Parlament - Ausgestaltung des badischen Landtagswahlgesetzes

Florian Brückner, Universität Stuttgart

Entwurf des Landtagswahlgesetzes, 1919, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 231 Nr. 9154, Bild 30)
Entwurf des Landtagswahlgesetzes, 1919, (Quelle: Landesarchiv BW, GLAK 231 Nr. 9154, Bild 30)

Der badische Landtag

Die in der Novemberrevolution 1918/19 in Baden ausgefochtene Auseinandersetzung um eine parlamentarische Demokratie oder ein Rätemodell nach sowjetischem Vorbild, führten am 21. und 22. November 1918 zur Bildung einer in Mannheim von einer Vielzahl badischer Arbeiter- und Soldatenräte abgehaltenen Landesversammlung. Diese Landesversammlung rief sich zum Vorparlament aus und gründete einen mit einem eigenen Presseorgan ausgestatteten Landesausschuss.

Eine bereits am 10. November 1918 gegründete provisorische Volksregierung hatte für den 5. Januar 1919 verfassungsgebende Wahlen anberaumt. Die hierfür ausgearbeitete Verfassung wurde zur Volksabstimmung vorgelegt. In Verbindung mit dieser Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung über die Verfassung wurde die Frage gestellt, ob das Vorparlament als Badischer Landtag in unveränderter Form seine Arbeit fortsetzen sollte, was am 13. April mehrheitlich Zustimmung fand.

Der Landtag tagte im Ständehaus Karlsruhe, das 1822 bis 1918 bereits die Badische Ständeversammlung beherbergt hatte. Im Zuge der Novemberrevolution 1918/19 dankte der Großherzog am 14. November 1918 ab. Am 5. Januar führten die Wahlen zur badischen Nationalversammlung sowie die Ausarbeitung einer Verfassung zur Auflösung des Zweikammersystems der Badischen Ständeversammlung und zur Etablierung eines Einkammersystems. Mit der Verabschiedung der Verfassung im April 1919 durch Volksabstimmung wurde die Ständeversammlung endgültig durch einen Badischen Landtag ersetzt.

Der Landtag stellte als Volksvertretung ein Repräsentativorgan der Bevölkerung dar, in dem jede Partei pro 10.000 Wähler einen Abgeordneten stellen durfte. Die Mitglieder wurden auf vier Jahre gewählt. Zu den zentralen Aufgaben des Parlamentes zählten die Legislative, die Kontrolle der Staatsführung, das Budgetrecht sowie die Ministeranklage. Den rechtlichen Rahmen des Landtags bildete das Landeswahlgesetz vom 29. Juli 1920.

Mit der Annahme des Landtages wurde zudem ein Staatsministerium mit weitreichenden Machtbefugnissen gebildet. Es wurde nach dem Kollegialitätsprinzip geleitet, was bedeutete, dass weder ein Kanzler noch ein Ministerpräsident eine politische Richtlinienkompetenz innehatte. Sondern alle Minister und Staatsräte fällten paritätisch und gleichberechtigt als Teil des Staatsministeriums politische Entscheidungen. Dieser Kreis wählte eines seiner Mitglieder für ein Jahr zum Staatspräsidenten, wobei die an der Regierung beteiligten Parteien sich hierbei abzuwechseln pflegten.

 

Entwurf zum Landtagswahlgesetz und Regelungen von Volksabstimmungen

Zu den wichtigsten Kompetenzen des Landtages zählte die Gesetzgebung, die in der badischen Landesverfassung zudem von plebiszitären, d.h. von volksdemokratischen Elementen geprägt war. Denn Baden zählte neben Württemberg und Bayern zu den Vorreitern der Einführung direktdemokratischer Elemente, die es der Bevölkerung ermöglichen sollten, direkten Einfluss auf die Gesetzgebung zu nehmen. Solche Überlegungen waren bereits in die Verfassungsberatungen Badens eingegangen, die der Beratung der Weimarer Reichsverfassung zeitlich voranschritten und für letztere maßgeblich werden sollten.

In Baden zählten vor allem sozialdemokratische und liberale Kräfte während der Verfassungsberatungen 1918/19 zu den zentralen Befürwortern der Einführung einer Volksgesetzgebung, die auch Referenden beinhalten sollte, die eine Veränderung der Verfassung zum Ziel haben konnten. Die Mehrheitssozialdemokraten sprachen sich hierbei insbesondere für eine Volksgesetzgebung aus, die auch Einfluss auf die Haushaltsgesetze haben konnte. Die DDP befürchtete jedoch durch das Zugeständnis eines Zustimmungsrechts für die Steuerzahler negative Auswirkungen auf den finanzpolitischen Gesetzgebungsprozess.

Großen Einfluss auf die diesbezüglichen Verfassungsberatungen nahm dabei der liberale Publizist und Hochschullehrer Julius Curtius (1877-1948). Curtius war Befürworter eines plebiszitären Parlamentarismus und legte seine Überlegungen in einer Denkschrift nieder, die sowohl die badische Nationalversammlung als auch die späteren diesbezüglichen Verfassungsberatungen der Weimarer Nationalversammlung beeinflusste. So übergab er der badischen Nationalversammlung im Januar 1919 eine Stellungnahme, die eine direkte Beteiligung der Bevölkerung am Gesetz- und Verfassungsgebungsprozess befürwortete. Die badische Verfassungskommission orientierte sich stark an Curtius‘ Vorschlägen, das Volk über Referenden an wichtigen Themen wie Gesundheit, Frieden, Ordnung und Sicherheit sowie der Haushaltsgesetzgebung zu beteiligen. Sie sollten auch für die Weimarer Reichsverfassung maßgeblich werden.

Der zwischen liberalen und sozialdemokratischen Kräften geführte Aushandlungsprozess resultierte im Verbund mit den Ideen von Curtius in der im April 1919 verabschiedeten badischen Verfassung in einem Kompromiss: Paragraf 6 verfügte grundsätzlich darüber, dass die Gesetzgebung durch das Volk mittels eines Volksvorschlagsrechts bzw. einer Volksinitiative (Volksbegehren) und einer Volksabstimmung bzw. einem Volksreferendum (Volksentscheid) und mittels des volksgewählten Landtags ausgeübt wurde. Paragraf 22 hielt fest, dass mithilfe einer Volksinitiative die Aufhebung eines Gesetzes sowie Verfassungsänderungen in die Wege geleitet werden konnten, wofür es 80.000 Stimmberechtigter bedurfte. Darüber gehört es ferner zu den Kompetenzen des Staatsministeriums, ein solches Referendum in die Wege zu leiten. Dabei waren jedoch die Abänderung folgender Gesetzesfelder von einer Volksabstimmung – nicht aber von einem Volksbegehren – ausgeschlossen: Gesetze zur Erhaltung des öffentlichen Friedens, das Gesundheitswesen, Sicherheit und Ordnung betreffend, wenn der Landtag sie mit Zweidrittelmehrheit für dringlich erklärte. Zudem waren das Finanzgesetz und Gesetze über Steuern und Abgaben ebenfalls von einer Volksabstimmung ausgeschlossen. In diesem Falle konnte jedoch das Staatsministerium eine Volksabstimmung in die Wege leiten. Im Rahmen der Volksabstimmung (Volksentscheid) bedurfte es laut Paragraf 24 bei einfachen Gesetzesentwürfen der einfachen Mehrheit. Verfassungsänderungen bedurften jedoch einer Zweidrittelmehrheit. Zudem verfügte Paragraf 46 darüber, dass auf Verlangen von mindestens 80.000 Stimmberechtigten der Landtag aufgelöst werden konnte.

Die weiteren Bestimmungen des Volksgesetzgebungsprozesses regelte das Landtagswahlgesetz, was insbesondere das Verfahren von Volksabstimmung und Volksbegehren präzisierte. So war im Falle der Gesetzesänderungsinitiative ein Entwurf für einen (neuen) Gesetzestext vorzulegen, der von den Antragstellern zu begründen war. Das Landtagswahlgesetz verfügte ferner die Art und Weise der Veröffentlichung des neuen Gesetzes, das Verfahren bei Annahme oder Ablehnung der „Volkseinmischung“ durch den Landtag, legte Wahlkreisbildung sowie die Befugnisse der Wahlausschüsse fest. Besonders wichtig war in diesem Kontext Paragraf 27. Er legte fest, dass durch das Staatsministerium alsbald eine Volksabstimmung über das Volksbegehren herbeizuführen war, wenn der Landtag einen begehrten Gesetzeswurf ablehnte. Hier galt, was bereits in der Verfassung aufgeführt worden war: Verfassungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit, bei einem einfachen Gesetz eine einfache Mehrheit.

Tatsächlich bildete die Annahme der badischen Verfassung am 13. April durch eine Volksabstimmung die einzige nach diesem Prozedere organisierte Volksabstimmung. Da jedoch, wie dargetan, die badischen Bestimmungen zum Plebiszit ebenfalls für die Weimarer Verfassung ausschlaggebend wurden, hatte dieses Gesetzgebungsverfahren indirekten Einfluss auf wichtige Volksinitiativen der 1920er Jahre. Hierzu zählten beispielsweise das erfolgreiche Volksbegehren und der anschließend jedoch gescheiterte Volksentscheid zur entschädigungslosen Enteignung der Fürsten im März 1926 bzw. am 20. Juni 1926 oder das am 22. Dezember 1929 durchgeführte Volksbegehren gegen den Young Plan.

GND-Verknüpfung: Parlament [4044685-2]

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Entwurf des Landtagswahlgesetzes, 1919