Amtsbücher
Von Robert Kretzschmar
Definition der Quellengattung
Unter Amtsbüchern versteht man in der Archivalienkunde buchförmig angelegte Aufzeichnungen, in die Eintragungen vorgenommen werden, um Informationen aufzubereiten und zu sichern.[1]
Neben Urkunden und Akten gehören Amtsbücher zur Trias der „klassischen“ Archivaliengattungen.[2] Wie Urkunden und Akten sind sie als Niederschlag verwaltender oder geschäftlicher Tätigkeiten und somit als „prozessgenerierte Unterlagen“ entstanden.[3]
Die Entwicklung des Amtsbuchs als eine bis heute gebräuchliche Form von Verwaltungs- bzw. Geschäftsschriftgut setzte bereits im Frühen Mittelalter ein[4] und diente in besonderer Weise (freilich nicht ausschließlich; vgl. unten) – der Sicherung und Wahrnehmung herrschaftlicher Rechte. Markante Beispiele hierfür sind Traditions- bzw. Schenkungsbücher mit Eintragungen über Schenkungen und Besitzübertragungen, Urbare, in denen nutzbaren Rechte, Dienste und Einnahmen einer Grundherrschaft bzw. einzelner Herrschaftsbereiche fixiert wurden, Rechnungsbücher über erfolgte Einnahmen und Ausgaben oder auch Verzeichnisse über Leibeigene eines Leibherren.
Gegenüber dem Begriff „Geschäftsbuch“, der besonders für entsprechende Unterlagen aus dem Bereich des Handels und wirtschaftlicher Unternehmungen geeignet ist und entsprechend dafür gebraucht wird, hat sich in der archivalischen Quellenkunde als übergreifender Gattungsbegriff die Bezeichnung „Amtsbuch“ durchgesetzt, die früh in die Fachdiskussion eingeführt wurde und auf den Entstehungskontext verwaltender Tätigkeiten auf der Grundlage eines „Amtes“ (im weitesten Sinne) verweist.[5]
Wie auch Akten unterscheiden sich Amtsbücher von Urkunden durch ihre Containerfunktion.
Die für die Urkunde gattungsspezifische Rechtserheblichkeit ist bei Amtsbüchern generell nur in besonderen Fällen gegeben; ein prominentes Beispiel ist das Grundbuch. Dem Verständnis nach wurde aber auch im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit vielfach Amtsbüchern rechtliche Relevanz beigemessen; dies gilt besonders für Traditionsbücher[6], zum Teil aber auch für Urbare. Gregor Richter hat Amtsbücher daher 1979 als „Einheiten von buchmäßig angelegten Verzeichnissen, Niederschriften oder sonstigen aufeinanderfolgenden Aufzeichnungen rechtserheblichen oder nicht rechtserheblichen Inhalts“ definiert.[7]
Unterscheiden sich Amtsbücher idealtypisch von Urkunden und Akten durch die buchmäßige Anlage auf der Grundlage von „Lagen“[8] und die „Eintragung“ als konstitutives Element der Informationsaufbereitung und Strukturbildung, so sind die Grenzen und Übergänge zwischen den Gattungen freilich fließend.[9] So konnten sich beispielsweise einfache Auflistungen des in der herrschaftlichen Hof- und Territorialverwaltung eingesetzten Personals auf Foliobögen zu in Lagen gebundenen Bänden entwickeln.[10] Eine besondere Nähe besteht insgesamt zu Strukturierten Informationssammlungen wie zum Beispiel Herdstättenzählungen und Türkensteuerlisten.
Im Blick auf den funktionalen Einsatz sind als „Vorform“, zugleich aber auch – da bis in das Spätmittelalter zeitgleich auftretend – als „Nebenform“ der Gattung die nicht buchmäßig angelegten Rotuli anzusehen, in denen fortlaufend Eintragungen auf Pergamentrollen vorgenommen wurden;[11] Beispiele sind ein Verzeichnis über Einkünfte und Rechte der Habsburger in Schwäbischen Österreich von ca. 1291[12] oder ein Zinsrodel des Klosters Weingarten[13] vom Ende des 13. Jahrhunderts. Seit dem 14. Jahrhundert wurden solche Rotuli bzw. „Rödel“ oder „Rodel“ dann jedoch zunehmend im Kontext einer fortschreitenden Professionalisierung der Schriftlichkeit in der Verwaltung von „in Lagen gebundenen Bänden“ abgelöst.
Im 20. Jahrhundert wurde der Gebrauch von Amtsbüchern für gleichförmig angelegte und insbesondere tabellarische Eintragungen in vielen Bereichen durch die Verwendung von Karteien ersetzt. Im digitalen Zeitalter haben ihre Funktion Datenbanken und Fachverfahren übernommen; dieser Prozess des Medienwandels dauert noch an.[14]
Der Anlage nach sind auch buchmäßig geführte Register der Gattung „Amtsbuch“ zuzuordnen. Unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Funktion und des aktuellen Übergangs in elektronische Formen sind Register jedoch in der multiperspektivisch angelegten Südwestdeutschen Archivalienkunde als eine eigene Gattung ausgewiesen.
Historische Entwicklung[15]
Zu den ältesten Amtsbüchern zählen die „vom 9. bis ins 13. Jahrhundert weit verbreiteten“[16] Traditions- bzw. Schenkungsbücher geistlicher Institutionen sowie Kopiare bzw. Kopialbücher und Register, in denen Abschriften von Urkunden zusammengeführt wurden (bei Registern im diplomatischen Sinn der auslaufenden Urkunden[17]). Beispiele sind das Reichenbacher Schenkungsbuch aus dem Hochmittelalter[18] und das älteste Kopialbuch des Hochstifts Speyer, der „Codex minor Spirensis“[19] vom Ende des 13. Jahrhunderts. Sehr früh setzten auch schon urbarielle Aufzeichnungen über nutzbare Rechte ein, die immer weiter ausgefeilt wurden. Einen eigenen Bereich stellen Aufzeichnungen dar, die liturgischen Zwecken dienten wie Nekrologe und Verbrüderungsbücher; ein Beispiel hierfür ist der Nekrolog des Klosters Konstanz von 1260/1270[20].
Im Kontext einer zunehmenden Professionalisierung der Verwaltung und ihrer Schriftlichkeit seit dem Spätmittelalter entstand eine Vielfalt unterschiedlichster Typen von Amtsbüchern, deren Ausgestaltung in der Frühen Neuzeit dann auch zunehmend in Verbindung mit der Einrichtung von Registraturen und Archiven und dem entstehenden Aktenwesen stand.[21] Dieser Prozess vollzog sich in vergleichbarer Weise in den weltlichen und geistlichen Territorien, einschließlich der kleineren Herrschaften, wie auch in den Städten und im kirchlichen Bereich und kann in seinen unterschiedlichen und primär an den Bedarfen der jeweiligen Verwaltung ausgerichteten Ausprägungen hier nur angedeutet werden.[22]
Die Bandbreite der überlieferten Amtsbücher reicht – um nur noch einige weitere Beispiele zu geben – von Dienerbüchern über Musterungslisten und Steuerbücher bis hin zu Inventuren und Teilungen. Eigens benannt seien auch die vielfältigen Formen der Protokollierung, mit denen in teils voluminösen Protokollbänden die Verhandlungen und Beschlüsse der unterschiedlichsten Gremien festgehalten sind; man denke nur an die Stadträte und „Räte“ bzw. „Geheimen Räte“ in den Landesherrschaften, die regelmäßig ihre Sitzungen abhielten, an Gerichte oder auch lokale Kirchenkonvente. In besonderer Weise entstanden auch im Kanzleiwesen und Geschäftsbetrieb interne Hilfsmittel für die Organisation des Geschäftsgangs und die Steuerung der Geschäftsprozesse wie auch für die tägliche Arbeit. Beispiele hierfür sind Geschäftstagebücher bzw. Journale über eingegangene Schreiben und deren Bearbeitung, Aktenverzeichnisse über vorhandene Akten, aber auch Formelbücher mit Vorlagen für einzelne Schreiben oder Titularbücher, in denen die dem jeweiligen Empfänger gebührenden Titel und Anreden zusammengestellt waren. Nicht zuletzt wurden Amtsbücher für Inventarisierungen der unterschiedlichsten Art angelegt.
Insgesamt dienten – und dienen bis heute – Amtsbücher der Aufbereitung und dem Rückgriff auf Informationen bzw. gespeicherte Wissensbestände. „Amtsbücher“, so Brenneke, „sind ihrem Ursprung nach interne Hilfsmittel der Verwaltung: Übersichten (Lagerbücher, Rechnungsregister, Kataster, Kopialbücher) oder Gedächtnisstützen (Protokollbücher, Namenslisten […].“[23] Und Leidel hat formuliert: „Das, was in Amts- oder Geschäftsbücher einer Organisation aufgenommen wird, können wir […] gleichsam als data dieser Organisation verstehen im Sinne von organisationsrelevanten Informationen […].“[24]
Wesentliche Funktionsbereiche für den Gebrauch des Amtsbuchs waren somit der Nachweis und die Sicherung von Rechten, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, die Dokumentation von Beratungen und Verhandlungen sowie die Steuerung von Abläufen. Angelegt wurden Amtsbücher dementsprechend in besonderem Maße, um Tätigkeiten der Verwaltung (im weitesten Sinne) und der Justiz zu unterstützen, aber auch im Kontext wirtschaftlicher Aktivitäten.
Sie sind dabei generell als einzelne Hilfsmittel zu verstehen, die sich wechselseitig ergänzten. Während zum Beispiel Urbare die Rechte der Herrschaft und damit wesentlich auch die zu leistenden Abgaben verzeichneten, wurden in Rechnungen die tatsächlich geleisteten Abgaben vermerkt.
Im breiten und vielfältigen Einsatz spiegelt sich die herausragende Bedeutung der Gattung für die allgemeine Entwicklung des Geschäftsschriftguts. Greifbar ist dies für das Mittelalter und die Frühe Neuzeit in einer Synopse über ihre Erscheinungsformen in Verbindung mit einer Zusammenstellung von „Amtsbuch-Materien“, die Kloosterhuis zusammengestellt hat.[25]
Diese Bedeutung behielten Amtsbücher elementar bis in das 20. Jahrhundert bei – mit einer Nachwirkung bis heute, wie bereits eingangs bemerkt. Zum aktuellen Medienwandel sei auf den vorigen Abschnitt dieses Artikels verwiesen.
Aufbau und Inhalt
Die Anlage eines Amtsbuchs und die Struktur der Einträge sind unter Betrachtung der jeweiligen Funktion und des Informationsgehalts im Einzelfall zu analysieren.
Zu unterscheiden sind Amtsbücher, die auf einen einzelnen speziellen Anwendungszweck ausgerichtet sind, von so genannten „Mischbüchern“.[26] Letztere wurden vornehmlich in früheren Zeiten von kleineren Verwaltungseinheiten und insbesondere in den Städten – verwiesen sei hierzu auf die „Stadtbücher“ – angelegt; sie erfüllten verschiedene Funktionen und bieten daher unterschiedliche Informationen in jeweils geeigneten Strukturen.
Amtsbücher hatten eine Bedeutung sowohl für den externen Schriftverkehr (so insbesondere in Gestalt von Einlauf- und Auslaufregistern)[27] als auch für den internen Schriftverkehr, wobei vor allem an Protokollführungen zu denken ist.
Sie wurden entweder in einem Zuge geschrieben oder zu unterschiedlichen Zeiten durch regelmäßig oder unregelmäßig vorgenommene Eintragungen. So wurden zum Beispiel Kopialbücher gerne rückwirkend zu einem bestimmten Zeitpunkt verfasst, indem alle vorliegenden Urkunden kopiert wurden, während Protokollbände ihrer Funktion gemäß nach und nach durch einzelne Eintragungen entstanden sind.
In der Analyse ist auf eventuell eingetretene Funktionswechsel zu achten. So wurde beispielsweise jüngst detailliert nachgewiesen, dass das im 14. Jahrhundert entstandene Rote Buch der Stadt Esslingen[28] über einen Zeitraum von 200 Jahren Eintragungen erhielt und genutzt wurde; hierzu wurden die verschiedenen Funktionen und Nutzungsebenen des Mischbuchs beschrieben, die es zu unterschiedlichen Zeiten hatte.[29]
Amtsbücher treten gebunden, aber auch ungebunden (z.B. in Gestalt aufeinander gelegter Lagen) auf und können spezielle Formen des Einbands haben. Oft sind Einbände später hinzugefügt worden – beispielsweise um einen beschädigten Einband zu ersetzen oder auch um verschiedene Serien sichtbar zu machen.
Wie auch bei anderen Unterlagen kann es sich bei einem Amtsbuch um ein Konzept, eine – eventuell authentifizierte – Reinschrift oder eine Mehrfertigung handeln. Bei Abschriften können Teilauszüge vorliegen. Manche Amtsbücher wurden bewusst von administrativen Einrichtungen in unterschiedlichen Entstehungsstufen dauerhaft bewahrt.[30]
Amtsbücher können als Einzelexemplar geführt worden sein oder in ganzen Serien, die chronologisch oder auch nach topografischen oder anderen sachlichen Betreffen untergliedert sind.[31] Hierbei können der Überlieferung Entwicklungen zugrundeliegen, die zum Beispiel als Serienspaltung zu beschreiben sind.[32]
Da Amtsbücher oft in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen neu aufgelegt wurden, um sie zu aktualisieren bzw. in der Sprache der Frühen Neuzeit zu „renovieren“ , können unterschiedliche Zeitschichten vorliegen, die im Einzelfall genau zu betrachten sind.[33]
Zentrale Fragestellungen für die Analyse von Amtsbüchern sind dementsprechend (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Wer hat das Amtsbuch zu welchem Zweck angelegt?[34]
- Wie ist es strukturiert? Liegen ihm einheitliche oder unterschiedliche Informationsaufbereitungen zugrunde?
- In welchem Zeitraum ist es entstanden? Wann und zu welchem Zweck sind die jeweiligen Eintragungen erfolgt?
- Wurden die Lagen vor oder nach der Beschriftung gebunden?
- Sind Nachträge und Ergänzungen oder Aktualisierungen von Einzelinformationen vorgenommen worden?
- Gibt es Hinweise auf einen rechtsrelevanten Charakter?
- Ist es Teil einer Serie von Amtsbüchern, die denselben Zweck erfüllen? Ist es einer gegliederten Serienstruktur zuzuordnen?
- Handelt es sich um ein Konzept, eine Reinschrift oder eine Abschrift bzw. Mehrfertigung?
- Hat es eine interne Gliederung? Finden sich darin Überschriften und formularmäßige Elemente wie zum Beispiel Spalten oder Tabellen?
- Finden sich Abschnitte zur inhaltlichen Erschließung – etwa in Gestalt eines Orts-/Personen-/Sach- oder allgemeinen Registers.
- Weist die Materialität besondere Merkmale auf, aus denen Schlüsse zu ziehen sind?[35] Genannt seien dazu hier nur (wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit) die folgenden Stichworte: Beschreibstoff, Format und Größe, Bindung, Lagen, Blatt- und Seitenzählung, Buchdeckel und Einbände, Gebrauch von Tinten, „Schreiberhände“ und Schriftbilder, grafische Zeichen und Kürzel, Einlagen, lose beigefügte oder eingebundene Schriftstücke, Gebrauchsspuren.
- Liegen der Führung des Amtsbuchs Regularien zugunde? Hierbei ist für die ältere Zeit an Kanzleiordnungen zu denken, für die jüngere an Aktenordnungen und Aktenpläne.
Inhaltlich decken Amtsbücher weiteste Bereiche politisch-administrativer Verwaltung als Spiegel menschlicher Lebenswirklichkeit ab (vgl. auch den folgenden Abschnitt „Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten“).
Überlieferungslage und ggf. vorarchivische/archivische Bearbeitungsschritte
Entsprechend zur großen Bedeutung von Amtsbüchern als eine besondere Form des Geschäftsschriftguts findet sich in den Archiven eine überaus reiche Überlieferung. Dies gilt in besonderer Weise für die staatlichen, kommunalen und kirchlichen Archive, aber auch für Archive, die den Bereich der Wirtschaft abdecken wie etwa das Wirtschaftsarchiv in Stuttgart-Hohenheim. Amtsbücher aus dem „privaten“ Bereich der Wirtschaft können sich auch in staatlichen oder kommunalen Archiven finden – entweder in Depositalbeständen bzw. Nachlässen oder in Beständen, die beschlagnahmte Unterlagen enthalten. So ist zum Beispiel das Geschäftsbuch des Handelshauses Joseph Süß Oppenheimer aus dem Zeitraum 1730 -1732 im Hauptstaatsarchiv Stuttgart erhalten.[36]
In welchem Ausmaß Amtsbücher aus bestimmten Bereichen überliefert sind, ist in Abhängigkeit von ihrer Funktion zu sehen. Rechtssichernde Amtsbücher, wie etwa Verzeichnisse über Liegenschaften und nutzbare Rechte hatten für die Verwaltung einer Herrschaft einen lang andauernden Wert und wurden daher deutlich achtsamer aufbewahrt als beispielsweise Rechnungen, die bald nach der Rechnungslegung wertlos erschienen und daher nach kurzer Zeit vernichtet wurden. Entsprechend gestaltet sich die Überlieferungslage. Während wir allein für die Grafschaft Württemberg eine dreistellige Zahl von spätmittelalterlichen Lagerbüchern besitzen, hat sich nur eine Rechnung aus dieser Zeit erhalten.[37]
Da Amtsbücher vielfach schon in der Verwaltung aus pragmatischen Gründen unter Berücksichtigung ihres Seriencharakters gesondert aufgestellt wurden, sind sie in Beständeübersichten einzelner Archive häufig als eigene Gruppen bzw. Abteilungen des Archivguts dargestellt. Oft sind solche Abteilungen aber auch das Ergebnis einer gezielter „Selektbildung“ im Archiv, für die Bände aufgrund ihres besonderen Formats aus den Provenienzbeständen heraus- und zu eigenen Amtsbuch-Beständen zusammengezogen wurden,[38] wodurch die Verbindungen zu anderem Archivgut zerstört und daher die Transparenz der Entstehungszusammenhänge verloren gegangen sein kann . Bei der Benutzung bedarf dies der Klärung im Einzelfall. Für die Untersuchung der Quellengattung als solche oder bestimmter Typen des Amtsbuchs hatte eine solche Zusammenführung freilich Vorteile, da der gezielte Zugriff erleichtert ist. Unabhängig von jedweder Selektbildung finden sich Amtsbücher selbstverständlich auch in vielen Provenienzbeständen.
Besonderer Betrachtung bedürfen im Blick auf die Materialität auch eventuelle konservatorische oder restauratorische Eingriffe wie zum Beispiel die Ablösung und der Ersatz des ursprünglichen Einbands beim Urbar des Klosters Bebenhausen von 1387, dessen ursprüngliche Fassung erhalten ist.[39] Sie können im Archiv oder bereits vorarchivisch erfolgt sein.
Quellenkritik und Auswertungsmöglichkeiten
Amtsbücher sind herausragende Quellen für die Aufgaben und Tätigkeiten, das Wirken und die Entwicklung von administrativen Einrichtungen im weitesten Sinne (einschließlich der Rechtsprechung und –pflege) und bieten zudem in besonders komprimierter Form Informationen und Daten für die unterschiedlichsten Fragestellungen.[40] Angesichts der Vielfalt der Funktionen, die Amtsbücher erfüllt haben, und der Breite der betroffenen Materien, die in ihnen überliefert sind, kommt Ihnen ein besonders hoher Quellenwert zu. Ihre Auswertungsmöglichkeiten und ihre Eignung als Quelle sind stets in Abhängigkeit vom Forschungs- bzw. Recherchegegenstand zu analysieren. Leitfragen hierfür sind:
- Welche Geschäftstätigkeiten/Aktivitäten haben sich darin niedergeschlagen und bilden sich darin ab?
- Welche Informationen und Daten sind mit den Geschäftstätigkeiten/Aktivitäten verbunden und in den Akten zu greifen?
Hohe Bedeutung kommt der Amtsbuchüberlieferung als Spiegel administrativer Strukturen für die Betrachtung „pragmatischer Schriftlichkeit“zu.[41] In welchem Maße und in welcher Gestalt Schriftlichkeit für die Erledigung von Aufgaben und Tätigkeiten eingesetzt wurde, lässt sich in Amtsbüchern in besonderer Weise nachvollziehen.
Die Materialität hat dabei eine eigene Aussagekraft und kann – schon beginnend beim Einband eines Amtsbuchs – wesentliche Hinweise geben. So sind zum Beispiel wertvoll und künstlerisch gestaltete Einbände unter Verwendung von Leder und Metall deutliche Anzeichen einer hohen Wertschätzung und Repräsentativität, während einfache Gestaltungsformen ausschließlich dem Gebrauch im Alltag entsprechen.
Einen spezifischen Quellenwert haben Amtsbücher auch für alle Forschungen mit Ortsbezug, da zahlreiche Amtsbuchüberlieferungen nach Orten angelegt sind; besonders gilt dies für Urbare.
Zu beachten ist bei der Auswertung, dass Amtsbücher eines bestimmten Typus keineswegs immer dieselbe Art von Informationen enthalten müssen. In den Urbaren können sich beispielsweise neben den klassischen Eintragungen einzelner nutzbarer Rechte und Einnahmen auch Abschriften von Urkunden finden, die aus bestimmten Gründen gezielt aufgenommen wurden.
Hinweise zur Benutzung
Für staatliches Archivgut gelten die archivgesetzlichen Bestimmungen (Landesarchivgesetz Baden-Württemberg; Bundesarchivgesetz für Unterlagen des Bundes). Bei Archivgut sonstiger Archive ist die jeweilige Rechtslage zu klären. Bei Amtsbüchern aus dem privaten Bereich in Nachlässen und Deposita können jeweils spezielle Regelungen getroffen worden sein.
Aufgrund ihrer häufig seriellen Anlage enthalten Amtsbücher oft Abkürzungen und Wendungen, die nur durch zusätzliche Informationen verständlich werden.[42] Insgesamt sind die meisten Informationen auch ohne eine weitere Hilfestellung für Nutzer des 21. Jahrhunderts verständlich und interpretierbar.
Forschungs- und Editionsgeschichte
Einzelne Überlieferungen, denen von der Forschung ein besonderer Quellenwert beigemessen wird), wurden und werden immer wieder ediert oder auf adäquate Weise im Druck zugänglich gemacht. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf „frühe“ Überlieferungen einzelner Typen von Amtsbüchern gerichtet.
Als Beispiele für Editionen seien nur genannt das Reichenbacher Schenkungsbuch[43], das Habsburgische Urbar[44], das älteste Urbar der Pfalzgrafschaft bei Rhein von 1337/1338[45], die älteste Rechnung in Württemberg[46], die ältesten erhaltenen Urbare in Württemberg[47] sowie die Altwürttembergischen Lagerbücher aus der österreichischen Zeit 1520-1534[48], das älteste Lehenbuch der Markgrafen von Baden[49] und die Reichenauer Lehenbücher der Äbte Friedrich von Zollern (1402-1427) und Friedrich von Wartenberg (1428-1453)[50] oder auch das Leibbuch der Grafschaft Friedberg-Scheer[51].
Die große Masse der in Archiven erhaltenen Amtsbücher ist jedoch nicht ediert und im Regelfall in den archivischen Findmitteln auch nur nach Jahrgängen erschlossen.[52] Eine tiefere Aufbereitung des Inhalts ist daher nach wie vor ein Desiderat. Im Rahmen geförderter Projekte können jedoch immer wieder besondere Überlieferungen näher behandelt und auch ediert werden. Neue Möglichkeiten des Zugriffs auf die Überlieferung selbst sind heute durch die Digitalisierung von Quellen und digitale Editionen gegeben.
Die hilfs- bzw. grundwissenschaftliche und quellenkundliche Beschäftigung mit Amtsbüchern setzte Ende der Zwanziger und Dreißiger Jahre des letzten Jahrhunderts ein und kreiste lange Zeit immer wieder um die heute allgemein positiv beantwortete Frage, ob Amtsbücher eine eigene Gattung darstellen, die von Urkunden und Akten abzugrenzen ist;[53] den jüngsten Stand hierzu hat zuletzt Pätzold auf einer Tagung zu Amtsbüchern als Quellen der landesgeschichtlichen Forschung resümiert.[54] Weitgehender Konsens dürfte heute aber auch darüber bestehen, dass die Entwicklung des Amtsbuchwesens im Rahmen einer weiter ausholenden Archivalienkunde zu betrachten ist,[55] deren Perspektive sich nicht isoliert auf Amtsbücher beschränkt, sondern übergreifend das Geschäftsschriftgut mit seinen Verbindungslinien bis in die Gegenwart in den Blick nimmt und lange Linien verfolgt[56] – wie etwa „vom Amtsbuch über die Kartei bis zur Datenbank“[57].
Als grundlegend für die allgemeine Entwicklung der Quellengattung „Amtsbuch“ sind die Veröffentlichungen von Josef Hartmann[58], Jürgen Kloosterhuis[59] und Pätzold[60] anzusehen.
Die Entwicklung des Amtsbuchwesens im südwestdeutschen Raum ist übergreifend noch nicht näher untersucht worden. Beiträge zu einzelnen Amtsbuchtypen sind in verschiedenen Veröffentlichungen behandelt[61] und wurden für den Band Serielle Quellen in südwestdeutschen Archiven[62] erarbeitet; letztere sind auch in das vorliegende Themenmodul zu südwestdeutschen Archivalienkunde eingegangen. Sehr schöne Beispiele für die frühere Zeit bietet der Band Unverrückbar für alle Zeiten. Tausendjährige Schriftzeugnisse in Baden-Württemberg[63].
Die Ablösung von Amtsbüchern durch zunächst Karteien und – sich aktuell noch vollziehend – Datenbanken sowie Fachverfahren wurden erst jüngst von der Forschung thematisiert.[64]
Anmerkungen
[1] Zur Definition vgl. zuletzt eingehend Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis, S. 11 und bes. S. 18 ff.; vgl. auch Pätzold, Amtsbücher des Mittelalters, S. 92 ff.
[2] Zur Diskussion hierüber, die bis in die Zwanziger und Dreißiger Jahre zurückreicht, vgl. zuletzt zusammenfassend Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis. S. 14 f. und 38.
[3] Vgl. dazu die Hinweise im Artikel Archivalien und Archivgut aus quellenkundlicher Sicht. Vgl. auch exemplarisch für den Bereich der Leibeigenschaft Kretzschmar, Leibeigenschaft und Schriftlichkeit der Verwaltung, sowie Kretzschmar, „Hans Gesell ist hinweg geloffen“.
[4] Zur allgemeinen Entwicklung vgl. die in Anm. 14 genannte Literatur.
[5] Vgl. detailliert Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis, S. 15 ff.
[6] Molitor, Traditionsbuch, S. 72—74, 86 f.; Molitor, Reichenbacher Schenkungsbuch, S. 65 f.
[7] Richter, Lagerbücher oder Urbarlehre, Stuttgart 1997, S. 24.
[8] „Amtsbücher werden“, so Petter, Schriftgutorganisation, S. 25 „über das das Prinzip der Lagenbildung definiert und stellen vorab gefertigte Beschreibräume dar, in die Informationen eingetragen werden müssen.“ Berwinkel, Sächsische Gerichtsbücher, S. 150 hat Amtsbücher als „Kompositionen aus Lagen“ definiert, „die vorausschauend im Hinblick auf ein Buch als Endprodukt angelegt wurden. Im Hauptteil bestehen sie aus Einträgen, die sich denselben Beschreibstoff teilen. Um diesen Hauptteil gruppieren sich weitere Elemente wie Titelblatt und Register und integrieren ihn zu einer Einheit, aus der einzelne Bestandteile nicht ohne Informationsverlust gelöst werden können.“
[9] Vgl. auch die entsprechenden Hinweise in der Südwestdeutschen Archivalienkunde im Artikel zur Gattung der Akten. Wie fließend die Übergänge bei der grundsätzlichen Unterscheidung sind, wird an dem Beispiel der „Acta Processualia in der Strukturform des Amtsbuchs“ deutlich, die Schäfer, Acta Processualia jüngst beschrieben hat.
[10] Diese Entwicklung lässt sich zum Beispiel sehr schön anhand der württembergischen Dienerbücher in Gestalt einfacher Auflistungen, die im Bestand LABW HStAS A 20 erhalten sind, im Vergleich mit dem Band LABW HStAS A 252 nachvollziehen.
[11] Brenneke, Archivkunde, S. 8 hat „Rollen“ als eine Form des Amtsbuchs ausgewiesen und entsprechend für Amtsbücher – unabhängig von der buchmäßigen Anlage – nur als konstitutiv angesehen, daß […] fortlaufende gleichmäßige Eintragungen entweder periodisch oder in einem Zuge vorgenommen werden“.
[12] LABW HStAS H 162 Nr. 1; vgl. auch die Präsentation hierzu unter https://www.landesarchiv-bw.de/praesmodelle/fricke6/index.htm.
[13] LABW HStAS H 235 Bd. 21.
[14] Vgl. hierzu in der Südwestdeutschen Archivalienkunde die Artikel von Christian Keitel zu den entsprechenden Begriffen sowie Keitel, Vorschläge zur gemeinsamen Klassifikation, bes. S. 127 f. und Berwinkel, Zur Kanzleigeschichte, S. 45 ff.
[15] Ein sehr guter Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Gattung findet sich bei Hartmann, Allgemeine Entwicklung des Amtsbuchwesens; vgl. auch zusammenfassend Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis, S. 11-13.
[16] So Molitor im entsprechenden Artikel zu den Traditions- und Schenkungsbüchern.
[17] Zum Begriff im Mittelalter vgl. zuletzt Hochedlinger, Aktenkunde, S. 34. – Im Mittelalter war der Begriff „registrum“ freilich viel weiter gefasst; vgl. Kretzschmar, „Hans Gesell ist hinweg geloffen“, S. 220 mit Anm. 7 unter Verweis auf den Artikel von G. Dolezalek, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, Sp. 495-497.
[18] Molitor, Traditionsbuch.
[19] LABW GLAK Bd. 67/448, vgl. Unverrückbar für alle Zeiten, S. 80-82.
[20] LABW GLAK Bd. 64/8; vgl. Unverrückbar für alle Zeiten, S. 84 f.
[21] Vgl. dazu auch die Hinweise im Abschnitt „Historische Entwicklung“ des Artikels zu den Serienakten in der Südwestdeutschen Archivalienkunde.
[22] Vgl, dazu die Hinweise im Artikel Archivalien und Archivgut aus quellenkundlicher Sicht.
[23] Brenneke, Archivkunde, S. 9.
[24] Leidel, Zur Wissenschaftstheorie, S. 75; vgl. auch Leidel, Über die Prinzipien, S. 104 ff.
[25] Kloosterhuis, Mittelalterliche Amtsbücher, S. 79 ff.
[26] Zum Folgenden vgl. zuletzt Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis, S 28 ff. sowie Kloosterhuis, Mittelalterliche Amtsbücher, S. 76 ff. und Papritz, Archivwissenschaft, Bd. 2, S. 109 ff.
[27] Vgl. hierzu problembewusst und konzise Hartmann, Allgemeine Entwicklung, S. 59 ff.
[28] LABW StAL B 169 Bü. 57.
[29] Engelhardt, Das Rote Buch.
[30] Zum folgenden vgl. exemplarisch Richter, Mehrfachüberlieferung altwürttembergischer Lagerbücher.
[31] Vgl. Keitel/ Keyler, Serielle Quellen.
[32] Vgl. exemplarisch für Leibbücher am Beispiel der Grafschaft Friedberg-Scheer Kretzschmar, Leibeigenschaft und Schriftlichkeit der Verwaltung.
[33] Vgl. Richter, Lagerbücher- oder Urbarlehre, S. 191 ff.
[34] Vgl. dazu im Blick auf den Quellenwert auch Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis, S. 33 sowie Neitmann, S. 74 f.
[35] Vgl. dazu zuletzt auch Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis, S. 34 ff .
[36] LABW HStAS A 48/14 Bü 116.
[37] Keitel, Eine Brackenheimer Rechnung.
[38] Vgl. zum Beispiel die Beständeserie des Hauptstaatsarchivs Stuttgart A 297 – 307 oder auch die gesamte H-Serie.
[39] Brinkhus. Zum ursprünglichen Einband.
[40] Kloosterhuis, Amtsbücher des Mittelalters, S. 76 hat sie daher zu Recht mit den Begriffen „Evidenz“ und „Information“ in Verbindung gebracht.
[41] Vgl. dazu die Hinweise im Artikel Archivalien und Archivgut aus quellenkundlicher Sicht, sowie nun exemplarisch in vielfacher Hinsicht den Band Schreiben – Verwalten – Aufbewahren und dort besonders Mersiowsky, Pragmatische Schriftlichkeit. Vgl. auch Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis, S. 30 ff.
[42] Keitel/Keyler, Serielle Quellen.
[43] Molitor, Reichenbacher Schenkungsbuch.
[44] Maag, Das Habsburgische Urbar.
[45] Spiess/Müsegades, Das älteste Urbar.
[46] Keitel, Eine Brackenheimer Rechnung.
[47] Altwürttembergische Urbare aus der Zeit Graf Eberhard des Greiners.
[48] Altwürttembergische Lagerbücher aus der österreichischen Zeit.
[49] Theil, Das älteste Lehenbuch.
[50] Derschka, Reichenauer Lehenbücher.
[51] Kretzschmar, Leibeigenschaft und Schriftlichkeit der Verwaltung.
[52] Vgl. hierzu Neitmann, Überlegungen zur archivischen Erschließung.
[53] Vgl. dazu auch die Hinweise in dem Artikel zu Akten.
[54] Wie Anm. 2. Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis. S. 14 f; vgl. dort auch S. 38.
[55] Vgl. ebd. S .30 ff.
[56] Insofern gilt in gleicher Weise für die Amtsbuchkunde, was Beck/Kretzschmar, Zum Begriff Aktenkunde“, S. 25 ff. für die Aktenkunde ausgeführt haben. Zur Diskussion vgl. auch Pitz, Schrift- und Aktenwesen und Petter, Schriftgutorganisation; zum Konzept einer „Archivalienkunde“ siehe Kretzschmar, Hilflose Historikerinnen. – Beispielhaft für eine die Gattungen übergreifende Perspektive sind die Beiträge von Leidel, Zur Wissenschaftstheorie und Leidel, Über die Prinzipien.
[57] Kretzschmar, Hilflose Historikerinnen, S. 144.
[58] Hartmann, Allgemeine Entwicklung des Amtsbuchwesens.
[59] Kloosterhuis, Amtsbücher des Mittelalters.
[60] Pätzold, Zwischen archivarischer Praxis; Pätzold, Amtsbücher des Mittelalters.
[61] Dazu sei hier nur auf die Artikel in der Südwestdeutschen Archivalienkunde verwiesen. Eigens hingewiesen sei auch auf Richter, Lagerbücher- oder Urbarlehre.
[62] Keitel/Keyler, Serielle Quellen
[63] Unverrückbar für alle Zeiten.
[64] Vgl. die Anm. 14 genannten Veröffentlichungen.
Literatur
- Altwürttembergische Urbare aus der Zeit Graf Eberhards des Greiners (1344-1392), bearb. von Karl Otto Müller (Württembergische Geschichtsquellen 23), Stuttgart 1934.
- Altwürttembergische Lagerbücher aus der österreichischen Zeit 1520-1534, Bde. 1-7 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg , Reihe A Quellen, Bde. 1, 2, 8, 9, 27, 28, 44), Stuttgart 1958-1995.
- Amtsbücher als Quellen der landesgeschichtlichen Forschung, hg. von Wilfried Reininghaus/Marcus Stumpf (Westfälische Quellen und Archivpublikationen 27), Münster 2012.
- Beck, Lorenz/Kretzschmar, Robert, Zum Begriff, Aktenkunde – Verständnis und Abgrenzung als Disziplin, in: Moderne Aktenkunde, hg. von Holger Berwinkel/Robert Kretzschmar/Karsten Uhde (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 64), Marburg 2016, S. 23–27.
- Berwinkel, Holger, Sächsische Gerichtsbücher und ihre archivische Überlieferung, in: Archivalische Zeitschrift 91 (2009), S. 147-171.
- Berwinkel, Holger, Zur Kanzleigeschichte des 20. Jahrhunderts – ein Versuch, in: Moderne Aktenkunde, hg. von Holger Berwinkel/Robert Kretzschmar/Karsten Uhde (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 64), Marburg 2016, S. 29–50.
- Brenneke, Adolph, Archivkunde. Ein Beitrag zur Theorie und Geschichte des europäischen Archivwesens, bearbeitet nach Vorlesungsnachschriften und Nachlaßpapieren und ergänzt von Wolfgang Leesch, Leipzig 1953.
- Brinkhus, Gerd, Zum ursprünglichen Einband des Bebenhäuser Urbars, in: Das Bebenhäuser Urbar von 1356, bearb. von Wolfgang Wille (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 47), Stuttgart 2015, S. LV-LVI.
- Derschka, Harald, Die Reichenauer Lehenbücher der Äbte Friedrich von Zollern (1402-1427) und Friedrich von Wartenberg (1428-1453) (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg A 61), Stuttgart 2018.
- Engelhardt, Jennifer, Das Rote Buch der Stadt Esslingen – Intention und Entstehung eines dynamischen Stadtbuches, in: Schreiben – Verwalten – Aufbewahren. Neuere Forschungen zur Schriftlichkeitk im spätmittelalterlichen Esslingen. Hg. von Mark Mersiowsky/AnjaThaller/Joachim J. Halbekann (Esslinger Studien 49), Ostfildern 2018, S. 17-41.
- Das Habsburgische Urbar, hg. v. Rudolf Maag, 2 Bde. (Quellen zur Schweizer Geschichte 14), Basel 1894-1904.
- Hartmann, Josef, Allgemeine Entwicklung des Amtsbuchwesens, in: Die archivalischen Quellen. Mit einer Einführung in die Historischen Hilfswissenschaften, hg. von Friedrich Beck/Eckart Henning, 5. Auflage, Köln/Weimar/Wien 2012. S. 55-67.
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- Keitel, Christian, Eine Brackenheimer Rechnung von 1438. Edition der ältesten württembergischen Amtsrechnung, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 60 (2001), S. 89 – 138.
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Zitierhinweis: Robert Kretzschmar, Amtsbücher, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde, URL: […], Stand: 18.12.2018