Inhalt: | - Der Rektor der Universität Heidelberg Johann von Risen, Professor für Kirchenrecht, bringt zusammen mit einem von Kurfürst Ludwig IV. eingesetzten Schiedsgericht, bestehend aus dem Vogt Eberhard von Sickingen, dem Haushofmeister Friedrich von Massenbach, dem Schultheißen Konrad Buchfeller, dem Heidelberger Landschreiber Konrad Heyden sowie den Bürgermeistern Dieter vom Stein und Peter Weigel, eine gütliche Einigung zustande zwischen den Studenten Nikolaus Grembt von Gersbach, Mönch im Benediktinerkloster Reichenbach, und Konrad von Urba sowie den Scharwächtern Heinz Weckteig, Konrad Heyden, Peter Aberlin, Nikolaus Fröhlich, Peter Eynolff, Heinz Kötzner, Hans Eyermann und Hensel vom Hause, die vor einem Jahr die beiden Studenten überfallen hatten. Auf Geheiß des Kurfürsten werden die genannten Übeltäter aus dem Gefängnis entlassen. Sie verpflichten sich, vom Tag des Urteils an bis spätestens eine Woche nach Ostern beim Bischof von Worms persönlich um Gnade zu bitten, damit dieser den über sie verhängten Kirchenbann aufheben möge. Darüber müssen sie dem Rektor der Universität einen Bericht vorweisen, und auch die überfallenen Studenten müssen von der Bannlösung unterrichtet werden und ihr Einverständnis dazu geben. Als weitere Bußübungen werden festgelegt: Die Scharwächter müssen an den beiden Sonntagen nach Ostern barhäuptig und barfuß mit einer brennenden Wachskerze von einem Viertel Pfund Gewicht jeweils eine Bußprozession vom Herrenaltar der Heiliggeistkirche ausgehend um die Kirche herum wieder bis zum Altar zurück ableisten und anschließend an der Messe teilnehmen. Nach deren Ende müssen sie im Beisein des Universitätsrektors dem Heidelberger Schultheißen ihre Treue schwören. Des Weiteren müssen zwei der Scharwächter, nämlich Peter Aberlin und Nikolaus Fröhlich, am Nontag, das heißt an Christi Himmelfahrt (26. Mai), nach Speyer gehen, um im dortigen Dom an einer Bußprozession teilzunehmen, in der Weise, wie sie bereits in Heidelberg abgehalten wurde. Im Anschluss daran sollen sie ihre Kerzen dem Herrenaltar opfern. Darüber hinaus muss ihnen der Domdekan oder ein Kreuzherr eine Bescheinigung ausstellen, die sie in Heidelberg dem Schultheißen und dem Rektor zeigen müssen. Die anderen Wächter sollen dagegen am dritten Sonntag nach Ostern abermals in der Heiliggeistkirche eine weitere Bußprozession in derselben Weise durchführen, wie bereits zuvor geschehen, und im Anschluss ihre Kerzen dem Herrenaltar opfern. Schließlich werden die Scharwächter verpflichtet, den genannten Bürgermeistern 15 Rheinische Gulden zu zahlen; davon sind am Johannistag (24. Juni) 8 und am Michaelstag (29. September) 7 Gulden als Wiedergutmachung an die geschädigten Studenten auszuhändigen. Ankündigung der Siegel des Rektors, des Schultheißen und der Stadt Heidelberg.
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