Thoma, Richard Emil 

Geburtsdatum/-ort: 19.12.1874;  Todtnau
Sterbedatum/-ort: 26.06.1957; Bonn
Beruf/Funktion:
  • Staats- und Verwaltungsrechtslehrer
Kurzbiografie: 1894 Abitur am Gymnasium Freiburg
1884 X.–1888 X. Jurastudium in Freiburg, München, Berlin u. Freiburg, dort
1900 Promotion bei U. Stutz: „Die Bedeutung des Besitzwillens im Besitzrecht des BGB“
1903–1904 Assessor am VGH Karlsruhe, dann im Bad. Ministerium des Innern
1906 Habilitation in Freiburg „Der Polizeibefehl im Bad. Recht“
1907–1909 Professor an d. Kolonialhochschule Hamburg
1909–1911 Professor an d. Univ. Tübingen
1911–1928 Professor an d. Univ. Heidelberg
1928–1957 Professor an d. Univ. Bonn
1954 XII. 13 Großes Bundesverdienstkreuz des Verdienstordens d. Bundesrepublik Deutschland
Weitere Angaben zur Person: Religion: rk., ab ca. 1955 konfessionslos
Verheiratet: Helene, geb. Fieser (1881–1961) aus Karlsruhe
Eltern: Vater: Berthold (1834–1876), Textilfabrikant, MdL
Mutter: Matthilde, geb. Thoma (1845–1919)
Geschwister: 5; Maria Mathilde (geboren/gestorben 1865), Hubertus (geboren 1867), Helena Karolina (geboren 1870) u. zwei weitere, Wilhelmina u. Berthold Alfons, ohne nähere Angaben
Kinder: Richard (1906–1941, gefallen in Russland)
GND-ID: GND/118622080

Biografie: Hans-Dieter Rath (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 5 (2013), 432-435

In der Wissenschafts- und Gelehrtengeschichte zählt Thoma zu jenen wenigen überzeugten bürgerlichen Demokraten der Weimarer Zeit, die die erste deutsche Republik, jene Republik ohne Republikaner, jene Demokratie ohne Demokraten, vorbehaltlos bejahten und vom liberalen Standpunkt aus gegen die Extreme von rechts und links verteidigten. Die Weimarer Demokratie war der Angelpunkt seines wissenschaftlichen Denkens, und in jener Zeit liegt der Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Die zahlreichen, meist in Festgaben und Sammelwerken publizierten Begriffs- und Problemstudien, die Grundfragen der parlamentarischen Demokratie wie Einzelfragen der Verfassungsauslegung behandelten, und nicht zuletzt die von ihm verfassten Beiträge im Handbuch des Deutschen Staatsrechts, das von ihm und seinem Kollegen und Freund Gerhard Anschütz herausgegeben wurde, bestimmen Ort und Rang Thomas in der deutschen Staatsrechtslehre. Sie begründeten seinen Ruf als einen der Klassiker des deutschen demokratischen Staatsrechts.
Thoma wurde im Schwarzwald als Sohn eines Fabrikanten geboren. Nach dem Abitur am Gymnasium in Freiburg nahm er im Oktober 1884 das Studium auf, das ihn von Freiburg über München nach Berlin führte und das er in Freiburg beendete.1900 promovierte Thoma bei Ulrich Stutz mit einer Dissertation über „Die Bedeutung des Besitzwillens im Besitzrecht des BGB“. Nach seiner Assessorenzeit, die ihn 1903/04 an den Verwaltungsgerichtshof nach Karlsruhe und anschließend in das Badische Ministerium des Innern führte, habilitierte sich Thoma 1906 bei Heinrich Rosin mit der rechtsvergleichenden Monographie „Der Polizeibefehl im Badischen Recht“. Nach zwei Jahren als Professor an der damaligen Kolonialhochschule in Hamburg folgte er 1909 einem Ruf nach Tübingen, das er aber bald verließ, um 1911 den Lehrstuhl für öffentliches Recht von Georg Jellinek in Heidelberg zu übernehmen. Dort lehrte Thoma bis 1928 zunächst an der Seite Fleiners, dann ab 1916 an der Seite von Anschütz Allgemeine Staatslehre, Staats- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht. Zweimal (1916/17 und 1922/23) war er Dekan seiner Fakultät. Prägend für Leben und Werk aber wurde Heidelberg durch die Begegnung und Freundschaft mit Max Weber, in dessen Haus Thoma von 1915 bis 1928 als Nachfolger von Ernst das erste Stockwerk bewohnte.
Im Jahre 1928 verließ Thoma Heidelberg, um einem Ruf an die Universität Bonn zu folgen. Dort war er Direktor des Staats- und Völkerrechtlichen Instituts. Der Bonner Juristischen Fakultät, deren Dekan er 1931/32 war, blieb er bis zu seiner Emeritierung 1945 und bis zu seinem Tode 1957 treu. Als Erbschaft der Heidelberger Zusammenarbeit mit seinem Fachkollegen und Freund Anschütz entstand hier zum Ende der Weimarer Republik das zweibändige Handbuch des Deutschen Staatsrechts, die „beste redaktionelle Kollektivarbeit der deutschen Rechtswissenschaft“ (Mosler).
Mit der NS-„Machtergreifung“ zog sich Thoma aus der wissenschaftlichen Publizistik weitgehend zurück und trat nur zweimal mit nicht-juristischen Schriften an die Öffentlichkeit. Dem Beispiel seines Freundes Anschütz, der 1933 um seine Emeritierung nachsuchte, vermochte er, der wesentlich Jüngere, nicht zu folgen. Hier dürfte wohl die in der liberalen Tradition wurzelnde nationale Komponente seines Denkens mitbestimmend gewesen sein, die Vaterlandsliebe letztlich über die Staatsform stellt. So konzentrierte Thoma während der NS-Herrschaft seine Lehrtätigkeit auf das politisch neutralere Verwaltungsrecht. Zwar weisen die Vorlesungsverzeichnisse der Jahre 1934 bis 1945 auch Lehrveranstaltungen über Staats- und Verfassungsrecht aus, aber offensichtlich führte „mangelnde Linientreue“ dazu, dass ihm zeitweilig verboten war, Staatslehre und Staatsrecht zu lesen. Sein publizistisches Schweigen brach Thoma 1937 mit der volkswirtschaftlichen Abhandlung „Die Staatsfinanzen in der Volksgemeinschaft“. Die Schrift, die sich mit – fachfremden – Fragen der Inflation und Kreditausweitung auseinandersetzte und „systemkonform“ geschrieben war, fand breite Resonanz, selbst in der ausländischen Presse. Thomas zweite Schrift, der 1940 veröffentlichte Vortrag „Die Völkerrechtsakte der Knechtung und der Befreiung der Rheinlande nach dem Weltkriege“ wurde auf Befehl des Gauleiters eingestampft, da sie einen „ungünstigen Eindruck“ hinterlassen habe. Allerdings erbat sich die Deutsche Bücherei von Thoma ein Exemplar für die ‚Geheimabteilung‘.
Nach dem Kriege wirkte Thoma bei der anstehenden Neugestaltung der Länder und der Diskussion über verfassungsrechtliche Grundfragen – auch im Parlamentarischen Rat – als sachverständiger Berater und Gutachter mit. Eine Entnazifizierung fand in seinem Falle nicht statt. Bald nahm er auch wieder seine Lehrtätigkeit an der Universität Bonn auf und widmete sich trotz eines schweren Augenleidens seiner Lieblingsvorlesung „Allgemeine Staatslehre“. Hier vermochte er, wie er formulierte, nochmals zusammenfassend die „rechtswissenschaftliche und soziologische Erhellung des Wesens und des Werkes der freiheitlichen und rechtsstaatlich geordneten Demokratie“ vor- und darzustellen. Die Wertschätzung seiner Person im Kollegenkreis drückte sich in seiner Wahl zum Ehrenpräsidenten der Vereinigung der Staatsrechtslehrer aus, deren erste Tagung er 1949 nach 18-jährigen Unterbrechung eröffnen konnte. Thoma starb im Alter von 83 Jahren.
Mit der Vita Thomas begegnet uns ein Gelehrtenleben, das in nahezu exemplarischer Weise Grundlinien eines liberalen Selbstverständnisses über vier (Verfassungs-)Epochen deutscher Geschichte – konstitutionelle Monarchie der Kaiserzeit, Weimarer Republik, NS-Diktatur und Anfang der Bundesrepublik – zu veranschaulichen vermag. Liegen die liberalen Wurzeln bereits in der familiären Tradition und seiner südbadischen Heimat – ein Großonkel Thomas musste im Widerhall der Pariser Februarrevolution 1848 aus Baden fliehen – wurden für seine Lebensgeschichte, sein politisches Denken und wissenschaftliches Werk dann vor allem zwei „Ereignisse“ prägend. Das Eine betrifft seine persönliche Lebenssituation, die Beziehung und Freundschaft mit Max Weber.
Das politische und wissenschaftliche Denken Max Webers, des „Mythos von Heidelberg“, formte nicht nur Thomas Grundanschauung über Staat und Gesellschaft und bestimmte damit sein Staats- und Verfassungsdenken, Max Weber war ihm auch eine Gestalt der Orientierung. Die Maxime vom politisch verantwortungsbewussten und verantwortlichen Wissenschaftler und Gelehrten wurde Thoma zeit seines Lebens zur Verpflichtung.Dieses Selbstverständnis als „politischer Gelehrter“ belegt sein Verhalten im Zusammenhang mit dem anderen einschneidenden Erlebnis, der politischen Entwicklung des Reiches von der konstitutionellen Monarchie zur demokratischen Republik. Der Umsturz der alten monarchischen Ordnung und die Errichtung der Weimarer Demokratie machten Thoma nach eigener Beschreibung vom konstitutionellen Liberalen zum demokratischen Republikaner und führten ihn zu sichtbarem politischem Engagement. Unmittelbar nach der Novemberrevolution hielt er vor Heidelberger Studenten und Bürgern eine Wahlrede für die Deutsche Demokratische Partei, die teils aus dem Heidelberger Freundes- und Gesinnungskreis herauswuchs, in dem Thoma wie auch Max und Alfred Weber verkehrten und in der das liberal-demokratische Denken der Weimarer Zeit seinen parteipolitischen Zusammenhalt gefunden hatte. Neben dem parteipolitischen Engagement schloss sich Thoma früh der „Arbeitsgemeinschaft für Politik des Rechts“ an, die im Februar 1919 im Hause Max Webers gegründet und als „Heidelberger Vereinigung“ bekannt wurde.
Auch hochschulpolitisch war Thoma aktiv. Bekanntlich standen die deutschen Hochschulen der neuen Republik mehrheitlich kritisch bis feindselig gegenüber. Gegen solchen „antidemokratischen akademischen Zeitgeist“ gründete sich als Zeichen eines Bekenntnisses zur unbedingten Staatstreue 1926 in Weimar die Vereinigung verfassungstreuer Hochschullehrer, die 1931 offiziell in „Weimarer Kreis“ unbenannt wurde. Thoma gehörte von Anfang an zu dessen Kern und wurde, als er 1928 in Bonn seine Professur antrat, ausdrücklich als „einer der wenigen aufrechten Republikaner, die an Deutschlands Hohen Schulen lehren“, begrüßt. In diesem Sinne galt seine Sorge dem (häufig fehlenden) politischen Bewusstsein der Studentenschaft „in der demokratischen Republik“ und veranlasste ihn, die Patenschaft der im Januar 1929 gegründeten „akademischen-politischen Vereinigung“, eines (bildungs-)politischen Gesprächszirkels, zu übernehmen, der die Studenten in „Ausdrucksform und Zivilcourage“ schulen sollte. Der Wandel der politischen Verhältnisse zur Weimarer Demokratie stellt auch eine Wegmarke in Thomas wissenschaftlichem Wirken dar. Sein Werk trägt die Spuren jener Entwicklung und reflektiert sie zugleich.
Loyalität und Legalität kennzeichnen Haltung und Position Thomas. Für ihn war mit der Errichtung der demokratischen Republik die monarchische Frage geschichtlich entschieden. Er akzeptierte die Weimarer Verfassung als konsensfähige Basis des angestrebten sozialen Friedens zwischen den Klassen und Interessengruppen der Weimarer Gesellschaft. Es ist dem prägenden Einfluss Max Webers zuzuschreiben, dass Thoma in Abgrenzung zum dogmatischen Erbe des klassischen Gesetzespositivismus historisch-politische Entwicklungsprozesse nicht nur in verfassungsjuristischen, sondern auch in soziologischen Kategorien erfasst und daher die zeitgenössische Situation als historische Notwendigkeit analysierte. Die parlamentarisch-parteienstaatlich verfasste Demokratie schien ihm die einzig mögliche Staatsform, die in einer Zeit ideologischer Polarisierung durch das verfassungsmäßig vorgesehene Zusammenwirken an sich konfligierender Gruppen und Interessen eine „mittlere Linie“ verbürgt und auf diese Weise die Kontinuität des bürgerlich-liberalen Staates gegen radikale Mehrheiten von links oder rechts garantiert. Mussten nach Thoma Demokratie „begrifflich gesehen“ auch nicht notwendig liberale Züge anhaften, vom Standpunkt der Freiheit her musste sie doch unbedingt liberale Züge tragen. Daher gehören Demokratie und Liberalismus als einander ergänzende Gegensätze zusammen, denn nur in der Verbindung beider schien ihm das liberale Freiheitsmotiv bewahrt, welches die Freiheit des Individuums und den Schutz der Minderheiten gleichermaßen umfasst. Dieses Freiheitskonzept ist nicht nur verfassungsrechtlich, sondern letztlich anthropologisch fundiert in der Unfähigkeit des Menschen, sich in den Besitz letzter Wahrheiten zu bringen. Hier wird der wissenschaftstheoretische Kontext zu der an Max Weber orientierten Einsicht in die Wertgebundenheit allen Denkens deutlich, die auf der klaren Abgrenzung von „wissenschaftlicher“ – im Sinne von „Erfahrungswissenschaft“ – und „ideologischer“ – im Sinne von „Werturteil“ – Argumentationsweise besteht.
Wissenschaftsbiographisch gesehen erfuhr die Kontinuität von Thomas Denken mit der Weimarer Demokratie keinen Bruch. Ausgangspunkt ist sein in der spätkonstitutionellen Epoche entwickeltes formales Rechtsstaats- und Legalitäts-Verständnis. Für die liberal-konstitutionelle Theorie waren Freiheit und Legalität nahezu Synonyma, indem das Bürgertum sich durch eine von ihm gewählte Vertretung seine eigenen Gesetze gibt. Freiheit war die Freiheit vor ungesetzlichem Zwang; sie wurde gesichert durch die legislative Bindung der monarchischen Staatsgewalt. Die Vorstellung vom Gesetz als „Magna Charta der Freiheit“ (Bachof) bleibt auch in Weimar Leitbild Thomas und prägt sein Demokratie- und Verfassungsverständnis. In diesem Kontext bedeutet Demokratie vor allem demokratisierte Legislative. Demokratie als Volkssouveränität heißt in dieser Lesart Parlamentssouveränität. Daher kommt allein dem Gesetzgeber Gestaltungs- und Lenkungskompetenz zu. Thoma wendet sich strikt gegen die etwa von Carl Schmitt vertretene Spaltung der Weimarer Verfassung in sein System der Legalität und Legitimität. Demokratische Legitimation findet nach Thoma allein in der parlamentarischen Legalität ihren verfassungsrechtlichen Ausdruck – mit der Folge, dass die Verfassung nicht über dem Gesetzgeber steht, sondern zu dessen Disposition. Ein materielles Verständnis der Verfassung, welches den Gesetzgeber an die Verfassung und ihre „Wertordnung“ bindet, stellt nach Thoma eine Relativierung des demokratischen Prinzips und verfassungsrechtlich bedenkliche Limitierung der legislativen Entscheidungsbefugnis dar. Für den Positivisten Thoma konnte es außerhalb des parlamentarischen Rechtssetzungsverfahrens kein Recht, keine Gerechtigkeit und keine Wahrheit geben, denn wessen Recht, wessen Gerechtigkeit und Wahrheit wäre dies, die nicht von der (temporären) Mehrheit des Volkes getragen würde. Diese Position vertrat er in Weimar bei der Auseinandersetzung um das richterliche Prüfungsrecht und dieser Logik folgte er nach dem Kriege in der Verfassungsdebatte über das Grundgesetz.
Quellen: EBA Familienbuch von Todtnau, 1800; BA Koblenz, Nachlass Thoma, Teil-Nachlass Dietrich, Teilakten d. DDP; LandesA Nordrhein-Westfalen NW 57, 11, Gutachten zur Landesverfassung von NRW, 1947, u. NW-O, 913, Verleihung des Bundesverdienstkreuzes, 1954; UA Freiburg B 24/3852 u. B 29/26, Personal- u. Promotionsakte d. Jurist. Fakultät, UA Heidelberg PA 796, PA 6075 u. Rep. 271353; UA Bonn ‚Personal u. Dekanatsakte; Auskünfte des EAF, des UA Bonn u. d. Stadt Todtnau vom 26.8.2013 an den Hg.
Werke: Bibliographie in: FS Richard Thoma, 1950, 271ff. (vgl. Literatur). – Auswahl: Der Begriff d. modernen Demokratie in seinem Verhältnis zum Staatsbegriff, in: Hauptprobleme d. Soziologie Bd. 2, 1923, 37-64; „Staat (Allg. Staatslehre)“, in: Handwörterb. d. Staatswissenschaften, 1926, 724-756; Sinn u. Gestaltung des Deutschen Parlamentarismus, in: Recht u. Staat im Neuen Deutschland, 1929, 98-126; Die Staatsgerichtsbarkeit des Dt. Reiches, in: Die Reichsgerichtspraxis im Dt. Rechtsleben 1929, 179-200; Die juristische Bedeutung d. grundrechtlichen Sätze d. dt. Reichverfassung im allgemeinen, in: Die Grundrechte u. Grundpflichten d. Reichsverfassung, 1929, 1-53; Sinn u. Gestaltung des Dt. Parlamentarismus, in: Recht u. Staat im Neuen Deutschland, 1929, 98-126; (zus. mit Gerhard Anschütz) Handb. des Dt. Staatsrechts Bd. 1, 1930 u. Bd. 2, 1932; Über Wesen u. Erscheinungsformen d. modernen Demokratie, 1948; Grundriss d. Allgemeinen Staatslehre, 1948; Über die Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in: H. Wandersleb (Hg.), Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. 5, 1951, 9-19; Ungleichheit u. Gleichheit im Bonner Grundgesetz, in: Dt. Verwaltungsblatt 1951, 457-459; Die Lehrfreiheit d. Hochschullehrer u. ihre Begrenzung durch das Bonner Grundgesetz, in: Recht u. Staat in Geschichte u. Gegenwart. Nr. 166, 1952.
Nachweis: Bildnachweise: UA Heidelberg Pos I 03020 bis 03025; FS, 1950, Frontispitz (vgl. Literatur).

Literatur: FS Richard Thoma zum 75. Geburtstag, 1950; Hans-Dieter Rath, Positivismus u. Demokratie – Richard Thoma 1874–1957, 1981; Fabian Sösemann, Richard Thoma, in: Mathias Schmoeckel (Hg.), Die Juristen d. Univ. Bonn im „Dritten Reich“, 2004, 555-580.
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