Religion – Klärung der Beziehung zwischen Volksstaat und evangelischer Landeskirche

Hermann Ebner, Aus der Geschichte des Konsistoriums, 1924 (Landesarchiv BW, HStAS E 130 b Bü. 1451, Bild 185) 

Kontext: Evangelische Landeskirche

Nach 1918 setzte sich die Konfessionszugehörigkeit in Württemberg nahtlos fort. 1910 hatten 1.671.183 Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche angehört (68,6 %). Die römisch-katholische Kirche zählte in jenem Jahr 739.995 (30,4 %) Mitglieder. Im Jahr 1925 betrug dieses Verhältnis 68 % zu 31 %. Die jüdische Religion zählte 1925 in Württemberg 10.827 Angehörige. Sowohl die katholische und evangelische Kirche als auch die jüdische Glaubensgemeinschaft mussten sich im Zuge der 1919 erfolgten Trennung von Staat und Kirche eine neue Verfassung geben. Insbesondere die evangelische Kirche war bis 1918 aufs engste mit dem württembergischen Staat verknüpft gewesen. Evangelische Geistliche hatten ebenso wie katholische den Status von Staatsbeamten besessen. König Wilhelm II. hatte als oberster Bischof (summus episcopus) den Vorsitz der evangelischen Landeskirche bekleidet.

Die 1898 verabschiedeten Religionsreversalien sahen vor, dass im Falle des Todes des Königs eine evangelische Kirchenregierung zu bilden war. Diese sollte aus zwei evangelischen Ministern, den Präsidenten des Konsistoriums und der Landessynode samt einem Prälaten bestehen. Die in den Religionsreversalien nicht vorgesehene Abdankung des Königs im November 1918 wurde mithilfe des vorläufigen Kirchengesetzes vom 9. November 1918 neu geregelt. Es verfügte, dass die in den Religionsreversalien getroffenen Regelungen auch dann ihre Gültigkeit behielten, wenn der König aus Gründen, die in den Religionsreversalien nicht vorhersehbar gewesen waren, das Kirchenregiment nicht weiterhin wahrnehmen konnte. In diesem neuen gesetzlichen Rahmen konnte die evangelische Kirchenregierung einberufen werden.

Die sich am 28. November 1918 konstituierende Kirchenregierung trat erstmals am 10. Dezember 1918 zusammen, um die Landeskirche neu zu verfassen. Eine im Juni gewählte Landesversammlung besprach ab 14. Oktober 1919 die Ausarbeitung einer neuen Kirchenverfassung, die den Neuregelungen der im August 1919 verabschiedeten Weimarer Reichsverfassung entsprach. Die Reichsverfassung hatte die Trennung von Kirche und Staat vollzogen. Die evangelische Kirche verfügte nun als Körperschaft des öffentlichen Rechts über Steuererhebungskompetenzen und agierte fortan im Bereich der Verwaltung vollkommen selbstständig. Im Juni 1920 konnte die evangelische Landeskirche in Württemberg ihre neue Verfassung verabschieden.

Die Selbstverwaltung der Landeskirche lag fortan in den Händen eines aus zwölf geistlichen und weltlichen Mitgliedern sowie vier Prälaten zusammengesetzten Oberkirchenrats, dem der Kirchenpräsident als oberster Leiter vorsaß. Landeskirchentag und Oberkirchenrat wählten den Kirchenpräsidenten mit Zweidrittelmehrheit auf Lebenszeit. Zu seinen Kompetenzen zählten die Einberufung, die Vertagung und die Auflösung des Landeskirchentages. Er agierte eigenverantwortlich, unabhängig und verfügte über ein Vetorecht für beschlossenes Kirchenrecht. Der Landeskirchentag wiederum stellte das Repräsentativorgan aller Kirchenmitglieder dar. Er zeichnete sich für die kirchliche Legislative sowie den Haushaltsbeschluss verantwortlich. Zudem unterstanden die landeskirchlichen Behörden seiner Aufsicht. Die Kirchenverfassung erlangte jedoch erst vier Jahre später, am 1. April 1924, Gesetzeskraft.

Aufsatz von Dr. Hermann Ebner vom 30.4.1924 „Aus der Geschichte des Konsistoriums“

Hermann Ebner (1896-1964) wurde 1922 an der Universität Tübingen an der juristischen Fakultät mit der Dissertation „Die Entwicklung des Konsistoriums in Württemberg“ zum Dr. jur. promoviert. Einer kaufmännischen Familie entstammend, hatte er in Stuttgart das Abitur absolviert und im Ersten Weltkrieg als Fahnenjunker im württembergischen Infanterieregiment Nr. 120 gedient. Mit dem Abschluss seiner Promotion arbeitete er in der württembergischen Staatsverwaltung. In der Zeit des Nationalsozialismus agierte er als Amtsverweser im Oberamt Herrenberg, als Amtsvorsteher im Oberamt Marbach und bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs als Landrat im Landkreis Heidenheim. Auch nach 1945 blieb er zunächst für die CDU dann für die SPD als Stadtdirektor in Tübingen und Ludwigsburg im württembergischen Staatsdienst. 1948 bis 1960 agierte er als Landrat im Landkreis Ludwigsburg.

Im vorliegenden Exzerpt, das das Extrakt seiner Dissertation darstellt, zeichnete Ebner die Verbindungen der evangelischen Kirche mit dem württembergischen Staat bis in das 19. Jahrhundert nach, um die sich ab 1918 ergebenden Veränderungen des Konsistoriums zum Oberkirchenrat in einen geschichtlichen Rahmen zu setzen. Was Ebners Dissertationsschrift bzw. das hier vorgestellte Exzerpt bis heute lesenswert macht, ist die Intention des Autors, sich nicht nur an einer entwicklungsgeschichtlichen Analyse, sondern auch an einer Bestimmung der Aufgaben und Kompetenzen des Oberkirchenrats innerhalb der neuen kirchenrechtlichen Verfassung zu versuchen. Zudem ist es eine der ersten Quellen, in der die Trennung von Staat und Kirche in Deutschland behandelt wurde.

Die Weimarer Reichsverfassung hatte keineswegs im Rekurs auf das laizistische Prinzip eine strikte Trennung von Kirche und Staat durchgeführt, in der religiöse Weltanschauungen in den Bereich des rein Privaten verdrängt worden wären. Vielmehr hatte sie kirchliche Angelegenheiten weiterhin zu einem öffentlichen Anliegen erklärt, das jedoch von den Aufgabenfeldern des Staates strikt abzugrenzen war. Die Weimarer Reichsverfassung und der von ihr ausgelöste Prozess der „hinkenden Trennung“, wie der Kirchenrechtler Ulrich Stutz (1868-1938) 1926 formulierte, prägen bis heute das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland. Die Artikel 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung sind bis heute Bestandteil des Grundgesetzes.

Der Vorteil dieses partnerschaftlichen Trennungsmodells, so Ebner, liege in den neuen Freiheiten der Landeskirche begründet, die es dem Oberkirchenrat ermöglichten, sich stärker als bisher auf die geistlichen Hauptaufgaben zu konzentrieren. Zudem laufe die evangelische Landeskirche nicht mehr Gefahr, politisches Instrument der Landespolitik zu werden, wie dies hinsichtlich des Konsistoriums als zentralem Exekutivorgan des Königs im Bereich der Kirche vor 1918 der Fall gewesen war. Das Jahr 1918, so Ebner, bildete das langersehnte Ende der hybriden Stellung der Kirche als sowohl staatlicher als auch kirchlicher Behörde.

In diesem Kontext, so Ebner, habe der Oberkirchenrat kaum an kirchlicher Macht eingebüßt. Der Oberkirchenrat fungiere weiterhin als Exekutivorgan der Kirchenverwaltung und sei in seinen Kompetenzen auch durch den im Zuge des Demokratisierungsprozesses entstandenen Landeskirchentag nicht entmachtet worden. Mögliche Kompetenzüberschneidungen sah Ebner lediglich im Bereich der Rechtsprechung, die sowohl Oberkirchenrat als auch Landeskirchentag zukam. Ebner betonte, dass die neue politische Entwicklung dem Oberkirchenrat entgegenkomme, da sie der Landeskirche ein breites Betätigungsfeld eröffne. Der Status des Oberkirchenrates als „einer kirchlichen und staatlichen Behörde war kein glücklicher gewesen“, urteilte Ebner abschließend. Das Jahr 1918 habe einer „überlebten Regelung der kirchlichen Verwaltungsgeschäfte ein Ende“ bereitet.

GND-Verknüpfung: Religion [4049396-9]

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Hermann Ebner, Aus der Geschichte des Konsistoriums, Besondere Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 5, 30.4.1924