Böhm, Franz 

Geburtsdatum/-ort: 16.02.1895;  Konstanz
Sterbedatum/-ort: 26.09.1977; Rockenberg
Beruf/Funktion:
  • Wirtschaftsrechtler, CDU-Politiker, MdB
Kurzbiografie: 1905-1913 Humanistisches Gymnasium in Karlsruhe mit Abitur
1914-1918 Kriegsdienst
1918-1922 juristisches Studium in Freiburg i. Br.
1922-1924 1. und 2. Juristische Staatsprüfung in Freiburg i. Br.
1924 Rechtsanwalt
1925-1932 Referent im Reichswirtschaftsministerium (Kartellreferat)
1932 Promotion bei Heinrich Hoeninger an der Universität Freiburg i. Br., Thema „Der Kampf des Monopolisten gegen den Außenseiter als wettbewerbsrechtliches Problem – Vorstudien zu einer Untersuchung über die Struktur des Wettbewerbs- und Kampfrechts“
1933 Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i. Br.
1933-1935 Privatdozent an der Universität Freiburg, Zusammenarbeit mit Walter Eucken und Großmann-Doerth, Ursprung der sogenannten Freiburger Schule
1936-1938 Vertretung eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Arbeitsrecht an der Universität Jena
1936-1940 Ermittlungsverfahren und Dienststrafverfahren wegen Kritik an der nationalsozialistischen Judenpolitik
1940 Entziehung der Lehrerlaubnis, Versetzung in den Wartestand
1945 Lehrauftrag an der Universität Freiburg und Wahl zum Prorektor
1945 Berufung zum ordentlichen Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i. Br.
1945-1946 Minister für Kultus und Unterricht in Hessen (Kabinett Geiler)
1946-1962 Ordentlicher Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Frankfurt am Main
1948 Mitglied der Juristenkommission zur Vorbereitung eines Kartellgesetzes (Entwurf zu einem Gesetz zur Sicherung des Leistungswettbewerbs und zu einem Gesetz über das Monopolamt mit Stellungnahme des Sachverständigenausschusses zu einigen grundsätzlichen Fragen der deutschen Monopolgesetzgebung, gedruckt im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft, Frankfurt a. M. o. J.)
1948/49 Rektor der Universität Frankfurt a. M.
1952 Leiter der deutschen Verhandlungsdelegation über Wiedergutmachungsabkommen mit Israel
1953-1965 Mitglied des Bundestages
1955-1965 Stellvertretender Vorsitzender des Wiedergutmachungsausschusses
1956 Ehrendoktor der Universität Frankfurt, Ehrendoktor der New School for Social Research, New York, Stephen S. Wise Award
1960 Goethe-Plakette der Stadt Frankfurt
1970 Freiherr-von-Stein-Preis
1972 Leo-Baeck-Preis
1975 Großes Bundesverdienstkreuz mit Stern und Schulterband
Weitere Angaben zur Person: Religion: evangelisch
Verheiratet: 1926 München, Marietta, geb. Ceconi, Tochter von Ricarda Huch
Eltern: Vater: Franz Alexander Böhm (1861-1915), Jurist, badischer Kultusminister
Mutter: Luise, geb. Fieser (1869-1950)
Geschwister: 1 Schwester
Kinder: 1 Sohn
GND-ID: GND/118512471

Biografie: Ernst-Joachim Mestmäcker (Autor)
Aus: Baden-Württembergische Biographien 1 (1994), 34-37

Im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Werks von Böhm steht die Theorie der Wirtschaftsverfassung. Die Aufgabe, die er damit sich selbst und der Rechtswissenschaft stellte, wird im Vorwort zu dem 1933 erschienenen Hauptwerk „Wettbewerb und Monopolkampf“ gekennzeichnet. Es gilt „die Gesetzmäßigkeiten einer freien Verkehrs- und Konkurrenzwirtschaft als eine Rechtsverfassung des Wirtschaftslebens, als eine Rechtsordnung in positivem verfassungsrechtlichen Sinne von exakter verfassungsrechtlicher Struktur nachzuweisen und darzustellen“.
Die Rechtsgrundlage für die Verfassung der freien Verkehrswirtschaft findet Böhm in der durch den Gesetzgeber proklamierten Gewerbefreiheit („verfassungspolitische Gesamtentscheidung“). Adressaten der auf dieser Grundlage zu entwickelnden Normen sind diejenigen Rechtssubjekte, welche von den Möglichkeiten der Gewerbefreiheit Gebrauch machen oder Gebrauch machen wollen (Unternehmer). Der Inhalt der Normen folgt aus den Funktionen des gewerblichen Wettbewerbs in einer Rechtsordnung, welche die Zuständigkeit zur dezentralen Wirtschaftsplanung mit den Mitteln des Privatrechts begründet (Privatrechtsgesellschaft). Aus den Voraussetzungen, unter denen der Wettbewerb dahin tendiert, privatwirtschaftliches und öffentliches Interesse vereinbar zu machen, lassen sich Regeln für das Verhalten der am Wettbewerb Beteiligten ableiten (Spielregeln des Leistungswettbewerbs). Diese Regeln stehen nicht zur Disposition der Beteiligten, sondern sind Teil der Wirtschaftsverfassung. Das Verhältnis der Wirtschaftsverfassung der freien Verkehrswirtschaft zur politischen Verfassung und zum Wirtschaftsrecht ist eine Frage des geltenden Rechts und nach den allgemeinen Regeln der Rechtsauslegung zu beurteilen. Aus der systematischen Zuordnung von Wirtschaftssystem und Rechtsordnung folgt die Frage nach den Entsprechungszusammenhängen zwischen Staatsverfassung und Wirtschaftsordnung. Von einem Vergleich der für das politische Gemeinwesen einerseits und der für das Wirtschaftssystem andererseits zur Verfügung stehenden Ordnungsprinzipien zu unterscheiden ist die Frage, ob die geltende politische Verfassung Normen für die Gestaltung des Wirtschaftssystems im ganzen enthält (Wirtschaftsverfassung im formellen Sinne). Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welcher Weise die politische Verfassung normierend wirkt, weil die betroffenen Sachverhalte wirtschaftlicher Natur sind. Insbesondere ist es eine Frage des geltenden Verfassungsrechts, inwieweit der Gesetzgeber in der Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung bestimmten Geboten oder Verboten unterliegt.
Aus den Ordnungsprinzipien der Marktwirtschaft folgt der von Böhm im einzelnen untersuchte Zusammenhang von Privatrechtsordnung und Recht der Wettbewerbsbeschränkungen. Staatstheoretisch entspricht dem der Zusammenhang von Grundrechten und Rechtsstaat. Wirtschaftspolitisch folgt daraus das Gebot, staatliche Maßnahmen danach zu beurteilen, ob sie mit den Prinzipien des Rechtsstaats vereinbar sind oder dahin tendieren, inhaltlich unbestimmte Ermessungsbefugnisse in Händen der Exekutive zu begründen. Bestimmend für das Verhältnis von Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft sind Wirkungsweise und Funktionen des Wettbewerbs. „Der Wettbewerb“, so lautet eine der klassisch gewordenen Formulierungen von Böhm, „ist das genialste Entmachtungsinstrument der Geschichte“.
Als Mitglied des Bundestages hat Böhm gemeinsam mit Ludwig Erhard für ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gekämpft, das auf dem Verbotsprinzip für Kartelle beruhen sollte. Mit einem im Bundestag eingebrachten eigenen Entwurf eines solchen Gesetzes (Bundestagsdrucksache 1263 vom 16.3.1955) begegnete er der von ihm für verhängnisvoll gehaltenen Tendenz, zur bloßen Mißbrauchsaufsicht über Wettbewerbsbeschränkungen zurückzukehren.
Die Lehre von der Wirtschaftsverfassung und von dem Rechtscharakter marktwirtschaftlicher Ordnungen hat die Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geprägt.
1951 wurde Böhm von Bundeskanzler Konrad Adenauer zum Leiter der Verhandlungskommission für das Wiedergutmachungsabkommen mit Israel berufen, gegen dessen Abschluß sich nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch in Israel selbst heftiger Widerstand erhob. Es war „die wohl wichtigste und dringlichste Aufgabe der deutschen Politik“ (Böhm) jener Tage, aber auch die schwierigste und für die internationale Geltung des jungen Staates schlechthin ausschlaggebende. Nur einem Mann mit der persönlichen Lauterkeit Böhms, aber auch dessen diplomatischem Geschick konnte es gelingen, die Verhandlungen erfolgreich abzuschließen (Unterzeichnung der Verträge am 10.9.1952 in Luxemburg). Ergebnis der Abstimmung im Deutschen Bundestag am 18.3.1953: 239 Ja, 35 Nein, 86 Enthaltungen, 42 Nichtteilnehmer an diesem Votum.
In den beiden Wahlperioden von 1953-1961 widmete sich Böhm vor allem der gesetzlichen Regelung der individuellen Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus. Eine Rede Böhms über dieses Thema am 14.12.1955, in der er aus den NS-Verbrechen und der Verwüstung der politischen Moral die Verpflichtung ableitete, den angerichteten Schaden soweit wie möglich wiedergutzumachen, ist als die „Magna Charta der Wiedergutmachung“ (H. Ferdinand) bezeichnet worden. Böhm hat die Ursachen für die Gefahren der Diktatur der Inhumanität und der Gewalttätigkeit nicht in faschistischen, kommunistischen oder anderen „ideologischen Besessenheiten“ gesucht.
Weil sich diese Gefahren mit jeder Idee und jedem Glauben verbinden könnten, komme es darauf an, ihnen mit Hilfe der politischen Verfassung zu begegnen. Politische und wirtschaftliche Freiheiten seien nur zu bewahren, indem man politische und wirtschaftliche Macht begrenze und ihre Ausübung mit Hilfe des Rechts kontrolliere.
Nach bereits 1936 einsetzenden Ermittlungen wurde gegen Böhm am 2. Mai 1938 eine Einleitungsverfügung für ein Dienststrafverfahren erlassen. Er wurde beschuldigt, die ihm obliegenden Pflichten dadurch verletzt zu haben, daß er Äußerungen getan habe, „die böswillige Angriffe gegen den heutigen Staat und die Staatsführung sowie auf die Ehre des deutschen Volkes enthalten“ (Wahl/Huch). Die Angriffe bestanden in heftiger Kritik an der antisemitischen Politik der nationalsozialistischen Regierung gegenüber einem Parteifunktionär. Am 22.1.1940 wurde Böhm die Lehrbefugnis entzogen, und er wurde aus dem Staatsdienst entlassen. Durch ein Urteil des Reichsdisziplinarhofs wurde die Entfernung aus dem Staatsdienst aufgehoben und Böhm in den Ruhestand versetzt. In den folgenden Jahren bestanden Beziehungen zu Karl Goerdeler und seinem Kreis; ferner arbeitete Böhm in einer Gruppe von Wirtschaftswissenschaftlern mit, die sich 1940-1944 in Freiburg im Rahmen der Gruppe Wirtschaftswissenschaft in der Akademie für Deutsches Recht trafen. Diese Gruppe konnte bis zum 20. Juli 1944 unbehelligt arbeiten. Böhm hatte die Aufgabe, die sich diese Gruppe gestellt hatte, selbst gekennzeichnet: „Die geistigen Vorarbeiten für eine neue deutsche Währungs-, Wirtschafts- und Sozialpolitik zu leisten, d. h. für eine Politik, die den Sturz des Nationalsozialismus zur Voraussetzung hatte und das Ziel verfolgte, in engem Zusammenwirken mit der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialpolitik aller friedliebenden Nationen den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen unter ständig wachsender Freiheit für alle zu fördern.“
Werke: (Auswahl): Wettbewerb und Monopolkampf, Berlin 1933; Kartelle und Koalitionsfreiheit, Berlin 1933; Die Ordnung der Wirtschaft als geschichtliche Aufgabe und rechtsschöpferische Leistung, Stuttgart-Berlin 1937; Der Wettbewerb als Instrument staatlicher Wirtschaftslenkung, Schriften der Akademie für deutsches Recht, Gruppe Wirtschaftswissenschaften, Heft 6, 1942; Wirtschaftsordnung und Staatsverfassung, Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, Nr. 153/154, Tübingen 1950; Reden und Schriften, Über die Ordnung einer freien Gesellschaft, einer freien Wirtschaft und über die Wiedergutmachung, hg. von Ernst-Joachim Mestmäcker, Karlsruhe 1960; Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft (Aufsatzsammlung), hg. von Ernst-Joachim Mestmäcker, Baden-Baden 1980
Nachweis: Bildnachweise: Foto von Wolfgang Haut im Archiv der FAZ

Literatur: Wirtschaftsordnung und Rechtsordnung, Festschrift zum 70. Geburtstag von Franz Böhm, hg. von Helmut Coing, Heinrich Kronstein, Ernst-Joachim Mestmäcker, Karlsruhe 1965; Wirtschaftsordnung und Staatsverfassung, Festschrift für Franz Böhm zum 80. Geburtstag, hg. von Heinz Sauermann und Ernst-Joachim Mestmäcker, Tübingen 1975; Hans-Herbert Götz, Architekt der Freiheit, Rechtslehrer, Parlamentarier und Moralist. Franz Böhm zum 80. Geburtstag, FAZ 15.02.1975; Ernst-Joachim Mestmäcker, Franz Böhm in memoriam, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 1977, 573/574; Franz Böhm, Beiträge zu Leben und Wirken von Kurt Biedenkopf, Eberhard Günther, Bruno Heck, Yohannan Meroz, Ernst-Joachim Mestmäcker: Forschungsbericht 8 der Konrad-Adenauer-Stiftung 1980; Volker Wahl/Ricarda Huch, Jahre in Jena, 1982, 13 und passim; Horst Ferdinand, Reden, die die Republik bewegten, Freiburg 1988, 177-188. Weitere Beiträge vgl. LbBW 9 Nr. 6527 und 10 Nr. 5960 f.
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