Parlament - Der hohenzollerische Kommunallandtag  und die Domänenfrage

Florian Brückner, Universität Stuttgart

Prüfung der Domänenfrage in Hohenzollern (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Ho 310 T 1 Nr. 194, Bild 1)
Prüfung der Domänenfrage in Hohenzollern (Quelle: Landesarchiv BW, StAS Ho 310 T 1 Nr. 194, Bild 1)

Kontext

Der Kommunallandtag, das Parlament Hohenzollerns, bestellte die Aufgabenfelder des öffentlichen Rechts und der Selbstverwaltung. Insgesamt entschieden 16 Abgeordnete in der Sigmaringer Provinzhauptstadt über die Geschicke der Hohenzollerischen Lande und zeichneten sich weitestgehend autonom für Infrastruktur, Kultur sowie die Planung der Wirtschaft und Sozialpolitik verantwortlich. Die Vertreter des Kommunallandtags wurden bis 1918 nicht direkt gewählt. Sie wurden entweder vom Fürstenhaus bestimmt oder von den Amtsversammlungen bzw. in den Städten Hechingen und Sigmaringen durch den Gemeindevorstand gewählt. Besonders viele Mandatsträger des Zentrums waren Theologen und Juristen, hier vor allem Richter, die sich vor allem ab 1918 im Kommunallandtag engagierten. Einer der großen Prüfsteine für den Komunallandtag in dieser Zeit stellte die Auseinandersetzung mit dem Fürsten im Streit um die Domänen dar.

Im Zuge der auch in Hohenzollern agierenden Rätebewegung, die die Beseitigung adeliger Privilegien zum Ziel hatte, wurden bereits eine Woche nach der Unterzeichnung des Waffenstillstands am 11. November 1918 in Sigmaringen Forderungen nach der Abschaffung der Fideikommisse laut. Dabei handelte es sich um adelige Grundbesitzrechte, die insbesondere den Bauern bzw. einer effizienten Agrarproduktion im Wege standen. Sie forderten eine Vertragsauflösung, wodurch die nahezu 70-jährigen Eigentumsrechte der Fürsten von Hohenzollern über die Domänen beendet werden und diese in den Besitz des Volkes gelangen, also Staatseigentum werden sollten. Die Niederschlagung der Rätebewegung im Februar 1919 beendete diese Forderung keineswegs; der von Zentrumsabgeordneten dominierte Kommunallandtag hielt diese Forderungen im Zuge der reichsweit ergangenen, den Adel als Stand abschaffenden Gesetzgebung aufrecht. Das Parlament sorgte über den Zusammenbruch der Rätebewegung hinweg dafür, dass solche Ansprüche wider die politischen Territorialforderungen sowie territorialen Grundbesitzrechte und daraus fließenden Einkünften langfristig aus der Mitte der Zentrumspartei heraus gestellt und mithilfe des Landesausschusses aufrechterhalten wurden.

Obwohl das von der Weimarer Koalition aus SPD, Zentrum und DDP besetzte preußische Innenressort sowie das Justizministerium dem Landesausschuss zu verstehen gaben, diese anvisierte ‚Fürstenenteignung‘ sei juristisch nur schwer zu bewerkstelligen, übertrug der Landesausschuss dem Hechinger Amtsgerichtsrat Karl Bumiller die Aufgabe, den Streit um die Domänen gutachterlicher Expertise zu unterziehen. Bumillers 1922 publiziertes Schriftstück informierte die Öffentlichkeit Hohenzollerns über die juristischen Feinheiten, die wiederum dem Landesausschuss für weitere Verhandlungen in der ‚Domänenfrage‘ als Grundlage dienen sollten.

Quelle

Bumillers 1922 publiziertes Gutachten gliedert sich in fünf Kapitel. In diesen erörterte er vergleichbare Sachlagen zu den Domänenfragen im übrigen Reich, insbesondere in den von ähnlichen Problemen betroffenen Nachbarstaaten Bayern und Württemberg. Hier sei der juristische Standpunkt jener, dass die Domänen die „Eigenschaft eines von dem Königreich unzertrennlichen Staatsgutes“ hätten. Dennoch sei es nicht möglich, die hohenzollerische Domänenfrage im Abgleich mit der juristischen Situation in den anderen Ländern zu klären. In den folgenden Kapiteln folgte Bumiller minutiös juristisch fixierten Aussagen hinsichtlich der Domänen seit Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Anschluss der Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen an Preußen 1850. Bumiller meinte, aus den Äußerungen der fürstlichen Räte lasse sich erkennen, dass die Einkünfte aus den Domänen sowohl dem Volke als auch den „Landesbedürfnisse(n)“ zugute kommen sollten. Bumiller argumentierte also tendenziell in Richtung einer Abtretung der Domänen an den Staat. Zudem befasste er sich in Kapitel 4 insbesondere mit dem Artikel 8 des Abtretungsvertrags der Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen an Preußen vom 7. Dezember 1849, in dem die Abtretung der Souveränität und Regierungsrechte sowie aller daraus entspringenden Rechte an den König von Preußen geregelt worden war. Die Fürstentümer waren somit staatsrechtlich in seinen Besitz gelangt. Es war gerade dieser Artikel, der den Anspruch der schwäbischen Hohenzollern auf die Domänen untermauerte und auf den sich die Statthalter des preußischen Kernlandes bei der Aufrechterhaltung ihrer Ansprüche beriefen. Nicht zuletzt deswegen erörterte Bumiller zahlreiche Lücken und Ungereimtheiten dieses Artikels, wodurch er zu dem Schluss kam, „daß der Art. 8 des Abtretungsvertrages dem hohenzollerischen Volke nicht entgegengehalten werden kann, wenn es seine Ansprüche auf die Domänen geltend machen will.“ Abschließend kam Bumiller dennoch zu dem Ergebnis, dass gerade Art. 8 des Abtretungsvertrags ein juristisch unüberwindbares Hindernis in der Domänenfrage zugunsten des Volkes sein würde: „Art. 8 des Abtretungsvertrages vom 7. Dezember 1849 [kann] die Geltendmachung der Ansprüche des Landes auf seinen Anteil an den Domänen nicht hindern“. Die Bevölkerung könne jedoch gerade den Gewinn aus den Einkünften der Domänen für sich reklamieren, wenn sie sich auf die Verfassung des Fürstentums Sigmaringen berief. Gleichzeitig sei der Domänenstatus im Falle Sigmaringens sehr deutlich, seien die Domänen „Erwerbungen des Landesherrn als Trägers der Staatsgewalt“. Summa summarum waren Bumiller wie Innenministerium und Justizministerium zum selben Schluss gekommen: juristisch sei der Kampf um die Domänen gegen Fürst Wilhelm aussichtslos; allein politische Verhandlungen mit dem preußischen Kernland vermochten hier zu einer Einigung führen, denn: „Es handelt sich um eine Auseinandersetzung, um eine Abwägung gegenseitiger Ansprüche, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, mit einem Wort um eine politische Tat. Bei dieser Sachlage kann sich das hohenzollerische Volk nur vertrauensvoll an die preußische Staatsregierung wenden. Sie ist eine richtige Vertreterin. Sie kann die Verhandlungen mit dem Fürsten von Hohenzollern führen und äußersten Falles den Erlass eines Reichsgesetzes in die Wege leiten.“

Die Domänenfrage blieb für die Zeit der Weimarer Republik ungelöst. Fürst Wilhelm war seinerseits aufgebracht über die hartnäckige Anfechtung des Domänenbesitzes und beauftragte seinerseits Experten mit der Gegenbegutachtung, die ein Jahr nach Bumillers Schriftstück unter dem Titel „Der Domänenstreit in Hohenzollern“ veröffentlicht wurde. Erst die ‚Gleichschaltung´ der Länder durch die Nationalsozialisten legte diese Problematik ad acta.

GND-Verknüpfung: Parlament [4044685-2]

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Das vorgestellte Dokument im Online-Findmittelsystem des Landesarchivs BW: 

Gutachten Karl Bumillers zur Domänenfrage in Hohenzollern, 1921