Würtenberger, Thomas Emil 

Geburtsdatum/-ort: 07.10.1907; Zürich
Sterbedatum/-ort: 18.11.1989;  Freiburg im Breisgau
Beruf/Funktion:
  • Strafrechtslehrer, Rechtsphilosoph und Kriminologe
Kurzbiografie: 1927 Abitur in Karlsruhe
1927–1932 Studium d. Nationalökonomie, Geschichte u. Rechtswissenschaft in Zürich, Frankfurt am M., München, Berlin, Freiburg im Br.
1932 Abschluss mit Promotion zum Dr. iur. bei Erik Wolf in Freiburg mit preisgekrönter Dissertation „Das System d. Rechtsgüterordnung in d. dt. Strafrechtspflege seit 1532“
1932–1937 Referendariat u. juristischer Vorbereitungsdienst
1937 Mitglied d. NSDAP
1937–1940 Badisches Kultusministerium, Hochschulabteilung, seit 1940 Regierungsrat
1939 Habilitation für Strafrecht, Strafverfahrensrecht u. Kriminologie in Freiburg: „Das Kunstfälschertum. Entstehung u. Bekämpfung eines Verbrechens vom Anfang des 15. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts“
1940 ao. Professor für Strafrecht, Strafverfahrensrecht u. Verfassungsgeschichte in Erlangen
1942 Ordinarius für Strafrecht, Strafverfahrensrecht u. Rechtsphilosophie in Erlangen
1946–1955 Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht u. Rechtsphilosophie in Mainz
1955–1973 Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie u. Rechtsphilosophie in Freiburg im Br.
1956–1957 Dekan d. Rechts- u. Staatswissenschaftlichen Fakultät im Jahr des 500-jährigen Jubiläums d. Universität
1967–1971 Mitglied d. Strafvollzugskommission beim Bundesministerium d. Justiz
1971–1989 Mitglied des Kuratoriums u. Auswärtiges Wissenschaftliches Mitglied des „Max-Planck-Instituts für ausländisches u. internationales Strafrecht“ in Freiburg
1973 Entpflichtung
Weitere Angaben zur Person: Religion: rk.
Verheiratet: 1942 (Osterode/Ostpreußen) Ingrid, geb. Berg (geboren 1921)
Eltern: Vater: Ernst (1868-1934), Porträtmaler, Kunsttheoretiker, Professor
Mutter: Karolina, geb. Schönenberger (1881–1967)
Geschwister: 2; Monika (1905–2003), Lehrerin, u. Franzsepp (1909–1998), Professor für Kunstgeschichte an d. TH Karlsruhe
Kinder: 2;
Thomas (geboren 1943), em. o. Prof. für Staats- u. Verwaltungsrecht, zuletzt Univ. Freiburg,
Julian (geboren 1957), Verwaltungsjurist, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Finanzen, Bonn
GND-ID: GND/117375462

Biografie: Heinz Müller-Dietz (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 6 (2016), 519-522

Würtenberger stammte aus einer Künstlerfamilie, die in den kulturellen Erscheinungen der Zeit heimisch war, sie gleichsam widerspiegelte. Der Vater Ernst Würtenberger war von 1901 bis 1921 als Porträtmaler in Zürich tätig und wirkte danach als Professor für Grafik an der Landeskunstschule in Karlsruhe. Dieses künstlerische, ja im Ganzen kulturelle Erbe sollte später in nachhaltiger Weise im wissenschaftlichen Werk Würtenbergers seinen Niederschlag finden. Bezeichnenderweise galt das auch für seinen Bruder Franzsepp, dessen Werdegang in eine Professur für Kunstgeschichte an der TH Karlsruhe mündete. Nicht zuletzt sollte Würtenberger in seiner späteren Ehefrau eine für literarische Interessen aufgeschlossene Partnerin finden, legten doch, vor allem in der Spätphase der Ehe, lyrische Texte aus ihrer Feder Zeugnis von ihrer künstlerischen Begabung ab. Die weitreichende kulturelle Orientierung der Familie fand bereits in der Vielseitigkeit der Studien Würtenbergers ihren Ausdruck.
Maßgebenden Einfluss auf ihn übte vor allem das rechtsphilosophische, von der südwestdeutschen Schule des Neukantianismus inspirierte Werk seines Lehrers Erik Wolf aus. Es trug zunächst in der strafrechtsgeschichtlichen Dissertation von 1932 über das System der Rechtsgüterordnung in der deutschen Strafrechtspflege seit 1532 ihre Früchte. Von dieser Sicht, die die Rechtsentwicklung in geschichtlicher und wertphilosophischer Hinsicht in das gesamte Kulturleben einbettete, zeugte dann erst recht 1939 die Habilitationsschrift Würtenbergers zur Entwicklung und Bekämpfung des Kunstfälschertums. Ihre Fortsetzung erlebte diese historisch-kulturelle Perspektive in weiteren Arbeiten während des Wirkens an der Universität Erlangen 1940 bis 1945. Ein erstes Zeugnis für die sich im späteren Werk noch ausgeprägter manifestierende Hinwendung zur Verarbeitung von Recht in literarischen Texten bildete 1941 die Schrift über die deutsche Kriminalerzählung.
In seiner Mainzer Zeit weitete Würtenberger sein bisher schon beachtliches wissenschaftliches Spektrum sowohl in strafrechtlicher als auch in geschichtlicher und rechtsphilosophischer Hinsicht aus. Neben Arbeiten über die Münzfälschung und deren Bekämpfung, die sein gesamtes Werk wie ein roter Faden durchziehen sollten, sowie über historische Persönlichkeiten traten nunmehr wert - orientierte Beiträge zur Beurteilung und Verarbeitung von NS-Unrecht, die auf einer rechtsstaatlichen und humanen, die Menschenwürde ins Zentrum rückenden Grundlage fußten. Das Rechtsdenken von Dichtern wie Johann Wolfgang von Goethe und Gottfried Keller fand in verschiedenen Beiträgen seinen Ausdruck. Zugleich setzte sich Würtenberger kritisch mit der Naturrechtslehre und den Versuchen auseinander, sie nach der weitgehenden Zerstörung von Recht und Moral im „Dritten Reich“ wieder neu zu beleben. Bereits hier, erst recht aber in der überaus fruchtbaren Freiburger Zeit von 1955 bis 1973, nahm Würtenberger wie Erik Wolf eine skeptische Position zu Bestrebungen ein, im Wege neuer „Letztbegründungen“ ein „überzeitliches und unveränderliches“ Naturrecht zu legitimieren. Weder Kategorien wie die „Natur der Sache“ noch die Ableitung aus „sachlogischen Strukturen“ boten ihm eine hinreichende Grundlage. Darin war er sich mit Gustav Radbruch und Erik Wolf einig. Auch aktuelle Zeiterscheinungen wie etwa die analytische Rechtstheorie oder die wiederbelebte Rechtssoziologie eröffneten für ihn einen tragfähigen Zugang zum Naturrechtsproblem.
Er war sich dabei freilich des existenziellen, geschichtlich erhärteten Bedürfnisses bewusst, das Recht jeweils an vorgeordneten obersten Maßstäben orientieren zu müssen. Danach obliegt es der Rechtsphilosophie, ungeachtet der Wandelbarkeit und Vielseitigkeit naturrechtlicher Sichtweisen, gleichsam als Daueraufgabe, auch und gerade im historischen und gesellschaftlichen Wandel der Verhältnisse nach einer höheren Legitimation des Rechts zu streben. Dies erschien Würtenberger nicht zuletzt im Blick auf die von ihm konstatierte aktuelle „Krise des Rechtsbewusstseins“ unverzichtbar. Ansätze zur Gewinnung oberster Werte für das Recht erblickte Würtenberger im Zuge fortschreitender Auseinandersetzung mit der Legitimierungsproblematik in der philosophischen Anthropologie, die für ihn auf der sowohl empirisch als auch philosophisch gesehenen „Natur des Menschen“ gründete. Anleihen dafür nahm er bei Philosophen und Kulturwissenschaftlern wie etwa Max Scheler, Nicolai Hartmann, Martin Buber, Helmut Plessner, Eduard Spranger und Arnold Gehlen auf.
Für sein Rechtsdenken kam den Begriffen der Personalität und Sozialität zentrale Bedeutung zu. Er ging von der sozialen Verfasstheit des Menschen aus, wobei er dessen (Rechts-) Gewissen im Anschluss an Martin Heideggers Existentialphilosophie im „Mitmenschlichen“, in der „Anerkennung des Anderen“ verankert sah. Aber auch das Recht selbst begriff er als sozial verfasst; so ging es für ihn im Sinne Radbruchs darum, der „sozialen Funktion des Rechts“ zum Durchbruch zu verhelfen.
Diese rechtsanthropologischen Ansätze fanden denn auch Eingang in das weitere Wirken und Werk Würtenbergers. Es gewann dank seiner thematischen Ausweitung zunehmend enzyklopädischen Charakter und sollte sogar über das Konzept der „gesamten Strafrechtswissenschaften“ im Sinne des Kriminalpolitikers Franz von Liszt hinausgehen. Mit der Übernahme des Freiburger Lehrstuhls (1955) verband sich zugleich ein wachsendes Engagement des Gelehrten auf den Gebieten der Kriminologie und des Strafvollzugs. Die institutionelle Grundlage dafür bot das 1930 von Erik Wolf gegründete „Seminar für Strafvollzugskunde“, das nach einer zeitweiligen Umwandlung in ein Institut für Kriminalistik und Strafvollzugskunde durch Karl Siegfried Bader von Würtenberger zum „Institut für Kriminologie und Strafvollzugskunde“ ausgestaltet wurde. Es bot indes nach wie vor Würtenbergers Schüler Rüdiger Herren, der nach seiner Habilitation 1970 zum Mitdirektor berufen wurde, eine Arbeitsgrundlage im eigenständigen Fach Kriminalistik. Schwerpunkte der Institutstätigkeit bildeten von nun an die kriminologische Tätererforschung und –behandlung sowie die Strafvollzugsreform. Diesen Themen gingen erste Beiträge Würtenbergers zu der in den 1950er-Jahren begonnenen Reform des Strafrechts, des Sanktionensystems und namentlich des Strafvollzugs voraus. Zur Strafvollzugsreform trug er maßgeblich durch seine Mitwirkung in der Reformkommission des Bundes und durch verschiedene Publikationen bei, in denen er für eine rechts- und sozialstaatlich ausgestaltete gesetzliche Regelung plädierte, die das Resozialisierungsgebot in den Mittelpunkt des Umgangs mit dem Straftäter stellen sollte. Er sollte dann noch erleben, dass das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz diese Forderung übernahm.
Auf kriminologischem Gebiet trat Würtenberger gleichfalls mit verschiedenen Arbeiten im In- und Ausland hervor, die darauf abzielten, international Anschluss an den Forschungsstand in anderen europäischen Ländern zu finden. Würtenberger engagierte sich nicht zuletzt mit Landesberichten, die über die aktuelle Situation der deutschen Kriminologie Auskunft gaben (Europarat). Seine aktive Mitwirkung an einschlägigen Tagungen trug dazu bei, die im „Dritten Reich“ weitgehend abgerissenen Kontakte mit ausländischen Gelehrten und Gesellschaften wieder neu zu knüpfen und am wissenschaftlichen Austausch teilzunehmen. Auf dieser Linie lagen denn auch seine Bestrebungen, hierzulande das Werk deutscher Emigranten zu erschließen. Das wird besonders prägnant an zwei Beispielen deutlich: 1962 legte er unter dem Titel „Rechtswissenschaft und Soziologie“ eine Auswahl fast schon vergessener wissenschaftstheoretischer Schriften von Hermann Kantorowicz vor, 1974 sorgte er für eine deutsche Übersetzung der zweibändigen „Vergleichenden Kriminologie“ Hermann Mannheims (1889–1974), die namentlich über die soziologische Weiterentwicklung der US-amerikanischen Kriminologie informierte. Im Institut selbst brachte Würtenberger etliche Untersuchungen zur Problematik von „Familie und Jugendkriminalität“, eine zweibändige Studie zum Bankraub in Deutschland sowie eine ganze Reihe von Beiträgen zur Geschichte und Reform des Strafvollzugs heraus, die an seine eigenen Schriften anknüpfen konnten.
Eine Sonderstellung in Würtenbergers Werk nahm die Freiburger Antrittsvorlesung über die geistige Situation der deutschen Strafrechtswissenschaft ein, die zugleich als Standortbestimmung und Wegweisung gedacht war. Sie verkörperte gleichsam eine universal anmutende Gesamt- und Zusammenschau der „gesamten Strafrechtswissenschaften“, indem sie ab 1957 sowohl die Strafrechtsdogmatik als auch die Kriminalpolitik der Zeit unter die kritische Lupe nahm, um dann auf dieser Grundlage die „Sachaufgaben“ der Strafrechtswissenschaft zu formulieren. Ihre Kritik an früheren und gegenwärtigen Strömungen und Tendenzen richtete sich vor allem gegen Historismus und Positivismus, Dogmatismus und Begriffsjurisprudenz. Nach der Zerstörung des rechtsstaatlichen Strafrechts im NS-Staat galt es für Würtenberger nunmehr, wieder den Grundsätzen der Humanität, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zur Geltung zu verhelfen. Danach muss sich das Strafrecht an einer objektiven, sozialethisch ausgerichteten Wertordnung orientieren und auf der Basis der Rechtsgutslehre die Funktion des Rechtsgüterschutzes wahrnehmen. Dabei muss es, wie die Forderung nach einem „Durchbruch zur Wirklichkeit“ ausweist, Erkenntnisse der human- und sozialwissenschaftlichen Forschung heranziehen.
Freilich stellt der Rekurs auf empirisch-kriminologische Befunde nur die eine Seite dar, die andere besteht in der normativen Struktur des Strafrechts, was ja im Sinne Würtenbergers dem Doppelcharakter der philosophischen Anthropologie entspricht. Die Schrift geht ganz im Sinne Kants von der strikten Trennung von Recht und Moral aus. Sie tritt für die Verwirklichung des Objektivismus im Strafrecht ein. Das hat im dreigliedrigen Verbrechensaufbau von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld die Einordnung des Vorsatzes in der Schuld zur Folge. Damit kritisiert Würtenberger Hans Welzels personale Unrechtslehre, die den Vorsatz im Unrecht loziert. Diese Sichtweise sollte denn auch namentlich bei dezidiert subjektivistischen Vertretern jener Lehre Widerspruch begegnen. Würtenbergers Plädoyer für einen „Umbau der Rechtsgüterordnung“ (67ff.) galt vor allem der Verwirklichung eines sozialethisch fundierten Strafrechts im Sinne Radbruchs. Konsequenzen hieraus sollten vor allem hinsichtlich des Schutzes von Individualrechtsgütern (z.B. ungeborenes Leben, körperliche Unversehrtheit, Ehre, Privatsphäre) gezogen werden. Das Sanktionensystem sollte sich entsprechend dem Konzept der Individualisierung (Wahlberg, Saleilles) an der Täterpersönlichkeit orientieren, die Ausgestaltung strafrechtlicher Eingriffe im Wege der Rechtsfolgen gleichfalls durch rechtsstaatliche Garantien begrenzt werden. Würtenberger knüpfte damit an seine Beiträge zur Strafvollzugsreform an, die für die Realisierung des Resozialisierungsziels eintraten – und denn auch weitgehende Zustimmung fanden. In methodischer wie inhaltlicher Sicht spiegelt die Schrift die für das Gesamtwerk Würtenbergers charakteristischen Merkmale wider: Sie ist topischer Natur, räumt dem Problemdenken den Vorrang vor dem Systemdenken ein und plädiert für ein „offenes System“ im Sinne Theodor Viehwegs. Solitär geblieben hat sie über ihre Zeit hinaus keine Nachwirkungen gezeitigt, obwohl sie auf beachtliches Interesse stieß.
In seinem weiteren Werk nahm Würtenberger einmal mehr seine früheren Diskurse zur Bedeutung der empirischen Human- und Sozialwissenschaften namentlich für die Kriminologie, das Strafrecht und die Kriminalpolitik auf, äußerte sich zum Verhältnis von Kunst und Recht, z.B. Albrecht Dürer 1971, und spürte am Beispiel geschichtlicher Persönlichkeiten kulturellen Beziehungen zwischen Literatur und Recht nach. Eine in den 1980er-Jahren noch begonnene Studie über „Künstler zwischen Legalität und Anarchie“ über Cellini, Baudelaire, Flaubert und Ball konnte der Gelehrte aufgrund einer fortschreitenden schweren Erkrankung, die letztlich zu seinem Tode führte, nicht mehr abschließen.
Insgesamt zeichnete sich das wissenschaftliche Werk Würtenbergers durch eine bemerkenswerte geistige Spannweite und Themenvielfalt aus. Sein Rechtsdenken spiegelte weit über den traditionellen juristischen Fächerkanon die herausragenden kulturellen Erscheinungen der verschiedenen Epochen wider. Es war ungeachtet seiner wertphilosophischen Orientierung stets für neue Fragestellungen und Methoden offen. Würtenberger legte als Gegner des Systemdenkens und Verfechter des Problemdenkens keine geschlossene Theorie vor. Sein nachhaltiges Eintreten für die philosophische Anthropologie als „einheitsstiftendes Band“ (Kaiser) fand im Wort Alexander Hollerbachs seinen treffenden Ausdruck: „Das gesamte Œuvre Würtenbergers ist durch und durch philosophisch fermentiert.“
Quellen: UA Freiburg B 261/ 1383, Personalakte Würtenberger.
Werke: Bibliographie (bis 1977) in: Kultur, Kriminalität, Strafrecht. Fs. für Thomas Würtenberger zum 70. Geburtstag, hgg. von Rüdiger Herren u.a., 1977, 467-480, Ergänzungen in: H. Müller-Dietz, Thomas Würtenberger sen. Gegen das Vergessen, in: Journal d. Jurist. Zeitgeschichte 2, 2008, 24-31 (30). – (Auswahl): Das System d. Rechtsgüterordnung in d. dt. Strafrechtspflege seit 1532, 1933, Neudruck 1973; Das Kunstfälschertum. Entstehung u. Bekämpfung eines Verbrechens vom Anfang des 15. Jh.s bis zum Ende des 19. Jh.s, 1940, 2. Aufl. 1970; Die dt. Kriminalerzählung, 1941; Die dt. Strafrechtsgeschichte im 19. Jh., in: Der Gerichtssaal 116, 1942, 261-280; Wege zum Naturrecht in Deutschland (1946–1948), in: Archiv für Rechts- u. Sozialphilosophie 38, 1949, 98-138; Der Kampf gegen das Kunstfälschertum in d. dt. u. schweizerischen Strafrechtspflege, 1951; Zum Naturrecht in Deutschland (1948–1951), ebd. 1954, 58-87; Die geistige Situation der deutschen Strafrechtswissenschaft, 1957, 2. Aufl. 1959; Kriminalpolitik im sozialen Rechtsstaat, 1970; Albrecht Dürer – Künstler, Recht, Gerechtigkeit, 1971; Methodik d. Kriminologie, in: Methoden d. Rechtswissenschaft Teil I, 1972, 81-121; Rechtliche Grenzen politischer Kunst in historischer Betrachtung, in: Hans-Otto Mühleisen (Hg.), Grenzen politischer Kunst, 1982, 17-42. (Hg.) Hermann Kantorowicz, Rechtswissenschaft u. Soziologie, 1962; Rechtsphilosophie u. Rechtspraxis, 1971; Kriminologie. Abhandll. über abwegiges Sozialverhalten, 1964–1973; (Mithg.) Kriminalbiolog. Gegenwartsfragen 1958–1964; Beiträge zur Strafvollzugswissenschaft 1967–1975.
Nachweis: Bildnachweise: Foto (o. J.), in: Baden-Württembergische Biographien 6, S. 514. – Rüdiger Herren u.a. (Hgg.), 1977, S. VII-IX.

Literatur: Rüdiger Herren u.a. (Hgg.), Zum Geleit, in: Kultur, Kriminalität, Strafrecht, 1977, VII–IX; H. Müller-Dietz, Existentielles Naturrecht u. Rechtsphilosophie, in: Archiv für Rechts- u- Sozialphilosophie 73, 1987, 391-404; Klaus Tiedemann, Nachruf. Thomas Würtenberger sen., in: Juristenzeitung 45, 1990, 181; Günther Kaiser, Thomas Würtenberger, in: Max-Planck-Gesellschaft. Berichte u. Mitteilungen H. 4, 1990, 120-123; H. Müller-Dietz, Die geistige Situation d. dt. Strafrechtswissenschaft, in: Goltdammer’s Archiv 1992, 99-133; ders., Thomas Würtenberger sen. Gegen das Vergessen (s.o.), 24-31.
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