe Schmidt-Thomé, Notariatssignet; Schuler, Genese; Härtel, Entstehung; künftig auch Weileder, Notarssignete. Mit Notarszeichen in anderen europäischen Ländern beschäftigen sich Beitrage in Rück (Hg.), Graphische Symbole. Über 800 südwestdeutsche Signete bietet Schuler, Notarszeichen; zu den bayrischen Notarssignete bis 1600 siehe die beiden Bände des Nachschlagewerks Notare und Notarssignete.
[25] Schuler, Geschichte, S. 293.

Literatur

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  • Notare und Notarssignete vom Mittelalter bis zum Jahr 1600 aus den Beständen der Staatlichen Archive Bayerns: Folgeband: Funktionen und Beurkundungsorte, Quellennachweise, Indizes und Nachträge, bearb. von Elfriede Kern und Magdalena Weileder (Sonderveröffentlichung der Staatlichen Archive Bayerns 8), München 2012.
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Zitierhinweis: Anja Thaller, Notarielle Urkunden, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: [...], Stand: 17.08.2018

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